Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.04.2024 VD.2023.152 (AG.2024.286)

26 aprile 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,060 parole·~20 min·3

Riassunto

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2023.152

URTEIL

vom 26. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 5. Oktober 2023

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juli 2021 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse verurteilt. Zudem wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 335 Tage) verurteilt. Ausserdem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB während des Strafvollzugs sowie eine Landesverweisung für fünf Jahre angeordnet.

A____ befindet sich seit dem 10. November 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, während er zuvor im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis Bässlergut untergebracht war. Am 16. August 2023 berichtete der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) der JVA Lenzburg über den Therapieverlauf. Mit Schreiben vom 17. August 2023 ersuchte A____ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsbericht vom 21. August 2023 empfahl die JVA Lenzburg, dem Gesuch sei unter Vorbehalt stattzugeben. Am 2. Oktober 2023 wurde A____ das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.

Gegen diesen Entscheid meldete A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 16. Oktober 2023 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und begründete diesen mit Eingaben vom 3. November und 5. Dezember 2023. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter sei die Angelegenheit an den Straf- und Massnahmenvollzug zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Zudem stellt er Antrag auf Beizug der Vollzugsakten sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2024 beantragte die Vollzugsbehörde, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser kostenfällig abzuweisen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 wurden ein aktueller Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 sowie ein aktueller Vollzugsbericht vom 1. März 2024 eingeholt.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (act. 5) auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1   Im Interesse eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen, in denen die Verhältnisse in Entwicklung sind und das Abstellen auf einen bestimmten Zeitraum sich nicht als sachgerecht erweist, auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 509). Die Entwicklung seit dem angefochtenen Entscheid ist somit mitzuberücksichtigen. Der Rekurrent beantragt in diesem Zusammenhang, er sei zu den Therapiefortschritten persönlich vor Gericht anzuhören (Rekursbegründung act. 7 p. 5).

1.2.2   Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG kann vorliegend verzichtet werden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (VGE VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der Akten, insbesondere der aktuellen Vollzugs- und Therapieberichte entschieden werden kann.

2.

2.1      Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung des letzten Drittels der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs, vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_768/2021 vom 27. August 2021 E. 3;   6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; 6B_1470/2020 vom 1. April 2021 E.2; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 86 N 5). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203, 124 IV 193 E. 3). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195, mit Hinweisen; vgl. BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4; BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).

2.2      Im Sinne einer Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1; 6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/ Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 3 ff.). Selbst wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (Urteil 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2; 6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; 6B_91/2020 vom 31. März 2020 E. 3.2; 6B_353/2019 vom 25. April 2019 E. 1.5; je mit Hinweisen).

3.

3.1      Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. Der Rekurrent sei vorbestraft und habe sich durch bisherige Sanktionen offenbar nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Zwar sei sein Vollzugsverhalten einigermassen zufriedenstellend; jedoch befinde er sich in der delikt- und störungsspezifischen Behandlung noch nicht in einer hinreichend fortgeschrittenen Therapiephase. So falle in legalprognostischer Hinsicht negativ ins Gewicht, dass sich der Rekurrent noch nicht vertieft mit seiner diagnostizierten Suchtproblematik auseinandergesetzt und deliktpräventive Copingstrategien entwickelt habe. In diesem Sinne sei auch die Tatbearbeitung als ungenügend zu qualifizieren. Die Rückfallgefahr für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität und in Kombination mit Intoxikation auch für Gewalttaten sei in Übereinstimmung mit den Behandelnden des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg als unvermindert hoch einzuschätzen. Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 1 p. 4).

3.2      Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf Feststellungen und Prognosen aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022. Aufgrund der seither vergangenen Zeit seien die damaligen Annahmen jedoch veraltet und zu relativieren. So trage das Gutachten künftigen Lebensumständen und der positiven gesundheitlichen Entwicklung des Rekurrenten zu wenig Rechnung. Es sei aufgrund des bisherigen Verlaufs offensichtlich und belegt, dass er bereits im Strafverfahren ein Problembewusstsein zu seiner Abhängigkeitserkrankung und eine entsprechende Therapiebereitschaft gezeigt habe. Obwohl eine haftbegleitende ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB gerichtlich angeordnet worden sei, habe die Behandlung infolge fehlender Ressourcen und organisatorischer Probleme in der JVA Lenzburg erst im Mai 2023 begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unfair, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung mit ungenügenden Therapiefortschritten begründet werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Therapie während des laufenden Rekursverfahrens weitere Fortschritte erzielt habe. Bei den Vorstrafen sei zudem zu differenzieren zwischen den zahlreichen Vermögensdelikten im Rahmen der Beschaffungskriminalität, bei denen der Rekurrent stets die Konfrontation mit Menschen gescheut habe und den weit zurückliegenden Vorfällen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Seine Lebensumstände hätten sich zwischenzeitlich stark verändert, er konsumiere kein Kokain mehr und werde – in Nachachtung der ausgesprochenen Landesverweisung – nach der Haftentlassung nach Italien zurückkehren. Dort werde er zunächst bei seiner Mutter wohnen und als gesunder, der Landessprache mächtiger Mann sicherlich rasch eine Arbeit finden. Es bestehe somit keine Gefahr, in Basel in alte Muster zurückzufallen. Aus diesem Grund sei ihm im Zweifel keine schlechte Legalprognose auszustellen (Rekursbegründungen act. 6/7).

4.

4.1      Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022 leidet der Rekurrent an einer schweren Kokainabhängigkeitserkrankung (ICD-10 F14.2). In der Vergangenheit habe er zwar wiederholt professionelle therapeutische Hilfe gesucht, aber nichtsdestotrotz bislang nur eine ansatzweise Störungseinsicht und kaum vertieftes Problembewusstsein gezeigt. An den bisherigen stationären Suchtbehandlungen habe er nur teilweise mitgearbeitet bzw. sich des Öfteren der Therapie entzogen; es sei auch nie eine längerfristige Abstinenz erreicht worden (act. 5 p. 80 f.). Dem Rekurrenten wurde eine stark erhöhte Wahrscheinlichkeit für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität (Diebstahl, Raub, Betrug) sowie in Kombination mit Intoxikationen auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten attestiert. Als Risikofaktoren wurde in erster Linie die weitere Entwicklung der Kokainabhängigkeit erwähnt, daneben aber auch Vorstrafen, ein krimineller Lebensstil, soziale Isolation, Arbeitslosigkeit und Perspektivenarmut (act. 5 p. 83). Bei anhaltender Sucht sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere mit anhaltender Beschaffungskriminalität zu rechnen. Obwohl diese bislang nicht zu erheblichen Gewalttaten geführt hätten, seien auch Gewaltdelikte im Rahmen anhaltender Beschaffungskriminalität oder im Rahmen zunehmender Intoxikationen wahrscheinlich (act. 5 p. 78). Der Gutachter empfahl eine suchtspezifische, kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie einerseits zur Behandlung der vorliegenden Kokainabhängigkeit, andererseits aber auch zur Erarbeitung funktionalerer und gewaltminimierender Konfliktlösungsstrategien (act. 5 p. 85). Zur Therapiemotivation des Rekurrenten wird im forensisch-psychiatrischen Gutachten dargelegt, diese erscheine vor dem Hintergrund einer mangelnden Problem- und Störungseinsicht und reduzierten introspektiven Fähigkeiten sowie aufgrund der dokumentierten vorherigen Therapiefehlschläge begrenzt. Insgesamt müsse die Therapiemotivation des Rekurrenten als eher oberflächlich eingeschätzt werden, was sich ungünstig auf die Therapieerfolgsaussichten auswirke (act.5 p. 86).

4.2      Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den zutreffenden Darlegungen der Vollzugsbehörde wurde die bedingte Entlassung frühestens am 3. November 2023 möglich, das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 8. Oktober 2024 (angefochtener Entscheid act. 1 p. 1 f.). Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Legalprognose respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab. Dafür sind nachfolgend das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das Kriterium des Verhaltens im Strafvollzug zu würdigen.

4.3      Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das Vorleben des Rekurrenten festzuhalten, dass er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung (alles zum Nachteil seiner Ehefrau) sowie wegen (teilweise versuchter) Nötigung, Freiheitsberaubung, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse in Höhe von CHF 1'500.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 30. August 2022 act. 5 p. 99 f.). Neben Vermögensdelikten hat er somit auch diverse Gewaltdelikte begangen. Diese datieren vom März 2018 und liegen demnach entgegen den Argumenten des Rekurrenten nicht derart weit zurück, dass sie keinerlei Rolle bei der Beurteilung der Legalprognose mehr spielen würden. Wenngleich der Rekurrent seit einiger Zeit nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt, so ist festzuhalten, dass der Bericht Risikoabklärung des risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) vom 31. Mai 2023 (act. 5 p. 197 ff.) von einem gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhten Risiko für mittelgradige Gewaltdelikte ausgeht (act. 5 p. 216). Diese Einschätzung betrifft keineswegs ausschliesslich Delikte gegenüber seiner Ehefrau im Rahmen von häuslicher Gewalt. Vielmehr geht aus dem Bericht hervor, dass hinsichtlich des gewalt- und allgemeindelinquenten Verhaltens des Rekurrenten die Drogenproblematik primär handlungsleitend zu sein scheine. Aufgrund der gutachterlich festgestellten dissozialen Persönlichkeitszüge zeige er eine erhöhte Bereitschaft für Norm- und Regelverletzung, inklusive der Anwendung von Gewalt, welche sich in verschiedenen Lebenssituationen zeige (sowohl im häuslichen als auch im ausserhäuslichen Kontext bzw. im Rahmen von Beschaffungskriminalität (act. 5 p. 208). Der Rekurrent sei zweimal wegen Gewaltdelinquenz verurteilt worden. Aus den Akten gingen Hinweise auf weiteres gewalttätiges Verhalten hervor, welches keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe. Insgesamt sei das Risiko von gewalttätigen Reaktionen, nicht nur auf Zurückweisung durch die Ehefrau, sondern allgemein bei frustrierten Bedürfnissen als erhöht einzuschätzen (act. 5 p. 210). Er scheine zwar (zumindest teilweise) ein Problembewusstsein hinsichtlich der Konsequenzen seines Drogenkonsums aufzuweisen, trotzdem bagatellisiere er den Konsum und zeige sich kaum veränderungsmotiviert. So gebe er selbst an, nicht garantieren zu können, abstinent bleiben zu wollen oder zu können. Auch seine Bereitschaft für eine therapeutische Massnahme sei infolge früherer verweigerter Mitarbeit fraglich (act. 5 p. 211). Insgesamt attestierte ihm der Risikoabklärungsbericht ein gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhtes Risiko für mittelgradige Gewaltdelikte (act. 5 p. 216).

4.4

4.4.1   Während das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. August 2022 noch von einer eher oberflächlichen Therapiemotivation des Rekurrenten ausgegangen war (vgl. oben E. 4.1), zeichnet der Kurzbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg vom 16. August 2023 diesbezüglich ein grundsätzlich positives Bild: Der Rekurrent habe sich während der seit dem 8. Mai 2023 stattgefundenen sieben Therapiesitzungen kooperativ, transparent und motiviert gezeigt, sei bereit gewesen, auch über schwierige Themen wie die Suchtproblematik oder die Delikte zu sprechen und habe die Sitzungen aktiv und engagiert mitgestaltet. Zum Rückfallrisiko wurde indessen aufgrund der kurzen Therapiedauer – unter der Annahme, dass der Rekurrent im aktuellen Zustand ohne unterstützende Massnahmen in Freiheit leben würde – von einem zum Gutachten vom 11. August 2022 unveränderten Rückfallrisiko ausgegangen. Es werde die Fortführung der Therapie empfohlen. Therapieziele für die weitere Behandlung seien die Förderung der intrinsischen Motivation und Krankheitseinsicht zur Suchtproblematik, die Psychoedukation betreffend Substanzabhängigkeiten, die Rückfallprävention und Erarbeiten von alternativen, funktionalen Copingstrategien sowie das Erlernen von Konfliktlösestrategien und funktionaler Emotionsregulation (act. 5 p. 253-255).

4.4.2   Deutlich verhaltener fällt dagegen der jüngste Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 nach insgesamt 18 Therapiesitzungen aus: Zwar zeige sich der Rekurrent formal zuverlässig und meist motiviert, habe aber zweimal die Therapiegespräche verweigert. Betreffend seine Schuldenproblematik in der JVA Lenzburg und die damit verbundenen Probleme mit Mitgefangenen sei es ihm schwer gelungen, Verantwortung für diese Umstände zu übernehmen. Hinsichtlich der Psychoedukation zur Substanzabhängigkeit habe er zwar regelmässigen Cannabiskonsum offengelegt, was grundsätzlich positiv zu werten sei. Er habe sich bezüglich seines Drogenkonsums aber eher bagatellisierend gezeigt und es sei ihm schwergefallen, sich auf mögliche zukünftige Risikosituationen und deren Umgang zu konzentrieren. Er vertrete die Haltung, er werde nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und Rückkehr nach Italien keinerlei Probleme mehr haben. Der Rekurrent zeige eine gewisse kriminelle Energie, die über das übliche Ausmass einer rein suchtbedingten dissozialen Verhaltensbereitschaft hinausgehe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich im Zuge der langjährigen Substanzabhängigkeit überdauernde, dissoziale Verhaltensmuster etabliert hätten. Auch weiterhin werde von einem gegenüber dem Gutachten vom 11. August 2022 unveränderten Rückfallrisiko ausgegangen. Die Therapiewilligkeit werde aktuell als eingeschränkt, aber noch ausreichend gegeben erachtet. Es werde empfohlen, die Therapie weiterzuführen. Ziele für den weiteren Behandlungsverlauf seien unverändert die Förderung der Verantwortungsübernahme und Einsicht in das Unrecht seiner Taten, die Förderung der intrinsischen Motivation und Krankheitseinsicht zur Suchtproblematik, die Psychoedukation betreffend Substanzabhängigkeiten, die Rückfallprävention und Erarbeitung von alternativen Copingstrategien sowie die Auseinandersetzung mit den Taten und das Erlernen von Konfliktlösungsstrategien sowie funktionaler Emotionsregulation (act. 13).

4.5

4.5.1   Zum Vollzugsverhalten des Rekurrenten geht aus dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 21. August 2023 hervor, er halte sich im Grossen und Ganzen an die Anstaltsregeln und die Anweisungen des Vollzugspersonals und verhalte sich korrekt und soweit anständig. Er habe keine Konflikte mit Mitgefangenen und pflege teilweise Kontakt mit anderen italienischsprachigen Miteingewiesenen. Seine Arbeitsleistungen seien eher mangelhaft, weshalb er zweimal verwarnt worden sei und in der Folge wegen andauernder Arbeitsverweigerung einen ersten Arbeitsplatz verloren habe. Wenngleich er an seinem neuen Arbeitsplatz in der Druckerei konzentriert, speditiv und selbständig hochstehende Arbeit verrichte, komme es zwischendurch vor, dass er ohne plausiblen Grund nicht zur Arbeit erscheine und verwarnt werden müsse. Eine Urinuntersuchung beim Anstaltseintritt habe einen positiven THC-Wert ergeben. Er erhalte regelmässig Besuch seiner Ex-Frau und seiner beiden Kinder. Unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und sofern das Verhalten des Rekurrenten weiterhin zu keinen schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gebe, sei sein Gesuch um bedingte Entlassung per 3. November 2023 zu unterstützen (act. 5 S. 256-260).

4.5.2   Aus dem während des laufenden Rekursverfahrens eingeholten aktuellen Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 1. März 2024 (act. 11) ergibt sich, dass der Rekurrent die Anordnungen des Vollzugspersonals ohne Widerrede befolge, sich anständig und korrekt verhalte, jedoch teilweise Mühe mit der Einhaltung der Hausordnung habe und insgesamt siebenmal habe diszipliniert werden müssen. Ein wiederkehrender Problempunkt sei die Aufrechterhaltung einer beständigen Tätigkeit im Gewerbe. Obwohl die Arbeitsleistungen des Rekurrenten im Grossen und Ganzen als gut beurteilt würden, scheine er das Interesse an den ihm zugewiesenen Aufgaben zu verlieren und verweigere die Arbeitsaufnahme, weshalb er bereits mehrere Anstellungen verloren habe. Seit dem 1. Februar 2024 arbeite er nun in der Küche, wo er gute Arbeit verrichte. Zwischenzeitlich habe er unerklärlich hohe Schulden bei Miteingewiesenen gehabt, von welchen er deshalb bedroht worden sei. Vermutungsweise sei es dabei um Drogengeschäfte gegangen (act. 11/12).

4.6

4.6.1   Insgesamt ist das Vollzugsverhalten des Rekurrenten gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht, abgesehen von einigen Disziplinierungen als ordentlich zu bezeichnen. Jedoch ist hierzu festzuhalten, dass tadelloses Verhalten allein im hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das Verhalten der betreffenden Person in Freiheit erlaubt (vgl. VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.3; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4). Dem Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 ist zudem zu entnehmen, dass der Rekurrent weiterhin Drogen konsumiert, auch wenn es sich dabei nur um Cannabis handelt. Dazu passt auch, dass der Rekurrent gemäss dem Therapieverlauf und dem Bericht Risikoabklärung seinen Drogenkonsum bagatellisiere. Dasselbe muss auch für die vom Rekurrenten geltend gemachte Abstinenz von Kokain gelten, welche in dem haftbedingt stark strukturierten Rahmen keine aussergewöhnliche prognoseverbessernde Leistung darstellt.

4.6.2   Zwar ist korrekt, dass die JVA Lenzburg im Vollzugsbericht vom 21. August 2023 eine bedingte Entlassung empfohlen, dies jedoch davon abhängig gemacht hat, dass er weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten zeige und unmittelbar anschliessend an den Strafvollzug die Schweiz kontrolliert verlasse. Im aktuellen Vollzugsbericht vom 1. März 2024 wurde hingegen auf eine Empfehlung verzichtet und der Rekurrent musste seither vier weitere Male diszipliniert werden. Auch sein Verhalten in der Therapie gehört zum Vollzugsverhalten; der Umstand, dass er bereits zweimal die Therapiegespräche verweigert hat und aufgrund dessen seine Therapiemotivation nur noch als ausreichend eingestuft wird, spricht nicht zu seinen Gunsten.

4.6.3   Zusammengefasst geht aus den aufgeführten Vollzugsverlaufsberichten hervor, dass der Rekurrent offenbar Mühe hat, seine Arbeitsmotivation dauerhaft aufrechtzuerhalten. So hat er diverse Arbeitsstellen wegen Arbeitsverweigerung verloren, obwohl seine Arbeitsleistungen jeweils als gut eingestuft wurden. Dies deckt sich insofern mit den Therapieberichten, wonach sich der Rekurrent offenbar im Anfangsstadium durchaus motiviert und engagiert zeigte (vgl. Kurzbericht vom 16. August 2023), es ihm jedoch – namentlich wenn es um die vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Sucht- und damit einhergehenden Gewaltproblematik geht – zunehmend schwerfällt, sich über einen längeren Zeitraum zu motivieren. So wurde seine anfänglich noch hohe Therapiewilligkeit im Bericht vom 29. Februar 2024 als eingeschränkt, aber noch ausreichend bezeichnet. Besonders problematisch erscheint die offensichtlich rasch erlahmende Arbeits- und Therapiemotivation des Rekurrenten vor dem Hintergrund, dass ihm bewusst sein muss, dass seine diesbezüglichen Bemühungen im laufenden Rekursverfahren durchaus entscheidend für die Bewilligung seines Gesuchs um bedingte Entlassung sind. Dennoch scheint es ihm nicht zu gelingen, sich dauerhaft zu einer aktiveren Teilnahme an Arbeit und Therapie zu motivieren. Vor diesem Hintergrund ist seine geäusserte Therapie- und Veränderungsbereitschaft jedenfalls stark zu relativieren.

4.7

4.7.1   Bezüglich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung kann festgestellt werden, dass er aufgrund der angeordneten Landesverweisung die Schweiz wird verlassen müssen, was er gemäss seinen Angaben auch zu tun gedenkt. Hierzu gibt er an, er wolle zurück nach Sizilien, wo er anfänglich und befristet bei seiner Mutter unterkommen könne. Danach werde er vor Ort weiterschauen, wo er wohnen und arbeiten werde (vgl. Vollzugsbericht vom 21. August 2023, act. 5 S. 260). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass eine Arbeitsstelle und fixe Tagesstruktur erfahrungsgemäss lebensstabilisierende und rückfallreduzierende Faktoren darstellen (Rekursbegründungen act. 7 Ziff. 10, act. 8 Ziff. 10 f.) und macht geltend, er verfüge in seiner Heimatregion über ein soziales Umfeld und laufe durch den Ortswechsel nicht mehr Gefahr, in Basel wieder Kontakt mit bekannten Personen aus der Drogenszene aufzunehmen. Aus diesem Grund sei von einer Senkung des Rückfallrisikos auszugehen (Rekursbegründung act. 8 Ziff. 12).

4.7.2   Die Angaben des Rekurrenten zu seinen Zukunftsplänen erscheinen etwas vage und teilweise unklar. So erklärte er, er werde zu seiner Familie nach Sizilien ziehen, wo er zunächst bei seiner Mutter wohnen und sich eine Arbeitsstelle suchen werde. Aus dem Gutachten vom 11. August 2022 geht jedoch hervor, der Rekurrent habe angegeben, seine Mutter sei bereits verstorben (act. 5 S. 53), zudem bestehe lediglich ein loser Kontakt zu seinen beiden älteren Geschwistern (act. 5 S. 54); das vom Rekurrenten geltend gemachte soziale Umfeld in seiner Heimatregion erscheint vor diesem Hintergrund nur bedingt unterstützend. Auch bezüglich Arbeitstätigkeit sind die Pläne des Rekurrenten, der keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sehr vage. Seinem Argument, er werde durch seine Ausreise nach Italien nicht mehr in der Basler Drogenszene verkehren, muss entgegengehalten werden, dass er dadurch zwar nicht in sein ursprünglich kriminelles Milieu zurückkehrt. Zweifellos besteht jedoch auch in Italien die Möglichkeit, Drogen, insbesondere Kokain zu konsumieren, was gemäss Gutachten und aktuellsten Berichten der JVA bezüglich seiner Rückfallgefahr entscheidend ist. Dass er sich gemäss dem jüngsten Therapiebericht auf den Standpunkt stellt, er werde nach seiner Rückkehr nach Italien keinerlei diesbezüglichen Probleme mehr haben, lässt klar auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit realistischen Zukunftsperspektiven schliessen, was wiederum nicht zur Verbesserung der Legalprognose führt.

4.8     

4.8.1   Zusammengefasst wird gemäss dem jüngsten Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 das Rückfallrisiko des Rekurrenten auch nach 18 Therapiesitzungen unverändert als stark erhöht für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität und in Kombination mit Intoxikationen auch von Gewalttaten eingeschätzt. Die laufende therapeutische Behandlung erscheine weiterhin zweckmässig zur Verbesserung der Legalprognose und es werde empfohlen diese weiterzuführen (vgl. oben E. 4.4.2). Aus den Therapieberichten der JVA Lenzburg muss insgesamt geschlossen werden, dass die Bearbeitung der vom Behandlungsteam formulierten Therapieziele viel Zeit braucht und der Rekurrent sich tatsächlich noch nicht in einer ausreichend fortgeschrittenen Phase der Behandlung befindet, um die Rückfallgefahr wesentlich zu vermindern; die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid act. 1 S. 4). Vor diesem Hintergrund muss ihm in einer Gesamtwürdigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhalten während des Strafvollzugs, seiner aktuellen Einstellung zu seinen Taten und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen eine ungünstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential des Rekurrenten ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2023.14 vom 7. August 2023 E. 4.6).

4.8.2   Vorliegend ist bei zwar eingeschränkter, aber immerhin ausreichender Therapiemotivation des Rekurrenten zu erwarten, dass er bei einer Fortführung der Behandlung weitere Fortschritte machen kann, zumal in beiden Therapieberichten die noch kurze Behandlungsdauer als zentrale Begründung für das unverändert hohe Rückfallrisiko angeführt wird (vgl. oben E. 4.4). Während der noch verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent somit zumindest die Möglichkeit, sich im Rahmen der Therapie mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die Legalprognose bei einer Vollverbüssung der Sanktion positiver als bei einer bedingten Entlassung.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der angemessene Vertretungsaufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 5.3). Für das Verfassen der Rekurserklärung und der beiden Rekursbegründungen erscheint ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.– angemessen. Mit der Spesenpauschale von 3 % ist dem Vertreter des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'236.– (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) zuzüglich 7,7 % (unter Berücksichtigung, dass sämtliche Eingaben vor dem 31. Dezember 2023 erfolgten) Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2023.152 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.04.2024 VD.2023.152 (AG.2024.286) — Swissrulings