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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.11.2017 VD.2017.283 (AG.2018.357)

8 novembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,592 parole·~28 min·3

Riassunto

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.283

URTEIL

vom 31. Mai 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

Justizvollzugsanstalt [...],

[...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. November 2017

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2014 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr, Banden- und Gewerbsmässigkeit), der qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 4. Mai 2015 abgewiesen (BGer 6B_1252/2014). Mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Mai 2016 wurde die Niederlassungsbewilligung von A____ widerrufen und dieser unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weggewiesen.

A____ hat sich in Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren seit dem 25. Oktober 2011 in Haft befunden. Nachdem ihm am 6. Mai 2013 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden war, konnte er per 26. November 2013 in die Strafanstalt B____ eintreten. Aus organisatorischen Gründen wurde er am 19. Juli 2016 in die Strafanstalt C____ verlegt, von wo er bereits am 16. November 2016, auch aus organisatorischen Gründen, in die Strafanstalt D____ versetzt wurde. Nachdem er mit Eingabe vom 24. März 2017 den Strafvollzug um Gewährung der bedingten Entlassung auf den 24. Juni 2017 ersucht hatte, wurde er am 11. Mai 2017 zur beabsichtigten Verweigerung der bedingten Entlassung angehört; am 15. Mai 2017 reichte er eine ergänzende Stellungnahme nach. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017 verweigerte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hat einen von A____ dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. November 2017 kostenfällig abgewiesen; ebenso wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Per 14. Dezember 2017 wurde A____, wieder aus organisatorischen Gründen, in die Strafanstalt E____ versetzt.

Gegen den Entscheid des JSD vom 8. November 2017 hat A____ mit Eingabe vom 20. November 2017 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat erhoben und am 8. Dezember 2017 begründet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 19. Dezember 2017 gemäss § 42 Organisationsgesetz (OG; SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Rekurrent beantragt in seiner Rekursbegründung die vollumfängliche Aufhebung der Entscheide des JSD vom 8. November 2017 und des Strafvollzugs vom 13. Juni 2017 sowie die Anweisung an den Strafvollzug, ihn umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; alles unter o/e-Kostenfolge respektive Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall des Unterliegens. Das JSD beantragt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die kostenfällige vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Am 18. April 2018 ist ein aktueller Führungsbericht des Amts für Justizvollzug des Kantons [...] vom 17. April 2018 eingegangen; auf Ersuchen des Appellationsgerichts vom 24. Mai 2018 hat die Strafanstalt E_____ noch einen ergänzenden Bericht zur Frage der Deliktsaufarbeitung im Vollzug, datierend vom 29. Mai 2018, eingereicht.

Die Akten des JSD und des Strafvollzugs wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist anlässlich einer mündlichen Beratung am 31. Mai 2018 ergangen. Die Standpunkte der Parteien sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 19. Dezember 2017 durch den Regierungsrat nach § 42 OG zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1).

Im Interesse eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen, wo die Verhältnisse in Entwicklung sind und das Abstellen auf einen bestimmten Zeitraum sich nicht als sachgerecht erweist, auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt, somit werden allfällige Entwicklungen seit dem angefochtenen Entscheid des JSD berücksichtigt (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 509; vgl. auch VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.4 [betreffend Migrationsrecht]).

1.3      Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3; 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3). Der Rekurrent hat im Übrigen auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1      Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; statt vieler BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen; AGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/ Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, S. 266 ff.).

2.2      Die Vorinstanz hat auf diese Grundsätze Bezug genommen (E. 2 Entscheid JSD). Sie hat zunächst richtig erkannt, dass der Rekurrent in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erfüllt (E. 3 Entscheid JSD). Sie hat berücksichtigt, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz verlassen und in sein Heimatland, Kosovo, zurückkehren muss (E. 3 Entscheid JSD). Sie nimmt schliesslich Bezug auf Vorstrafen des Rekurrenten aus den Jahren 1997 und 2007, jeweils wegen Betrugs, und führt aus, dass der Rekurrent trotz einschlägiger Vorbestrafung über einen längeren Zeitraum hinweg in gehobener Position im hiesigen Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sei, wobei er durch den ihm vorgeworfenen Umsatz von circa 8 Kilogramm Heroingemisch und einer kleinen Menge Kokain zumindest in abstrakter Weise eine Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben geschaffen habe. Zusätzlich ins Gewicht falle sein skrupelloses Vorgehen gegenüber den ihm unterstellten Mittätern und gegenüber Dritten sowie der Umstand, dass er nicht aus finanzieller Not heraus gehandelt habe. Das deliktische Vorleben falle im Rahmen der Gesamtwürdigung insgesamt als prognostisch negativ ins Gewicht (E. 4 Entscheid JSD). Weiter berücksichtigt die Vorinstanz im Rahmen einer sehr ausführlichen Würdigung der Persönlichkeit des Rekurrenten und seines Verhaltens im Strafvollzug (E. 5 Entscheid JSD) Führungsberichte aus den verschiedenen Strafanstalten sowie einen Bericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität [...] (F____) und die Stellungnahmen des Rekurrenten im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend bedingte Entlassung. Sie führt dazu aus, dass während mehrerer Jahre, bis zum Austritt aus der Strafanstalt C____, Einsicht und Reue kein Thema gewesen seien. Auch lasse das im früheren Vollzugsverlauf an den Tag gelegte „vordergründig freundliche[s], zeitweise jedoch auch autorativ fordernde[s], arrogante[s], manipulative[s] und dominante[s] Verhalten“ des Rekurrenten im Vollzug Parallelen zu seinem deliktischen Verhalten und Vorleben erkennen, was prognostisch berücksichtigt werden dürfe. Dass der Rekurrent sich seit dem Übertritt in die Strafanstalt D____ auf eine Tatbearbeitung einlasse und das Vollzugsverhalten sich weiter stabilisiere, rechtfertige es, diese beinahe ein Jahr währende positive Entwicklung betreffend seine Einstellung und sein Vollzugsverhalten im Rahmen der Gesamtwürdigung als prognostisch neutral zu beurteilen. Täterpersönlichkeit und Vollzugsverhalten des Rekurrenten vermöchten im Rahmen der Gesamtwürdigung zum aktuellen Zeitpunkt jedoch (noch) nicht in positiver Weise ins Gewicht zu fallen; ein Anpassungsverhalten könne immer noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung dürften denjenigen vor der Inhaftierung ähnlich anmuten (keine Arbeit, fehlende Tagesstruktur, etc.; vgl. E. 6 Entscheid JSD), sodass sie im Rahmen der Gesamtwürdigung (vgl. E. 7 Entscheid JSD) insgesamt negativ zu gewichten seien. Insgesamt könne dem Rekurrenten noch keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden. Da vorliegend hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) gefährdet seien, sei dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung zum aktuellen Zeitpunkt ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Rekurrenten an seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Unter dem Aspekt der Differenzialprognose sei es möglich, dass diese Einschätzung anlässlich einer künftigen Prüfung der bedingten Entlassung des Rekurrenten (Art. 86 Abs. 3 StGB) dannzumal zu seinen Gunsten ausfallen könnte.

2.3      Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Entscheid sei bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände und der richtigen Anwendung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben weder recht- noch verhältnismässig und trage seinen auf dem Spiel stehenden Interessen nicht angemessen Rechnung.

3.

3.1      Der Rekurrent hat zwei Drittel respektive mittlerweile rund drei Viertel seiner Strafe unbestrittenerweise verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Legalprognose respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage 2018; VGE 2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Dafür sind nachfolgend das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium der guten Führung im Vollzug zu würdigen (vgl. oben E. 2.1; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1).

Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203; 124 IV 193 E. 3 S. 195; 119 IV 5 E. 2 S. 8). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195 mit Hinweisen; vgl. BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).

3.2      Der hier massgeblichen Verurteilung des Rekurrenten vom 22. August 2014 liegen Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu Grunde; dabei ist der qualifizierte Drogenhandel im Zentrum des Verfahrens gestanden (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August 2014 [AGE SB.2012.54/SB.2012.85]). Das Verschulden des Rekurrenten wurde als sehr schwer beurteilt, dies insbesondere wegen seiner längeren Tätigkeit im Betäubungsmittelgeschäft in einer höherrrangigen, aber noch subalternen Position in einer international tätigen Betäubungsmittelorganisation, seinem skrupellosen Vorgehen, der grossen umgesetzten Menge von ca. 8 Kilogramm Heroingemisch und einer kleinen Menge Kokain, dies als Money-Dealer, welcher nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt habe; es konnten weder Reue noch ein Geständnis zugutegehalten werden. Dementsprechend wurde der Rekurrent zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt. Er hat nun über zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe verbüsst und zeigt unterdessen insbesondere Einsicht in sein Fehlverhalten und Reue (dazu ausführlich unten E. 3.5). Der Deliktsart kommt im Übrigen insofern Bedeutung zu, als beim Entscheid über die bedingte Entlassung nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, sondern auch die Art der gefährdeten Rechtsgüter ins Gewicht fällt (BGE 124 IV 193 S. 195; 125 IV 113 S. 116). Dabei ist gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Drogenhandel – der nicht bagatellisiert werden soll – jedenfalls keine unmittelbare konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben zu sehen (BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206); auch aus den übrigen Anlassdelikten lässt sich nicht auf eine entsprechende Gefahr schliessen. Die Anlassdelikte stehen heute, auch angesichts des Umstandes, dass sich der Rekurrent unterdessen damit im Rahmen einer Deliktsaufarbeitung auseinandergesetzt hat und Einsicht zeigt (dazu unten E. 3.4, 3.5), einer bedingten Entlassung des Rekurrenten somit nicht entgegen.

3.3      Die Vorinstanz hat Urteile des Amtsgerichts D-[...] vom 30. Juni 1997 (Geldstrafe: 30 Tagessätze zu DM 25.–, vgl. Entscheid des JSD vom 30. September 2013 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung) und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2007, rechtskräftig am 20. September 2007 (Geldstrafe: 70 Tagessätze zu CHF 20.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre), offenbar beide wegen Betrugs, bei der Würdigung des Vorlebens des Rekurrenten berücksichtigt. Wie der Rekurrent richtig geltend macht, dürfen diese Urteile nicht mehr berücksichtigt werden. Sie waren von Amtes wegen 10 Jahre nach Rechtskraft, d.h. das [...]er Urteil im Jahre 2007 respektive das Basler Urteil am 20. September 2017, zu löschen (Art. 369 Abs. 3 StGB). Sie können somit im Rahmen der Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung nicht mehr zu Lasten des Rekurrenten berücksichtigt werden (vgl. BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.4; BGE 135 IV 87 E. 2.4; Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 86 N 7). Ohnehin verbüsst der Rekurrent gemäss Akten nun zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe. Dem erstmals eine Strafe Verbüssenden wird man in der Regel eine Chance geben (vgl. Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 86 N 9 mit Hinweis auf BGE 98 Ib 108).

Im Übrigen scheint das Vorleben des 1964 im Kosovo geborenen Rekurrenten insgesamt über Jahre hin unauffällig verlaufen zu sein (vgl. dazu Urteile des Appellationsgerichts VGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2014; AGE SB.2012.54/SB.2013.85 vom 22. August 2014). Er hielt sich seit 1989 wiederholt mit Saisonbewilligungen in der Schweiz auf, erhielt 1996 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton […]. 1998 reiste die Ehefrau mit vier Kindern in die Schweiz ein; 2002 wurde ein fünftes Kind in der Schweiz geboren. Der Rekurrent hat über Jahre hin als ungelernter Arbeiter in verschiedenen Bereichen gearbeitet, bis er zu rund 75 % arbeitsunfähig wurde und deswegen seit circa 2001 eine volle Rente der Invalidenversicherung erhält. Daneben war er auch von der Sozialhilfe abhängig. Er hat übrigens, wie sich aus den Führungsberichten der verschiedenen Strafanstalten ergibt, die Beziehung zu Ehefrau und Kindern während des mehrjährigen Strafvollzuges aufrechterhalten können; alle besuchten ihn regelmässig. Prognostisch ist das Vorleben insoweit als neutral zu beurteilen.

3.4     

3.4.1   Der Berufungskläger befindet sich seit Oktober 2011 in Haft und seit Ende November 2013 im (vorl.figen) Strafvollzug. Bei der Würdigung seines Verhaltens im Strafvollzug ist zu berücksichtigen, dass er den Vollzug durchgehend in geschlossenen Strafanstalten verbracht und keinerlei Vollzugsöffnungen, wie beispielsweise Beziehungsurlaub (vgl. Art. 84 Abs. 6 StGB), genossen hat.

3.4.2   Von November 2013 bis Juli 2016 hat sich der Rekurrent im Vollzug in der Strafanstalt B____ befunden. Der entsprechende Führungsbericht vom 19. Juli 2016 hält zusammenfassend fest, der Vollzug sei von Sonderregelungen und eher forderndem Verhalten geprägt gewesen; abgesehen davon sei er ohne Disziplinierungen beziehungsweise spezielle Zwischenfälle und somit in geordneten Bahnen verlaufen. Die Sonderregelungen scheinen insbesondere die Arbeit betroffen zu haben, die bezüglich Leistungsfähigkeit und zeitlicher Beanspruchung der Invalidität des Rekurrenten angepasst werden musste. Im Rahmen einer angepassten Tätigkeit habe der Rekurrent zwar wenig Eigeninitiative gezeigt, aber exakt gearbeitet und sich an die Vorgaben gehalten. Dies entspricht in etwa dem Inhalt eines früheren Führungsberichts vom 5. August 2014. Der Austrittsbericht des F____ vom 11. August 2016 hält zunächst als Diagnose den Verdacht auf eine leichte organisch-asthenische Störung (ICD-10: F06.6) bei Status nach Schädel-Hirn Trauma 2003 sowie Status nach längerer depressiver Anpassungsstörung (ICD.10 F43.21) fest. Es wird der Verdacht geäussert, dass der Rekurrent Symptome simuliere respektive aggraviere, wobei allerdings eine intrapsychische Komponente mit einer dem Rekurrenten selber unbewussten Dynamik, im Sinne einer artifiziellen Störung, zu bedenken sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Rekurrent habe in Bezug auf seine Verurteilung respektive Delikte eine durchgehend bagatellisierende und leugnende Haltung gezeigt, ohne die Verantwortung für sein deliktisches Handeln anzuerkennen. Vordergründig habe er freundlich und kooperativ gewirkt; allerdings habe er innerhalb einer Gruppe von schwächeren Insassen eine dominante Position eingenommen und sei mit manipulativem Verhalten in Verbindung gebracht worden.

3.4.3   Von Juli bis November 2016 befand sich der Rekurrent im Vollzug in der Strafanstalt C____. Laut dem entsprechenden Führungsbericht vom 17. November 2016 sei der Rekurrent im Vollzug stets freundlich, aber häufig sehr fordernd aufgetreten, vor allem in Bezug auf seine geklagten gesundheitlichen Beschwerden, und es scheine, als habe er versucht, verschiedene Stellen gegeneinander auszuspielen. Unter Hinweis auf seine IV-Berentung habe er die Auffassung vertreten, dass ihm Arbeit, auch in einem zeitlichen Rahmen von 50%, wovon nur 35 % Arbeitsleistung, nicht zumutbar sei. Es seien im Oktober 2016 drei disziplinarische Massnahmen ausgesprochen worden. Der Rekurrent habe weder für Yogaunterricht noch für Weiterbildungsangebote gewonnen werden können. An einer vertieften Tataufarbeitung sei er nicht interessiert gewesen, sondern er habe die Auffassung vertreten, dass er zu Unrecht und zu hart bestraft worden sei; Wiedergutmachung leiste er nicht, weil er sich dies als IV-Rentner nicht leisten könne.

3.4.4   Vom 16. November 2016 bis 13. Dezember 2017 befand sich der Rekurrent im Vollzug in der Strafanstalt D____. In einem ersten Führungsbericht vom 4. April 2017 wird der Rekurrent als unauffälliger, freundlicher und zuvorkommender Insasse, der sich eher zurückgezogen verhalte, allerdings in Bezug auf seine Anliegen und Wünsche auch unangenehm und fordernd auftreten könne, beschrieben. Er habe sich von seinen Delikten distanziert und geäussert, dass er sich in der Haft in gutem Sinne verändert habe. Im Vollzugsplan vom 5. September 2017 wird insbesondere die Deliktsaufarbeitung thematisiert; es geht daraus hervor, dass der Rekurrent nun Einsicht in das Unrecht seiner Taten und auch Empathie mit den Drogenkonsumenten zeigt und zur Erkenntnis gelangt ist, dass er künftig deliktsfrei leben wolle. Diese Berichte wurden von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits berücksichtigt und gewürdigt. Auch der unterdessen ergangene ausführliche Führungsbericht vom 19. Dezember 2017 ist in jeder Hinsicht sehr gut ausgefallen. Der Rekurrent habe weitgehend ein sozial angepasstes, regelkonformes und konfliktfreies Verhalten gezeigt. Eine anfänglich beobachtete Anspruchshaltung habe er deutlich verloren und sich geduldig und verständnisvoll gezeigt. Trotz Ablehnung seiner Gesuche um Vollzugsöffnungen – Beziehungsurlaub, bedingte Entlassung – sei sein Führungsverhalten unauffällig und angepasst geblieben. Die Arbeitsstrukturen seien seinen gesundheitlichen Beschwerden angepasst worden; er habe seine Arbeit, zunächst in der Holzbearbeitung, dann in der Waschküche, ruhig und zuverlässig verrichtet und sich engagiert gezeigt, seine Abläufe zu optimieren. In eigener Initiative habe er seinen Zellentisch renoviert, worauf es ihm zwei andere Insassen gleich getan hätten. Die Freizeit habe er mit Lesen, Fernsehen oder Training verbracht. Gesundheitlich würden ihm Rückenschmerzen, Depressionen, Schlafstörungen und Epilepsie zu schaffen machen. Er habe ungefähr wöchentliche Besuche von Ehefrau und Kindern erhalten und teilweise mehrfach täglich mit ihnen telefoniert. In diversen Gesprächen im Rahmen der Tatbearbeitung habe er Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt und die Verantwortung für seine deliktische Vergangenheit übernommen. Das Vorgefallene scheine er aufrichtig zu bedauern. Was die Zukunft anbelange, so habe er akzeptiert, dass er die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe verlassen müsse.

3.4.5   Seit dem 14. Dezember 2017 befindet sich der Rekurrent nun in der Strafanstalt E____. Gemäss Bericht des Amts für Justizvollzug des Kantons […] vom 17. April 2018 habe er sich rasch in den Alltag der Strafanstalt integriert und verhalte sich gegenüber dem Anstaltspersonal weitgehend angepasst, freundlich und korrekt. Allerdings reagiere er teilweise sehr fordernd und ungehalten, wenn einem Anliegen nicht stattgegeben werde. Obwohl er gewisse anstaltsinterne Regelungen ablehne oder nur mit Mühe akzeptiere, habe es keinen Regelverstoss gegeben. Er arbeite seit Beginn in der Schreinerei, bedingt durch seine körperlichen Gebrechen mit einem Pensum von 50%, wobei seine Leistungen als unterdurchschnittlich auffielen. Seine Kontakte zum sozialen Empfangsraum beschränkten sich auf seine Familie, mit der er eng verbunden scheine. Seine Freizeit gestalte er nicht sonderlich aktiv, er nehme aber am Leben in der Wohngruppe teil. Die Zusammenarbeit mit seiner Bezugsperson werde von dieser eher als schwierig beurteilt. Die Tatbearbeitung wird in diesem Bericht nicht thematisiert; dementsprechend wurde ein Ergänzungsbericht insbesondere zur Frage der Deliktsbearbeitung eingeholt. Gemäss diesem Bericht vom 29. Mai 2018 sei der bisherige Vollzugsverlauf davon geprägt gewesen, den Rekurrenten in den Alltag der Strafanstalt E____ zu integrieren. Es sei, vor allem in Zusammenhang mit dem Inkasso von Gesundheitskosten und der Frage des zeitlichen Umfangs der Arbeitstätigkeit, zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen; der Rekurrent habe sich aber schliesslich kooperativ gezeigt und arbeite nun in einem zeitlichen Umfang von 75 % in der Schreinerei. Die Deliktsaufarbeitung sei von der Anstalt nicht als dringlich betrachtet worden, zumal der Rekurrent ja bereits in der Strafanstalt D____ an Tataufarbeitungsgesprächen teilgenommen habe. Der Rekurrent habe aus eigenem Antrieb den Antrag gestellt, regelmässige Zahlungen an die Opferhilfe zu leisten. Dies habe bis jetzt wegen fehlenden Geldes – infolge Problemen mit der Rückerstattung der Gesundheitskosten ist das Sparkonto des Rekurrenten in ein Minus geraten – nicht durchgeführt werden können.

3.4.6   Zusammenfassend ist der jahrelange Strafvollzug in wechselnden Anstalten jedenfalls geordnet verlaufen. Der Rekurrent mag zwar kein „Mustergefangener“ gewesen sein – was im Übrigen kein Kriterium für besonders gute Bewährungsaussichten wäre, verhalten sich doch gerade hartnäckig Rückfällige in den Anstalten durchaus gut oder unauffällig (Trechsel/Aebersold, a.a.O., Art. 86 N 7 mit Hinweisen). Insgesamt verhielt sich der Rekurrent aber offenbar freundlich, korrekt und zunehmend auch sozial angepasst. Probleme sind insbesondere in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhalten und teilweise forderndem und manipulativ erscheinendem Verhalten aufgetreten, dies offenbar vor allem jeweils nach Versetzungen in eine neue Anstalt. Auch die – offenbar einzigen – drei Disziplinarmassnahmen im Oktober 2016 in der C____ scheinen vor allem in Zusammenhang mit der Arbeit gestanden zu haben. Der Rekurrent hält sich laut den jüngsten Vollzugsberichten aus der Anstalt E_____ aber an Regeln, selbst wenn er diese verbal in Frage stelle, und zeigt sich nach Auseinandersetzungen nun kooperativ. Trotz Ablehnung seines Gesuchs um Beziehungsurlaub und trotz Verweigerung der bedingten Entlassung ist sein Verhalten im Vollzug angepasst und unauffällig geblieben. Seit seiner Versetzung in die D____ Ende 2016 ist zudem eine Auseinandersetzung mit den Delikten aktenkundig (dazu ausführlich gleich E. 3.5). Aus dem Verhalten des Rekurrenten im Vollzug, namentlich in letzter Zeit, ergeben sich insgesamt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Entlassung neue Delikte begehen könnte. Sein Verhalten im Strafvollzug ist heute somit insoweit prognostisch neutral zu werten.

3.5      Die Vorinstanz weist richtig darauf hin, dass der Rekurrent zunächst über Jahre hin weder Einsicht noch Reue gezeigt hat. Jedenfalls seit seinem Eintritt in die Strafanstalt D____ im November 2016, d.h. seit nunmehr anderthalb Jahren, hat er sich allerdings mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt und zeigt nun Einsicht, Reue und Empathie. Dies wurde bereits im Führungsbericht der Anstalt D____ vom 4. April 2017 festgestellt, vom Rekurrenten selber an der mündlichen Anhörung am 11. Mai 2017 und in der schriftlichen Ergänzung dazu vom 15. Mai 2017 beteuert und schliesslich auch noch detailliert im Vollzugsplan vom 5. September 2017 dargelegt.

Die Vorinstanz hat allerdings in ihrem Entscheid vom 8. November 2017 die Auffassung vertreten, dass diese positive Entwicklung in Relation zur gesamthaft absolvierten Vollzugszeit noch von untergeordneter Bedeutung sei und ein Anpassungsverhalten somit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hat durchaus noch begründeter Anlass zur Befürchtung bestanden, dass es sich bei den Äusserungen von Einsicht und Reue um ein Anpassungsverhalten handelte respektive, dass diese Äusserungen verfahrenstaktisch motiviert waren. Denn es wurde noch im Austrittsbericht der F____ vom 11. August 2016 festgehalten, dass der Rekurrent in Bezug auf seine Delikte eine bagatellisierende und leugnende Haltung gezeigt und keine Verantwortung für sein Tun anerkannt habe; auch laut Führungsbericht der Strafanstalt C____ vom 17. November 2016 sei der Rekurrent nicht an einer vertieften Tataufarbeitung interessiert gewesen, sondern habe vor allem beklagt, zu Unrecht und zu hart bestraft worden zu sein. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz schliesslich festgehalten hat, dass bei der Bekundung von Einsicht und Reue ein reines, taktisch motiviertes Anpassungsverhalten nicht auszuschliessen und die weitere Entwicklung deshalb abzuwarten sei.

Unterdessen liegt der ausführliche Führungsbericht der Anstalt D____ vom 19. Dezember 2017 vor, welcher nach dem angefochtenen Entscheid erstellt worden ist. Er bekräftigt die erfolgreiche Deliktsaufarbeitung, wobei dem Rekurrenten von Seiten der Strafanstalt Authenzität bei der Äusserung von Einsicht, Reue und Empathie bescheinigt wird. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Rekurrent in der Anstalt E_____ aus eigenem Antrieb den Antrag gestellt hat, regelmässige Zahlungen an die Opferhilfe – im Verständnis des Rekurrenten wohl eine gemeinnützige Organisation, die sich um Drogenabhängige kümmert (vgl. Vollzugsbericht D____ vom 5. September 2017) – zu leisten. Im jetzigen Zeitpunkt kann somit insoweit nicht mehr von einem rein taktisch motivierten Verhalten des Rekurrenten ausgegangen werden. Dieser hat sich seit nunmehr rund anderthalb Jahren mit seinen Delikten auseinandergesetzt; seine Äusserungen über Einsicht, Reue und auch Empathie, namentlich mit den Drogenkonsumenten, sind als aufrichtig und ernsthaft zu werten, zumal sie durch seine Bereitschaft zu Geldleistungen an eine gemeinnützige Organisation unterstrichen werden. Dieser Umstand ist prognostisch wichtig und heute klar positiv zu werten.

3.6      Der Rekurrent wird die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen und in sein Herkunftsland Kosovo ausreisen müssen. Seine Ehefrau und die Kinder bleiben in der Schweiz. Immerhin leben noch ein Bruder und eine Schwester des Rekurrenten im Kosovo, auf deren Unterstützung er wird zählen können, so dass ein gewisser sozialer Empfangsraum besteht. Angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Rekurrenten – er ist lediglich zu rund 25 % arbeitsfähig – und der Arbeitslosigkeit in Kosovo wird er dort mutmasslich keine Arbeitsstelle finden. Allerdings ist sein Unterhalt durch die Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, die ihm auch im Kosovo ausbezahlt werden sollte, gesichert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts AGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 3.4.1). Der Rekurrent ist sich der Schwierigkeiten, auf welche er nach seiner Entlassung stossen wird, durchaus bewusst und er hat sich damit auseinandergesetzt. Laut Vollzugsplanung der Strafanstalt D____ vom 5. September 2017 (Entlassungsvorbereitung) werde ihm seine Familie fehlen; auch wisse er noch nicht, wie er seine Freizeit im Kosovo gestalten könne, zumal er nach der langen Haftdauer nicht mehr wisse, wie es mit dem Leben in Freiheit sei. Seine gesundheitliche Versorgung, insbesondere in Bezug auf eine Epilepsie, mache ihm auch Sorgen. Sein persönliches Ziel sei, sein Leben so gut wie möglich normal zu führen, seine gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen und deliktsfrei zu leben. Gemäss Führungsbericht der Anstalt D____ vom 19. Dezember 2017 habe er, soweit als möglich, eine realistische Zukunftsplanung getätigt.

Alles in allem sind heute auch die Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung neutral zu bewerten. Es mag für ihn zweifellos nicht ganz einfach werden, sich im Kosovo wieder eine Existenz aufzubauen. Immerhin ist aber sein Lebensunterhalt gesichert. Günstig für die Legalprognose ist insoweit auch, dass er sich der Probleme, die auf ihn zukommen werden, bewusst ist und sich entsprechend vorzubereiten versucht (vgl. Vollzugsplan vom 4. September 2017, Führungsbericht vom 19. Dezember 2017). Zudem finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent in Kosovo oder sonst irgendwo noch in irgendeiner Weise in Strukturen eingebunden wäre oder solchen nahestehen würde, die für einen erneuten Einstieg in den Drogenhandel sprechen. Die Aussichten des Rekurrenten, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen und dort ein deliktfreies Leben zu führen, erscheinen unter diesen Umständen heute durchaus realistisch.

3.7      Zusammengefasst ist festzuhalten, dass heute letztlich allenfalls noch das als fordernd, dominant und manipulativ beschriebene Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug und das früher von ihm offen geäusserte Gefühl, zu hart und zu Unrecht bestraft worden zu sein, gegen eine günstige Prognose sprechen könnten. Aus den Berichten der Anstalten D____ und E____ geht hervor, dass der Rekurrent zwar zunächst fordernd aufgetreten ist, sich dann aber durchaus kooperativ gezeigt hat und Regeln schliesslich auch dann befolgt, wenn er sie an sich nur mit Mühe akzeptiert. Auch wenn seine Gesuche, etwa um Beziehungsurlaub und um bedingte Entlassung, nicht bewilligt wurden, ist sein Verhalten in der Anstalt D____ unauffällig und angepasst geblieben. Insoweit bietet das Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Entlassung aus dem Vollzug straffällig werden könnte. Die im Bericht des F____ erwähnten psychischen Probleme des Rekurrenten (oben E. 3.4.2, Verdacht auf eine leichte organisch-asthenische Störung, Status nach depressiver Anpassungsstörung) deuten nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr hin. Die weiteren Beurteilungsfaktoren sind neutral respektive positiv zu werten. So sind heute die Persönlichkeit, das Vorleben, das allgemeine Verhalten des Rekurrenten im Vollzug sowie seine Lebensverhältnisse nach seiner Entlassung insgesamt neutral zu veranschlagen. Demgegenüber sind nun die seit mittlerweile rund anderthalb Jahren, also seit geraumer Zeit, deutlich gewordene und mittlerweile ernsthaft und aufrichtig erscheinende Einsicht in sein Fehlverhalten und die entsprechende Reue klar positiv zu werten. Unter diesen Umständen ist heute bei Abwägung sämtlicher relevanter Kriterien eine günstige Prognose zu stellen und der Rekurrent nun bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.  

3.8      Die Vorinstanz hatte dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung zum Zeitpunkt ihres Entscheides im November 2017 noch ein höheres Gewicht beigemessen als dem Interesse des Rekurrenten an seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, da vorliegend hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) gefährdet seien (Entscheid JSD E. 7 S. 22). Sie hat allerdings ausdrücklich festgehalten, dass es unter dem Aspekt der Differenzialprognose möglich sei, dass diese Einschätzung anlässlich einer künftigen Prüfung der bedingten Entlassung dannzumal zu seinen Gunsten ausfallen könne.

Tatsächlich muss die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens umso grösser sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt. Bei besonders schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten, wie insbesondere Tötungsdelikten, sind deshalb erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2 [betr. Mord]). Selbst in diesem Bereich dürfen die diesbezüglichen Voraussetzungen allerdings nicht derart streng gehandhabt werden, dass der verurteilten Person letztlich kaum eine Chance auf bedingte Entlassung bleibt (VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5.1). Vorliegend gehören die Anlasstaten, auch wenn sie nicht zu bagatellisieren sind, zudem nicht in diesen Bereich besonders gefährlicher Anlasstaten; schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz bewirken, wie erwähnt, keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Dass ein Restrisiko für weitere Delikte, namentlich Betäubungsmitteldelikte und entsprechende Begleitdelikte, auch heute nicht völlig ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt angesichts der nun insgesamt guten Legalprognose die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht mehr.

Insbesondere kann diesem Risiko nicht mit dem Restvollzug adäquat begegnet werden. Im Sinne der Differenzialprognose ist zu beurteilen, ob sich die Legalprognose des Rekurrenten bei einer allfälligen Weiterführung des Strafvollzugs verbessert, gleichbleibt oder verschlechtert. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Rekurrenten im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zu einer weiteren relevanten Verbesserung seiner Legalprognose beitragen würde. Aus dem Vollzugsbericht und insbesondere dem Ergänzungsbericht der E____ ergibt sich vielmehr, dass der Rekurrent die Deliktsaufarbeitung bereits in der D____ erfolgreich vorgenommen hat. Insoweit vermag eine Fortführung des Vollzugs die Legalprognose jedenfalls nicht relevant zu verbessern (vgl. auch BGE 124 IV 193 E. 4d aa S. 199). Auch unter dem Aspekt der Differenzialprognose ist der Rekurrent nun bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent die Schweiz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen muss und somit die bedingte Entlassung faktisch in eine definitive münden wird. Sind, wie vorliegend nun mittlerweile, die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 86 Abs. 1 StGB) erfüllt, so ist ein Gefangener bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, auch wenn er nach der Entlassung nicht in der Schweiz verbleiben kann oder möchte. Der Rekurrent ist somit bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

3.9      Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der damals noch frisch erscheinenden Einsicht und Reue das Fehlen einer schlechten Prognose noch verneint und die bedingte Entlassung des Rekurrenten verweigert hat. Heute sprechen die Legalprognose und die Differenzialprognose aber nicht mehr gegen die nun rasche bedingte Entlassung des Rekurrenten. Unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände ist der Rekurrent somit bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Dem bedingt entlassenen Rekurrenten ist eine Probezeit nach Art. 87 Abs. 1 StGB aufzuerlegen, deren Dauer hier der Reststrafe entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent nach seiner Entlassung die Schweiz wird verlassen müssen, erscheinen die Anordnung von Bewährungshilfe respektive die Erteilung von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) vorliegend nicht zweckmässig, weshalb darauf zu verzichten ist.

3.10    Dementsprechend ist der Rekurs im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der Entscheid des JSD vom 8. November 2017, Dispositiv Ziff. 1, sowie der Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 13. Juni 2017 sind aufzuheben. Das Amt für Justizvollzug wird angewiesen, den Rekurrenten nun möglichst rasch, spätestens bis 30. Juni 2018, bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und die Modalitäten im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E. 3.9) zu regeln. Auch im Hinblick auf die Bewährungsaussichten ist es wichtig, dass der Rekurrent vor seiner Entlassung die Möglichkeit und die Zeit hat, seinen geordneten Austritt aus der Strafanstalt respektive seine Ausreise in den Kosovo zu organisieren und, allenfalls mit Hilfe des Sozialdienstes, die notwendigen Schritte im Hinblick auf die Entlassung zu unternehmen. Namentlich wird zu organisieren sein, dass die während des Strafvollzugs offenbar sistierte Rente der Invalidenversicherung ihm nach seiner Entlassung im Kosovo soweit möglich ausbezahlt wird (vgl. VGE VD.2013.214 E. 3.4.1).

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist das Begehren um bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug nun gutzuheissen. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids des JSD im Zeitpunkt seines Erlasses (8. November 2017) nicht zu beanstanden ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verteilen.

4.2      Dementsprechend ist der Kostenentscheid im angefochtenen Entscheid des JSD, Dispositiv Ziff. 3, korrekt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz hatte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Entscheid JSD, Dispositiv Ziff. 2), weil dieser seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Demgegenüber stellt sich der Rekurrent im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für das vorliegende Rekursverfahren) auf den Standpunkt, seine Bedürftigkeit sei aufgrund seiner jahrelangen Inhaftierung notorisch. Dies mag im Allgemeinen zwar zutreffen. Vorliegend hat die Vorinstanz indes explizit festgehalten, der Rekurrent verfüge über Grundeigentum im Kosovo. Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 3.4.1 (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung) war festgehalten worden, der Rekurrent habe die Feststellung des JSD, er verfüge in seiner Heimat über Grundeigentum, nicht bestritten. Damit setzte sich der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht auseinander, sondern er blieb und bleibt jegliche Angaben zum Wert des Grundeigentums schuldig. Er hat seine finanzielle Bedürftigkeit im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht genügend dargelegt.

4.3      Für das vorliegende Rekursverfahren wurde dem Rekurrenten vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Gründe für einen rückwirkenden Entzug sind nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem unentgeltlichen Rechsbeistand des Rekurrenten ist ein Honorar von CHF 1‘200.–, entsprechend einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden, sowie Auslagen von geschätzt CHF 50.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % – der relevante Aufwand, insbesondere Rekurserhebung, wurde zum ganz überwiegenden Teile im Jahre 2017 erbracht – aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 8. November 2017, Dispositiv Ziff. 1, sowie der Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 13. Juni 2017 werden aufgehoben.

Das Amt für Justizvollzug wird dementsprechend angewiesen, den Rekurrenten möglichst rasch, spätestens bis 30. Juni 2018, bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und die Modalitäten im Sinne der Erwägungen zu regeln.

Der Kostenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes im Entscheid vom 8. November 2017, Dispositiv Ziff. 2, 3, wird bestätigt.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, […], Advokat, werden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.– sowie Auslagen von CHF 50.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 100.–, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.283 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.11.2017 VD.2017.283 (AG.2018.357) — Swissrulings