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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2017 VD.2017.74 (AG.2017.664)

16 settembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,542 parole·~13 min·2

Riassunto

Sistierung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.74

URTEIL

vom 16. September 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheits-departements vom 23. Januar 2017

betreffend Sistierung

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Januar 2011 der mehrfachen qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen versuchten qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch Missbrauch der Notbremse schuldig erklärt und unter Einbezug einer vollstreckbar erklärten Vorstrafe zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gestützt auf ein Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, welches die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit selbstverletzenden Verhaltensweisen und zusätzlichen narzisstischen, histrionischen und einigen dissozialen Zügen und die Prognose eines ausgesprochen hohen Wiederholungsrisikos mit auch weiter zunehmendem Gefährdungsrisiko von Drittpersonen stellte, schob das Strafgericht den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme, die in einer Strafanstalt mit entsprechendem psychotherapeutischen Angeboten durchzuführen ist, auf.

Im Rahmen der Durchführung dieser stationären therapeutischen Massnahme hat die Abteilung Strafvollzug mit Verfügung vom 26. April 2016 Zwangsmassnahmen in der Form einer Zwangsmedikation, der Fixation und Isolation rückwirkend ab 17. April 2016 vorerst für die Dauer von 30 Tagen angeordnet. Mit weiteren gleichartigen Verfügungen vom 2. Juni, 28. Juni, 18. Juli und 15. August 2016 verlängerte die Abteilung Strafvollzug die angeordneten Zwangsmassnahmen (bisweilen rückwirkend) jeweils für 30 Tage, wobei einem allfälligen Rekurs je die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 12. Mai, 13. Juni, 30. Juni, 1. Juli und 17. August 2016 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne von Zwangsmedikation, Fixation und Isolation im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB und deren Erklärung als bundesrechtswidrig. Weiter beantragte sie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erlittenen Beeinträchtigungen (vgl. Rekursakte B 2.19/16).

In Bezug auf die Verfügungen der Abteilung Strafvollzug vom 2. Juni, 28. Juni, 18. Juli und 15. August 2016 beantragte die Rekurrentin jeweils Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens. Diese Anträge wies das JSD u.a. mit Zwischenentscheiden vom 29. Juni, 6. Juli, 11. und 19. August 2016 ab, wogegen die Rekurrentin mit Eingaben vom 11. Juli, 18. Juli, 15. und 23. August 2016 jeweils Rekurs beim Regierungsrat bzw. Verwaltungsgericht erhob. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. August 2016 wurde im Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Gesuch um superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörde respektive der involvierten medizinischen Institutionen, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Zwangsmassnahmen in Form von Zwangsmedikation, Zwangsfixation und Zwangsisolation gegenüber der Rekurrentin anzuordnen, abgewiesen. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2016 (BGer 6B_1126/2016) abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Auf die gegen die Zwischenentscheide des JSD erhobenen Beschwerden wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2017 (VGE VD.2016.170/171/184/193), soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, nicht eingetreten.

Mit Verfügungen vom 8. und 23. August 2016 wurde die Rekurrentin von der Abteilung Strafvollzug zunächst rückwirkend per 27. Juni 2016 in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD Bern) auf die forensisch-psychiatrische Station Etoine und sodann rückwirkend per 27. Juli 2016 in die Forensische Psychiatrie der UPK Basel versetzt. Gegen diese Entscheide liess die Rekurrentin mit Eingaben vom 15. und 24. August 2016 resp. 25. August 2016 jeweils Rekurs an das JSD erheben und begründen. Mit den Rekursen beantragte sie jeweils die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Versetzungen und die Feststellung ihrer Bundesrechtswidrigkeit, ihre Platzierung in einer zum Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geeigneten Institution sowie ihre Entschädigung für die Schäden, „welche sie aufgrund der nicht sachgerechten Platzierung erlitten“ habe (vgl. Rekursakten B 4.2/16 und B 4.9/16).

Mit Verfügungen vom 14. September 2016 ordnete die Abteilung Strafvollzug erneut Zwangsmassnahmen in der Form einer Zwangsmedikation, Fixation und Isolation vom 15. September 2016 für die Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 13. Oktober 2016 an. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. September 2016 jeweils Rekurs an das JSD erheben und begründen. Damit beantragte sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Anordnung von Zwangmassnahmen im Sinne von Zwangsmedikation, Fixation und Isolation, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die sofortige Aussetzung der angeordneten therapeutischen Zwangsmassnahmen und ihre Entschädigung für die mit den angeordneten Zwangsmassnahmen erlittenen Beeinträchtigungen. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das JSD mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab. Mit Präsidialbeschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. November 2017 wurde der Rekurs vom 16. September 2017 zufolge Rückzugs des Rekurses kostenlos abgeschrieben (vgl. Rekursakte B 4.17/16).

In der Folge hat die Abteilung Strafvollzug die Rekurrentin mit Verfügungen vom 7. Oktober 2016 rückwirkend per 26. August 2016 in die Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) und rückwirkend per 26. September 2016 in die forensisch-psychiatrische Station Etoine der UPD Bern versetzt. Dagegen liess die Rekurrentin mit Eingaben vom 13. Oktober und 7. November 2016 Rekurs an das JSD erheben und begründen. Mit den Rekursen beantragte sie jeweils die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Versetzungen und die Feststellung ihrer Bundesrechtswidrigkeit, ihre Platzierung in einer zum Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geeigneten Institution sowie ihre Entschädigung für die Schäden, „welche sie aufgrund der nicht sachgerechten Platzierung erlitten“ habe (vgl. Rekursakten B 4.25/16 und B 4.26/16).

Schliesslich ordnete die Abteilung Strafvollzug mit Verfügungen vom 22. November 2016 und vom 25. November 2016 Zwangsmassnahmen in der Form einer Zwangsmedikation, Fixation und Isolation rückwirkend vom 28. Oktober 2016 für die Dauer von 30 Tagen bis zum 26. November 2016 und für die Dauer vom 27. November bis zum 5. Dezember 2016 an. Den Rekursen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Entscheide hat die Rekurrentin mit Eingaben vom 2. und 23. Dezember 2016 jeweils Rekurs an das JSD erheben und begründen lassen (vgl. Rekursakten B. 5.25/16 und B. 5.26/16).

Da die Rekurrentin aufgrund ihres Störungsbildes in keiner Anstalt längerfristig tragbar war, wurde sie – wie aus den dargestellten Verfahrensschritten ersichtlich wird – seit dem Beginn des Massnahmenvollzuges am 27. Januar 2011 in diversen Einrichtungen temporär untergebracht. Seit Mai 2016 bestand ein Rotationsprinzip mit jeweils einmonatigen Aufenthalten in den UPK Basel, den PDAG und den UPD Bern, Station Etoine. Aufgrund von selbstschädigenden Handlungen, wie Fremdkörperingestionen und Schlagen des Kopfes gegen die Wand, ordnete die Strafvollzugsbehörde verschiedene Zwangsmassnahmen wie Zwangsmedikation, Zwangsfixation und Zwangsisolation an, ohne dass aber nennenswerte Fortschritte haben erzielt werden können, da aufgrund der sich wiederholenden Zwischenfälle keine störungsrelevante und rückfallverhindernde Therapie hat erfolgen können. Aufgrund dieses Verlaufs kam die Abteilung Strafvollzug mit Entscheid vom 22. November 2016 zum Schluss, dass die Weiterführung der Massnahme aussichtslos erscheine und es für die Rekurrentin keine geeignete Einrichtung gebe, weshalb die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben worden ist.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 beantragte die Abteilung Strafvollzug in der Folge beim Strafgericht Basel-Stadt die Anordnung der Verwahrung der Rekurrentin gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 StGB. Gemäss dem entsprechenden Antrag der Abteilung Strafvollzug ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 Sicherheitshaft bis zum 28. Februar 2017 an. Dieser Entscheid ist vom Appellationsgericht mit Beschwerdeentscheid vom 16. Januar 2017 (HB.2016.69) bestätigt worden.

Angesichts dieser Veränderung des strafvollzugsrechtlichen Hintergrunds der gegenüber der Rekurrentin angeordneten Massnahmen hat das JSD nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2017 „sämtliche beim Justizund Sicherheitsdepartement aktuell hängigen Rekursverfahren von A____ bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwahrung sistiert“. Wie den edierten Akten entnommen werden muss, bezieht sich die Sistierung auf die eingangs dargestellten Verfahren B 2.19/16, B 4.2/16, B 4.9/16, B 4.17/16, B 4.26/16, B 4.25/16, B. 5.25/16 und B. 5.26/16.

Gegen diesen Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2. und 20. Februar 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Sistierung der Verfahren beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. Mai 2017 replizieren lassen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. März 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem verschiedene beim Departement hängige Rekursverfahren sistiert worden sind. Gemäss § 10 Abs. 2 des VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein solcher Nachteil zu bejahen, wenn die rekurrierende Partei mit ihrem Rekurs substantiiert die mit der angeordneten Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung rügt und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht. Nur wenn anderweitige Gründe angeführt und etwa der Einwand erhoben wird, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (BGE 138 IV 258 E. 1.1 S. 261, 138 III 190 E. 5 f. S. 191 f., 137 III 261 E. 1.2 S. 263 f., 134 IV 43 E. 2 S. 44 ff.; BGer 2C_1155/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3, 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 2.2, 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2; VGE VD.2011.139 vom 12. Juni 2012 E. 2.1). Vorliegend macht die Rekurrentin substantiiert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist, zumal sie im Übrigen als Rekurrentin in den sistierten Verfahren von diesen betroffen und im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Sistierung von mehreren Rekursverfahren, mit denen die Rekurrentin Massnahmen angefochten hat, welche die Abteilung Strafvollzug im Rahmen der Durchführung der gegenüber ihr angeordneten stationären therapeutischen Massnahme angeordnet hat.

2.1      Weder das OG für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren noch das VRPG für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren enthalten Regelungen über die Sistierung. Ebenso wenig findet sich im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine allgemeine Bestimmung zur Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) respektive die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2012.47 vom 28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (Staehelin, in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 3). Auch die StPO regelt in Art. 314 die Sistierung ausdrücklich und nennt als Grund dafür u.a. das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens, wenn dies angebracht erscheint. Dies wird dann bejaht, wenn der Ausgang des zu sistierenden Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt, z.B. wegen einer übereinstimmenden Vorgeschichte sowie identischen Tatvorwürfen, Sachverhalten und Deliktszeiträumen, wobei von einer Sistierung stets nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, da die Sistierung leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät (vgl. AGE BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 2.1, BES.2015.149 vom 4. April 2016 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht (Staehelin, a.a.O., Art. 126 ZPO N 3 f.). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2015.156 vom 14. März 2016 E. 4.1, VD.2012.207 und VD.2012.211 vom 10. Dezember 2012 E. 2.1).

2.2      Vorliegend hat die Vorinstanz die Sistierung der Verfahren damit begründet, dass Verwahrung und stationäre Massnahmen auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen beruhten und nicht die gleichen Ziele verfolgten. Auch die Therapien seien unterschiedlich ausgestaltet und erfolgten nicht in denselben Einrichtungen. Die Rekurrentin werde daher nicht mehr in dieselben Einrichtungen und Abteilungen eingewiesen. Die angeordneten und angefochtenen Massnahmen und Unterbringungen seien alle nicht mehr aktuell und zeitlich abgelaufen. Es sei daher kein praktischer Nutzen der Rekurse mehr ersichtlich, weshalb der Rekurrentin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehle. Es sei von der Anordnung einer Verwahrung auszugehen. Eine solche sei aber noch nicht rechtskräftig angeordnet worden. Es rechtfertige sich deshalb noch nicht, die Verfahren abzuschreiben oder darauf nicht einzutreten, sondern mittels Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwahrung zuzuwarten. Schliesslich ergebe sich auch kein Feststellungsinteresse aufgrund der von der Rekurrentin geltend gemachten Schadenersatzansprüche, vermöge der Umstand, dass eine Partei Staatshaftungsansprüche in Aussicht stelle, kein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Verfügung zu begründen. Die entsprechende Prüfung habe vielmehr im Rahmen einer Schadenersatz- oder Genugtuungsklage vor Zivilgericht zu erfolgen.

2.3      Die Vorinstanz bringt damit zur Begründung der Sistierung – bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 und im Rahmen ihrer Vernehmlassung am 18. April 2017 noch am deutlichsten – zum Ausdruck, dass von der Anordnung der Verwahrung das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin und damit die Eintretensfrage auf die sistierten Rekursverfahren abhänge. So könne sich mit der Anordnung der Verwahrung „[…] die Frage nach einer geeigneten Institution für die Durchführung einer stationären Massnahme für längere Zeit nicht mehr […] stellen“ (Stellungnahme des JSD vom 18. April 2017 Ziff. 2). Darin kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Unbestritten ist, dass die angeordnete stationäre Massnahme – in deren Vollzug die in den sistierten Verfahren angeordneten Zwangsmassnahmen und Versetzungen erfolgt sind – per 5. Dezember 2016 aufgehoben wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfolgt der Wegfall eines Rechtsschutzinteresses in den vorinstanzlichen Rekursverfahren demnach nicht allein dann, wenn dem Antrag der Abteilung Strafvollzug auf Verwahrung der Rekurrentin entsprochen wird. Auch wenn dieser Antrag abgewiesen wird, bleibt es grundsätzlich bei der rechtskräftigen Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Weiterführung. Im Verfahren betreffend die weiteren Konsequenzen der Einstellung der Massnahme kann das in der Folge zuständige Gericht auf die Frage der Aussichtslosigkeit, die von der Vollzugsbehörde festgestellt wird, nicht mehr zurückkommen (vgl. BGE 119 IV 190 E. 1 S. 192; Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 62d StGB N 1). Es wäre dann allenfalls zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Selbst- und Fremdgefährlichkeit der Rekurrentin erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen und insbesondere eine Fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) erfolgen müssten. Auch diese beruhen aber wie die Verwahrung auf einer anderen Grundlage als die strafrechtlich angeordnete stationäre Massnahme.

Daraus folgt, dass der Ausgang der sistierten Verfahren nicht vom Entscheid über die Verwahrung abhängig erscheint. Es besteht daher kein Grund für die Sistierung der Verfahren. Die angefochtene Sistierung ist damit aufzuheben. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, in welchen Verfahren und bezüglich welcher Fragen die Rekurrentin noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besitzt oder ob darauf – aufgrund der in der Praxis entwickelten Voraussetzungen – verzichtet werden kann.

3.

Aus dem Gesagten folgt die Gutheissung des Rekurses. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Deren Vertretung hat es unterlassen, dem Gericht ihren Vertretungsaufwand zu dokumentieren. Dieser ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von rund 5 Stunden zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde. Mit den notwendigen Auslagen ist der Rekurrentin daher eine Parteientschädigung von CHF 1‘300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 104.–, insgesamt also ein Betrag von CHF 1‘404.–, zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Januar 2017 aufgehoben.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 104.–, damit insgesamt ein Betrag von CHF 1‘404.– zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Amt für Justizvollzug, Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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