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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2018 VD.2017.40 (AG.2018.71)

20 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·6,070 parole·~30 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.40

URTEIL

vom 20. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Januar 2017

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die portugiesische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste am [...] 1993 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Gemäss eigenen Angaben lebte sie von 2003 bis 2005 bei ihren Grosseltern in ihrem Heimatland Portugal. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Nach drei Verurteilungen durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 21. Mai 2008, 28. Januar 2010 und 22. Februar 2010 wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt wurde die Rekurrentin erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 2010 vom Migrationsamt migrationsrechtlich verwarnt. In der Folge wurde die Rekurrentin mit Urteilen des Strafgerichts vom 7. April 2011 und des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2014 sowie Urteilen des Strafgerichts vom 17. Juni 2011 und 26. September 2011 wiederum wegen Raubes, Drohung und weiterer Delikten, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten nebst Busse, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren nebst Busse verurteilt. In der Folge wurde sie mit Schreiben des Migrationsamts vom 1. Februar 2012 wegen ihrer Verurteilungen ein zweites Mal migrationsrechtlich verwarnt. Nach einer weiteren Verurteilung mit Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2013 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu einer unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten nebst einer Busse wurde die Rekurrentin vom Migrationsamt mit Schreiben vom 5. Juni 2013 erneut aufgefordert, inskünftig die Rechtsordnung zu respektieren. Darauf folgten Verurteilungen der Rekurrentin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2014 wegen Diensterschwerung zu einer Busse von CHF 400.– und mit Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu einer unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief darauf das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 13. April 2016 und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das im Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Januar 2017 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 26. Januar 2017 Rekurs an den Regierungsrat. In der Folge überwies das Präsidialdepartement den Rekurs mit Schreiben vom 7. Februar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Februar 2017 der Rekurrentin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligte und dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Rekursbegründung vom 23. März 2017 beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend sei festzustellen, dass sie weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfügt und es sei von ihrer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt sie eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 24. April 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Juni 2017 repliziert. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. September 2017 teilte die Rekurrentin mit, dass sie nach Entlassung aus dem Strafvollzug in das Haus [...] in Basel in eine stationäre Drogentherapie eintrete. Sie beantragt, es sei das Verfahren bis Ende Jahr zu sistieren und hernach einen aktuellen Therapiebericht einzuholen, um zu sehen, inwiefern sich die persönliche Situation der Rekurrentin weiter habe verbessern oder gegebenenfalls nicht verbessern können. Mit Eingabe vom 14. September 2017 teilte das JSD mit, dass es mit einer Sistierung bis Ende Jahr einverstanden sei. Am 18. September 2017 verfügte der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2017. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 meldete der Vertreter der Rekurrentin, dass er über keine Instruktionen seiner Mandantin verfüge und auch ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne. Er könne einzig festhalten, dass der Eintritt in das Haus [...] nicht geklappt habe, so dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben werden könne. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 7. Februar 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.72 vom 21. Dezember 2017  E. 1.2, VD.2016.142 vom 20. Mai 2017, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1; jeweils mit Hinweisen).

2.

2.1      Mit dem vorliegenden Rekurs scheint die Rekurrentin zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Verfügungsverfahren geltend machen zu wollen. Zur Begründung führt sie an, dass das Schreiben des Migrationsamts vom 21. Februar 2016, mit dem ihr die Möglichkeit zur vorgängigen Äusserung zu dem in Aussicht genommenen Entzug der Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz gegeben worden sei, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gerichtet worden sei. Es sei nicht geklärt, ob sie das Schreiben überhaupt zur Kenntnis erhalten habe. Jedenfalls habe sie das ihr eröffnete rechtliche Gehör nicht wahrgenommen.

2.2      Diesbezüglich fällt auf, dass die anwaltlich vertretene Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht hat. Sie macht auch nicht explizit geltend, dass ihr das genannte Schreiben von ihrer Beiständin nicht weitergeleitet worden wäre. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Eine solche Verletzung wäre im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren, in dem sich die Rekurrentin umfassend hat äussern können, auch geheilt worden (vgl. statt vieler VGE VD.2016.142 vom 20. Mai 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).

3.

3.1      Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine portugiesische Staatsangehörige. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Be­stimmungen enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Das FZA räumt den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie ihren Familienmitgliedern ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe seines Anhangs I ein. Es enthält keine Bestimmungen über die Niederlassung, weshalb gemäss Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) die Bestimmungen des AuG gelten.

Der Entzug der Niederlassungsbewilligung fällt also grundsätzlich nicht in den Bereich des FZA. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber gleichzeitig die Wegweisung des Betroffenen bedeutet (vgl. Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et. al [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.61) und die Wegweisung grundsätzlich dem vom FZA vermittelten Aufenthaltsanspruch widerspricht, ist der Entzug der Niederlassungsbewilligung ebenfalls nach den Voraussetzungen des FZA zu beurteilen (vgl. VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1).

3.2     

3.2.1   Die Vorinstanz hat erwogen, das FZA komme auf die Rekurrentin nicht zur Anwendung, da sie weder Arbeitnehmerin, noch Selbständige und auch nicht auf Arbeitssuche sei. Es fehle ihr daher die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA, so dass sie sich nicht auf dieses berufen könne. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung richte sich nach den nationalen Vorschriften.

3.2.2   Dem hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass sie als Familienangehörige einer aufenthaltsberechtigten Person mit Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates nach Art. 3 f. Anhang I FZA ein Recht habe, bei dieser Person Wohnung zu nehmen und in der Schweiz zu verbleiben. Sie habe bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine ganze IV-Rente zugesprochen erhalten und sie sei bereits im Jahr 2007, mindestens aber seit Mai 2009 dauerhaft unfreiwillig arbeitsunfähig gewesen. Sie habe daher bis zur Beendigung des 21. Altersjahrs ein aus dem Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt und hernach auf Verbleib in der Schweiz gehabt. Sie habe nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz ein bedingungsloses Verbleiberecht. Daher seien die Regeln des FZA auch vorliegend anwendbar.

3.2.3   Familienangehörige von aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EU-Vertragsstaates haben gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA gelten als Familienangehörige, der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Die Rekurrentin erfüllt dieses Kriterium offensichtlich schon lange nicht mehr. Sie ist älter als 21 Jahre alt und lebt auch schon längst nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann sie sich zur Begründung eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts auch nicht auf Art. 4 Anhang I FZA berufen. Diese Bestimmung verschafft nach zweijährigem ständigem Aufenthalt nur dann ein Recht zum Verbleib in der Schweiz, wenn der originär aufenthaltsberechtigte und erwerbstätige EU-Bürger, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, dauernd arbeitsunfähig wird oder stirbt (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2015, 218; Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, 2012/2013, Bern 2013, S. 58 f.). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Zudem setzt ein aus Art. 4 Anhang I FZA abgeleitetes Verbleiberecht einen gemeinsamen Haushalt mit dem originär anwesenheitsberechtigten Ausländer voraus (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.2 S. 5 f.). Da die Rekurrentin selber nie arbeitstätig geworden ist, konnte sie nie ein originäres Verbleiberecht erwerben (BGer 2C_148/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1 und 3.2). Ihr abgeleitetes Verbleiberecht im Familiennachzug ist demgegenüber abgelaufen. Mit den Erwägungen der Vor-instanz richtet sich das Verbleiberecht der Rekurrentin in der Schweiz daher nach dem AuG.

3.2.4   Selbst wenn man aber das FZA zur Anwendung bringen wollte, könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darauf wird zurückzukommen sein.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung primär auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gestützt. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund der mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. September 2011, 13. Mai 2013 und 21. April 2015 erfolgten Verurteilung der Rekurrentin zu Freiheitsstrafen von 2 Jahren, 17 Monaten und 23 Monaten erfüllt, was von ihr denn auch zu Recht nicht bestritten wird.

4.2      Daneben hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer zahlreichen weiteren strafrechtlichen Verurteilungen auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfülle. Ein Widerruf ist demnach unter anderem möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Dabei ist hervorzuheben, dass im Unterschied zum Widerruf anderer Bewilligungen, für den ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG), beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt ist, dass der Verstoss „in schwerwiegender Weise“ erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. auch BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 4.1). Da bereits der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist, braucht die Erfüllung eines weiteren Widerrufsgrundes nicht besonders geprüft zu werden. (vgl. VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 3.2, VD 2014.202 vom 20. November 2015 E. 2.3.1). Im Hinblick auf die Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall aber auch die Erfüllung des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen (vgl. E. 5 hernach).  

5.

5.1

5.1.1   Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).

Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Wegweisung möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, welche gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-4.5 S. 381 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.1, VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

5.1.2   Wäre das FZA vorliegend anwendbar, so dürften gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die vom FZA gewährten Rechtsansprüche „nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden“ (BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f., mit Hinweisen). Zur Konkretisierung dieser Regelung kann weiterhin die Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (kurz: RL 64/221/EWG; publ. in: ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), herangezogen werden, auf welche in Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA Bezug genommen wird (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.1 S. 19 f.; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.1, 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.1). Gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Europäischen Gerichtshofs setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegenüber EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7 S. 221 ff., je mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2, 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.1.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2, 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2; Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 1, 3 f.). Besonders streng ist dabei die bundesgerichtliche Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126).

5.2      Daraus folgt, dass zunächst das aus der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten sich ergebende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren ist. Das aus dem Strafurteil folgende Verschulden bildet auch den Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).

5.2.1   Dabei stehen zunächst die drei Urteile, mit denen die Rekurrentin zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, im Vordergrund.

5.2.1.1 Mit Urteil vom 26. September 2011 wurde die Rekurrentin auf der Grundlage der Anklageschrift vom 11. Juli 2011 des gewerbsmässigen Diebstahls, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Gemäss der Anklageschrift beging die Rekurrentin zur ergänzenden Finanzierung ihres exzessiven Betäubungsmittelkonsums und ihres sonstigen Lebensbedarfs zwischen dem 19. Februar 2010 und dem 10. Mai 2011 mehrere Ladendiebstähle und Einschleichdiebstähle in Privatwohnungen. Dabei erbeutete sie in 42 Fällen Waren im Gesamtwert von CHF 63‘951.25, welche sie auf der Gasse verkaufte oder gegen Betäubungsmittel eintauschte. Dabei begab sie sich trotz Hausverboten in Warenhäuser und schlich durch offenstehende Fenster und Türen in der Regel ohne Gewaltanwendung in Liegenschaften und Wohnungen ein, wo sie Bargeld und auf der Strasse absetzbare Wertgegenstände behändigte. In einem Fall schlug sie zu diesem Zweck ein Schaufenster ein und beschädigte in einem anderen Fall das Mobiliar einer Wohnung. Als sie auf ein Hausverbot aufmerksam gemacht worden ist, beschimpfte sie eine Frau, schlug sie und drohte ihr mit dem Tod. Zudem wurde ihr der regelmässige Konsum von Kokain, Heroin und Marihuana vorgeworfen.

5.2.1.2 Mit Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Rekurrentin auf der Grundlage der Anklageschrift vom 7. März 2013 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittlegesetz (BetmG, SG 812.121) schuldig erklärt und unter Berücksichtigung einer Reststrafe von 242 Tagen aufgrund des Urteils vom 26. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen gemäss der Anklageschrift fünf Einschleichdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten und Wohnliegenschaften, wo sie Schlüssel, Schmuck, Handtaschen, ein Portemonnaie und ein Smartphone mit einem Gesamtwert von rund CHF 7‘500.– erbeutete, zugrunde. Weiter wurde ihr der Konsum von Heroin und Kokain vorgeworfen. Dabei missbrauchte sie in einem Fall das Vertrauen einer Rentnerin, die sie unter dem Vorwand der Toilettenbenützung in die Wohnung liess. Schliesslich beschädigte sie bei einer Einvernahme durch mehrfaches Kicken eine Bürowand.

5.2.1.3 Mit Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2015 wurde die Rekurrentin auf der Grundlage der Anklageschriften vom 4. November 2014 und 3. Februar 2015 wiederum des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 sowie der mehrfachen Übertretungen nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und unter Einbezug der vollziehbaren Reststrafe von 172 Tagen aus dem Urteil vom 13. Mai 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Gemäss der Anklageschrift drang die Rekurrentin zwölf Mal in Läden, Wohnungen, Büros und Schrebergärten ein und erbeutete Geld, Ausweise, Elektronikartikel, Schlüssel, Spirituosen, Kleidungsstücke, Schmuck, Parfüm, Uhren etc. im Gesamtwert von über CHF 22‘000.–. Dabei fällt wiederum auf, dass sie dabei teilweise das Vertrauen von betagten Frauen missbrauchte (vgl. Polizeirapport vom 25. Juli 2014) und sich einmal nachts in eine Wohnung einschlich, in welcher eine Familie mit Kind schlief (ergänzende Anklageschrift vom 3. Februar 2015). Hinzu kam der Handel mit kleinen Mengen Kokain und der Besitz und Konsum von Kokain, Heroin und Marihuana/Hasch.

5.2.2   Hinzu kommen ihre weiteren strafrechtlichen Verurteilungen. So wurde sie bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Mai 2008 wegen mehrfachen (teilweise geringfügigen) Diebstahls, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Hausfriedensbruchs, der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmittel sowie der Diensterschwerung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Mit Urteil vom 28. Januar 2010 wurde sie wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Konsums von Betäubungsmittels zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Es folgten Verurteilungen mittels Strafbefehl des Strafbefehlsrichters vom 22. Februar 2010 wegen mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von CHF 100.– sowie Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Juni 2011 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2014 wurde die Rekurrentin wegen Raub, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen Diebstählen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Die Rekurrentin hatte gemäss der Anklageschrift vom 18. Februar 2010 zusammen mit einer Kollegin eine andere, an den Rollstuhl gefesselte Besucherin der Kontakt- und Anlaufstelle an der Spitalgasse in Basel überfallen und ihr ihre Umhängetasche mit Wertsachen entrissen. Nachdem sie diese nach Wertsachen durchsucht hatten, gaben sie ihr die Tasche mit Schlüssel und Ausweisen zurück. Nach ihrer Anhaltung drohte sie der Beraubten mit erneutem Raub und ihrer Tötung. Zudem wurde sie verurteilt, weil sie vier Mal trotz Hausverbot im Warenhaus Manor Gegenstände gestohlen hatte und auch in ein weiteres Gebäude trotz Hausverbot eingedrungen ist. Das Appellationsgericht hat erwogen, dass ihr Verschulden insgesamt nicht leicht wiege. Zwar sei die Einsatzstrafe für den Raub relativ tief angesetzt worden, weil sich diesbezüglich das Verschulden der Berufungsklägerin im Vergleich mit anderen Raubdelikten im unteren Bereich bewege. Dies gelte jedoch nicht für die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Urteil vom 26. September 2011 (vgl. AGE SB.2011.63 vom 23. Mai 2014 E. 4).

5.2.3   Auch nach dem angefochtenen Entzug der Niederlassungsbewilligung delinquierte die Rekurrentin in gleicher Weise weiter. Unmittelbar nach ihrer neuerlichen, dritten vorzeitigen bedingten Entlassung vom 20. Februar 2016 wurde sie wieder bei der Begehung von Ladendiebstählen mit Waren im Wert von über CHF 360.– angehalten (Festnahme-Rapporte vom 30. März 2016). Mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2016 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung der Rekurrentin wegen gewerbmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe von 286 Tagen.

5.2.4   Daraus folgt, dass die Rekurrentin seit April 2007 und nur unterbrochen während der Dauer ihrer drei vollzogenen Freiheitsstrafen Warenhaus- und Einschleichdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 100‘000.– begangen hat. Bei ihrer Delinquenz standen dabei Vermögensdelikte mit Hausfriedensbrüchen und mit Gewaltanwendung im Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann gerade auch mit Blick auf den Umfang der Delinquenz nicht bloss von „für die Betroffenen als durchaus lästig und unangenehm“ zu bezeichnenden Straftaten gesprochen werden. Auch wenn solche Vermögensdelikte in unserer Gesellschaft bedauerlicherweise keine Einzelfälle darstellen, kann entgegen der verharmlosenden Auffassung der Rekurrentin auch nicht die Rede davon sein, dass gesellschaftlich mit solchen Delikten als einem „weitverbreiteten Umstand gerechnet“ werden müsse, gegen die man sich versichern könne, weshalb es sich um eine weitverbreitete Erscheinung handle, welche die Grundinteressen der Gesellschaft nicht berühren würden. Auch Verurteilungen, die sich allein auf Vermögensdelikte beziehen, stehen daher praxisgemäss einer Beschränkung sowohl des freizügigkeitsrechtlichen wie auch des landesrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nicht entgegen (BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29, BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1, 2C_993/2015 vom 17. März 2016 E. 5.3.3 und 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.4). Hinzu kommt, dass gerade der nächtliche Einstieg in eine bewohnte Wohnung am 22. Juli 2014 darauf hinweist, dass die Rekurrentin immer enthemmter bei ihrer Delinquenz vorgegangen ist. Dies zeigt sich auch beim Ausnutzen der Arglosigkeit hilfsbereiter betagter Personen. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass die Rekurrentin auch vor einem Raub zum Nachteil einer handicapierten Person und vor mehrfachen Drohungen nicht zurückschreckte. Weiter ins Gewicht fallen die Delikte gegen Behörden und Beamte.

5.2.5   Mit dem Gesagten ergibt sich, dass von der Rekurrentin weiterhin eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Sie ist offensichtlich seit gut zehn Jahren einem deliktischen Verhaltensmuster verhaftet, das zu ändern sie nicht im Stande ist. Sie ist auch nicht bereit oder in der Lage, ihre Betäubungsmittelabhängigkeit anzugehen, weshalb sie sich offenbar weiterhin im Zwang sieht, einer Beschaffungskriminalität nachzugehen (vgl. auch E. 5.3 hiernach). Auch mit dem Psychiatrischen Kurzgutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 10. Mai 2013 wurde die Rückfallgefahr „als ausgesprochen hoch bezeichnet“ (S. 10). Es geht von ihr daher nach dem Gesagten eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, welche auch bei einer Anwendbarkeit des FZA deren Wegweisung rechtfertigen würde (vgl. BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 2.5).

5.3      Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Wegweisung ist bei der Beurteilung dieser Gefahr mit den Erwägungen der Vorinstanz zu beachten, dass die Delinquenz der Rekurrentin auf einer schwierigen familiären Situation in ihrer Jugend beruht. Wie dem psychiatrischen Kurzgutachten entnommen werden kann, wuchs sie nach forensisch-psychiatrischen Massstäben in einer hochgradig dysfunktionalen und mit psychischen Störungen belasteten Familie auf. Nach der Trennung der Eltern etwa im Jahr 2005 habe sich ihre Mutter psychisch angeschlagen gezeigt und habe öfter in der UPK Basel behandelt werden müssen. Bereits zuvor habe die Rekurrentin eine Kleinklasse und in der Folge ein Schulheim in Biel besucht, die Schule aber abgebrochen, da sie „genügend andere Sorgen“ gehabt habe. Darauf ist sie im geschlossenen Heim der [...] bei Bern und danach in Pflegefamilien platziert worden, was aber ebenfalls nicht funktioniert habe. In der Folge verbrachte sie zwei Jahre bei den Grosseltern in Portugal, sei aber vom Vater wieder in die Schweiz geholt worden. Darauf habe sie mit 17 Jahren begonnen, Cannabis zu konsumieren. Mit 18 und 19 Jahren habe sie darauf auch mit dem Konsum von Kokain und Heroin begonnen. In der Familie ist sie familiärer Gewalt ausgesetzt gewesen. Es wurde ihr eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung (F19.21 ICD-10) bei langjähriger und erheblicher Abhängigkeit von Heroin und noch länger von Kokain attestiert. Zudem habe sie mehrere Jahre lang täglich Cannabis und wohl wiederholt in missbräuchlicher Art und Weise auch Valium konsumiert. Andere Diagnosen konnten nicht gestellt werden. Aufgrund dieser Diagnose wurde ihr eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit attestiert (Psychiatrisches Kurzgutachten der UPK vom 10. Mai 2013).

Diese Ausgangslage ist zwar zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass diese bereits in den genannten Strafurteilen in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldmildernd Berücksichtigung gefunden hat (vgl. die Urteile Strafgericht vom 13. Mai 2013 und 21. April 2015). Weiter ist das Verschulden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar schwerer zu gewichten, wenn jemand aus rein finanziellen Motiven delinquiert, als wenn dies im Sinne einer Beschaffungskriminalität aufgrund einer Drogenabhängigkeit geschieht (vgl. BGer 2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1, 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.2, mit Hinweisen). Das bedeutet aber nicht, dass nicht auch von einem drogenabhängigen Täter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann (vgl. BGer 2C_210/2014 vom 17. März 2014 E. 3.3.2; 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3). Gerade wenn die Drogensucht Ursache der Delinquenz ist, besteht ein erhebliches Risiko weiterer Delinquenz, solange die Abhängigkeit nicht endgültig überwunden ist (BGer 2C_514/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGer 2C_210/2014 vom 17. März 2014 E. 3.3.2 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3; BGer 2C_408/2013 vom 15. November 2013 E. 4.2, 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4).

Die Rekurrentin hat bisher trotz mehrfacher Verurteilungen, erfolgtem Strafvollzug, Gewährung der bedingten Entlassung und auch angesichts der drohenden Wegweisung offensichtlich keine Anstrengungen unternommen, ihre Betäubungsmittelabhängigkeit ernsthaft in den Griff zu bekommen. Zwar können den Akten Anhaltspunkte entnommen werden, dass ihr wiederholt entsprechende Angebote gemacht worden sind. So kann dem Entscheid des Strafvollzugs bezüglich ihrer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 12. Juli 2012 entnommen werden, dass ihr eine gewisse Reflexion über ihren Drogenkonsum während der Abstinenz im Vollzug durchaus möglich gewesen sei und sie auch nach ihrer Entlassung im begleiteten Wohnen und bei der Beratungsstelle [...] Hilfe und Begleitung erfuhr. Auch im Vollzug vom 15. Mai 2013 bis zum 13. Januar 2014 hatte sie ab Oktober 2013 wöchentliche Therapiegespräche bei einer Psychologin. Sie habe ihren Willen erklärt, nach einer Entlassung eine ambulante Therapie zu beginnen, und es habe bei ihr eine positive Veränderung und Entwicklung festgestellt werden können. Auch nach dieser bedingten Entlassung wurde ihr wiederum begleitetes Wohnen zur Auflage gemacht (Entscheid Strafvollzug vom 20. November 2013). Schliesslich machte sie selber mit Schreiben vom 10. Mai 2015 geltend, dass sie nun eine ambulante Massnahme erhalten habe und eine Therapie machen werde. Sie habe eingesehen, dass sie sich ändern müsse. Auch gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht der Anstalten Hindelbank vom 3. Dezember 2015 habe sie im Unterschied zu früheren Aufenthalten glaubwürdig den Wunsch geäussert, drogenfrei leben zu wollen. Bereits im Vollzug sei die Umsetzung dieses Wunsches aber nur bedingt gelungen (Entscheid Strafvollzug vom 14. Januar 2016). In der Folge zeigte sie dem Migrationsamt an, aus eigenem Antrieb eine Suchttherapie beim [...] in [...] machen zu wollen (Aktennotiz vom 14. Dezember 2015). Eine solche stationäre Therapie hat sie aber offensichtlich zu keinem Zeitpunkt begonnen und in der Vergangenheit auch vehement abgelehnt (Psychiatrisches Kurzgutachten der UPK vom 10. Mai 2013). Zuletzt kündete die Rekurrentin am 7. September 2017 im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens an, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in das Haus [...] in Basel in eine stationäre Drogentherapie eintreten zu wollen. Obwohl das ausländerrechtliche Verfahren in diesem Zusammenhang sistiert wurde und die Rekurrentin die Drogentherapie allenfalls im Sinne einer positiven Entwicklung hätte anführen können, hat nach Auskunft ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2017 offenbar auch dieser Eintritt „nicht geklappt“. Auch unter Berücksichtigung ihrer Drogenabhängigkeit muss der Rekurrentin daher eine erhebliche Einsichtslosigkeit und fehlender Wille zur Verminderung der von ihr für die Gesellschaft ausgehenden Gefahr attestiert werden.

5.4      Weiter ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass die Rekurrentin nach ihren früheren Verurteilungen mehrfach verwarnt worden ist und ihr damit die Konsequenzen einer weiteren Delinquenz haben bewusst sein müssen (Verwarnung und Androhung der Wegweisung vom 1. Februar 2012, Schreiben vom 5. Juni 2013). Zudem ist zu berücksichtigen, dass damals die in Erwägung gezogene Wegweisung in Berücksichtigung ihrer „verpatzten Kindheit“ und ihres Drogenkonsums als unverhältnismässig angesehen und deshalb darauf verzichtet worden ist (vgl. AK 4. Juni 2013). Diese Chance vermochte die Rekurrentin nicht zu nutzen.

5.5      Diesem aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Rekurrentin fliessenden öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung steht ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.

Die Rekurrentin ist am 27. Dezember 1993 im Alter von viereinhalb Jahren in die Schweiz eingereist. Unter Anrechnung eines zweijährigen Aufenthalts bei ihren Grosseltern in Portugal in den Jahren 2003 bis 2005 lebt sie somit seit rund 21 Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer und der frühen Einreise stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1). Abgesehen vom Spracherwerb ist es der Rekurrentin trotz dieser langen Aufenthaltsdauer nicht gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren. Wie die Vorinstanz bereits erwogen hat, zeigt sich der von Ausländerinnen und Ausländern zu leistende Beitrag namentlich in der Respektierung der rechtstaatlichen Ordnung und der Werte der BV, im Erlernen der am Ort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, hat sich die Rekurrentin mehrfach strafbar gemacht und damit die rechtsstaatliche Ordnung missachtet. Sodann hat die Rekurrentin keine Berufsausbildung absolviert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin je einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und erhält sie seit dem Jahre 2010 eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung. Zudem ist sie auch im Verlustscheinregister registriert, womit ihr auch eine berufliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz abgesprochen werden muss. Schliesslich unterhält die Rekurrentin auch keine intensiven familiären Beziehungen in der Schweiz: Während gemäss Vorinstanz zum Vater nur ein unregelmässiger Kontakt besteht, ist die Beziehung zur Mutter nicht unbelastet und wurden in Bezug auf ihre zwei Brüder gar keine Kontakte geltend gemacht.

Demgegenüber bestehen keine unüberwindlichen Hindernisse für eine Integration in ihrer Heimat. So kann die Rekurrentin mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Bezugspersonen in ihrer Heimat zurückgreifen (Grosseltern, Tanten), die ihr beim bestimmt nicht ganz einfachen Start in Portugal behilflich sein können. Sie hat dort zwei wichtige Jahre in ihrer Adoleszenz verbracht, weshalb ihr Portugal vertraut ist. Sie spricht die Sprache und nannte Portugiesisch in einem eigenen Schreiben in Beantwortung des Schreibens des Migrationsamts vom 3. April 2013 als Erstsprache vor Deutsch. Auch in Polizeirapporten wurde als Muttersprache teilweise Portugiesisch angegeben (Festnahmerapport vom 21. März 2009, vom 26. Februar 2010 und vom 6. Februar 2013). Zwar kann die ausserordentliche IV-Rente der Rekurrentin nicht nach Portugal exportiert werden, da die Rekurrentin vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weder in der Schweiz noch in einem EU-Mitgliedstaat arbeitstätig gewesen ist (Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. August 2015). Sie kann dort aber zumindest minimale Unterstützung in der Form von Sozialhilfe, eventuell aber auch eine Invalidenrente beanspruchen (vgl. Aktennotiz vom 12. Januar 2016; E-Mail der Botschaft Madrid vom 11. Januar 2016). Die Rekurrentin ist verbeiständet. Aktuell handelt es sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art6. 395 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) (vgl. Entscheid der KESB vom 9. Juni 2015). Es ist zu erwarten, dass diese Betreuung bei einer Rückkehr nach Portugal von den Behörden auf die zuständigen portugiesischen Behörden übertragen werden kann, weshalb die Rekurrentin auch mit behördlicher Hilfe rechnen darf. Auch bezüglich der Behandlung ihrer Drogenabhängigkeit ist nicht von einer Verschlechterung der Situation auszugehen. Sie machte selber geltend, in Portugal nie Drogen konsumiert zu haben und führte aus, auch dort eine Therapie machen zu können (Psychiatrisches Kurzgutachten der UPK vom 10. Mai 2013, S. 7). Mit dem Gesagten ist nicht erkennbar, dass der Rekurrentin eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheint (vgl. auch BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.2.).

5.6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Interessenabwägung zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Wegweisung gegenüber den privaten der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz führt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich damit als verhältnismässig.

6

6.1      Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.

6.2      Demgegenüber ist der Rekurs gutzuheissen, soweit er den vorinstanzlichen Kostenentscheid betrifft.

6.2.1   Die Rekurrentin begründet das im Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids enthaltene Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheides nicht. Darin liegt zwar eine Verletzung der Rügeobliegenheiten gemäss § 16 Abs. 2 VRPG. Immerhin stellt und begründet sie aber ihren Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, dessen Begründung hier auch als Motivierung für die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheides gelten kann.

6.2.2   Die Vorinstanz hat mit Bezug auf das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung offengelassen, ob sie in finanzieller Hinsicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Sie hat diese aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Rekurses abgewiesen. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

6.2.3   Vorliegend kann aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der Art der Delinquenz entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von Aussichtslosigkeit gesprochen werden. Zudem ist die Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in finanzieller Hinsicht offensichtlich erfüllt. Aufgrund des Gegenstands und der Bedeutung der Sache sind schliesslich auch die Voraussetzungen für den Beizug eines Rechtsbeistandes erfüllt. Daraus folgt, dass der Kostenentscheid – namentlich Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides – aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid und zur Festsetzung eines angemessenen Honorars des Vertreters der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin, [...], Advokat, zurückzuweisen ist.

6.3      Aufgrund des Ausgangs des Rekurses in der Sache trägt die Rekurrentin die Kosten dieses Verfahrens. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist ihr Vertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und -begründung, die Eingaben vom 26. Januar und 23. März 2017 sowie die Replik erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 12 Stunden angemessen. Daraus folgt mit notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 2‘500.–, zuzüglich 8% MWST – für den gesamten Aufwand, der im Jahr 2017 entstanden ist, gelangt der alte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung – von CHF 200.–, welche dem Vertreter der Rekurrentin aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. Januar 2017 aufgehoben und der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. Die Sache wird zur Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.–, insgesamt CHF 2‘700.–, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.