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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.12.2024 VD.2024.123 (AG.2024.708)

13 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,904 parole·~30 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.123

URTEIL

vom 13. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Juni 2024

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1989 (nachfolgend: Rekurrent), heiratete am [...] 2017 in Viti (Kosovo) die in der Schweiz niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B____, geboren am [...] 1966. Am 7. Februar 2018 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 23. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021 konnte der Rekurrent in der gemeinsamen ehelichen Wohnung an der [...] nicht angetroffen werden. Mit Entscheid vom[…] März 2022 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten. Am […] März 2023 wurde die Ehe geschieden. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) am 8. Januar 2024 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Juni 2024 kostenfällig ab und verpflichtete den Rekurrenten, die Schweiz bis zum 10. September 2024 zu verlassen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Juni und 15. Juli 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2. August 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Justizund Sicherheitsdepartements vom 12. Juni 2024 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Weiter lässt er die Zustellung sämtlicher Akten an seine Vertreterin und die Edition des Hausdurchsuchungsbefehls bei der Kriminalpolizei respektive Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bezüglich der am 14. Dezember 2021 erfolgten Hausdurchsuchung beantragen. Schliesslich stellt er mit Eingabe vom 5. September 2024 Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 6. September 2024 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung eines Kostenvorschusses wie auch einer Vernehmlassung der Vorinstanz, zog die Vorakten bei und stellte einen Entscheid über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Endentscheid in Aussicht. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1     Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. August 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG und § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.

1.2     Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.3     Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

2.

2.1     Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie – nebst weiteren Voraussetzungen – mit diesen zusammenwohnen und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG).

2.2     Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Rekurrenten zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau B____ erteilt, welche über eine Schweizer Niederlassungsbewilligung verfügt. Nach erfolgter Scheidung dieser Ehe am […] März 2023 kann der Rekurrent keinen unmittelbar auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Aufenthaltsanspruch mehr geltend machen. Dies wird von ihm zu Recht auch nicht bestritten und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3).

3.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des nachgezogenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.1     Mit dem angefochtenen Entscheid stellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Hinweis auf die Verfügung des Bereichs BdM fest, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten mit seiner damaligen Ehefrau keine drei Jahre gedauert habe und er die Voraussetzung für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG daher nicht erfülle. Die Vorinstanzen stützten sich dabei auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021. Aus der Hausdurchsuchung vom 14. Dezember 2021 sowie dem diesbezüglichen Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 ergebe sich, dass der Rekurrent in der ehelichen Wohnung nicht habe angetroffen werden können. Es hätten sich weder gemeinsame Fotos in der Wohnung befunden, noch sei diese familiär eingerichtet gewesen. Im Kleiderschrank seien lediglich Kleider der Ehefrau eingeräumt gewesen. Im Badezimmer habe sich nur eine Zahnbürste befunden. Auch weitere übliche Utensilien eines Mannes (Parfüm, Rasierer usw.) hätten gefehlt. Die Ehefrau habe anlässlich der Hausdurchsuchung angegeben, dass sie seit ungefähr fünf Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet sei und nicht wisse, wo sich dieser momentan aufhalte. Sie sehe ihn seit ungefähr zwei Jahren nicht mehr regelmässig. Er komme ab und zu vorbei, um die Post abzuholen und habe psychische Probleme. Er habe vor ungefähr zwei Jahren einen Unfall gehabt und erhalte nun Geld von der [...]. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 habe sie diese Angaben gegenüber der Rechtsvertretung des Rekurrenten dementiert und erklärt, dass einige Daten überhaupt nicht mit ihren Angaben übereinstimmen würden. Sie sei beim frühmorgendlichen Eintreffen der Polizei sehr aufgeregt gewesen. Sie habe damals eine Auseinandersetzung mit dem Rekurrenten gehabt, wobei dieser die Wohnung verlassen habe, ohne ihr zu sagen, wo er hingehe. Sie habe lediglich die letzten zwei Nächte nicht gewusst, wo der Rekurrent sich aufgehalten habe. Dies bedeute nicht, dass er längere Zeit abwesend gewesen sei. Der Rekurrent sei am 1. März 2022 ausgezogen und seither würden sie nicht mehr zusammenwohnen. Auch hätten sich Kleidungsstücke des Rekurrenten in der Wohnung und die Zahnbürste im Badezimmer befunden, was auf dem Foto ersichtlich sei. Diese gehöre nicht ihrem Sohn, da dieser seine Zahnbürste im Zimmer aufbewahre (angefochtener Entscheid E. 7).

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verwies weiter auf die Milderung der Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG. Verdichteten sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise auf einen ausländerrechtlichen Tatbestand, sodass ohne Not davon ausgegangen werden könne, dass der strittige Tatbestand vorliege, so obliege es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Andernfalls sei der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (angefochtener Entscheid E. 8). Vorliegend könne auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 abgestellt und festgestellt werden, dass keine drei Jahre dauernde Ehegemeinschaft vorgelegen habe. Dem Rekurrenten sei der Gegenbeweis nicht gelungen. Die Ausführungen im Schreiben der Ex-Ehefrau vom 19. Juli 2023 seien nicht glaubhaft (angefochtener Entscheid E. 9). Der Rekurrent habe bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Dezember 2021 Kenntnis vom Polizeirapport erhalten, es aber unterlassen dessen Berichtigung zu verlangen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Polizei grundlegende Aussagen komplett falsch aufgenommen habe, zumal die Ex-Ehefrau die deutsche Sprache gut beherrsche, sodass ein sprachliches Missverständnis nicht anzunehmen sei, und zwischen den Aussagen erhebliche Differenzen bestünden. Die damaligen Aussagen seien auch aufgrund des Überraschungsmoments viel unvoreingenommener und objektiver erfolgt, da sie noch keine Kenntnis von deren migrationsrechtlichen Auswirkungen gehabt habe. Demgegenüber wirkten die Aussagen zum rechtlichen Gehör vom 23. September 2022 und die Aussagen vom 19. Juli 2023 abgesprochen (angefochtener Entscheid E. 10). Das bereits längere Getrenntleben der Ehegatten würde auch durch das Erscheinungsbild der Wohnung während der Hausdurchsuchung bestätigt. Auf den Fotos seien keine Gegenstände des Rekurrenten zu erkennen. Die Ex-Ehefrau habe trotz Kenntnis des Zwecks der Hausdurchsuchung auch nicht auf solche hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 11). In einem Zwischenfazit gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die Vorbringen des Rekurrenten die ursprüngliche Äusserung der Ex-Ehefrau nicht umzustossen vermöchten und die Ehegemeinschaft die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche Mindestdauer von drei Jahren nicht erreicht habe (angefochtener Entscheid E. 13).

3.2     Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, aus dem Polizeirapport gehe nicht hervor, dass die Hausdurchsuchung wegen eines Verdachts auf eine Scheinehe durchgeführt worden sei. Es könne daher durchaus sein, dass die Hausdurchsuchung aus anderen Gründen erfolgt und der Rapport «einzig im Hinblick auf den entsprechenden ‘Zufallsfund’ erstellt» worden sei (Rekursbegründung Ziff. 1). Darin kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Rapport vom 16. Dezember 2021 betrifft explizit den «Verdacht der Scheinehe i.S. A____, 1989 und B____, 1966[,] [...]» (act. 8/2 S. 11 ff.). Mit dem gleichen Betreff sind auch die Fototafeln überschrieben (act. 8/2 S. 13 ff.). Warum dieser Betreff gewählt worden sein soll, wenn der Polizeieinsatz einem anderen Zweck gedient hat, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die polizeiliche Kontrolle aber aus anderem Grund durchgeführt oder nicht vom Migrationsamt in Auftrag gegeben worden wäre, könnte der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten und der Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichteten Verwaltungsprozess sind Zufallsfunde verwertbar, wenn sie rechtmässig auch auf ordentlichem Weg der Sachverhaltsermittlung hätten beschafft werden können (BVGer B-4762/2017 vom 27. Februar 2020 E. 11.2.1; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 12 N 223 ff.; Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar VRP SG, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 12/13b N 17; vgl. auch BGE 139 II 95 E. 3.1). Der Rekurrent macht zu Recht nicht geltend, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

3.3

3.3.1   In der Sache macht der Rekurrent betreffend die Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 geltend, aus dem Fehlen gemeinsamer Fotos könne nichts abgeleitet werden, zumal aus dem Rapport nicht hervorgehe, ob in der Wohnung überhaupt Fotos vorhanden gewesen seien. Unklar sei ferner, was mit dem Hinweis, die Wohnung sei «nicht ‘familiär’ eingerichtet gewesen», gemeint sei, da immerhin der […] Sohn der Ex-Ehefrau auch dort gewohnt habe. Dies bedeute, dass die Polizei auch von Männern verwendete Produkte übersehen habe. Zu berücksichtigen sei auch der damalige Hinweis der Ex-Ehefrau auf seine psychischen Probleme (Rekursbegründung Ziff. 3). Da nur dieser Polizeirapport vorliege, könne nicht gesagt werden, die Hinweise, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, hätten sich damit «verdichtet» (Rekursbegründung Ziff. 4). Entgegen seiner Auffassung kann der Rekurrent aus dem Aufenthalt des Sohnes seiner Ex-Ehefrau in der kontrollierten Wohnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das ausschliessliche Vorhandensein von Kleidern der Ex-Ehefrau wird auf den «gemeinsame[n] Kleiderschrank des Ehepaars» in deren Schlafzimmer bezogen und entsprechend dokumentiert (act. 8/2 S. 12). Aussagen zur Situation in einem vom Sohn bewohnten Zimmer sind im Rapport nicht enthalten. Der Rekurrent macht auch nicht geltend, mit seinem Stiefsohn ein Zimmer geteilt zu haben. Belegt ist weiter, dass sich im Badezimmer keine Gegenstände des Rekurrenten befunden haben.

3.3.2   Mit Bezug auf die Berichtigung des Polizeirapports durch die Ex-Ehefrau verwahrt sich der Rekurrent gegen den Vorwurf, keine Berichtigung des Rapports verlangt zu haben. Er habe diesen erst mit der Akteneinsicht seiner Vertreterin zur Kenntnis nehmen können und sei selber aufgrund seiner psychischen Probleme gar nicht in der Lage gewesen, eine Richtigstellung zu verlangen (Rekursbegründung Ziff. 5). Wie es sich damit verhält kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

3.3.3   Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass sich bei der «frühmorgendlichen Hausdurchsuchung» ein «Missverständnis» ergeben habe. Es erscheine «nicht abwegig […], dass es bezüglich der Worte ‘zwei Tage’ und ‘zwei Jahre’ zu einem sprachlichen Missverständnis» gekommen sei. Dies sei auch dann möglich, wenn beide Gesprächspartner «akzentfreies Deutsch sprechen würden». Seine Ex-Ehefrau sei «unter Schock» gestanden (Rekursbegründung Ziff. 5). Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Weder die Aussage seiner damaligen Ehefrau, wonach sie den Rekurrenten «nicht mehr regelmässig» sehe, noch jene, dass der Rekurrent «ab und zu vorbei[komme], um die Post abzuholen», ergäbe einen Sinn, wenn sie sich auf eine Abwesenheit von zwei Tagen beziehen sollten. Weiter ist festzustellen, dass der Rekurrent die guten Deutschkenntnisse seiner Ex-Ehefrau nicht bestreitet. Ein Missverständnis, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, kann daher ausgeschlossen werden. Selbst wenn die Ex-Ehefrau bei ihrer Befragung «unter Schock» gestanden sein sollte, ist ein Missverständnis unter Berücksichtigung der gesamten Aussagen auszuschliessen.

3.3.4   Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen zur Art der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Ex-Ehefrau und seine Bestreitung einer allfälligen Absprache (Rekursbegründung Ziff. 5). Aus welchen Gründen die Ex-Ehefrau eine «Berichtigung» des Polizeirapports beantragt hat, kann offenbleiben. Wesentlich ist vielmehr, dass ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Requisition mit der von der Polizei vorgefundenen und dokumentierten Situation übereinstimmen. Demgegenüber können die Aussagen der Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2023 damit offensichtlich nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Wäre der Rekurrent, wie dies nun behauptet wird, aufgrund einer damaligen Auseinandersetzung bloss während zweier Nächte ohne Nachricht über seinen Aufenthalt abwesend gewesen, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb in der Wohnung von ihm keine persönlichen Gegenstände wie Kleider und Toilettenartikel vorhanden waren. Wie von der Vorinstanz ausgeführt wurde, handelt es sich bei der zweiten Zahnbürste im Badzimmer nicht um eine gewöhnliche Zahnbürste, sondern um eine Interdentalbürste, die notorisch ergänzend in der Zahnpflege verwendet wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich dieser zweiten Bürste, wie sie der Rekurrent rügt, ist daher nicht ersichtlich.

3.3.5   Der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz folgend ist daher aufgrund der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 14. Dezember 2021 erstellt, dass der Rekurrent im damaligen Zeitpunkt nicht (mehr) mit seiner Ehefrau in der Wohnung an der […] in Basel lebte.

3.4

3.4.1   Weiter macht der Rekurrent geltend, selbst wenn auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 abgestellt würde, müsste berücksichtigt werden, dass das Zusammenleben letztlich nur sekundär eine Rolle spiele und der Wille zur Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft auch unabhängig von der Wohnsituation, etwa in Form des modernen «living apart together», bestehen könne. Die Behauptung, die Ehegatten hätten nicht zusammengewohnt, genüge somit nicht. Vielmehr hätte darüber hinaus auch begründet werden müssen, woraus die Vorinstanz ableite, dass kein Ehewille mehr bestanden habe (Rekursbegründung Ziff. 4).

3.4.2   Die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche Dreijahresfrist für das Weiterbestehen des Anspruchs des nachgezogenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG gilt absolut, sodass auch das Fehlen weniger Wochen oder Tage den Anspruch ausschliesst (BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 5.2, m.H.). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die von aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 ll 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; BGer 2C_301/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.4.1, 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1; vgl. zudem Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, m.H.). Diese beginnt mit dem tatsächlichen Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2, m.H.). Im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.301). Nach Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft kann sich die ausländische Person somit grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG stützen (BGE 136 II 113 E. 3.2; VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.3). Nicht relevant ist dabei, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2, 136 II 113 E. 3.2).

Das Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1). Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes für getrennte Wohnorte und des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft sind kumulativ (BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 43 AIG N 1, mit Hinweisen). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2). Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1, mit Hinweisen; VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.1). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201, VZAE]).

Das krisenbedingte Getrenntleben darf jedoch nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung erlischt (betr.  Art. 42 AuG: BGer 2C_712/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.3, mit Hinweis). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Der freiwillige Entscheid für ein «living apart together» stellt für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_545/2017 vom 8. Juni 2018 E. 4.3.1, 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1, 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2; VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.2). Haben die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt, spricht eine Vermutung für die Erlöschung des Ehewillens und die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1, 2C_575/2009 1. Juni 2010 E. 3.5), vor allem, wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall muss substanziiert dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewillen besteht (BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2, mit Hinweis auf BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 und 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4).

3.4.3   Gemäss dem Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 führte die Ex-Ehefrau aus, sie wisse nicht, wo sich der Rekurrent momentan aufhalte. Er komme ab und zu vorbei, um die Post abzuholen. Dieses einseitige Aufsuchen der Ex-Ehefrau zur Behändigung der Post ohne Kenntnisgabe des eigenen Wohnorts durch den Rekurrenten ist offensichtlich nicht einmal als «living apart together» zu qualifizieren. Die Aussage der Ex-Ehefrau belegt eindeutig, dass ein Ehewille im Sinne eines Willens zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft im damaligen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat.

3.5     Schliesslich rügt der Rekurrent, dass die Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 von der Auflösung der Familiengemeinschaft im Dezember 2019 ausgehe. Er macht geltend bei der «(angeblichen)» Aussage der Ex-Ehefrau, wonach sie den Rekurrenten «seit ca. zwei Jahren nicht mehr regelmässig» sehe, handle es sich um eine ungefähre Jahresangabe, die durchaus auch erheblich kürzer gewesen sein könne (Rekursbegründung Ziff. 4).

Der Rekurrent reiste nach erfolgter Heirat im Kosovo am 7. Februar 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 23. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau. Am 28. März 2022 wurde den Ehegatten das Getrenntleben gerichtlich bewilligt (act. 8/2 S. 247 f.) und die Ehe am 29. März 2023 geschieden. Selbst wenn zu Gunsten des Rekurrenten davon ausgegangen würde, dass sich die Ehefrau bei ihren Angaben gegenüber der Polizei im Dezember 2021 um ein ganzes Jahr getäuscht hätte und die räumliche Trennung der Ehegatten erst im Jahr 2020 erfolgt wäre, wäre die Voraussetzung einer dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Unwahrscheinlich erscheint schliesslich, dass die eheliche (Wohn-)Gemeinschaft sogar erst im Verlauf des Jahres 2021 aufgelöst wurde, da anzunehmen wäre, dass sich die Ehefrau im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle vom 14. Dezember 2021 an einen im selben Jahr erfolgten und erst wenige Monate zurückliegenden Auszug des Rekurrenten aus der gemeinsamen Wohnung erinnern würde. Wie es sich damit verhält, braucht aber letztlich nicht weiter abgeklärt zu werden. Es wäre dem Rekurrenten aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG oblegen, entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe trotz Trennung zu erbringen.

3.6     Nachdem die (absolute) Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist, erübrigt sich eine Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der Rekurrent verfügt über keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.

Weiter verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.

4.1     Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (VGE VD.2022.244 vom 11. September 2023 E. 3.1.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.3.2, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1 und VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (VGE VD.2022.244 vom 11. September 2023 E. 3.1.1 VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3, 137 II 1 E. 4.1 und VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.1; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz genügt für sich genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3, 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4, 2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.4). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.3;, 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGer 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

4.2     Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des Bereichs BdM erwog die Vorinstanz, dass sich der heute 34-jährige Rekurrent seit dem 7. Februar 2018 in der Schweiz aufhalte. Er habe bis zu seiner Einreise im Kosovo gelebt, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil des Erwachsenenlebens verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass er mit der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut sei, weshalb ihm eine dortige Reintegration zuzumuten sei. Auch seine Eltern und Brüder würden dort leben, womit er auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Er reise auch mindestens einmal im Jahr in den Kosovo. Demgegenüber sei ihm die Integration in der Schweiz nicht gelungen. Er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Januar 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110 und einer Busse von CHF 1'100.– verurteilt worden. Er würde daher die rechtsstaatliche Ordnung in der Schweiz und die hier geltenden Werte offensichtlich nicht respektieren. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seit dem 1. Oktober 2022 Sozialhilfe beziehe. Er weise aber trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe zwei offene Betreibungen in Höhe von CHF 5'272.30 sowie acht Verlustscheine in Höhe von CHF 20'115.18 auf. Diese Verschuldung müsse aufgrund des Sozialhilfebezug als mutwillig und vorwerfbar bezeichnet werden. Er sei zwar sprachlich integriert, was für sich allein jedoch keinen weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertige. Schliesslich sei auch seine medizinische Versorgung im Kosovo sowohl in Pristina als auch den grösseren Orten gewährleistet. Auch könnten allfällige IV-Renten dorthin ausbezahlt werden (angefochtener Entscheid E. 19). Soweit der Rekurrent bestreite, dass seine Verurteilung wie auch seine Verschuldung gegen eine erfolgreiche Integration spreche (angefochtener Entscheid E. 20), sei ihm entgegenzuhalten, dass die Begehung eines solchen Verkehrsdelikts sowie die fortgesetzte Verursachung von Verlustscheinen gegen eine überdurchschnittliche Integration sprechen würden. Dem Rekurrenten sei somit die wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Auch seine sprachliche Integration müsse relativiert werden. Zwar habe er ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 erlangt, den Akten könne aber keine überdurchschnittlich gute sprachliche Integration entnommen werden (angefochtener Entscheid E. 21).

4.3

4.3.1   Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz nicht auf sein Argument eingehe, wonach eine (teil-)bedingte Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. d der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV, SR 141.01) nicht als Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelte (Rekursbegründung Ziff. 9). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.). Mit seiner Argumentation verkennt der Rekurrent, dass eine erfolgreiche Integration in der Schweiz für sich genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ausreicht (vgl. dazu oben E. 4.1; BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4, mit Hinweis auf BGer 2C_228/2018 vom 14. März 2019 E. 5.3, 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3; VGE VD.2023.133 vom 22. Februar 2024 E. 2.5.2). Es kann offenbleiben, ob eine solche dann in Frage kommen könnte, wenn die ausländische Person eine überdurchschnittliche Integration aufweist (verneinend: BGer 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4, mit Hinweis auf 2C_494/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). Eine solche behauptet und konkretisiert der Rekurrent nicht. Vor diesem Hintergrund brauchte die Vorinstanz daher nicht zu prüfen, ob das Verkehrsdelikt, das der Verurteilung des Rekurrenten vom 10. Januar 2020 zu Grunde gelegen hat, als eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren ist. Sie durfte auch offenlassen, welche Bedeutung Art. 4 Abs. 2 lit. d BüV im vorliegenden Zusammenhang zukommt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich nicht erkennbar.

4.3.2   Weiter macht der Rekurrent geltend, dass ihm zwischenzeitlich in [...] eine beträchtliche Summe zugesprochen worden sei, mit welcher er seine Schulden zurückzahlen könne. Er substantiiert damit aber nicht, inwiefern dieses Novum einen wichtigen Grund für einen Verbleib in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnte (Rekursbegründung Ziff. 9). Nicht weiter einzugehen ist auch auf den Vorwurf, dass ihm die im vorinstanzlichen Rekursverfahren beigezogenen Betreibungsregisterauszüge nicht zugestellt worden seien, zumal der Rekurrent nicht geltend macht, dass er selber ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat (Rekursbegründung Ziff. 9).

4.3.3   Der Rekurrent vermag die Argumentation der Vorinstanz auch nicht mit dem Hinweis zu erschüttern, dass seine sprachlichen Defizite durch seine psychische Beeinträchtigung gefördert worden sein könnten (Rekursbegründung Ziff. 9). Nachdem auch eine erfolgreiche sprachliche Integration in der Schweiz für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht ausreichen würde (vgl. oben E. 4.1), braucht auf dieses Vorbringen des Rekurrenten nicht weiter eingegangen zu werden.

4.3.4   Schliesslich erscheinen auch die Entgegnungen des Rekurrenten zur medizinischen Versorgung im Kosovo nicht zielführend. Er macht geltend, aus den rezipierten Ausführungen des EDA zur medizinischen Versorgung in grösseren Orten folge, dass diese in kleineren Orten eben nicht gewährleistet und sein Gesundheitszustand somit gefährdet wäre, da er nicht aus einer Grossstadt komme. Weiter werde auch festgehalten, dass nur ein «Grossteil der Medikamente» vorhanden seien und eben nicht alle. In diesem Zusammenhang sei aber einzig relevant, ob die Medikamente, die er benötige, dort vorhanden seien. Es müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (Rekursbegründung Ziff. 10). Der Rekurrent macht weder geltend noch substantiiert er, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, sich im Kosovo in einem grösseren Ort mit ausgebauter medizinischer Versorgung oder zumindest in dessen Reichweite aufzuhalten. Hinzuweisen ist auch, dass die Ex-Ehefrau in ihrem Familiennachzugsgesuch vom 2. Februar 2017 als Aufenthaltsort des Rekurrenten [...] und mithin die [...] Stadt des Kosovos mit rund 100'000 Einwohnenden angegeben hat. Auch konkretisiert er nicht, welche Medikamente im Kosovo angeblich nicht verfügbar sein könnten.

4.4     Damit hat die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit b. AIG zu Recht verneint.

5.

Der Rekurrent kritisiert die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung durch die Vorinstanz.

5.1     Diese erwog, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stelle sich die Frage, ob das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung überwiege. Bei dieser Prüfung berücksichtigten die zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse der Ausländerinnen und Ausländer sowie den Grad ihrer Integration (angefochtener Entscheid E. 24). Diesbezüglich könne auf die bisher getätigten Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend sprächen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration nicht gegen eine Wegweisung. Vielmehr überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Mit Ausnahme der Problematik des Therapeutenwechsels bringe der Rekurrent nichts vor, was gegen die Verhältnismässigkeit und eine Wegweisung spreche, insbesondere nicht explizit. Demnach sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung als verhältnismässig zu betrachten (angefochtener Entscheid E. 25).

5.2     Der Rekurrent rügt, die Vorinstanz verkenne, dass die Verhältnismässigkeit gesondert geprüft werden müsse. Sie habe daher sein rechtliches Gehör verletzt. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz halte fest, dass er mit Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung mit Ausnahme der Thematik eines Therapeutenwechsels nicht explizit Weiteres vorgebracht habe. Damit impliziere sie, «dass sie noch weitere zu diskutierende Punkte» sehe, «auf diese jedoch nicht eingehe, weil sie ‘insbesondere nicht explizit’ vorgetragen» worden seien. Damit verletze sie die Offizial- und Untersuchungsmaxime, habe sie doch sämtliche relevante Umstände zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht «explizit» vorgebracht worden sind (Rekursbegründung E.11).

5.3     Diesem «implizit» gezogenen Schluss des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verweist für die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen auf ihre vorstehenden Erwägungen. Sie prüft daher nach Massgabe dieser Feststellungen die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids. Weshalb mit diesem Verweis sein rechtliches Gehör verweigert worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein soll, die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung zu erkennen. Weiter verkennt der Rekurrent, dass der auch im Migrationsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert wird. Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. dazu auch oben E. 3.4.2; BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (VGE VD:2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist es daher primär Sache des Rekurrenten, die eine Unverhältnismässigkeit seiner Wegweisung begründenden Sachverhalte zu benennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich solche offensichtlich aus den Akten ergeben würden, von der Vorinstanz aber nicht berücksichtig worden wären.

5.4     Die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung erweisen sich daher insgesamt als rechtmässig und auch verhältnismässig.

6.

6.1     Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

6.2     Der Rekurrent rügt die ihm auferlegte, dreimonatige Ausreisefrist bis zum 10. September 2024 auch nicht in einem Eventualstandpunkt (vgl. auch E. 1.3). Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher ist dem Rekurrenten eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese dauert in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat dem Rekurrenten eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Verfügungsdatum angesetzt. Diese Dauer ist von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden und erscheint angemessen. Daher wird ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten ab dem Datum des vorliegenden Urteils angesetzt. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

6.2.1   Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

6.2.2   Mit Eingabe vom 5. September 2024 beantragt er aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung haben gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

Der vorliegende Rekurs erscheint gemäss den vorstehenden Erwägungen in der Sache als aussichtslos. Aufgrund der keine Zweifel zulassenden Feststellung des Sachverhalts bei der polizeilichen Kontrolle vom 14. Dezember 2021 steht klar fest, dass der Rekurrent die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Er vermochte auch weder in den vorangegangenen Verfahren noch mit seinem vorliegenden Rekurs Anhaltspunkte für wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine Unverhältnismässigkeit seiner Wegweisung zu substantiieren. Das Gesuch ist daher wie schon im vorinstanzlichen Verfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation infolge der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent hat die Schweiz und den Schengenraum bis zum 13. März 2025 zu verlassen. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.123 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.12.2024 VD.2024.123 (AG.2024.708) — Swissrulings