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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.10.2017 VD.2017.77 (AG.2017.692)

13 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,939 parole·~20 min·4

Riassunto

Rechenschaftsbericht

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.77

URTEIL

vom 13. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                              Beschwerdeführer [...]

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Februar 2017

betreffend Rechenschaftsbericht

Sachverhalt

B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer) sind die Eltern ihrer gemeinsamen Tochter C____, geboren am [...]. Sie leben seit 2010 getrennt, wobei die Tochter in der Obhut der Mutter verblieb. In der Folge brach zwischen den Eltern ein Konflikt über das Kontaktrecht des Vaters zu seiner Tochter aus. In dessen Verlauf regelte der Gemeinderat der Gemeinde [...] als damals zuständige Vormundschaftsbehörde mehrfach vorsorglich das Besuchsrecht, errichtete mit Entscheid vom 28. Februar 2011 auf übereinstimmenden Wunsch der Eltern eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____ und setzte D____ als Beiständin ein. Der Beiständin wurde die „Unterstützung in der elterlichen Sorge“, die „Überwachung des persönlichen Verkehrs mit Regelung des Besuchs- und Ferienrechts“ und die „Wahrung des Unterhaltsanspruchs“ aufgetragen.

Mit Vereinbarung vom 3. Juli 2013 einigten sich E____ und B____ über das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu ihrer Tochter C____. Mit der Vereinbarung einigten sich die Eltern, dass der Kindsvater ab 8. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 berechtigt ist, seine Tochter jeden zweiten Sonntag von 9 bis 18 Uhr in Begleitung einer neutralen Vertrauensperson mit psychologischer Ausbildung, welche durch die Institution „Help! For Families“ bereitgestellt werden solle, und nach erfolgter Vorbereitung durch die Vertrauensbesuch zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. März 2014 sollten diese Besuche unbegleitet und ab dem 1. September 2014 von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr stattfinden. Weiter regelten die Eltern den Kontakt des Vaters zu seiner Tochter an Feiertagen und während Ferien. Zudem gaben die Eltern ihrem Wunsch Ausdruck, dass die Erziehungsbeistandschaft erhalten bleibe und die bestehende Kindsschutzmassnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt übertragen werden solle. Diese Vereinbarung wurde vom Bezirksgericht [...] als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt. Die Genehmigung erging unter Androhung der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB.

Nach erfolgtem Wohnsitzwechsel der Beigeladenen in den Kanton Basel-Stadt übernahm die KESB Basel-Stadt die für C____ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 und ernannte F____ zum Beistand. Als Auftrag wurde dem Beistand unter anderem auferlegt, sowohl das Kind als auch dessen Eltern in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen, dessen weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung zu überwachen, die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren sowie „mit den Eltern ein allfälliges Besuchs- und Umgangsrecht zu erarbeiten, die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren und bei Streitigkeiten zu vermitteln“ (Ziff. 4 des Entscheids). Auf eine gegen Ziffer 4 dieses Entscheides erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hin zog die KESB ihren Entscheid in Wiedererwägung und auferlegte dem Beistand stattdessen mit Entscheid vom 30. Januar 2014 „die Umsetzung der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts vom 03.07.2013 (Ziff. 1-6), genehmigt durch das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 03.07.2013, sicherzustellen und zu überwachen und bei Streitigkeiten zu vermitteln“, worauf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VD.2013.235) mit Entscheid vom 1. April 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden konnte.

Am 8. Januar 2015 berichtete der Beistand über die Durchführung der Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Zeitraum vom 12. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014. Dieser Bericht wurde von der KESB mit Entscheid vom 22. Januar 2015 genehmigt. Den Bericht vom 31. Dezember 2015 über das Jahr 2015 genehmigte die KESB mit Entscheid vom 12. Januar 2016.

Mit einem weiteren Bericht vom 7. Februar 2017 informierte der Beistand über seine Mandatsführung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016. Diesen Bericht genehmigte die KESB mit Einzelentscheid vom 22. Februar 2017 und setzte als nächste Berichtsperiode die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 fest und verlangte die Einreichung dieses Berichts bis zum 15. Januar 2019.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 27. März 2017 erhobene und begründete Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung beantragt. Es sei dem Bericht des Beistands F____ über die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 die Genehmigung zu verweigern und „es sei der Beistand aufzufordern, der KESB und ihm detailliert dazulegen, wann genau er mit welchen Mitteln versucht hat und wie er im Lauf der nächsten Berichtsperiode versuchen wird“, sein „rechtskräftige(s) Kontaktrecht (…) zu seiner Tochter C____ gemäss dem vor dem Familiengericht Bremgarten am 3. Juli 2013 von allen Parteien (i.e. einschliesslich der Kinderanwältin) einvernehmlich vereinbarten Kontaktrecht umzusetzen“. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, es sei der Beistand aufzufordern, konkrete Anträge zu stellen, wie C____ vor einer schädlichen Involvierung in die psychischen Probleme der Mutter geschützt werden und wie sie die emotionale Bindung zum Vater wieder aufbauen kann und welche sonstige Massnahmen zum Schutz des Kindes notwendig sind sowie eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bei der KESB zu beantragen. Zudem beantragt er, „es sei die nächste Berichtsperiode von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (anstatt 31. Dezember 2018) einzureichen“. Schliesslich beantragt er die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 3‘000.— zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz ev. der Staatskasse resp. der Kindsmutter.

Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Kindsmutter ist zum Verfahren beigeladen worden, hat aber auf eine Äusserung zur Beschwerde verzichtet. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, mit Eingabe vom 5. Juli 2017 auf die Vernehmlassung der KESB zu replizieren.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte finden sich ‒ sofern für den Entscheid von Relevanz ‒ in den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dazu gehört auch die Genehmigung eines Berichts eines Beistands (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 16 m.H. auf BGE 113 II 232 E. 2a S. 233). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den §§ 92 Ziff. 10 i.V. m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG.154.100) das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Der Beschwerdeführer ist als besuchsberechtigter Vater des Kindes, für das eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet worden ist, gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde gegen den Entscheid befugt, mit dem ein Bericht des Beistands genehmigt worden ist. Auf die rechtzeitig und begründet eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.        

2.1      Gemäss Art. 411 ZGB erstattet ein Beistand der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die KESB diesen Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft dabei nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind. Die Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB und die Kontrolle gemäss Art. 415 ZGB bilden dabei ein Steuerungsinstrument, welches der KESB eine Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit des Mandatsträgers, eine allfällige Anpassung der Massnahme oder einen Wechsel der Beistandsperson, eine Standortbestimmung für die betroffene Person selbst wie auch eine Beurteilung der Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme erlauben soll (Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 411 N 1; Vogel, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 5; FamKomm Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 411 N 4; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz.7.25). Über den Umfang und Detaillierungsgrad des verlangten Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Er richtet sich nach der konkreten Situation und der Art der Beistandschaft. Er hat jene Informationen aus dem Lebensbereich der von der Beistandschaft betroffenen Familie zu enthalten, welche die KESB für die Sicherstellung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht benötigt. Es ist dabei Auskunft über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Kindes, dessen schulische Ausbildung sowie die Beziehungen zu seinen Eltern und seinem sozialen Umfeld zu geben. Nicht erforderlich ist eine lückenlose, „rapportähnliche“ Berichterstattung oder die Anfügung sämtlicher Aktennotizen der Berichtsperiode (Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 411 N 5 f.; Vogel, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 10; FamKomm Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 411 N 8 ff.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz.7.26). Mit der Genehmigung dieser Berichte hat die KESB die Übereinstimmung der Amtsführung mit dem erteilten Auftrag zu prüfen und die sachgerechte Ausführung des Mandats zu kontrollieren. Mit einer erteilten Genehmigung bringt die KESB zum Ausdruck, dass sie die Betreuung des Mandats durch den eingesetzten Beistand als richtig befindet (Vogel, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 11). Soweit aufgrund des Berichts von der KESB weitere Massnahmen zu treffen sind, kann dies mit einem separaten Entscheid erfolgen (Vogel, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 15)

2.2      Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer generell die Mandatsführung des eingesetzten Beistandes seit der Übernahme der Kindsschutzmassnahme durch den Kanton Basel-Stadt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber allein die Genehmigung des Verlaufsberichts des Beistands vom 7. Februar 2017 über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 sowie die Festsetzung der nächsten Berichtsperiode und des Datums für die Einreichung des nächsten Berichts. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde darüber hinaus das Handeln des Beistandes während der Zeit seit der Übernahme des Mandats bis zum 31. Dezember 2015 thematisiert, kann darauf nicht eingetreten werden. Die entsprechenden Berichte wurden bereits mit Entscheiden der KESB vom 22. Januar 2015 und 15. Januar 2016 rechtskräftig genehmigt und sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

2.3      Mit Bezug auf die Amtsführung im Jahr 2016 rügt der Beschwerdeführer, dass der eingesetzte Besuchsrechtsbeistand „soweit ersichtlich (…) nur ein einziges“ Gespräch mit C____ geführt habe, nachdem er schon in den Vorjahren bloss drei Gespräche (2014) resp. ein Gespräch (2015) geführt habe. Auf seine Beanstandung vom 19. Januar 2016, seit Mitte Mai 2015 nichts mehr gehört zu haben, habe er allein geantwortet, er habe den Bericht an die KESB versandt, aber es gäbe noch keine Neuigkeiten. Mit Mail vom 2. Februar 2016 habe ihm der Beistand geschrieben, C____ sei nicht mehr so negativ eingestellt und habe sich über die von ihm geschickten Bücher gefreut. Mit Mail vom 29. Juni 2016 habe er ihm aber mitgeteilt, dass C____ genervt auf Nachfragen betreffend Kontakt mit dem Vater reagiere.

2.4     

2.4.1   Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als zwischen den Eltern mit der gerichtlich genehmigten Regelung des Besuchs- und Ferienrechts mit Vergleich vom 3. Juli 2013 eine verbindliche Regelung seines Kontaktrechts mit C____ besteht. Mit Entscheid der KESB vom 30. Januar 2014 wurde dem Beistand der Auftrag erteilt, die Umsetzung dieser Regelung des Besuchs- und Ferienrechts „sicherzustellen und zu überwachen und bei Streitigkeiten zu vermitteln“. Auch bei der Umsetzung dieses Auftrages hat sich der Besuchsrechtsbeistand aber an der Maxime der Wahrung des Kindswohls zu orientieren. Anders als bei der Vollstreckung etwa von Gerichtsurteilen über vermögensrechtliche Ansprüche kann die Auftragserfüllung eines Besuchsrechtsbeistands nicht allein an der erfolgreichen Durchführung der angeordneten Kontaktregelung gemessen werden. Zu prüfen ist dagegen die vom Besuchsrechtsbeistand seinem Handeln zugrunde gelegte Maxime, gegen den erklärten Willen des Kindes keine Besuche beim Vater durchzusetzen.

2.4.2   Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Über dessen Ausgestaltung haben sich die Kindseltern unter Beteiligung einer für das Kind eingesetzten Kindsvertreterin gemäss Art. 299 ZPO mit ihrer Vereinbarung vom 3. Juli 2013 verständigt. Auch nach dieser Verständigung kann aber der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Rahmen der Durchsetzung dieser Regelung verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird. In diesem Zusammenhang ist auch die Verweigerung von Kontakten durch das Kind selber zu beachten. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, und sein Aussageverhalten sowie namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zu berücksichtigen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie als Kriterium berücksichtigt werden. Dabei rückt bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund. Auch bei einer Haltung von umfassend urteilsfähigen Kindern ist aber bei der Beurteilung eines Kontakts zwischen Kind und nichtobhutsausübendem Elternteil die Bedeutung einer einseitigen Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit wie auch die als anerkannt geltende kinderpsychologische Erkenntnis zu beachten, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist und für die Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1). Auf eine zwangsweise Durchsetzung eines Besuchsrechts oder die Brechung des Willens eines Kindes, welches sich Besuchen bei einem Elternteil verweigert, ist aber gerade bei älteren und diesbezüglich urteilsfähigen Kindern zu verzichten (vgl. BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.4). Ein gegen den starken Widerstand des Kindes erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Kontaktrechts wie auch den Persönlichkeitsrechten des Kindes nicht vereinbar (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 273 N 11).

2.4.3   Im Berichtszeitraum des Jahres 2016 ist C____ 14 Jahre alt geworden. Bereits älteren Berichten kann entnommen werden, dass sie zudem ein in ihrer Entwicklung sehr reifes Mädchen ist. Bei dieser Sachlage erscheint evident, dass der Beistand die von C____ explizit und konstant geäusserte Weigerung, ihren Vater sehen zu wollen, bei der Erfüllung seines Auftrages zu berücksichtigen hatte. Im Übrigen durfte der Beistand bei dieser Sachlage auch berücksichtigen, dass die Weigerung der Tochter aufgrund der Familiengeschichte nachvollzogen und nicht als blosse Laune eines Kindes verstanden werden kann. Wie dem Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Kantons Basellandschaft vom 1. Oktober 2012 entnommen werden kann, erfolgte die Trennung der Kindseltern im Jahr 2010 aufgrund eines eskalierten Paarkonflikts, in dessen Verlauf es zu einem intensiven verbalen Streit mit anschliessendem Austausch von Tätlichkeiten im Beisein der damals achtjährigen Tochter gekommen ist. Bereits zuvor ist es zu unkontrollierbaren Wutanfällen des Beschwerdeführers mit Tätlichkeiten gegenüber der Beigeladenen und diversen Schäden am Mobiliar gekommen, wobei sich die Auseinandersetzungen ebenfalls teilweise in Anwesenheit des Kindes ereignet haben (Gutachten S. 4, 14 f.). Mit dem Gutachten wurde festgestellt, die Kindsmutter habe einen liebevollen und fürsorglichen Umgang mit ihrer Tochter (Gutachten S. 13) C____ präsentierte sich als „freundliches, offenes, reifes und eloquentes 10-jähriges Mädchen, welches ihre Sorgen und Wünsche detailliert beschreiben und begründen“ könne. Sie berichtete bei der motiviert mitgetragenen Abklärung von einem unbeschwerten Alltag mit der Kindsmutter, werde aber durch die verfahrene Streitsituation unter den Eltern belastet. Die damalige Sistierung des Besuchsrechts habe für sie zu einer deutlichen Entlastung geführt. Im gemeinsam mit den Kindseltern geführten Erstgespräch habe sie zum Ausdruck gebracht, schlimme und detailliert vorgetragene Streitigkeiten unter den Eltern erlebt und sich bei den wenigen Besuchen beim Vater wegen den vergangenen Eskalationen teilweise nicht wohl gefühlt zu haben. Sie schilderte als ihren grössten Traum, nicht mehr zum Vater gehen zu müssen. Später erklärte sie, ihren Vater am liebsten zweimal pro Jahr einen Tag sehen zu wollen (S. 14, 16, 18 f). In einem gemeinsamen Gespräch zwischen C____ und dem Beschwerdeführer habe dieser grossen Druck auf das Kind gemacht und sei „in seiner enttäuschten Wut kaum zu bremsen“ gewesen, die er „lauthals zum Ausdruck“ gebracht habe. C____ sei erschüttert gewesen, habe viel geweint und in der Folge jegliche Kontakte abgebrochen (S. 18). Mit dem Gutachten wurde empfohlen, das Besuchsrecht gemäss dem Wunsch von C____, die derzeit keine Treffen wünsche, zu handhaben. Wichtig seien positive Erfahrungen etwa im Rahmen von schriftlichen Mailkontakten. Dem Vater wurde empfohlen, regelmässige Signale an C____ zu senden. Schliesslich wurde beiden Elternteilen empfohlen, eine separate Verarbeitung der Beziehungsenttäuschung und eine Verbesserung der Elternbeziehung anzustreben. Von diesen gutachterlichen Empfehlungen ist man bei der Regelung des Besuchskontakts mit Vereinbarung vom 3. Juli 2013 abgewichen.

2.4.4.  Der Beistand unternahm mit Bezug auf die Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter folgende, konkrete Bemühungen.

2.4.4.1 Gemäss dem Bericht des Beistands vom 7. Februar 2017 haben im Berichtsjahr 2016 zwei Gespräche mit C____ und ihrer Mutter stattgefunden. C____ habe sie nach wie vor sehr ungern wahrgenommen. Sie wünsche nach wie vor keine Kontakte zum Vater und habe sich auch nicht die Mühe gemacht, ihm zu schreiben, wie es eigentlich abgemacht worden sei. Schulisch sei sie gut integriert und ihr Umgang mit der Mutter sei nach wie vor gut, auch wenn er von Unsicherheit geprägt sei. So sei es im Dezember 2016 zu einem Suizidversuch der Mutter gekommen. C____ habe die Polizei alarmiert. Während dem zweiwöchigen Klinikaufenthalt der Mutter habe sie bei einem Onkel in Lörrach gewohnt. C____ habe über das Erlebte bloss mit ihrer Mutter gesprochen. Es sei ihr nahegelegt worden, darüber auch mit einer anderen Person zu sprechen. Sie werde „sich überlegen, ob sie einen möglichen Termin bei einer Psychologin wahrnehmen möchte“ C____ sei aber „bereit, sich immer wieder den Fragen betreffend Besuchen mit dem Vater auszusetzen“. Es würden daher weiterhin Gespräche mit ihr durchgeführt mit dem Ziel, dass Besuche .uf freiwilliger Basis und ohne Druck“ möglich gemacht werden könnten.

2.4.4.2 Bei der Beurteilung dieser Bemühungen ist zu beachten, dass die Einsetzung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nicht der Sanktionierung eines nicht ausgeübten Besuchsrecht dienen kann. Ein Beistand verfügt auch nicht über besondere Zwangsmittel (BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 8.3). Dies muss auch dann gelten, wenn eine Besuchsregelung unter der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB angeordnet worden ist. Auch bei der Prüfung entsprechender strafrechtlicher Schritte und Anzeigen ist wiederum das Kindswohl und mithin der Wille des urteilsfähigen Kindes zu berücksichtigen.

2.4.4.3 Die im Jahr 2016 erfolgten Bemühungen sind auch vor dem Hintergrund der früheren Anstrengungen des Beistands zu bewerten. Mit seinem Verlaufsbericht vom 8. Januar 2015 hat der Beistand über seine Mandatsführung vom 12. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014 berichtet. Er hat ausgeführt, dass in diesem Zeitraum mehrere gemeinsame und einzeln geführte Gespräche mit C____ und ihrer Mutter stattgefunden hätten. Der Austausch mit dem Beschwerdeführer sei dagegen telephonisch oder per Mail erfolgt. C____ sei ein gesundes und in seiner Entwicklung sehr reifes 12-jähriges Mädchen. Sie sei schulisch erfolgreich und sozial gut integriert. Sie habe in mehreren Gesprächen den Wunsch geäussert, keinen Kontakt zum Vater zu wollen. Diesbezüglich sei auch ein Gespräch zwischen einer weiteren Mitarbeiterin des Kindes- und Jugenddienstes und C____ geführt worden. Die Kindsmutter überlasse den Entscheid, ob C____ Kontakt mit dem Vater haben wolle, dem Kind. Der Kindsvater sei sehr bemüht, Kontakt mit seiner Tochter aufnehmen zu können. Das Ziel, einen Besuchskontakt zu etablieren, sei bisher nicht erreicht worden, da sich C____ klar und adäquat dazu äussern könne. Es sei für Februar 2015 wieder ein Gespräch mit C____ bezüglich Kontakten mit dem Vater vereinbart worden. C____ sei auch bereit, sich weiterhin mit den Kontakten mit dem Vater auseinanderzusetzen. Es bleibe das Ziel, Besuche zu etablieren, „dies jedoch auf freiwilliger Basis und ohne Druck“.

Gemäss dem Bericht des Beistands vom 31. Dezember 2015 über die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 sah dieser seine Aufgabe aufgrund des fehlenden Kontakts zwischen den Eltern und der Haltung des Kindes, Kontakte zum Vater zu vermeiden und nicht zu wünschen, in der Vermittlung zwischen den Parteien zur Findung der bestmöglichen Lösung unter Einbezug von C____. Mit ihr seien zwei Gespräche geführt worden. Sie habe dabei sehr klar den Willen geäussert, keinen Kontakt zum Vater zu wünschen. Die entsprechenden Gespräche mit dem Beistand belasteten sie. Sie wolle eigentlich gar nicht darüber sprechen. Auch die Annahme der als Kontaktversuche gedachten Geschenke oder Feriengrüsse des Vaters falle ihr schwer. Zum jetzigen Zeitpunkt machten Kontakte daher keine Sinn, da sie unter Zwang stattfinden müssten. C____ sei aber „bereit, sich immer wieder den Fragen betreffend Besuchen mit dem Vater auszusetzen“. Es würden daher weiterhin Gespräche mit ihr durchgeführt mit dem Ziel, dass Besuche „auf freiwilliger Basis und ohne Druck“ möglich gemacht werden könnten.

2.4.5   Aufgrund des Alters des Kindes, seines konstant vorgetragenen Willens und der Hintergründe der Trennung ist die Haltung des Beistandes, mit dem Kind in einem regelmässigen Kontakt mit längeren Intervallen zwar am Thema zu bleiben, aber nur begrenzten Druck auszuüben, nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, wie grösserer Druck zu einer fruchtbaren Veränderung und insbesondere zu einem Abbau der offenbar verhärteten Ablehnung von Kontakten zum Vater führen könnte. Dies gilt umsomehr, als bis zum Herbst 2016 auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die persönliche Entwicklung von C____ aufgrund einer einseitigen Solidarisierung mit der Mutter im virulenten Paarkonflikt beeinträchtigt würde. Diesbezüglich ist allerdings mit dem Suizidversuch der Mutter eine massgebende Veränderung eingetreten, mit der sich der Beistand in seinem Bericht nur wenig auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung denn auch zu Recht eingestanden, dass der Bericht „aus Sicht des betroffenen Vaters sehr kurz gefasst sein“ mag. Den Anschein einer eher oberflächlichen Auseinandersetzung mit dieser neuen Entwicklung der Situation vermittelt auch der Umstand, dass der Suizidversuch im Bericht auf Dezember 2016 datiert wird, während sich aus dem in den Akten liegenden Requisitionsbericht der Kantonspolizei ergibt, dass er sich am 13. November 2016 ereignet hat. Dies fällt umso mehr auf, als sich der Auftrag des Beistandes nicht auf eine Besuchsrechtsbeistandschaft beschränkt, sondern ihm gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB darüber hinaus aufgetragen worden ist, sowohl das Kind als auch dessen Eltern in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen, dessen weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung zu überwachen und die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren. Daraus folgen auch umfangreichere Berichtspflichten als sie bei einer reinen Besuchsrechtsbeistandschaft bestehen würden.

Nichts desto trotz hat die KESB aber auch die neue Situation aufgrund des Berichts genügend klar einschätzen und beurteilen können, was sich etwa auch aus einer Aktennotiz vom 16. Februar 2017 ergibt. Darin wird im Zusammenhang mit der Berichtsgenehmigung festgestellt, dass die Situation betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beigeladenen sehr unstabil und es wichtig sei, dass C____ geschützt werde resp. ihren Raum habe, um die Geschehnisse zu verarbeiten. Der Bericht könne genehmigt werden, aber es sei in ca. 6 Monaten beim Beistand nachzufragen, wie die Situation von C____ sei und wie sie die Situation verarbeiten könne. Sie wird im Kontakt mit dem Beistand auch laufend zu klären haben, ob nicht Kindsschutzmassnahmen im Sinne einer psychologischen Betreuung der im bestehenden Loyalitätskonflikt sich mit der psychisch offenbar erkrankten Mutter solidarisierenden Tochter angeordnet werden müssen. Auch hierfür bietet aber der Bericht genügende Anhaltspunkte.

Dem Bericht kann auch entnommen werden, dass der Beistand nach dem Suizidversuch der Mutter und mithin in den letzten anderthalb Monaten der Berichtsperiode Kontakt mit C____ gehabt hat. Es wird nicht zuletzt auch aufgrund der neuen, der KESB vorliegenden Unterlagen über den Gesundheitszustand der Kindsmutter seine Aufgabe sein, diesen Kontakt im neuen Jahr zu intensivieren. Gerade der in den Akten zitierte Abschiedsbrief der Kindsmutter an ihre Tochter dürfte auch eine Grundlage bieten, die Arbeit mit C____ bezüglich einer Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer auf einer anderen Ebene wieder aufzunehmen. Dies hat aber mit der Genehmigung des Berichts des Beistandes für das Jahr 2016, dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nicht zu tun.

2.4.6   Ohne die neuen Ereignisse hätte sich der Beistand möglicherweise auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie lange der Zustand einer unterbleibenden Durchsetzung des Besuchsrechts noch hätte weitergeführt werden können und ob nicht eine Beruhigung durch eine Sistierung des aufgrund des bestimmten Willens des nun schon fünfzehnjährigen Kindes nicht durchführbaren Besuchskontakts hätte angestrebt werden müssen. Dafür bestand nun aber offensichtlich kein Anlass mehr.

2.5      Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich die angesetzte neue Berichtsperiode.

Innerhalb des gesetzlichen Berichtsrahmen von maximal zwei Jahren richten sich die  Berichtsperioden nach den Bedürfnissen des Einzelfalls. Gerade etwa bei unsicherer Prognose über den Erfolg der verfügten Massnahme erscheint ein kürzerer Berichtszeitrahmen angezeigt. In jedem Fall kann aber auch der Beistand selber zu einem früheren Zeitpunkt berichten, wenn sich dies etwa aufgrund veränderter Verhältnisse notwendig erweist (Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 411 N 8). Vorliegend ist die Berichtsperiode neu auf zwei Jahre festgesetzt worden, während bisher im jährlichen Abstand Berichte einverlangt worden sind. Vor dem Hintergrund der massiv verschlechterten Situation der Kindsmutter, wie sie aufgrund des Requisitionsberichts der Polizei vom 14. November 2016 und nun neu auch mit dem Bericht der psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei vom 15. März 2017 dokumentiert wird, erscheint dieses Berichtsintervall den Verhältnissen nicht angemessen. Auch wenn der KESB zu folgen ist, dass auch während einer laufenden Berichtsperiode Anfragen beim Beistand erfolgen können, so scheint es doch wichtig zu sein, mit einem kürzeren Berichtsintervall zum Ausdruck zu bringen, dass in der neuen Situation eine engere Begleitung der Familie und damit ein erhöhter Berichtsbedarf besteht, der zu einem nunmehr verdoppelten Berichtszeitraum im Widerspruch steht. Mit einem kürzeren Berichtsrahmen wird auch sichergestellt, dass die KESB die weitere Entwicklung von C____ eng begleiten und die nötigenfalls einzuleitenden Kindsschutzmassnahmen auch dann von sich aus ergreifen kann, wenn diese vom Beistand nicht proaktiv beantragt werden. Daraus folgt, dass in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die nächste Berichtsperiode auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 festzusetzen und der Beistand zu verpflichten ist, den nächsten Bericht bis zum 15. Januar 2018 einzureichen.

3.

Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer zum Teil mit seiner Beschwerde durch, er unterliegt in der Sache jedoch zum überwiegenden Teil. Diesem Ausgang des Verfahrens entspricht es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und den Beschwerdeführer zu verpflichten, seine Vertretungskosten selber zu tragen. Die Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Abänderung von Ziffer 1 des Einzelentscheids der KESB vom 22. Februar 2017 wird die nächste Berichtsperiode des Beistands auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzt und der Beistand verpflichtet, den nächsten Bericht bis zum 15. Januar 2018 einzureichen. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       KESB

-       Beigeladene

-       Beistand, KJD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.77 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.10.2017 VD.2017.77 (AG.2017.692) — Swissrulings