Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 14.02.2025 VD.2024.118 (AG.2025.99)

14 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,746 parole·~24 min·5

Riassunto

Wiedererwägungsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.118

URTEIL

vom 14. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch B____,

z.H. [...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. Juni 2024

betreffend Wiedererwägungsgesuch

Sachverhalt

A____, geboren am [...] 1962, vom Libanon, reiste am 15. März 2015 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, erhielt. Mit seiner Ehefrau, die sich seit dem 2. Dezember 2013 in der Schweiz aufhält und über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt, hat A____ die Zwillinge C____ und D____, geboren am [...] 2016. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. April 2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Die Ehe wurde am 14. November 2017 im Libanon geschieden.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 verlängerte das Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Aufenthaltsbewilligung von A____ (nachfolgend: Rekurrent) nicht und wies ihn per 13. Juli 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 kostenfällig ab. Bereits zuvor wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) das Asylgesuch des Rekurrenten mit Asylentscheid vom 14. September 2022 mit der Begründung ab, der Rekurrent erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gegen den Entscheid des JSD erhobenen Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 und vom Bundesgericht mit Urteil 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 ersuchte der Rekurrent das SEM um Wiedererwägung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung. Diese Eingabe wurde vom SEM zuständigkeitshalber an den Bereich BdM weitergeleitet, der darauf mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nicht eingetreten ist. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 18. Juni 2024 kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der beim Regierungsrat Basel-Stadt mit Eingabe vom 27. Juni 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten, mit welchem er darum ersucht, dass er die Aufenthaltsbewilligung «behalten» kann oder ihm die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen bewilligt wird. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. Juli 2024 dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 25. September 2024 leitete das JSD den E-Mailverkehr mit dem Rekurrenten an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Eingaben vom 1. und 9. Oktober 2024 verwies der Rekurrent auf die eskalierende Situation im Libanon und reichte sein Schreiben vom 1. Oktober 2024 an das SEM und dessen Antwort vom 2. Oktober 2024 ein. Der Instruktionsrichter ersuchte die Vorinstanz darauf mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 um eine Stellungnahme zum Einfluss der aktuellen Situation im Libanon auf das vorliegende Verfahren. Das JSD nahm dazu mit Eingabe vom 6. November 2024 Stellung und reichte das Schreiben «Informationen und Empfehlungen des SEM zum Konflikt in Libanon» vom 4. Oktober 2024 ein. In der Folge wandte sich der Rekurrent mit Eingaben vom 11. und 16. November 2024 erneut an das Gericht. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1     Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 19. Juli 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2     Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3     Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).

2.

2.1     Die Verfügung des Bereich BdM vom 13. Januar 2022, mit welcher die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert und er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden ist, ist mit der Abweisung der dagegen erhobenen Rechtsmittel durch das JSD, das Verwaltungsgericht und schliesslich auch das Bundesgericht mit Urteil 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 rechtskräftigt geworden.

2.2    

2.2.1   Ein ursprünglich fehlerfreier Entscheid kann aufgrund nachträglich entstandener Sachverhalte in Wiedererwägung gezogen werden, während mit einer Revision ein bereits ursprünglich fehlerhafter Entscheid aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann. Die Rechtsbehelfe der Wiedererwägung und Revision im verwaltungsinternen Verfahren werden im Organisationsgesetz nicht gesetzlich geregelt. Sie stellen jedoch grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantien dar, wobei das Eintreten auf entsprechende Vorbringen grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde liegt (vgl. VGE VD.2016.14 vom 22. Februar 2017 E. 4.1.2, VD.2014.110 vom 17. Februar 2015 E. 1.2.1 und VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ein Anspruch auf Eintreten, wenn die Umstände sich seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben (Wiederwägung), oder wenn (im Sinne der klassischen Revisionsgründe) Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte. Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Neu sind Tatsachen folglich nur, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision bzw. Wiedererwägung nachsuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Mit dem Gesuch kann nicht nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 und 127 I 133 E. 6 S. 137 f.; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 2.2.1, VD.2018.66 vom 8. November 2018 E. 2.1, VD.2017.60 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, mit Hinweisen; Scherrer Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 66 N 44, mit Hinweisen).

2.2.2   Die Überprüfung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indessen nicht beliebig zulässig. Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Die Sach- oder (bei Dauersachverhalten) die Rechtslage muss sich seit dem ursprünglichen Entscheid bzw. seit dem Entscheid der mit Rekurs angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert haben, sodass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3, mit Hinweisen; VGE VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 2.2.3, VD.2018.66 vom 8. November 2018 E. 2.1, VD.2017.60 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (BGer 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3).

2.3     Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bzw. seit dem Entscheid der mit Rekurs angerufenen Rechtsmittelinstanzen nicht in wesentlicher Weise verändert habe, weshalb der Bereich BdM auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten sei. Der Rekurrent mache unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis seines Psychiaters Dr. med. E____ geltend, dass er aufgrund einer bipolaren Störung sowie starker depressiver Symptome in psychiatrischer Behandlung sei, er diverse Medikamente einnehmen müsse und im Falle seiner Wegweisung in den Libanon eine Suizidhandlung drohe. Diese offenbar seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankungen bildeten keine neuen rechtserheblichen Tatsachen und hätten bereits im abgeschlossenen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass eine Person depressiv sei und im Zusammenhang mit der Rückkehr ins Heimatland Selbstmordgedanken hege, könne für sich alleine zudem keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land begründen. Vielmehr seien die Behörden lediglich dazu angehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werde (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Den Suizidgedanken müsse somit beim Vollzug der Wegweisung durch eine sorgfältig geplante Durchführung Rechnung getragen werden. Soweit der Rekurrent weiter geltend mache, dass für ihn die Lebensumstände im Libanon aufgrund seines Bekenntnisses zum christlichen Glauben höchst prekär sein würden und ungewiss sei, wie sich die Sicherheitslage im Libanon entwickeln werde, stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Sicherheitslage im Libanon seit Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zumindest im Geburts- und früheren Wohnort des Rekurrenten in Beirut nicht verändert habe. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seiner aktuellen Rechtsprechung denn auch fest, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der seit dem 7. Oktober 2023 bestehende Konflikt im Gaza-Streifen lediglich Auswirkungen auf den Südlibanon habe (BVGer D-1571/2024 vom 16. Mai 2024 E. 6.3). Schliesslich könne sich der Rekurrent auch nicht auf die bei der Kinderund Erwachsenenschutzbehörde laufenden Verfahren berufen, da er nach wie vor keine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern habe.

2.4     Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent durch B____ eine sich nun dramatisch zuspitzende Situation geltend machen. Es bestehe bei ihm eine hochgradige Suizidalität aufgrund seiner absoluten Verzweiflung, weshalb die Dosis der einzunehmenden Medikamente ärztlich erhöht worden sei. Er sei daher am 25. April 2024 bei der [...]angemeldet worden, aber schon am Folgetag wieder in seine Wohnung zurückgekehrt. Bei einem Vollzug der Ausschaffung könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese mit einem Suizid ende. Weiter macht er geltend, auch wenn die KESB entschieden habe, dass kein Besuchsrecht mehr möglich sei, so bleibe der Rekurrent der leibliche Vater seiner Kinder. Es sei unzumutbar, nach der emotional bereits schmerzhaften Trennung noch eine zusätzliche geografische Trennung durchsetzen zu wollen. Im Rahmen seiner Therapie bei Dr. E____ werde auch der Umgang mit der Trennungsspannung thematisiert. Die KESB könne daher zu einem späteren Zeitpunkt einen Neuanfang der Begegnungen mit den Kindern wieder prüfen. Schliesslich bezieht sich der Rekurrent als Bürger der im Süden des Libanons gelegenen Ortschaft [...] weiterhin auf eine Gefährdung im Südlibanon im Gebiet der Hisbollah, wo kriegerische Auseinandersetzungen bestünden. Nachdem er den Libanon vor bald zehn Jahren verlassen habe, habe er in Beirut weder ein Büro noch persönlichen Wohnraum. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um im Libanon zu überleben, zumal ihm sein Gesundheitszustand und sein fortgeschrittenes Alter nicht erlaubten, wieder in seinem Beruf als Anwalt Fuss zu fassen. Über seinen Wechsel zum Christentum seien die meisten nahen Familienmitgliedern wie auch amtliche Stellen informiert worden. Seine Ex-Ehefrau habe auch Twittereinträge übermittelt, aus denen hervorgehe, dass er mit israelischen Politikern Kontakt aufgenommen habe. Er gelte nun als Verräter des Islams, weshalb insbesondere aufgrund der höchst angespannten Situation der beiden Länder die zusätzliche Gefahr bestehe, dass er einem Attentat zum Opfer falle. Dieser Umstand bilde für ihn zusätzlich einen enormen Stressfaktor, der kein menschenwürdiges Leben mehr in seiner Heimat zulasse. In der Folge bezog er sich auf die von Israel im Libanon begonnene Bodenoffensive und die Bombardierung von Beirut. Aufgrund der gefährlichen Lage im Nahen Osten sei ihm zumindest die vorläufige Aufnahme F zu erteilen. Eine Rückkehr in den Libanon sei zum jetzigen Zeitpunkt und aufgrund seiner schwer angeschlagenen psychischen Gesundheit unzumutbar. Schliesslich wies er mit Eingabe vom 11. November 2024 darauf hin, dass sich die schwierige Zeit und die Ungewissheit über seine Zukunft sehr zermürbend auf seine Psyche auswirkten. Nur dank dem seelsorgerischen Eingreifen hätten seine Suizidabsichten abgewendet werden können. Sein Heimatort, [...], sei inzwischen teilweise zerstört.

3.

3.1     Soweit sich der Rekurrent auf die Beziehung zu seinen beiden bei ihrer Mutter lebenden Zwillingskinder beruft, vermag er daraus keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid bzw. seit dem Entscheid im Rechtsmittelverfahren abzuleiten. Wie das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festgestellt hat, hat das vom Rekurrenten seit längerer Zeit ausgeübte, begleitete Besuchsrecht keinem gerichtsüblichen Umfang entsprochen und ist bereits während dem Rechtsmittelverfahren überhaupt nicht mehr wahrgenommen worden. Da nicht von einer einseitigen Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter gesprochen werden könne und entsprechend das beschränkte Besuchsrecht vom Rekurrenten mitverschuldet worden sei, sei wesentlich, dass der Rekurrent über keine enge affektive Beziehung zu seinen Kindern verfüge. Da er auch nicht über eine wirtschaftlich enge Beziehung zu ihnen verfüge und die Aufrechterhaltung der Beziehung auch im Falle einer Wegweisung nur erschwert, aber nicht ausgeschlossen werde, könne er sich nicht auf einen aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fliessenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung beziehen (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5). Daran hat sich offensichtlich nichts geändert, zumal derzeit gar kein Besuchsrecht des Rekurrenten mehr besteht (vgl. Vernehmlassung JSD Rz. 3, Rekurs S. 2).

3.2    

3.2.1   Demgegenüber war eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten und eine daraus resultierende Suizidalität im Verfahren bezüglich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten noch kein Thema. Suizidabsichten wurden damals bloss mit Bezug auf die Zeit der Trennung des Rekurrenten von seiner Ehefrau thematisiert. So wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass die Kindsmutter am 18. März 2017 die Polizei habe alarmieren müssen, als der Rekurrent benommen in der Wohnung gesessen sei, die Tür nicht habe öffnen können und in der Folge Anzeichen für einen Suizidversuch hätten festgestellt werden können. Weiter wurde festgestellt, dass ein Nachbar am 9. April 2017 die Polizei requiriert habe und der Rekurrent nach einem Suizidversuch mit einer Alkohol- und Medikamentenintoxikation und aufgeschnittenen Handgelenken in der Wohnung angetroffen worden sei. Zudem habe er das Wasser überlaufen und die Herdplatten auf maximaler Stufe aufheizen lassen. Aktuelle Suizidabsichten wurden damals aber nicht geltend gemacht (VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 3.5.4).

3.2.2   Gemäss seinem ärztlichen Kurzbericht vom 21. Juni 2024 (act. 3/2; act. 8 S. 4) betreut Dr. med. F____ den Rekurrenten als Hausarzt seit 2017. Es liege bei ihm eine massive Belastungssituation vor bei anhaltendem und schwerem juristischem Konflikt nach Trennung von der Ehefrau und den zwei Kindern. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Störung, weshalb der Rekurrent psychiatrisch behandelt werde. Mit ärztlichen Zeugnissen vom 6. Juni 2024 (act. 8 S. 3) und 16. Oktober 2024 (act. 23/1) bestätigt Dr. E____, dass der Rekurrent seit dem 12. Mai 2015 in seiner psychiatrischen Behandlung sei, seit Jahren an einer bipolaren Störung mit starken depressiven Symptomen und Panikattacken leide, wofür er regelmässig Medikamente einnehmen müsse und wiederholte Klinikaufenthalte notwendig gewesen seien. Mit dem zweitgenannten Zeugnis beschreibt er, bei der letzten Konsultation vor zwei Tagen einen präpsychotischen Patienten mit unkoordinierten Gefühlsausbrüchen in grosser Not gesehen zu haben, welcher sich in der Therapiestunde wieder habe beruhigen können. Bei einer Ausweisung in den Libanon drohe eine schon lange angekündigte Kurzschlusshandlung, wobei er auf einen Suizidversuch vor Jahren verweist. Die Schwelle für eine weitere Suizidhandlung sei jetzt überschritten, wobei er mit dem zweitgenannten Zeugnis auch auf den sich ausweitenden Krieg im Libanon hinweist. Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte eine der genannten Hospitalisierungen nach dem damaligen Suizidversuch im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau (Befragung des Rekurrenten vom 16. Juli 2024, act. 5/2 S. 159; vgl. zudem oben E. 3.2.1). Eine weitere Hospitalisierung erfolgte [...] vom 25. bis 26. Juni 2024 nach einer Selbstvorstellung des Rekurrenten vor dem Hintergrund der drohenden Ausweisung, Dort wurden mit Austrittsbericht vom 8. Juli 2024 (act. 5 S. 182 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), vorwiegende Zwangsgedanken oder Grübelzwang (F42.0), eine arterielle Hypertonie sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika bei einem schädlichen Gebrauch diagnostiziert. Weiter wurde auf intermittierend suizidale Gedanken, aber aktuell keine suizidalen Impulse oder Pläne hingewiesen. Im stationären Rahmen habe er sich von akuter handlungsrelevanter Suizidalität klar distanziert und sei absprachefähig gewesen. Er habe sich von handlungsnaher Suizidalität weiterhin stets distanziert und sich im Hinblick auf seine Kinder und seine Gesundheit zukunftsorientiert gezeigt

3.2.3   Medizinische Gründe sprechen praxisgemäss gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann. Dabei müssen stichhaltige Gründe für die Annahme einer medizinischen Notlage vorliegen, aufgrund der ein reales Risiko für eine rasche Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Demgegenüber genügt die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (BGer 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 4.2.1, 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.2 f.). Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.2 f.). Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3.2 m.H. auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212).

3.2.4   Vorliegend vermag der Rekurrent mit den eingereichten ärztlichen Bestätigungen nicht zu belegen, weshalb der im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bestehenden Gefahr eines Suizids nicht mit geeigneten Schutzmassnahmen begegnet werden kann. Im Übrigen erscheint nicht erstellt, dass sich diesbezüglich die Situation des Rekurrenten seit den rechtkräftig gewordenen Entscheiden im Wegweisungsverfahren wesentlich verändert hätte. Dies gilt umso mehr, als in den eingereichten ärztlichen Attesten zur Substantiierung der Suizidgefahr auf einen Selbstmordversuch hingewiesen worden ist, welche bereits in jenen Verfahren Berücksichtigung gefunden hat.

3.3     Der Rekurrent beruft sich weiter auf die aktuelle Situation im Libanon.

3.3.1   Die Frage der Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Libanon war bereits Gegenstand des Verfahrens bezüglich der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte, dass nach Darstellung des Rekurrenten im Libanon bloss noch seine über 80-jährige Mutter lebe, und er zu seinen in Kuwait und Dubai lebenden Geschwister aufgrund seiner pro-israelischen Aussagen im Internet und seines Religionswechsels zum Christentum ein schlechtes Verhältnis habe, er im Libanon wirtschaftlich nicht mehr Fuss fassen könne und auch nicht einfach in einem christlichen Viertel leben könne, da er als Apostat gegen die Scharia-Regeln verstossen habe und nach dortigem Recht mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Darin folgte ihm das Verwaltungsgericht nicht. Es erwog unter Verweis auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im asylrechtlichen Verfahren, dass der Rekurrent hinsichtlich seiner Konversion keine ernsthaften Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr geltend machen könne. Auch eine Gruppenverfolgung von Personen, welche sich israelfreundlich äusserten, sei nicht erstellt und könne auch der breiten Quellenlage zu den im Libanon herrschenden Verhältnissen nicht entnommen werden. Es spreche daher nichts dafür, dass dem Rekurrenten bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat eine konkrete Gefahr drohen würde. Weiter erwog das Verwaltungsgericht, dass sich der Rekurrent nicht mit der plausiblen Erwägung der Vorinstanz auseinandersetze, dass er sich aufgrund seiner Ausbildung und seines gesellschaftlichen Standes auch ohne familiäre Unterstützung im Libanon wieder eingliedern könne, weshalb er aus der geltend gemachten Landesabwesenheit und Ablehnung seiner Geschwister nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge (VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 5.3.1).

3.3.2   Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde im früheren Verfahren damit begründet, dass der Rekurrent die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG erfülle (VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 4) sowie dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig erschienen (VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 5). Auch wenn ein Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, insbesondere ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AIG, vorliegt, müssen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.4.1, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 3.1; Kühne, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 33 N 28 f.; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 10.91; vgl. ferner BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmen (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 3.1; vgl. VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.4.1). Dabei sind auch die Nachteile zu berücksichtigen, die der von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person und ihrer Familie dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen (VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.4.1). Wenn sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als unverhältnismässig erweisen, weil die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der ausländischen Person die privaten Interessen an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, ist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (vgl. VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.4, insb. 3.4.5; vgl. ferner BGer 2C_1018/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3.4 und 3.6 f.).

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass die kantonalen Behörden beim Entscheid über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen auch prüfen müssen, ob die ausländische Person in einer Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Weiter müssen sie eine allfällige konkrete Gefährdung unter dem Titel der Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland bei der Interessenabwägung berücksichtigen und dürfen die Prüfung und Berücksichtigung einer konkreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht mit der Begründung verweigern, dass eine solche Gefährdung ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könne und das SEM zuständig sei für den Entscheid, ob der Vollzug der Wegweisung für die ausländische Person wegen ihrer konkreten Gefährdung unzumutbar und daher gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei (vgl. dazu unten E. 3.5; vgl. BGer 2C_1018/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3 [betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung]; BGE 137 II 345 E. 3.3.2 [betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG]; BGer 2C_1062/2013 vom 28. März 2014 E. 3.3 f. [betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG], 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.4 und 7.6 [betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung], 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1–3.3 [betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung] und 2C_750/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 [betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung]; BGE 135 II 110 E. 4.2 [betreffend Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG]). Fraglich erscheint nur, ob die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung immer zu verneinen ist, wenn der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar wäre (so wohl BGer 2C_1018/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.6), oder ob es trotz Unzumutbarkeit der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG möglich ist, dass im Rahmen der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der ausländischen Person die privaten Interessen an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung daher verhältnismässig und zulässig sind (so wohl BGer 2C_1062/2013 vom 28. März 2014 E. 3.4). Die Ausschlusstatbestände von Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AIG sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer 2014/26 vom 8. Oktober 2024 E. 7.9 f.) sprechen aber dafür, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der ausländischen Person die privaten Interessen an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz trotz Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nur aber immerhin dann überwiegen und die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung daher verhältnismässig sein können, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet worden ist, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder sie die innere oder äussere Sicherheit gefährdet.  

3.3.3   Mit den kriegerischen Entwicklungen infolge des Angriffs der Hamas auf Israel vom 7. Oktober 2023 und des in der Folge einsetzenden Kampfes zwischen der libanesischen Hisbollah und Israel haben sich die Verhältnisse seit dem rechtskräftigen Entscheid VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 wesentlich verändert (vgl. oben E. 3.3.1). Es erscheint ernsthaft möglich, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz die privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz nicht mehr überwiegen und sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung deshalb als nicht mehr verhältnismässig erweisen. In diesem Fall wäre die bisherige Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern (vgl. oben E. 3.3.2). Auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung hat der Bereich BdM daher einzutreten.

3.4     Aus den vorstehenden Gründen sind der Entscheid des JSD vom 18. Juni 2024 und die Verfügung des Bereichs BdM vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an den Bereich BdM zurückzuweisen. Dabei hat der Bereich BdM zunächst die Frage zu beantworten, ob unter Mitberücksichtigung der aktuellen Situation im Libanon die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz die privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz (weiterhin) überwiegen. Wenn diese Frage zu verneinen ist, hat der Bereich BdM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zu widerrufen sowie die bisherige Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

3.5     Falls der Bereich BdM zum Schluss kommt, dass die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu bestätigen ist, wäre zu prüfen, ob dem Rekurrenten der Vollzug der Wegweisung zugemutet werden kann. Ist der Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung nicht zumutbar, so verfügt das SEM gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme einer Person (Zünd/Brunner, a.a.O., Rz. 10.165; Blum/Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 83 Rz. 4). Dabei kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer dann unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme stellt ein gesetzliches Anwesenheitsrecht – jedoch keinen selbständigen Aufenthaltstitel – dar (Blum/Caroni, a.a.O., Art. 83 Rz. 2). Die materielle Verpflichtung zur Ausreise bleibt dabei bestehen, es wird nur auf die (zwangsweise) Vollstreckung verzichtet (Zünd/Brunner, a.a.O., Rz. 10.165).

Obwohl die kantonalen Behörden verpflichtet sind, diese Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG zu prüfen, können sie die vorläufige Aufnahme nicht selber verfügen, sondern lediglich beim SEM beantragen, wenn sie deren Voraussetzungen als gegeben erachten. Das SEM entscheidet selbständig über die vorläufige Aufnahme (VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 4.2, VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 4.1.3, VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.1). Somit können die kantonalen Behörden Wegweisungsvollzugshindernisse zwar in eigener Kompetenz und rechtsverbindlich verneinen. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind hingegen ausschliesslich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zuständig (VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 4.2, VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 4.1.3, VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2; Illes, a.a.O., Art. 83 N 49). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden beim SEM beantragt werden. Trotz der Kann-Formulierung muss die zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden können und kein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegt (BVGer D-5025/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3, C-6333/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.3; VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 4.2, VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 4.1.3, VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.1.3; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 83 AIG N 36) und auch keine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder Art. 49abis des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) besteht (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG) bzw. sobald das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der den kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen nicht zweifelsfrei verneint werden kann oder sogar wahrscheinlich ist (VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 4.2, VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.1.3; VGer ZH VB.2016.00190 vom 18. August 2016 E. 4.2; VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 36). Bei Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) sind die Ausschlussgründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG nicht anwendbar. In diesem Fall sind auch noch so gewichtige Ausschlussgründe unbeachtlich (VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.1.3; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 38 und 41; Illes, a.a.O., Art. 83 N 52; zum Ganzen VGE VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 4.1.3).  

Diese Voraussetzungen sind aufgrund der aktuellen Situation im Libanon erfüllt. Wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt hat, erscheint angesichts der aktuellen Lage fraglich, ob der Vollzug einer Wegweisung in den Libanon derzeit zumutbar und möglich ist (BVGer D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.1). Dies gilt vor dem Hintergrund der bereits im Wegweisungsverfahren thematisierten und im vorliegenden Verfahren erneut beurteilten Belastungen des Rekurrenten in besonderem Masse. Der Bereich BdM hat daher beim SEM die vorläufige Aufnahme des Rekurrenten zu beantragen, wenn er die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung bestätigt.

4.

4.1     Daraus folgt, dass die Entscheide der Vorinstanzen in Gutheissung des Rekurses aufgehoben werden und die Sache im Sinn der Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an den Bereich BdM zurückgewiesen wird. Die Vollstreckbarkeit der Wegweisung des Rekurrenten ist im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum neuen Entscheid des Bereichs BdM über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aufzuschieben.

4.2     Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom18. Juni 2024 und die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 4. Juni 2024 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen.

Die Vollstreckbarkeit der Wegweisung des Rekurrenten wird bis zum neuen Entscheid des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aufgeschoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.118 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.02.2025 VD.2024.118 (AG.2025.99) — Swissrulings