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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.07.2017 VD.2017.26 (AG.2017.516)

7 luglio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,238 parole·~6 min·3

Riassunto

kantonale Steuern pro 2014 (BGer 2C_756/2017 vom 21. September 2017)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

VD.2017.26

VD.2017.27

URTEIL

vom 7. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]                                                                                       Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide

der Steuerrekurskommission vom 12. Dezember 2016

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2014

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wurde A____ für die kantonalen Steuern und die direkten Bundessteuern pro 2014 durch amtliche Einschätzung veranlagt. Gegen diese Veranlagungen hat A____ mit Schreiben vom 15. Juli 2016 Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheiden vom 22. Juli 2016 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprachen vom 15. Juli 2016 zufolge fehlender hinreichender Begründung nicht ein. Die gegen diese Nichteintretensentscheide erhobenen Rekurse an die Steuerrekurskommission vom 22. August 2016 wurden mit Präsidialentscheiden vom 12. Dezember 2016 abgewiesen. Diese Entscheide wurden A____ am 20. Dezember 2016 zugestellt.

Dagegen hat A____ mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Rekurs und Beschwerde bezüglich der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuern pro 2014 erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, dass die Nichteintretensentscheide vom 22. Juli 2016 aufgehoben und die Steuerverwaltung zur neuen Veranlagung gemäss der gemeinsam mit ihrem Bruder ausgefüllten und rechtzeitig eingereichten Steuererklärung 2014 verpflichtet werde, unter Beachtung dass die geltend gemachten Abzüge, einschliesslich der Unterstützungsbeiträge an ihre Eltern sowie der Arztkosten, zu berücksichtigen und auf die Erhebung von Gebühren und der Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung 2014 sowie der Verzugszinsen zu verzichten sei.

Die Steuerrekurskommission hat mit Eingaben vom 10. April 2017 das Nichteintreten auf den Rekurs sowie die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung der Rechtsmittel, eventuell deren Abweisung beantragt. A____ hat im Rahmen ihrer Replik vom 1. Juni 2017 Ausführungen über die Gründe für die Fristversäumnis gemacht, weshalb diese Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Dieses zweistufige Rechtsmittelverfahren gilt auch für die direkte Bundessteuer (vgl. BGE 130 II 65 E. 6; BJM 2008, S. 220; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 287).

Nach § 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.

1.2      Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2014 (Verfahren VD.2017.26) und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2014 (Verfahren VD.2017.27) betreffen dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren vereinigt werden und in einem einzigen Urteil darüber befunden werden kann.

2.

Der Rekurs und die Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission sind innert 30 Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 171 StG, Art. 140  Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Für die Verwaltungsrechtspflege gelten keine Gerichtsferien (§ 21 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 171 Abs. 4 StG). Betreffend die direkten Bundessteuern sind Gerichtsferien zudem von Bundesrechts wegen ausgeschlossen (BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 2.4, 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1). Demgegenüber ist die von der Rekurrentin in ihrer Replik angeführte Regelung von Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), wonach gesetzliche Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen, auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von vornherein nicht anwendbar.

Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass entgegen der Annahme der Rekurrentin kein Fristenstillstand über Weihnachten zu berücksichtigen ist. Die Rechtsmittelfristen von 30 Tagen haben somit am Folgetag nach der am 21. Dezember 2016 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheide der Steuerrekurskommission zu laufen begonnen und am 19. Januar 2017 geendet. Der Rekurs und die Beschwerde wurden am 31. Januar 2017 der Schweizerischen Post übergeben. Damit wurden die Rechtsmittelfristen nicht eingehalten.

3.

3.1      In ihrer Replik macht die Rekurrentin geltend, als Nichtjuristin habe sie nicht erkennen können, dass im vorliegenden Verfahren kein Fristenstillstand über Weihnachten gelte, und in den Rechtsmittelbelehrungen in den angefochtenen Entscheiden der Steuerrekurskommission sei auch nicht darauf hingewiesen worden. Auf ihren Rekurs und ihre Beschwerde sei deshalb einzutreten. Damit ersucht sie sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen.

3.2      Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten gewesen ist. Das Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.2, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3, VD.2015.222 und VD.2015.223 vom 20. Juli 2016 E. 3.2). Entsprechend ist die Fristwiederherstellung im DBG geregelt (VGE VD.2015.222 und VD.2015.223 vom 20. Juli 2016 E. 3.2). Gemäss Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG wird auf verspätete Beschwerden nur eingetreten, wenn die Steuerpflichtige nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert gewesen ist und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht worden ist. Zur Wiederherstellung einer versäumten Frist bedarf es der klaren Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung (BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der für die Fristwiederherstellung erforderlichen Schuldlosigkeit. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheide wird unmissverständlich festgehalten, dass der Rekurs bzw. die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Irgendein Hinweis auf die ZPO oder Gerichtsferien findet sich darin nicht. Unter diesen Umständen hat die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin auch als juristische Laiin keinen begründeten Anlass gehabt, davon auszugehen, die in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien könnten auch in einem Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend öffentlich-rechtliche Steuern gelten. Die Annahme der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin, aufgrund der im Zivilprozess geltenden Gerichtsferien ihren Rekurs bzw. ihre Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung nach Verstreichen der 30-tägigen Frist einreichen zu dürfen, ohne fachkundigen Rat einzuholen, widerspricht sorgfältigem Verhalten, wie es hier geboten gewesen wäre. Gerade als juristische Laiin wäre sie gehalten gewesen, die Angaben in den Rechtsmittelbelehrungen zu befolgen. Die Vorinstanz war hingegen nicht verpflichtet, in den Rechtsmittelbelehrungen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit der zivilprozessualen Gerichtsferien zu machen (vgl. BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Vielmehr war es eben Sache der Rekurrentin, sich bei der Vorinstanz oder dem Verwaltungsgericht zu erkundigen, wenn sie glaubte, dass die in den Rechtsmittelbelehrungen angegebene Rechtsmittelfrist sich durch Gerichtsferien verlängern würde.

4.

Aus dem Dargelegten folgt, dass die sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuche vom 1. Juni 2017 abgewiesen werden. Damit bleibt es dabei, dass der Rekurs und die Beschwerde vom 30. Januar 2017 verspätet erhoben worden sind, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG resp. 145 i.V.m. Art. 144 DBG die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Fristwiederherstellungsgesuche vom 1. Juni 2017 werden abgewiesen.

            Auf den Rekurs und die Beschwerde vom 30. Januar 2017 wird nicht eingetreten.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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