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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.09.2017 VD.2017.51 (AG.2017.593)

2 settembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,490 parole·~7 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2013

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.51

URTEIL

vom 2. September 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

c/o B____,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission

vom 11. Januar 2017

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2013

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) ist von der Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung vom 29. September 2016 für die kantonalen Steuern 2013 amtlich eingeschätzt worden. Auf die Einsprache des Rekurrenten trat die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 2. November 2016 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid wandte sich der Rekurrent mit Schreiben vom 25. November 2016 an die Steuerverwaltung, welche dieses zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission weiterleitete. Diese setzte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 30. November 2016 Frist bis zum 4. Januar 2017 zur Mitteilung, ob er mit seinem Schreiben Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 2. November 2016 erheben wolle, und setzte ihm gleichzeitig, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens als dahingefallen im Falle einer Säumnis, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 600.–. Schliesslich gewährte sie ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung, da die Eingabe unvollständig sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 stellte die Steuerrekurskommission fest, dass das mit eingeschriebener Post versandte Schreiben vom 30. November 2016 nicht abgeholt worden ist und es ihm nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt werde. Mit E-Mail vom 6. Januar 2017 beantragte der Rekurrent „unentgeltliche Rechtshilfe“. Mit zwei der Steuerrekurskommission am 9. Januar 2017 persönlich abgegebenen Schreiben machte er geltend, dass er schon mehrmals mitgeteilt habe, dass er an seine Wohnadresse versandte Briefe nicht erhalte, da ihm diese von seiner Frau vorenthalten würden, und beantragte wiederum die „unentgeltliche Rechtshilfe“. Mit Entscheid ihres Präsidenten vom 11. Januar 2017 trat die Steuerrekurskommission auf das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in dem ihn betreffenden Verfahren STRK.2016.167 nicht ein und schrieb den Rekurs in diesem Verfahren ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Februar 2017 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die materielle Behandlung seines Rekurses durch die Steuerrekurskommission. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 16. März 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 11. Mai 2017 hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben (§171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz im Verfahren betreffend kantonale Steuern sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission, welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Es liegt daher ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der Rekurrent ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission kann gemäss § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt worden ist. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.2). Die Frist wird unterbrochen, wenn die rekurrierende Partei vor deren Ablauf ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt.

2.2      Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er innerhalb der von der Steuerrekurskommission gesetzten Frist weder den verfügten Kostenvorschuss geleistet, noch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hat. Letztere hat er erst nach Ablauf der verfügten Frist bis zum 4. Januar 2017 mit seinen Eingaben vom 6. und 9. Januar 2017 und damit verspätet beantragt.

2.3      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent aber geltend, dass Post an seine Privatadresse verschwinde. Er lasse sich daher alles Wichtige an seine Geschäftsadresse schicken. Zum Beweis dieser Behauptung habe er auf seine Stieftochter und andere Familienmitglieder verwiesen, doch sei die Vorinstanz darauf nicht eingegangen.

2.3.1   Soweit der Rekurrent sich damit auf den Standpunkt stellt, dass ihm die Vor­instanz ihre Verfahrenskorrespondenz zu Unrecht an seine Privatadresse in [...] zugestellt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Steuerverwaltung ihren Einspracheentscheid vom 2. November 2016 an die Adresse „A____, c/o B____, [...], Postfach [...], [...]“ gesandt hat. Demgegenüber adressierte die Steuerrekurskommission ihr Schreiben vom 30. November 2016 an die Adresse „A____, [...], [...]“, wo es nicht abgeholt worden ist. Diese Adresse hat der Rekurrent in seiner der Vorinstanz von der Steuerverwaltung überwiesenen Eingabe vom 28. November 2016 aber selber angegeben (vgl. S. 28 der Vorakten). Er hat sie auch auf dem entsprechenden Briefumschlag vermerkt. Es handelt sich damit um die vom Rekurrenten selber mitgeteilte Korrespondenzadresse. Entgegen seiner Behauptung liess er sich damit im Verfahren vor der Vorinstanz seine Korrespondenz gerade nicht an seine Geschäftsadresse schicken. Die Vorinstanz hat ihre Verfahrenskorrespondenz mit dem Rekurrenten daher richtigerweise an diese Adresse adressiert.

Das an die von ihm selber genannte Adresse eröffnete und in der Folge retournierte Schreiben der Vorinstanz vom 30. November 2016 gilt aufgrund der sogenannten Zustellfiktion als innerhalb der ordentlichen Abholfrist der Post von sieben Tagen und mithin am 9. Dezember 2016 als zugestellt (VGE VD.2015.52 vom 20. Oktober 2015 E. 4). In der Folge wurde ihm dieses Schreiben auch mit Brief vom 15. Dezember 2016 per gewöhnliche A-Post erneut zugestellt. Offensichtlich hat diese Post den Rekurrenten denn auch erreicht, wie seine darauf bezogenen Eingaben vom 6. und 9. Januar 2017 deutlich machen.

2.3.2   Von der Abschreibung des Verfahrens aufgrund der verpassten Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses könnte daher nur dann abgesehen werden, wenn der Rekurrent in diese Frist wieder eingesetzt werden könnte.

Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Wiedereinsetzung dann erfolgen, wenn eine Partei von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Bei den darin genannten Gründen für eine Wiederherstellung der Frist wird verlangt, dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die Frist einzuhalten (Zweifel/hunziker, in: Zweifel et al [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 133 DBG N 19; VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).

Vorliegend war es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, mit seinen Eingaben vom 6. und 9. Januar 2016 kurz nach Ablauf der bis zum 4. Januar 2017 laufenden Frist ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen. Der Rekurrent macht weder geltend noch belegt er, weshalb ihm dies nicht bereits während der laufenden Frist möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund brauchte die Vor­instanz den vom Rekurrenten geltend gemachten Umstand, dass an seiner Adresse in [...] seine Post verschwinde, nicht weiter abzuklären. Selbst wenn sich dies bestätigt hätte, wäre eine Wiedereinsetzung nur möglich gewesen, wenn ihm dieser Umstand eine rechtzeitige Fristwahrung verunmöglicht hätte. Der Rekurrent macht nichts geltend, was eine solche Unmöglichkeit zu begründen vermöchte.

2.4      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.         Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der von ihm geltend gemachten finanziellen Verhältnisse und der gesamten Umstände rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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