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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.02.2018 VD.2017.62 (AG.2018.145)

23 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·6,544 parole·~33 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.62

URTEIL

vom 23. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

B____                                                                                                Rekurrentin

[...]  

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. Januar 2017

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der senegalesische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am 12. Juli 2003 die Schweizer Bürgerin C____ und reiste am 11. September 2003 in die Schweiz ein, wo er in der Folge am 19. Februar 2004 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Am 8. Januar 2005 kam die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Am 17. Juli 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem der Rekurrent im Jahr 2008 das Getrenntleben aufgenommen, am 31. Januar 2009 mit traditioneller Heirat in seiner Heimat D____ zur Frau genommen und mit ihr zwei Kinder (E____, geboren am [...], und F____, geboren am [...]) bekommen hatte, liess er sich am 10. September 2013 von seiner ersten Ehefrau scheiden. In der Folge stellte er unter Hinweis auf diese Entwicklung am 12. Juni 2014 ein Gesuch um Familiennachzug für D____ und seine beiden Kinder, worauf ihm der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung gewährte. Das Nachzugsverfahren wurde mit Verfügung des Bereichs BdM vom 18. Januar 2016 sistiert. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 widerrief der Bereich BdM dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 19. Januar 2017 (fälschlich datiert 2016) kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid liess der durch Advokat [...] vertretene Rekurrent mit Eingabe vom 25. Januar 2017 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Mit Schreiben vom 4. Februar 2017 berichteten der Rekurrent und seine geschiedene Ehefrau dem Migrationsamt über neue Entwicklungen in ihrer Beziehung und in derjenigen des Rekurrenten zu ihrer gemeinsamen Tochter. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 wandte sich die Tochter B____ (Rekurrentin), ebenfalls vertreten durch Advokat [...], an das JSD und erhob ihrerseits auch Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM betreffend ihren Vater. Gleichzeitig verlangte sie unter Hinweis auf ihr gleichentags beim Migrationsamt gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Mai 2016 die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese Eingabe überwies das JSD dem Regierungsrat. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 an den Regierungsrat liess der Rekurrent auf das Wiedererwägungsgesuch und das Rekursverfahren seiner Tochter verweisen und verlangte die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Abschluss dieser Verfahren. Weiter beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, worüber vorfrageweise zu entscheiden sei. Schliesslich verlangte er die Abnahme respektive Erstreckung der laufenden Frist zur Begründung des Rekurses an den Regierungsrat. In der Folge überwies das Präsidialdepartement den Rekurs mit Schreiben vom 28. Februar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragte das JSD die Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung. Gleichzeitig erbrachte es dem Gericht den Nachweis, dass das Migrationsamt mittlerweile das von B____ gestellte Wiedererwägungsgesuch abwies. Das Präsidialdepartement verzichtete mit Eingabe vom 16. März 2017 auf eine Stellungnahme zu den gestellten Verfahrensanträgen. Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch des Rekurrenten ab. Gleichzeitig wies er das im überwiesenen Rekurs an das JSD gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für die Rekurrentin ab. Mit Eingabe vom 18. April 2017 liessen die Rekurrenten ausführen, dass sie mit der vorgenommenen Überweisung des Rekurses der Rekurrentin an das JSD, den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht nicht einverstanden seien und beantragten erneut die Sistierung des Rekurses des Rekurrenten und die Anweisung des JSD, der Rekurrentin eine angemessene Rekursbegründungsfrist zu setzen. Mit Verfügung vom 25. April 2017 wies der Instruktionsrichter auch das neuerliche Sistierungsgesuch ab und trat auf den Antrag, das JSD sei anzuweisen, der Rekurrentin eine angemessene Frist zur Begründung des Rekurses zu setzen, nicht ein. Mit Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 liessen die Rekurrenten die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 3. Mai 2016 und des Entscheids der Vorinstanz vom 19. Januar 2017 beantragen. Entsprechend sei dem Rekurrenten „rückwirkend und nahtlos die Niederlassungsbewilligung wieder auszustellen“ respektive das Migrationsamt hierzu anzuweisen. Eventualiter beantragten die Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung und die Revision des Kostenpunkts des vorinstanzlichen Entscheids, indem dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund fehlender Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse derzeit nicht entschieden werden könne. Mit Eingaben vom 12. und 16. Mai 2017 liessen die Re-kurrenten ihre Rekursbegründung ergänzen respektive korrigieren. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahmen die Rekurrenten mit Eingabe vom 11. August 2017 replicando Stellung.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Februar 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zu-ständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten. Da der rekursführende Vater zum Rekurs legitimiert ist, kann die Frage nach der Legitimation der ebenfalls rekurrierenden Tochter, die sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat und nicht Adressatin des angefochtenen Entscheids ist, praxisgemäss offen gelassen werden (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 291; VGE VD.2012.255 vom 19. September 2013 E. 1.4, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

2.

2.1      Ausländerinnen und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. Der Rekurrent ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Diese kann – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist – gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (in der hier massgebenden Fassung bis zum 31. Dezember 2017) bei ausländischen Personen, die sich noch nicht fünfzehn Jahre in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 2 ff.).

2.2      Gemäss Art. 90 AuG ist die ausländische Person verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (BGer 2C_535/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2, 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3). Das Verschweigen muss in Täuschungsabsicht (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.27) respektive in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.). Das Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung bzw. bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (BGer 2C_734/2009 vom 19. April 2010 E. 2.2, 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.2). Von der Informationspflicht ist die betreffende Person auch dann nicht entbunden, wenn die Ausländerbehörde die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGer 2A.585/2006 vom 4. Januar 2007 E. 2, m.w.H.).

2.3      Dem Rekurrenten wird im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer inhaltlos gewordenen Ehe mit seiner ersten Ehefrau und damit eine Täuschung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen zum Vorwurf gemacht. Gegenstand der vorinstanzlichen Prüfung war, ob im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine intakte eheliche Gemeinschaft ohne Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten vorlag.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG haben Ehegatten nach einem ordnungsgemässen und unterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Ehepartner zusammenleben, sofern keine wichtigen beruflichen oder privaten Gründe nach Art. 49 AuG vorliegen. Zudem setzt der Bewilligungsanspruch eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus (vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, geht es dabei um innere Vorgänge, weshalb die Behörden diesbezüglich im Sinne von Wahrscheinlichkeitsfolgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von bekannten Tatsachen als Vermutungsbasis auf unbekannte innere Tatsachen als Vermutungsfolge schliessen dürfen. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Beweislastumkehr. Die betroffene Person kann diese Schlüsse durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umstürzen, indem sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung tatsächlich eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 6 mit Hinweis auf BGE 130 II 482 E. 3.2b S. 485 ff.; BGer 1C_419/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2).

2.4      Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, der Rekurrent habe mit Eingabe vom 1. Juli 2014 zur Begründung seines Familiennachzugsgesuchs für seine Familie aus zweiter Ehe ausgeführt, er kenne seine neue Ehefrau seit ihrer Kindheit aus der Nachbarschaft. Die Beziehung zu ihr habe 2004 bei einem Besuch in der Heimat begonnen. Seit einem Besuch im Frühjahr 2006 in Senegal seien sie fest liiert. Diese Aussagen habe er im Nachgang widerrufen mit der Begründung, er sei zwar mit seiner jetzigen Ehefrau liiert gewesen, habe mit ihr aber nicht geschlafen, solange er noch mit seiner Schweizer Ehefrau verheiratet gewesen sei. Das von seinem Arbeitgeber verfasste Schreiben vom 1. Juli 2014 beruhe daher auf Missverständnissen. Gemäss Vorinstanz könne dem nicht gefolgt werden, sei der Rekurrent doch der deutschen Sprache mächtig und habe er das besagte Schreiben selbst unterzeichnet. Auch begründe er das angebliche Missverständnis nicht weiter. Soweit er seine frühere Aussagen mit der Behauptung zu widerlegen versuche, von 2003 bis zum 31. März 2006 nicht mehr in Senegal geweilt zu haben, gehe dieser Versuch aufgrund eines in seinem Reisepass ersichtlichen Einreisestempels von Dakar aus dem Jahr 2005 fehl. Des Weiteren habe er mit dem Schreiben vom 1. Juli 2014 ausgeführt, seine heutige Ehefrau seit 2008 jedes Jahr zwei bis drei Mal in Senegal besucht zu haben und vorher ein bis zwei Mal jährlich in der Heimat gewesen zu sein. Es müsse folglich von einer Beziehung seit 2004 bzw. von einer festen Beziehung seit Frühjahr 2006 des Rekurrenten zu D____ ausgegangen werden, welche die Ehe mit C____ in Frage gestellt habe und deshalb als relevante Tatsache im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren zu betrachten sei (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 7 ff. mit Hinweis; vgl. BGer 2C_374/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.1).

Weiter habe sich der Rekurrent am 9. Juni 2008 gerichtlich von seiner ersten Ehefrau getrennt. Diese Trennung und seinen Wohnungswechsel habe er der Migrationsbehörde in Verletzung der Verpflichtung gemäss § 13 des Gesetzes über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz, SG 122.200), Änderungen der Wohnadresse innert 14 Tagen der Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen, erst am 24. Juli 2008 gemeldet. Soweit der Rekurrent hierzu ausführe, von seiner damaligen Ehefrau Ende Juni 2008 aus der gemeinsamen Wohnung rausgeworfen geworden und vorübergehend bei einem Freund untergekommen zu sein, sodass er die Wohnung nicht früher habe melden können, sei ihm entgegenzuhalten, dass der im Familiennachzugsverfahren eingereichte Mietvertrag bereits am 16. Juni 2008 begonnen habe (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 9).

Demnach habe der Rekurrent im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Behörden im Glauben gelassen, er lebe in einer intakten ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich getrennt und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen gewesen sei. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass eine Trennung von seiner Ehefrau für einen Bewilligungsentscheid massgebend ist und er daher zur Information der Migrationsbehörden verpflichtet gewesen ist. Dies gelte auch für seine bereits damals bestehende Beziehung zu D____. Es sei daher Sache des Rekurrenten gewesen, die Vorinstanz von sich aus, und nicht erst, wenn er explizit danach gefragt werde, über die wahren familiären Verhältnisse zu informieren (BGer 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3). Indem er im Bewilligungsverfahren diese wesentlichen Tatsachen bewusst verschwiegen habe, habe er durch sein Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erfüllt (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 10).

2.5      Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, es sei nicht erwiesen, ob bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 17. Juli 2008 die „Absicht der Nichtfortsetzung der Beziehung“ zu seiner damaligen Ehefrau oder die Absicht zur Begründung einer neuen Ehe bestanden habe (Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 Rz. 17). Er habe aus der ehelichen Wohnung ausziehen und zunächst bei Kollegen übernachten müssen. Es sei regelmässig der Fall, dass Ehegatten nach einem Streit wieder zusammenfänden. Nur siebzehn Tage nach der Eskalation des Streites sei ihm noch nicht klar gewesen, dass die Ehe aufgegeben worden sei, weshalb er die Migrationsbehörden auch nicht informiert habe.

2.6      Den vorstehenden Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Der Rekurrent hat mit seinem Familiennachzugsgesuch eine Seite seines Mietvertrages eingereicht, worin der Mietbeginn auf 16. Juni 2008 datiert ist. Es ist notorisch, dass Mietverträge nicht rückwirkend abgeschlossen werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Mietvertrag vor dem Zeitpunkt des Mietbeginns abgeschlossen worden ist. Wenn der Rekurrent geltend macht, er habe zunächst noch bei einem Freund nächtigen müssen, so folgt daraus, dass die Aufnahme des Getrenntlebens spätestens zu Beginn des Monats Juni 2008 erfolgt sein muss. Weiter geht aus dem Schreiben der Abteilung Kindes- und Jugendschutz des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt Vormundschaftsbehörde vom 18. Juni 2007 (act. 19 4/4) hervor, dass die damalige Ehefrau des Rekurrenten am 15. Juni 2007 aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit ihm die Polizei verständigt hat. Diesem Schreiben ist ferner zu entnehmen, dass der Rekurrent und seine damalige Ehefrau schon seit längerer Zeit Probleme hatten, aufgrund welcher die Ehefrau die Eheberatung besuchte. Die von der Ehefrau angegebenen mehrfachen Schläge und Tritte begründete der Rekurrent als Abwehr eines ihrerseitigen Angriffs. Die Ehefrau habe sich verändert und mache immer Ärger, weshalb er nun ein Visum für die USA beantragt habe. Aus diesen Ausführungen kann gefolgert werden, dass sich die Ehegatten bereits Mitte 2007 auseinandergelebt hatten. Die Aufnahme des Getrenntlebens war demnach nicht im angeblichen überraschenden Rauswurf durch die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung, sondern vielmehr in der Eigeninitiative des Rekurrenten begründet. Aufgrund der Tatsache, dass die Trennung über einen Monat vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte, hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der Rekurrent die Behörden aufgrund der unterlassenen Meldung der Aufnahme des Getrenntlebens über eine für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsache getäuscht hat.

2.7      Weiter hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass seine Beantwortung der behördlichen Fragen vom 1. Juli 2014 betreffend das Familiennachzugsgesuch (act. 19 2/4) auf einem Missverständnis beruhe und macht in diesem Zusammenhang geltend, sein als Auskunftsperson angerufener damaliger Arbeitgeber, der das Missverständnis aufklären könne, sei nicht befragt worden. Dessen Befragung konnte und kann aber unterbleiben. Der Rekurrent unterlässt es weiterhin zu erklären, wieso es beim Schreiben vom 1. Juli 2014 überhaupt zu einem Missverständnis gekommen sein soll. Er setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz seine Behauptungen, im massgebenden Zeitpunkt nicht in seiner Heimat geweilt zu haben, aufgrund der Akten detailliert widerlegt hat. Auf die behördliche Frage, „seit wann sind sie ein Paar?“ antwortete er, die Beziehung habe 2004 während seiner Besuche in der Heimat begonnen und seit seinem Besuch „im Frühjahr 2006 im Senegal sind wir fest liiert“. Eine Gegenüberstellung dieser Aussagen zu seiner früheren Angabe, er kenne seine Ehefrau seit ihrer jüngsten Kindheit aus der Nachbarschaft und sie seien bis zu seiner Abreise in die Schweiz gute Freunde gewesen, ergibt keinen Widerspruch, und kann nicht anders verstanden werden, als dass der Rekurrent sich seit 2006 in einer Paarbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau befindet. Letzteres bestreitet er auch nicht explizit und macht stattdessen lediglich geltend, erst nach der definitiven Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau eine „intime Beziehung“ zu seiner heutigen Ehefrau aufgenommen zu haben. Diesbezüglich beruft er sich auf seinen muslimischen Glauben und führt aus, das Eingehen einer sexuellen Beziehung vor der Auflösung der Ehe sei ihm nicht erlaubt. Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (act. 17) korrigierte er diese Angabe mit dem Hinweis, nicht dem muslimischen Glauben anzugehören, sondern Katholik zu sein, ohne auf die aus der falschen Religionszugehörigkeit gezogenen Schlüsse weiter einzugehen. Wie es sich mit diesen verhält, kann aber offen bleiben. Letztlich bestimmt eine sexuelle Komponente weder über den Bestand einer gelebten Ehe noch über den Bestand einer festen ausserehelichen Beziehung. Die heutigen Ehegatten lernten sich vor langer Zeit als Nachbarn kennen, sind seit 2004 in einer Beziehung und seit Frühjahr 2006 „fest liiert“. Unter diesen Umständen muss – unabhängig davon, ob zwischen den Ehegatten vor oder nach der Trennung des Rekurrenten mit seiner ersten Ehefrau eine intime Beziehung stattgefunden hat – davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent eine aussereheliche Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau unterhielt.

2.8      Nach dem Gesagten liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG vor. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Widerruf der Bewilligung respektive die Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Umstände als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

3.

3.1      Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2016.151 vom 24. März 2017 mit Hinweisen).

3.2      Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll dabei nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden.

3.3      Die Prüfung der Verhältnismässigkeit knüpft dabei an die potentiellen Folgen des Widerrufs an. Diese können bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Falschangaben im Bewilligungsverfahren unterschiedlich sein. Grundsätzlich wird die betroffene Person mit dem Widerruf in dieselbe ausländerrechtliche Situation versetzt, in der sie sich vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung befunden hat (vgl. BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1, 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1). In jenem Zeitpunkt war der Rekurrent im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Es stellt sich daher die Frage, ob er nach der Beendigung dieser ehelichen Beziehung einen Anspruch auf Verlängerung dieser Bewilligung hatte (Art. 50 f. AuG). Nur wenn dies verneint werden muss, kommt es aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zur Wegweisung gemäss Art. 64 AuG (BGer 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.4.).

3.4     

3.4.1   Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, der im Alter von 32 Jahren eingereiste Rekurrent habe sich im Verfügungszeitpunkt seit rund 13 Jahren und mithin während einer relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz befunden. Diese Zeit habe er genutzt, um sich hier sprachlich und beruflich zu integrieren. Dabei gelte es aber die berufliche Integration zu relativieren, nachdem er von April bis September 2016 arbeitslos gewesen sei. Zudem sei die lange Aufenthaltsdauer auch auf die Verschweigung wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren zurückzuführen. Er weise auch kein tadelloses Verhalten auf, sei er doch mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2009 wegen mehrfachen Betruges zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt worden. Auch die wirtschaftliche Integration sei ihm insofern nicht vollends gelungen, als er wegen den nicht bezahlten Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau einen Verlustschein in Höhe von CHF 14‘781.90 aufweise und vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2008 mit seiner Familie von der Sozialhilfe mit einem offenen Saldo in Höhe von CHF 182‘733.95 habe unterstützt werden müssen. Er habe vor seiner Einreise in die Schweiz den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht, wohin er auch nach seiner Einreise in die Schweiz regelmässig gereist sei. Dort lebten neben seiner jetzigen Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern auch weitere Familienangehörige, die ihn bei seiner Rückkehr ebenfalls unterstützen könnten. Er sei bestens mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut, sodass eine Reintegration keine unüberwindbaren Schwierigkeiten biete (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 12).

Demgegenüber lebe in der Schweiz nur seine Tochter B____, welche das Schweizer Bürgerrecht besitze und unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter stehe. Dem Rekurrent komme bloss ein Besuchsrecht zu, welches er bisher nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt habe. Zwischen Mai 2014 und Juni 2016 habe gar kein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter bestanden. Erst ab Ende Juni 2016 bestehe wieder ein gewisser Kontakt, welcher sich aber in einem sehr beschränkten Rahmen halte. So seien vom Kinder- und Jugenddienst lediglich sporadische und kurze Besuche bestätigt worden. Nach dessen Angaben sei es die Tochter, die den Kontakt verweigere. Auf die Hintergründe, weshalb kein geregelter Kontakt bestehe, komme es aber grundsätzlich nicht an. Auch für die Zeit vor Mai 2014 vermöge der Rekurrent den Bestand einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung nicht darzutun. Nach Angaben der Kindsmutter habe er sich nicht an eine verlässliche Regelung gehalten. Teilweise seien Beziehungsunterbrüche bis zu einem halben Jahr entstanden. Ferien und Übernachtungen habe die Tochter zwischen 2008 und 2014 beim Rekurrenten keine verbracht. Der Rekurrent nehme seit Jahren nicht mehr am Alltag seiner Tochter teil. Es könne insgesamt daher nicht von einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter ausgegangen werden. Die Beziehung zu ihr könne der Rekurrent auch vom Ausland her pflegen, wie er dies heute auch mit seinen beiden in Senegal lebenden Kindern tue. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung lasse sich daher auch mit Art. 8 EMRK vereinbaren, zumal sich der Rekurrent auch nicht tadellos verhalten habe, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die Behörden in Bezug auf seine frühere Ehe getäuscht habe (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 14 ff.).

Insgesamt erscheine daher der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik verhältnismässig.

3.4.2   Auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG habe der Rekurrent nicht. Seine eheliche Gemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau habe bis zu Beginn der Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau keine drei Jahre gedauert, weshalb er keinen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen könne. Weiter liege auch kein nachehelicher schwerwiegender Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, decke sich doch die Frage nach einem Härtefall mit derjenigen der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland nach erfolgtem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, welche vorliegend bejaht worden sei. Schliesslich würden dem Rekurrenten bei einer Rückkehr in die Heimat auch keine besonders schwerwiegenden persönlichen Nachteile drohen (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 18 ff.).

3.5      Die ausgeführten Erwägungen der Vorinstanz werden vom Rekurrenten nur hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Tochter bestritten. Die weiteren Elemente der Interessenabwägung bleiben zu Recht unbestritten, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann. Ergänzend muss allerdings festgestellt werden, dass es dem Rekurrenten offensichtlich weiterhin nicht möglich ist, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Wie der Rekurrent angegeben hat, erzielt er derzeit ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund CHF 1‘130.– (Replik vom 11. August 2017 Rz. 20). Inwiefern sein aktueller Aufenthaltsstatus ihn an der Erzielung eines grösseren Einkommens hindern soll, ist nicht ersichtlich und wird von dem über eine Temporärstellenvermittlung tätigen Rekurrenten auch nicht ausgeführt. Ebenfalls ungeklärt ist die Frage, wie er mit nur rund CHF 1‘100.– pro Monat seinen Existenzbedarf zu decken vermag. Daraus kann gefolgert werden, dass er nach seiner früheren Sozialhilfeabhängigkeit auch in Zukunft von der Allgemeinheit unterstützt werden muss.

3.6      Die Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann sich der Rekurrent daher bei einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 14). Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]).

Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3 m.w.H.). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen. Für dessen Wahrnehmung ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist, kann gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten) (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 14; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319, 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, zum Ganzen: BGer 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.1 f.; VGE VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3). An der Massgeblichkeit dieser Kriterien hat das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR, insbesondere des Urteils M.P.E.V. gegen die Schweiz vom 8. Juli 2014, [Nr. 3910/13], festgehalten (vgl. BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4 und 3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4). Allerdings hat es bezüglich eines zwar nicht obhutsberechtigten, aber die gemeinsame elterliche Sorge mitausübenden Elternteils mit sehr eng gelebter Beziehung zum Kind eine gewisse Abschwächung des Kriteriums des tadellosen Verhaltens vorgenommen (BGE 140 I 145 E. 4 S. 148 ff.). In der Folge ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch betont worden, die Praxis, gewisse untergeordnete Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, so dass sie nicht zum Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen vermögen, komme nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage (vgl. BGer 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3). Hinsichtlich der besonderen Intensität der affektiven Beziehung hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieses Erfordernis bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzen, erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich sowie kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.4 f. S. 320 ff.; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.2). Entsprechend dem bei Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigenden Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei dieser Prüfung dem Kindswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3).

3.7      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent den Bestand einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung zu seiner Tochter geltend.

3.7.1   Unbestritten ist, dass der Rekurrent von Mai 2014 bis Juni 2016 keinen Kontakt mit seiner Tochter hatte, weil diese einen solchen abgelehnt hat. Der Rekurrent macht selbst geltend, es sei am 16. Mai 2014 zu einem Kontaktabbruch gekommen, weil sich die Tochter von ihrem Vater zurückgesetzt fühlte. Der Rekurrent lässt dazu ausführen, dass diese „enorm emotionale Reaktion“ auf einen Vater, „der noch andere Kinder hat und offenbar plötzlich mehr Zeit mit ihnen verbringt und sie vermeintlich wichtiger nimmt“, „vollkommen verständlich“ sei (Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 Rz. 20). Diese Reaktion der damals neunjährigen Tochter lässt aber vermuten, dass auch vor Mai 2014 keine verlässliche, konstante und vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Kind bestanden hat, wäre es doch andernfalls vermutlich nicht so schnell zu einem Vertrauensbruch und mithin zur behaupteten Kontaktverweigerung seitens der Tochter gekommen. Daher kann der Einschätzung der Vorinstanz, wonach vom Rekurrenten auch für die Zeit vor Mai 2014 keine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung glaubhaft dargetan worden sei, gefolgt werden (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 15). Dieser Schluss wird sodann auch durch die Akten untermauert: So gab der Rekurrent mit Schreiben vom 10. Juli 2014 an, seine Tochter habe bis Mai 2014 jeden Samstag ab Mittag bis sieben Uhr abends Zeit mit ihm verbracht. Dass selbst dieses Besuchsrecht jedoch tatsächlich nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt worden ist, lässt sich den aktenkundigen Äusserungen der Kindsmutter entnehmen. Mit Schreiben vom 26. August 2014 (act. 19 2/4) führte sie aus, der Rekurrent habe sich nicht an das vereinbarte Besuchsrecht gehalten und seit der Trennung keine verlässliche Regelung länger als ca. vier Monate aufrechterhalten. Den Kontakt zu seiner Tochter habe er immer wieder vernachlässigt und diesen teilweise bis zu einem halben Jahr gänzlich unterbrochen. Zwischen 2010 bis 2013 hätten nur selten kurze Besuche stattgefunden. Zudem sei es in den letzten sechs Jahren nie zu Übernachtungen oder gemeinsamen Ferien zwischen Vater und Tochter gekommen. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten kann eine tatsächliche sowie kontinuierliche und reibungslose Ausübung eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts auch dem eingereichten SMS-Verkehr nicht entnommen werden. Der Umstand, dass der Rekurrent das Besuchsrecht zu seiner hiesigen Tochter nicht stets tatsächlich ausgeübt hat, die Tochter sich in jenem Zeitpunkt zwar Übernachtungen beim Vater gewünscht haben soll, solche aber auch nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten nie zu Stande gekommen sind, zeigt, dass ein nach heutigen Massstäben üblicher Besuchsverkehr zwischen Vater und Tochter nicht bestanden hat. Damit ist der Rekurrent vor und nach dem erfolgten Kontaktabbruch seiner primären familienrechtlichen Verantwortung zur Kontaktpflege mit seiner Tochter (vgl. dazu in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auch BGer 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.1) nicht nachgekommen, weshalb insoweit eine enge affektive Beziehung zwischen Vater und Tochter verneint werden muss.

3.7.2   Vom Rekurrenten wird auch für die Zeit nach Juni 2016 keine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung glaubhaft dargetan. Während er Zeugnisse eines sporadischen früheren Kontaktes ins Verfahren einbringt, fehlt für einen heute bestehenden, lebendigen und tragfähigen Kontakt jeder Beleg. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass der ab Juni 2016 unterhaltene Kontakt zu seiner Tochter sich in einem sehr beschränkten Rahmen hält. Erst ab Anfang des Jahres 2017 macht er „nun aber wieder einen regelmässigen Kontakt sowie Besuche (…)“ bei der Tochter geltend. Er bezieht sich dabei auf das von ihm zusammen mit der Kindsmutter verfasste Schreiben vom 4. Februar 2017 (act. 3). Darin drückt der Rekurrent aber bloss die Hoffnung aus, „dass sich bald eine tragfähige Bindung“ zwischen ihm und seiner Tochter entwickeln werde, was ihm ein grosses Anliegen sei. Die Tochter sei seit der Versöhnung der Eltern ruhiger, entspannter und ihrem Vater gegenüber offener geworden. Sie begegne ihm gegenüber weiterhin vorsichtig und zurückhaltend, beteilige sich aber an den „regelmässigen Kontaktaufnahmen oder Besuchen“. Es gebe also wieder „natürliche Begegnungen“, welche der Tochter ihren Vater „wieder greifbar“ macht (Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 Rz. 21). Der Rekurrent vermag diesen behaupteten Kontakt in keiner Weise zu konkretisieren. Weder mit seiner Rekursbegründung vom 5. Mai 2017 noch mit seiner Replik vom 11. August 2017 vermochte er Angaben zu Umfang und Qualität des aktuell bestehenden Besuchskontakts zu machen. Einzig mit seiner Noveneingabe, auf die er sich replicando bezieht, macht er unter Berufung auf Kopien von Whatsapp-Nachrichten aus dem entsprechenden Zeitraum drei Kontakte zwischen dem 23. April und dem 8. Mai 2017 geltend (act. 16, Beilage Nr. 13). Aus diesen Kurznachrichtenkontakten ergeben sich allenfalls spontane, teils auch kurzfristig wieder abgesagte Kontakte, nicht aber ein regelmässiger und beständiger Besuchskontakt zwischen Vater und Tochter. In diesem Zusammenhang gesteht der Rekurrent in seiner Replik zu Recht zu, dass das dem Gericht eingereichte Whatsapp-Foto, woraus ersichtlich werde, dass die Rekurrenten „glücklich miteinander Zeit verbringen“, nicht aktuell ist (Replik vom 11. August 2017 Rz. 13). Soweit sich der Rekurrent daher auf einen regelmässigen Kontakt beruft, ist er offenbar nicht imstande, die angeblich über Whatsapp jeweils spontan vereinbarten Treffen weiter zu belegen. Wenn er dazu ausführt, einfach bei seiner Exfrau vorbeizugehen und zu klingeln, geht aus dem eingereichten Whatsapp-Verkehr gerade hervor, dass seine Exfrau vorgängige Abreden wünscht. Schliesslich hat die Kindsmutter den Rekurrenten angefragt, ob er schon die „Rückreise nach Senegal“ plane oder es „noch eine Weile“ hier aushalte, worauf er ihr zur Antwort gab, noch ein bisschen bleiben zu wollen (Whatsapp-Nachrichten vom 30. April 2017, act. 16, Beilage Nr. 13). Daraus muss geschlossen werden, dass die Kindsmutter nicht mit der Aufrechterhaltung eines regelmässigen Kontakts zwischen Vater und Tochter rechnet.

Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent in diesem Zusammenhang auch aus dem Umstand ableiten, dass sich seine Tochter seinem Rekurs angeschlossen hat. Wie im Schreiben der Kindseltern vom 4. Februar 2017 (act. 3) ausgeführt, erfolgte die Mandatierung des gemeinsamen Vertreters durch die Kindsmutter, weil sie sich „als Inhaberin der elterlichen Sorge zum Wohle“ ihrer „Tochter entschieden“ habe, der Aussöhnung in der Beziehung zu ihrem Vater eine Chance zu geben.

3.7.3   Zum weiteren Beweis beruft sich der Rekurrent einzig auf die Befragung der Parteien und der Kindsmutter. Darauf ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

Wie der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2017 (act. 16) unter Beweis gestellt hat, ist der bestehende Kontakt leicht mit Kopien des Handyverkehrs zu belegen. Ein solcher Beweis wird von ihm aber nicht angetreten, woraus geschlossen werden muss, dass selbst ein bloss sporadischer und spontaner Kontakt, wie er Ende April resp. Anfang Mai 2017 bestanden haben soll, nicht durchgängig belegbar ist. Ein solcher würde im Übrigen nach dem Gesagten zum Beweis einer hinreichend engen affektiven Beziehung auch nicht genügen.

Anders als beispielsweise im Verfahren der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder der Ehescheidung fallen die Interessen der Kinder und ihrer Eltern im ausländerrechtlichen Zusammenhang zusammen. Die Kindsinteressen können nach ständiger Rechtsprechung ausländerrechtlich durch die Eltern oder den Elternteil wahrgenommen werden, der Partei des ausländerrechtlichen Verfahrens ist (BGer 2C_323/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.1, 2C_746/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4.1, 2A.615/2005 vom 14. März 2006 E. 4). Der Rekurrent beruft sich in seinem Rekurs darauf, eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung zu seiner Tochter zu unterhalten und macht einen Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK geltend. Vor diesem Hintergrund ist dem Verfahrensantrag, die heute 13-jährige Tochter sei von Amtes wegen angemessen anzuhören, keine Folge zu geben. Zudem ist zu vermeiden, dass die noch minderjährige und gemäss Art. 11 BV in ihrer Unversehrtheit besonders zu schützende Rekurrentin als gerichtliche Auskunftsperson in einen Loyalitätskonflikt und in die Rolle der Hüterin des Aufenthaltsrechts ihres Vaters gedrängt wird.

Nachdem die Kindsmutter mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2017 (act. 3) ihr finan-zielles Interesse an einem weiteren Verbleib ihres Ex-Ehegatten in der Schweiz erklärt hat, ist in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ihre Befragung keine wesentlichen neuen Aspekte hervorbringen würde. Auch auf ihre Befragung kann daher verzichtet werden.

3.7.4   Soweit der Rekurrent unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geltend machen lässt, unter dem Schutz des Rechts auf Familienleben stehe auch die potentielle Entfaltung der Beziehung zwischen Vater und leiblichem Kind, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der EGMR hat zwar ausgeführt, dass ausnahmsweise ein beabsichtigtes Familienleben in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Umstand des noch nicht voll bestehenden Familienlebens dem Ansprecher nicht zugerechnet werden kann (EGMR Nr. 45071/09 vom 22. März 2012 i.S. Ahrens v. Deutschland, § 58, Nr. 23338/09 vom 22. März 2012 i.S. Kautzor v. Deutschland, § 61, Nr. 78028/01 vom 22. Juni 2004 i.S. Pini v. Rumänien § 146). Davon kann vorliegend keine Rede sein, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich sein soll, heute – nach erfolgter Versöhnung mit der Kindsmutter – einen regelmässigen und verlässlichen Kontakt mit seiner Tochter zu pflegen. Wie ausgeführt (vgl. oben E. 3.7.1) trägt er die primäre Verantwortung zur Pflege des Kontakts mit seiner Tochter und nicht sein heute 13-jähriges Kind.

3.7.5   Schliesslich rügt der Rekurrent den Hinweis der Vorinstanz, wonach es für die Pflege der familiären Beziehung mit seiner Tochter nicht erforderlich sei, dass er dauerhaft im gleichen Land wie diese lebe, als Zynismus. Aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse sei die Aufrechterhaltung einer Beziehung zwischen der Schweiz und Senegal illusorisch (Rekusbegründung vom 5. Mai 2017 Rz. 25).

Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28). Es ist dem Rekurrenten zwar mit Bezug auf seine Rüge hinsichtlich Ferienkontakte insofern zu folgen, als solche aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse nicht mehrmals im Jahr stattfinden könnten. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Rekurrenten zumutbar, den Kontakt zur heute 13-jährigen Tochter auch mittels Telefonaten und Nachrichten per Smartphone oder mit sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln aufrechtzuhalten (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 16), wie dies offensichtlich bereits heute geschieht (vgl. Whatsapp-Nachrichten, act. 16). In ihren Überlegungen, welche – anders als der Rekurrent glaubt – den Interessen der Tochter durchaus hinreichend Platz einräumen, schenkt die Vorinstanz insbesondere auch den Interessen der in der Heimat des Rekurrenten lebenden Kinder Beachtung (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 16). Der Rekurrent unterhält zu diesen Kontakt, indem er sie dort unter anderem jährlich besucht. Wenn von der Schweiz aus mit den in der Heimat lebenden Kindern der Kontakt unterhalten werden kann, so gilt Entsprechendes auch für den umgekehrten Fall. Es bleibt unklar, weshalb es dem Rekurrenten verwehrt sein sollte, aus dem Ausland mit seiner Tochter in Kontakt zu bleiben (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.4; vgl. BGer 2A.116/2001 vom 28. Juni 2001 E. 3b). Die Würdigung der Interessen der in der Schweiz lebenden Tochter durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

3.8      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs in Ermangelung einer glaubhaften affektiven Beziehung von besonderer Intensität nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann. Aufgrund seiner Delinquenz und dem Verschweigen der Parallelbeziehung kann auch nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Inwieweit dies bei Bestehen der vorausgesetzten affektiven Beziehung einem Verbleiberecht entgegenstünde (vgl. BGer 2C_461/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Insgesamt hat die Vorinstanz deshalb zu Recht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erachtet. Es kann daher den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Dies gilt auch für die nicht substantiiert bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz zum fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2017 E. 17 ff.). Der Rekurrent macht dabei unter Berufung auf seine Beziehung zu seiner Tochter allein einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 3.4.2).

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs vollumfänglich ab-zuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen grundsätzlich die Rekurrenten dessen Kosten. Vorliegend wird darauf verzichtet, der minderjährigen Rekurrentin, deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen worden ist, Kosten aufzuerlegen. Diese sind daher vollumfänglich vom Rekurrenten zu tragen. Aufgrund seiner finanziellen Situation und der fehlenden Aussichtslosigkeit seines Rekurses wird dem Rekurrenten aber die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demgemäss gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da er darauf verzichtet hat, dem Gericht einen Bemühungsausweis zu edieren, ist sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen. Für die Rekursbegründung und die Replik erscheint zusammen mit den Eingaben vom 12. und 16. Mai 2017 (act. 16/17) ein Aufwand von insgesamt rund 15 Stunden als angemessen. Die weiteren Bemühungen des gemeinsamen Vertreters der Rekurrenten stehen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren der Rekurrentin. Da das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Rekurrentin mit Verfügung vom 24. März 2017 abgewiesen worden ist, können diese daher nicht im Rahmen der dem Rekurrenten bewilligten unentgeltlichen Prozessführung entschädigt werden. Mit den notwendigen Auslagen ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten somit ein Honorar von CHF 3‘100.– inkl. Auslagen und zuzüglich 8 % MWST aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

            Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.– zulasten der Gerichtskasse.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘100.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 248.–, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Rekurrentin

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.62 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.02.2018 VD.2017.62 (AG.2018.145) — Swissrulings