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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.02.2025 VD.2024.112 (AG.2025.393)

7 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,712 parole·~24 min·4

Riassunto

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.112

URTEIL

vom 7. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Riehen

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Gemeinde Riehen

vom 18. Juni 2024

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2014 von der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen (nachfolgend Sozialhilfe) wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialhilfe verpflichtete den Rekurrenten mit Verfügung vom 3. August 2022 die im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2014 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 10'840.25 abzüglich des bereits geleisteten Betrags von CHF 2'200.00 aufgrund eines Vermögensanfalls im Jahr 2017, welcher der Rekurrent der Sozialhilfe nicht mitgeteilt habe, zurückzuerstatten.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit unbestimmtem Datum (Eingangsdatum: 17. August 2022) Rekurs beim Gemeinderat der Gemeinde Riehen (nachfolgend: Gemeinderat). Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 wies der Gemeinderat den Rekurs ab.

Gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2024 reichte der Rekurrent am 23. Juni 2024 Rekurs bei der Gemeinde Riehen ein. Die Gemeinde Riehen leitete den Rekurs daraufhin an den Regierungspräsidenten weiter. Dieser überwies den Rekurs am 12. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs begehrt der Rekurrent unter Kosten- und Entschädigungsfolge sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei ihm der bereits bezahlte Betrag von CHF 2'200.00 zurückzuerstatten. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2024 beantragte der Gemeinderat die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Innert Frist ging die Replik des Rekurrenten ein, datiert auf den 23. Juni 2024, welche am 14. Oktober 2024 der Post übergeben wurde. Diese wurde zur Kenntnis an den Gemeinderat überwiesen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Der Regierungspräsident hat den Rekurs mit Schreiben vom 12. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Funktional zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, was ihn gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.4).

1.3      Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Artikel 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zwar vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2 und 1.2.5 mit diversen Nachweisen). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

2.

2.1      Wenn die unterstützte Person zu erheblichem Vermögen gelangt, ist die für sie bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens zurückzuerstatten (§ 17 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]). Diese Bestimmung erfasst Vermögensanfall, der nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen ist, beispielsweise Erbschaften, Schenkungen oder Spielgewinne. Eine Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe aus Erwerbseinkommen besteht im Kanton Basel-Stadt nicht. Durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes Vermögen unterliegt damit nicht der Rückerstattungspflicht (vgl. VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.4.2; Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März 2018 [nachfolgend Wizent, Jusletter], Rz. 45 FN 38 sowie Rz. 49 und 53). Auf dem erhaltenen Vermögen ist der ehemals unterstützten Person ein angemessener Freibetrag zu gewähren. Dieser orientiert sich am Vermögensfreibetrag, der bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berücksichtigt werden (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; VGE VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1). Ein erheblicher Vermögensanfall liegt vor, soweit das erhaltene Vermögen diesen Freibetrag überschreitet (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2023, N 801; Wizent, Jusletter, Rz. 54). Für Einzelpersonen beträgt der Freibetrag seit der Version vom 1. Januar 2021 der SKOS-Richtlinien CHF 30'000.–. Die ehemals unterstützte Person kann sich der Rückerstattungspflicht nicht entziehen, indem sie effektiv zugeflossenes Vermögen sogleich wieder ausgibt (vgl. Wizent, Jusletter, Rz. 56).

2.2      Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen richtig und vollständig abzuklären hat (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 92). Die Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich relativiert (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.4; VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5). Ob die Auskunftspflicht «der unterstützten Person» gemäss § 14 Abs. 1 SHG im Rückerstattungsverfahren auch für ehemals unterstützte Personen gilt, erscheint fraglich und kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) eine Mitwirkungspflicht der ehemals unterstützten Person als Partei des Rückerstattungsverfahrens insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und die ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 464; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 35–37). In diesen Fällen ist die Partei verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464). Eine Mitwirkungspflicht besteht aber nur insoweit, als die Mitwirkung verhältnismässig und insbesondere zumutbar ist (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 7; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 46). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 40; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 93). Dabei kann sie die Missachtung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen Partei berücksichtigen (vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 84 und 92).

2.3      Wer die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 2.1.3, VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Dass die ehemals unterstützte Person erhebliches Vermögen erhalten hat, das nicht aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit stammt, sind für den Rückerstattungsanspruch gemäss § 17 Abs. 1 SHG rechtsbegründende Tatsachen. Folglich trägt die Sozialhilfe dafür die Beweislast.

3.

3.1

3.1.1   Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Juni 2017 erzielte der Rekurrent im Jahr 2016 ein Erwerbseinkommen von CHF 15'981.– und keine weiteren steuerbaren Einkünfte und betrug sein Vermögen per 31. Dezember 2016 CHF 507.–. Mangels Hinweisen auf Abweichungen ist davon auszugehen, dass diese Feststellungen den Angaben in der Steuererklärung des Rekurrenten entsprechen. Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2019 erzielte der Rekurrent im Jahr 2017 ein Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– und keine weiteren steuerbaren Einkünfte und betrug sein Vermögen per 31. Dezember 2017 CHF 48'757.–. Mangels diesbezüglicher Bemerkungen ist davon auszugehen, dass auch diese Feststellungen den Angaben in der Steuererklärung des Rekurrenten entsprechen. Gemäss Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2022 erzielte der Rekurrent im Jahr 2018 ein Erwerbseinkommen von CHF 80'219.– und betrug sein Vermögen per 31. Dezember 2018 CHF 74'842.–, wobei es sich um Wertschriften oder Guthaben handelte. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass die erwähnten Veranlagungsverfügungen rechtskräftig sind.

3.1.2   Nähere Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rekurrenten sind für die Sozialhilfe nicht oder nur schwer zugänglich. Zudem kennt der Rekurrent diese viel besser als die Sozialhilfe und kann die Sozialhilfe nähere Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rekurrenten nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erheben. Daher ist der Rekurrent nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) im Rahmen des Möglichen, Verhältnismässigen und Zumutbaren verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er diesbezügliche nähere Auskünfte erteilt und Beweismittel einreicht (vgl. oben E. 2.2).

3.1.3   In der Regel entsprechen die mit den Deklarationen in den Steuererklärungen übereinstimmenden Feststellungen in rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen betreffend steuerbares Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen den Tatsachen. Ohne glaubhafte und soweit möglich, verhältnismässig und zumutbar belegte gegenteilige Angaben des Rekurrenten ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent im Jahr 2017 ein Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– und keine weiteren steuerbaren Einkünfte erzielt und sein Vermögen zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2017 um CHF 48'250.– zugenommen hat. Unter diesen Prämissen müssen dem Rekurrenten im Jahr 2017 Vermögenswerte im Umfang der Summe seines Vermögenszuwachses und seines Lebensbedarfs zugeflossen sein und handelt es sich dabei im CHF 28'494.– übersteigenden Umfang nicht um Erwerbseinkommen, sondern um steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, bei Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis zu einem Betrag von CHF 1'000.– aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (vgl. Art. 24 lit. a, h und i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien 12/15 Kap. B.2.1). Er betrug im Jahr 2017 für eine Person in einem Einpersonenhaushalt CHF 986.– (SKOS-Richtlinien 12/16 Kap. B.2.2). Ohne glaubhafte und soweit möglich, verhältnismässig und zumutbar belegte gegenteilige Angaben ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf des Rekurrenten im Jahr 2017 mindestens dem GBL zuzüglich der Wohnkosten und der Krankenkassenprämien entsprochen hat.

3.2

3.2.1   Der Rekurrent behauptete, dass er das Vermögen von rund 75'000.– per 31. Dezember 2018 von seinem Erwerbseinkommen gespart habe (Fallprotokoll der SH Eintrag vom 8. Juni 2020). Am 8. Februar 2022 forderte die Sozialhilfe ihn auf, zu belegen, dass er dieses Vermögen von Erwerbseinkommen angespart hatte (Fallprotokoll der Sozialhilfe Eintrag vom 8. Februar 2022). Mit Schreiben vom 3. März 2022 behauptete der Rekurrent, er habe minimalistisch gelebt und einen Grossteil des Geldes, das er verdient habe, auf die Seite gelegt. Da er in den letzten Jahren an verschiedenen Orten wohnhaft gewesen sei, habe er als Untermieter immer unterschiedliche Summen bezahlt. Dabei habe es sich um CHF 300.– bis CHF 500.– pro Monat für ein Zimmer gehandelt. Er habe «weder Geld geschenkt bekommen, noch geerbt oder gewonnen». Belege für den behaupteten minimalistischen Lebensstil, die behaupteten Wohnkosten und die behauptete Herkunft des Vermögens aus Erwerbseinkommen hat er nicht eingereicht.

3.2.2   Mit Schreiben vom 8. März 2022 wies die Sozialhilfe den Rekurrenten darauf hin, dass gemäss seiner Steuererklärung im Jahr 2017 sein Vermögen um CHF 48'000.– angewachsen sei, obwohl er nur ein Nettoeinkommen von CHF 28'494.– erzielt habe, und bat ihn um Mitteilung, wie dies möglich gewesen sei. Mit Verfügung vom 3. August 2022 erkannte die Sozialhilfe, dass die rückerstattungspflichtige Unterstützung CHF 10'840.25 abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– betrage und dass der Betrag in monatlichen Raten von mindestens CHF 150.– zurückzuerstatten sei. Zur Begründung erwog sie, sie gehe von mindestens einem Vermögensanfall in den letzten Jahren aus. Gemäss den Steuerveranlagungen und der Steuererklärung habe er sein Vermögen zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2019 um CHF 103'537.– vermehrt. Der Vergleich zwischen Einkommen und Vermögenszuwachs insbesondere im Jahr 2017 gebe Anlass zur Vermutung, dass der Rekurrent einen Vermögensanfall gehabt habe. Im Jahr 2017 habe er sein Vermögen mit einem Einkommen von CHF 28'494.– um CHF 48'250.– erhöhen können. Trotz mehrfachen telefonischen Besprechungen habe er nicht nachvollziehbar erklären und belegen können, wie der Vermögenszuwachs ohne Vermögensanfall möglich gewesen sein solle. Mit den von ihm eingereichten Belegen könne nicht hinreichend bewiesen werden, dass sein damaliger Vermögensstand ausschiesslich aus Erwerbseinkommen in Verbindung mit bescheidener Lebensführung resultiert habe.

3.2.3   In seinem Rekurs vom 17. August 2022 behauptete der Rekurrent, er habe Ende 2015 ein Vermögen von ca. CHF 20'000.– gehabt. Dies ist bewiesen. Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 5. Januar 2017 betrug das Vermögen des Rekurrenten per 31. Dezember 2015 CHF 19'321.–. Weiter behauptet der Rekurrent, er habe im Jahr 2016 CHF 6'000.– bis CHF 8'000.– gespart. Er habe sein Sparkonto im Jahr 2016 aufgelöst und das Geld bar abgehoben. Daher habe er Ende 2016 ein Barvermögen von CHF 26'000.– bis CHF 28'000.– gehabt. Im Jahr 2017 habe er ein neues Sparkonto eröffnet und das Vermögen von CHF 26'000.– bis CHF 28'000.– bar einbezahlt. Sein Steuerberater habe vergessen, das per 31. Dezember 2016 vorhandene Barvermögen zu deklarieren. Diesen Deklarationsfehler habe auch er erst aufgrund des Hinweises der Sozialhilfe bemerkt.

3.2.4   Damit das behauptete Vorgehen nachvollzogen und der Rekurs behandelt werden könne, ersuchte der Verfahrensleiter des verwaltungsinternen Rekursverfahrens den Rekurrenten mit Schreiben vom 28. November 2023 um Einreichung eines Saldierungsbelegs der Bank, bei der er das Konto im Jahr 2016 aufgelöst habe, mit Angabe des damaligen Kontosaldos und eines Belegs der Bank, bei der er das neue Konto im Jahr 2017 eröffnet und den Barbetrag einbezahlt habe, innert Frist bis zum 12. Dezember 2023. Für den Fall, dass er über die Belege nicht mehr verfüge, ersuchte der Verfahrensleiter den Rekurrenten, sie bei den betreffenden Banken erneut anzufordern. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für die Einreichung der erwähnten Belege eine Nachfrist bis 22. Dezember 2023. Die eingeschriebene Sendung mit diesem Schreiben wurde nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für die Einreichung der erwähnten Belege eine letzte Nachfrist mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten über den Rekurs entschieden werde. Mit Eingabe vom 13. Januar 2024 erklärte der Rekurrent, dass das Geld nicht im Dezember 2016, sondern im Januar 2017 abgehoben worden sei, und reichte die erste Seite eines Kontoauszugs eines auf ihn lautenden Sparkontos bei der [...] für die Zeit vom 25. Januar bis 31. Dezember 2017 und eine Lastschriftbestätigung des [...] ein.

3.3      Der Rekurrent scheint geltend machen zu wollen, er habe den auf dem Kontoauszug der [...] und der Lastschriftbestätigung der [...] erwähnten Betrag von CHF 25'500.– von seinem Konto bei der [...] bar abgehoben und am 27. Januar 2017 auf sein Konto bei der [...] bar einbezahlt (vgl. Eingabe vom 13. Januar 2024; Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 3). Nach Ansicht des Gemeinderats ist aufgrund der erwähnten Belege anzunehmen, dass der Betrag von CHF 25'500.– bar auf ein Konto des Rekurrenten bei der [...] einbezahlt und von diesem auf das Konto des Rekurrenten bei der [...] überwiesen worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 11; Vernehmlassung Rz. 15). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls erklärte der Rekurrent in seiner Eingabe vom 13. Januar 2024 unmissverständlich, dass das Geld nicht im Dezember 2016, sondern im Januar 2017 abgehoben worden sei. Damit erweist sich die Behauptung des Rekurrenten, sein Steuerberater habe die Deklaration eines Grossteils seines per 31. Dezember 2016 vorhandenen Vermögens vergessen, weil er es in bar gehalten habe, als offensichtlich falsch. Irgendeine andere Erklärung, weshalb ein Vermögen des Rekurrenten von mehr als CHF 25'000.– in seiner Steuererklärung nicht hätte deklariert werden sollen und ihm dies nicht hätte aufgefallen sein sollen, hat er nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Zudem ist der Rekurrent jeglichen Beweis für die behauptete Saldierung seines Sparkontos und für den Saldo seines Sparkontos im Jahr 2016 schuldig geblieben, obwohl er um Einreichung entsprechender Belege ersucht worden ist (vgl. oben E. 3.2.4), ihm klar sein musste, dass der angebliche Saldo seines Sparkontos per Ende 2016 von entscheidender Bedeutung ist und es ihm entgegen seiner Ansicht ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Belege nötigenfalls bei der betreffenden Bank erhältlich zu machen und einzureichen. Im Übrigen hat sich auch die Behauptung im Schreiben des Rekurrenten vom 3. März 2022, er habe kein Geld geschenkt bekommen, geerbt oder gewonnen, als falsch erwiesen. In seinem Rekurs vom 17. August 2022 (S. 2) hat er selbst erklärt, «[n]eben meinem Verdienst kommen Geschenke zu Geburtstag, Bayram, Neujahr, welche meine Grosseltern/Tante aus Frankreich (Ärztin) mir gegeben haben, teilweise in F[or]m von Bares hinzu. Auch hier kenne ich die genauen Beträge nicht mehr aber für meinen simplen Lebensstil war es eine Bereicherung.» Damit hat er zugestanden, dass er Geld geschenkt bekommen hat. Schliesslich ist aus dem vom Rekurrenten eingereichten Kontoauszug ersichtlich, dass seinem Sparkonto am 24. März 2017 CHF 4'500.– gutgeschrieben worden sind. Die Informationen zu dieser Gutschrift hat der Rekurrent in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht abgedeckt. Es ist gut möglich, dass es sich dabei um eine Schenkung handelt. Unter den dargestellten Umständen besteht die einzige vernünftige Erklärung für die Tatsachen, dass das Vermögen des Rekurrenten gemäss den Veranlagungsverfügungen per Ende 2015 CHF 19'321.–, per Ende 2016 CHF 507.– und per Ende 2017 CHF 48'757.– betragen hat, darin, dass der Rekurrent das per Ende 2015 vorhandene Vermögen im Jahr 2016 grösstenteils ausgegeben hat, dass er per Ende 2016 tatsächlich nur noch über ein Vermögen von CHF 507.– verfügt hat und dass ihm im Jahr 2017 Vermögenswerte im Umfang der Summe seines Vermögenszuwachses von CHF 48'250.– und seines Lebensbedarfs zugeflossen sind. Da der Rekurrent betreffend seine Einkünfte nicht einmal behauptet, dass die Veranlagungsverfügung unrichtig sei, muss es sich bei diesen Zuflüssen im sein Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– übersteigenden Umfang um steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, bei Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis zu einem Betrag von CHF 1'000.– aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen gehandelt haben. Angesichts des sehr bescheidenen Einkommens des Rekurrenten von CHF 15'981.– im Jahr 2016 ist ein Vermögensverzehr von CHF 18'814.– (CHF 19'321.– - CHF 507.–) in diesem Jahr ohne Weiteres realistisch.

3.4

3.4.1   In seinem Rekurs vom 17. August 2022 behauptete der Rekurrent, er habe im Jahr 2017 mit CHF 8'000.– bis CHF 10'000.– gelebt. Er habe in Deutschland eingekauft. Sein Mitbewohner habe von ihm keine Miete verlangt, weil die Wohnung von seinen Eltern finanziert worden sei und der Rekurrent oft bei seiner damaligen Freundin geschlafen habe. Er habe ungefähr die folgenden monatlichen Auslagen gehabt: Krankenkassenprämien CHF 200.–, Telefonabonnement CHF 60.–, Essen maximal CHF 300.–, U-Abo CHF 70.– und Freizeit CHF 100.–. Dies entspricht CHF 730.– pro Monat und CHF 8'760.– pro Jahr und ohne die im GBL nicht enthaltenen Krankenkassenprämien CHF 530.– pro Monat.

3.4.2   Der Rekurrent macht geltend, es sei ihm nicht mehr möglich oder jedenfalls nicht zumutbar, zu beweisen, dass er für seinen Lebensbedarf bloss die behaupteten Beträge ausgegeben habe (vgl. Eingabe vom 3. März 2022; Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 2). Dieser Einwand ist nicht zu entkräften. Entgegen der Ansicht des Gemeinderats (vgl. Vernehmlassung vom 17. September 2024 Rz. 17) hätte der Rekurrent seine behaupteten niedrigen Lebenshaltungskosten nicht einfach mit Kontoauszügen belegen können. Einzelne Auslagen wären daraus wohl ersichtlich. Es erscheint aber naheliegend, dass der Rekurrent zumindest einen Teil seiner Auslagen bar bezahlt hat. In diesem Fall ist ein Nachweis des Gesamtumfangs der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen mit Kontoauszügen unmöglich. Weiter erscheint es auch offensichtlich, dass der Rekurrent nach bald sieben bis acht Jahren nicht mehr über lückenlose Belege für seine Ausgaben verfügt. Schliesslich ist ihm ein detaillierter Nachweis sämtlicher Auslagen auch nicht zumutbar.

3.4.3   Dass der Rekurrent für die im GBL enthaltenen alltäglichen Verbrauchsaufwendungen bloss CHF 530.– pro Monat ausgegeben hat, ist entgegen der Ansicht des Gemeinderats (vgl. Vernehmlassung vom 17. September 2024 Rz. 17) nicht unglaubhaft. Der GBL betrug im Jahr 2017 für eine Person in einem Einpersonenhaushalt zwar CHF 986.– (SKOS-Richtlinien 12/16 Kap. B.2.2). Aufgrund der Angaben des Rekurrenten kann aber davon ausgegangen werden, dass er in einer Zweck-Wohngemeinschaft gelebt hat. Bei Personen in einer solchen Wohngemeinschaft wurde der GBL um 10 % reduziert (SKOS-Richtlinien 12/15 Kap. B.2.4). Gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben hat der Rekurrent zudem in Deutschland eingekauft. Im Jahr 2017 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 165 und in Deutschland 107 (Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im internationalen Vergleich [38 europäische Länder], 14. Dezember 2023 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.27645028.html]). Damit war das Preisniveau der Konsumausgaben in Deutschland 35 % tiefer als in der Schweiz. Einen Teil der im GBL enthaltenen Positionen (z. B. Energieverbrauch, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung) musste der in Basel wohnhafte Rekurrent zwar in der Schweiz beziehen. Trotzdem ist aufgrund der Möglichkeit des Einkaufens in Deutschland von erheblichen Einsparungsmöglichkeiten auszugehen. Schliesslich behauptet der Rekurrent, er habe minimalistisch gelebt. Bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten durfte der GBL vorübergehend um maximal 30 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien 12/15 Kap. 8.2). Dies zeigt, dass mit einem minimalistischen Lebensstil eine Unterschreitung des GBL durchaus möglich war.

Dass die Krankenkassenprämien nach Abzug von Prämienverbilligungen (vgl. dazu Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 1) rund CHF 200.– betragen haben, ist glaubhaft.

In seinem Schreiben vom 3. März 2022 erklärte der Rekurrent noch, er habe in den letzten Jahren als Untermieter immer CHF 300.– bis CHF 500.– pro Monat für ein Zimmer bezahlt. Dass er teilweise überhaupt keine Miete bezahlt habe, erwähnte er nicht. Angesichts dieser eigenen Angaben des Rekurrenten ist die nicht ansatzweise belegte Behauptung im Rekurs vom 17. August 2022, er habe im Jahr 2017 überhaupt keine Miete bezahlt, nicht glaubhaft. Daher ist von monatlichen Wohnkosten von mindestens CHF 300.– auszugehen. Mit Eingabe vom 12. August 2024 reichte der Rekurrent zwar einen Untermietvertrag vom 13. September 2016 für eine Wohnung in [...] im Kanton Basel-Landschaft und eine Bestätigung des Hauptmieters vom 5. August 2024 ein. Diese Beweismittel sind jedoch nicht zu berücksichtigen, weil sie erst lange nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung und damit zu spät eingereicht worden sind (vgl. oben E. 1.3). Der Rekurrent legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die Rekursbegründung die Kopie des Untermietvertrags zu beschaffen und die Bestätigung des Hauptmieters ausstellen zu lassen. Im Übrigen würden die eingereichten Urkunden das mietfreie Wohnen höchstens für einen Teil des Jahres 2017 beweisen, weil aus der Steuerveranlagung für das Jahr 2017 durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zu schliessen ist, dass der Rekurrent jedenfalls Ende 2017 nicht mehr in dieser Wohnung gelebt haben kann.

Der Gemeinderat macht geltend, dass diverse Kosten wie Auslagen für Kleider, Zahnarzt und Steuerberater sowie die Steuern in der Aufstellung des Rekurrenten nicht enthalten seien (Vernehmlassung vom 17. September 2024 Rz. 17). Dies spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des Rekurrenten zur Höhe seines Lebensbedarfs. Kleider werden in der Aufstellung des Rekurrenten zwar nicht gesondert erwähnt, sind aber im GBL enthalten. Dafür, dass der Rekurrent im Jahr 2017 den Zahnarzt besucht und sein Steuerberater für seine Dienstleistung ein Honorar verlangt hätte, fehlt jeglicher Hinweis. Schliesslich schuldete der Rekurrent gemäss der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 keine Steuern. Die Einkommenssteuer von CHF 1'290.50 für das Jahr 2017 gemäss Veranlagungsverfügung wurde erst am 31. Mai 2018 fällig (vgl. § 194 Abs. 1 lit. a Steuergesetz [StG, SG 640.100]) und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2017 von CHF 83.90 gemäss Veranlagungsverfügung wurde erst am 1. März 2018 fällig (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124]).

3.5

3.5.1   Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist für das Jahr 2017 von einem Lebensbedarf des Rekurrenten von mindestens CHF 1'030.– pro Monat (alltägliche Verbrauchsaufwendungen CHF 530.– + Krankenkassenprämien CHF 200.– + Wohnkosten CHF 300.–) entsprechend CHF 12'360.– pro Jahr auszugehen. Folglich müssen dem Rekurrenten im Jahr 2017 Vermögenswerte von CHF 60'610.– (Vermögenszuwachs CHF 48'250.– + Lebensbedarf CHF 12'360.–) zugeflossen sein. Im sein Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– übersteigenden Umfang von CHF 32'116.– muss es sich dabei um steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, bei Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis zu einem Betrag von CHF 1'000.– aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen handeln. Zusammenfassend besteht damit kein ernsthafter Zweifel, dass der Rekurrent im Jahr 2017 in den Genuss eines Vermögensanfalls von CHF 32'116.– gekommen ist der nicht auf eigene Arbeitsleitung zurückzuführen ist. Ein höherer Vermögensanfall im Sinn von § 17 Abs. 1 SH ist entgegen der Ansicht der Sozialhilfe und des Gemeinderats nicht bewiesen.

3.5.2   Die Sozialhilfe und der Gemeinderat erwähnen in der Verfügung vom 8. März 2022 und im Entscheid vom 18. Juni 2024 zwar auch das Vermögen des Rekurrenten von CHF 74'842.– per 31. Dezember 2018 gemäss Veranlagungsverfügung und von CHF 103'537.– per 31. Dezember 2019 gemäss Steuererklärung. Konkret begründen sie aber nur für das Jahr 2017, weshalb der Vermögenszuwachs für einen nicht aus Erwerbseinkommen stammenden Vermögensanfall spreche. Auch in ihrem Schreiben vom 8. März 2022 fragte die Sozialhilfe nur nach einer Erklärung für den Vermögenszuwachs im Jahr 2017. Für den Fall, dass der Rekurrent den Bezug des Barvermögens von CHF 26'000.– bis CHF 28'000.– im Jahr 2016 und die entsprechende Bareinzahlung im Jahr 2017 belege, empfahl die Sozialhilfe in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022 sogar die Gutheissung des Rekurses mangels Beweises eines Vermögensanfalls im Sinn von § 17 SHG. Schliesslich erscheint es durchaus realistisch, dass der Vermögenszuwachs von CHF 26'067.– im Jahr 2018 (CHF 74'824.– gemäss Veranlagungsverfügung - CHF 48'757.– gemäss Veranlagungsverfügung) und CHF 28'713.– im Jahr 2019 (CHF 103'537.– gemäss Steuererklärung - CHF 74'824.– gemäss Veranlagungsverfügung) aus den Einkünften des Rekurrenten aus Erwerbstätigkeit von CHF 80'214.– im Jahr 2018 gemäss Veranlagungsverfügung und den Einkünften des Rekurrenten aus Erwerbstätigkeit und Arbeitslosenversicherung von CHF 82'016.– im Jahr 2019 gemäss Steuererklärung stammt. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, eine weitergehende Rückforderung mit einem Vermögensanfall in den Jahren 2018 oder 2019 zu begründen.

3.5.3   Der Vermögensanfall von CHF 32'116.– ist im den Freibetrag von CHF 30'000.– übersteigenden Umfang von CHF 2'116.– als erheblich zu qualifizieren. In diesem Umfang hat der Rekurrent die bezogene Sozialhilfe gemäss § 17 Abs. 1 SHG zurückzuerstatten. Ein darüberhinausgehender Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfe ist hingegen mangels Beweises eines höheren Vermögensanfalls ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.1 und 2.3). Der Rekurrent hat bereits Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– geleistet. Die geleistete Rückerstattung übersteigt damit die geschuldete Rückerstattung um CHF 84.–. In diesem Umfang hat die Sozialhilfe dem Rekurrenten die geleisteten Rückzahlungsraten zurückzuerstatten (vgl. betreffend die Pflicht zur Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen im öffentlichen Recht VGE VD.2023.172 vom 15. Juli 2024 E. 3.3.2 mit Nachweisen).

4.

4.1      Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG sind dem Rekurrenten im Fall des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass die Vorinstanz und die ursprünglich verfügende Behörde keine ordentlichen Kosten zu tragen haben, aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nicht unter Vorinstanzen und ursprünglich verfügende Behörden im Sinn von § 30 Abs. 1 VRPG zu subsumieren (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2; vgl. Ratschlag Nr. 9347 betreffend Teilrevision des VRPG vom 1. Juni 2004 S. 8). Sie haben deshalb im Falle ihres Unterliegens nicht nur die ausserordentlichen, sondern auch die ordentlichen Kosten zu tragen (VGE VD.20216.221 vom 16. November 2017 E. 8.2; vgl. VGE 635/2004 vom 27. September 2004 E. 3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Dies gilt insbesondere auch für die Gemeinde Riehen (vgl. Stamm, a.a.O., S. 514 FN 205).

4.2      Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist der Rekurrent zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe von CHF 10'840.25 an die Sozialhilfe verpflichtet und verbleiben die bereits geleisteten Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– der Sozialhilfe. Der Rekurrent beantragt mit seinem Rekurs sinngemäss, dass seine Rückerstattungspflicht aufgehoben und die Sozialhilfe zur Rückzahlung der geleisteten Rückzahlungsraten verpflichtet wird. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten im Umfang von CHF 2'116.– bestätigt und im darüberhinausgehenden Umfang verneint. Damit unterliegen der Rekurrent im Umfang von rund 20 % und die Gemeinde Riehen im Umfang von rund 80 %. Folglich haben der Rekurrent 20 % und die Gemeinde Riehen 80 % der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen vom 3. August 2022 und der Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde Riehen vom 18. Juni 2024 aufgehoben.

Die Sozialhilfe der Gemeinde Riehen hat dem Rekurrenten die geleisteten Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– im Umfang von CHF 84.– zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von insgesamt CHF 800.– werden im Umfang von CHF 160.– vom Rekurrenten und im Umfang von CHF 640.– von der Gemeinde Riehen getragen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gemeinde Riehen dem Rekurrenten CHF 640.– zu bezahlen hat.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Gemeinde Riehen Gemeindeverwaltung

-       Sozialhilfe der Gemeinde Riehen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o Gerichtsschreiberin

MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.112 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.02.2025 VD.2024.112 (AG.2025.393) — Swissrulings