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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.02.2018 VD.2017.248 (AG.2018.107)

8 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,514 parole·~8 min·3

Riassunto

Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

[..]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.248

URTEIL

vom 8. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Oktober 2017

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20. September 2017 ersuchte das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ (Beschwerdeführer). Mit Brief vom 27. September 2017 ersuchte die Stiftung Rheinleben die Erwachsenenschutzbehörde ebenso um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer. Aufgrund der von ihr getätigten Abklärungen entschied die KESB am 19. Oktober 2017, für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu errichten. Als Beistand wurde ein Berufsbeistand des ABES (B____) eingesetzt, wobei diesem folgende Aufgaben übertragen wurden:

a)    A____ darin zu unterstützen, sich eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu erhalten sowie ihn bei allen in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen soweit nötig zu vertreten;

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)    A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

das Erledigen von Zahlungen,

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Der Beistand wurde dazu verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 19. Oktober 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde angesichts des drohenden Wohnungsverlusts in Anwendung von Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. November 2017 wurden der Beschwerdeführer, der eingesetzte Berufsbeistand sowie eine Vertretung der KESB in die Hauptverhandlung vor das Verwaltungsgericht geladen. Trotz gehöriger Vorladung ist der Beschwerdeführer an der heutigen Verhandlung nicht erschienen. Der als Beistand eingesetzte B____ vom ABES sowie C____ von der KESB sind jedoch befragt worden. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).

1.3      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 450a ZGB N 4, 9).

1.4      Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hin-reichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42). Auch wenn die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht ausführlich begründet worden ist, geht aus ihr mit ausreichender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer – trotz offenbar entgegenstehender Meinungsäusserung gegenüber dem Vertreter der KESB anlässlich eines Gesprächs vom 9. Oktober 2017 – mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden ist. Dies genügt den obgenannten Anforderungen, sodass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

2.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.

3.

3.1      Auslöser der beiden Gefährdungsmeldungen war hauptsächlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtbezahlung eines Mietzinsdepots bzw. dreier fälliger Mietzinsen am 29. August 2017 die fristlose Wohnungskündigung per 30. September 2017 erhalten hatte. Die gestützt darauf durch die KESB vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Administratives, Finanzielles und Vermögensverwaltung auf vertretende Unterstützung angewiesen. Anlässlich eines Hausbesuchs vom 9. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer von einem Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert worden. Er sei dabei auch auf die Aufgabengebiete hingewiesen worden, hinsichtlich welcher die Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen soll. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge ausdrücklich mit der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen Beistandschaft einverstanden erklärt. Darüber hinaus habe er sich mit der Ernennung einer Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistandes des ABES einverstanden erklärt.

3.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. Oktober 2017 entgegen seinen ursprünglichen Angaben anlässlich des erwähnten Hausbesuchs vom 9. Oktober 2017 sinngemäss geltend, er könne für sich selber schauen und benötige keine Unterstützung durch einen Beistand.

3.3      In den Akten ist eine psychische Erkrankung im schizophrenen Formenkreis (hebephrene Schizophrenie) dokumentiert. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung bei Dr. [...] in Basel. Belegt ist weiter, dass der Beschwerdeführer, nachdem seine Mutter in einem Pflegeheim untergebracht werden und deshalb aus der während rund 40 Jahren gemeinsam bewohnten Wohnung ausziehen musste, seinen finanziellen Pflichten bezüglich seiner Mietwohnung nicht nachkam und ihm deshalb die fristlose Wohnungskündigung drohte.

3.4      In der heutigen Verhandlung berichtete der eingesetzte Beistand, B____, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung psychisch stark eingeschränkt sei, die Zusammenarbeit mit ihm dennoch gut klappe. So bezahle er für den Beschwerdeführer die gesamten Rechnungen (Krankenkassenprämie, Stromrechnung, Rechnung für den Mahlzeitendienst der Heilsarmee) und überlasse ihm danach monatlich einen Betrag in der Höhe von rund CHF 600.– zur freien Verfügung. Zudem kümmere sich nun die Spitex um die lange Zeit unterlassene bzw. vernachlässigte Haushaltsführung. Bezüglich seiner Tätigkeit gäbe es von Seiten des Beschwerdeführers keine Widerstände. Soweit es überhaupt Meinungsverschiedenheiten gäbe, fänden sie immer eine gemeinsame Lösung. Trotz der Beschwerde habe er das Gefühl, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit ihm zusammenarbeiten wolle (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

3.5      Mit der dem Beschwerdeführer diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie liegt offensichtlich ein in seiner Person liegender Schwächezustand vor. Dass er deswegen seine Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann, beweist die drohende (fristlose) Wohnungskündigung. Deswegen und aufgrund der schlüssigen Ausführungen von B____ anlässlich der heutigen Verhandlung schliesst sich das Appellationsgericht der vom Vertreter des KESB (C____) geäusserten Überzeugung, wonach die gute Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und B____ beweise, dass die Anordnung der streitgegenständlichen Beistandschaft notwendig gewesen sei, an.

3.6      Die Anordnung der Beistandschaft erscheint darüber hinaus auch verhältnismässig: seit dem Auszug der Mutter aus der lange Zeit gemeinsam bewohnten Wohnung erhält der Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Finanzadministration nicht mehr aus seinem Umfeld. Zudem ist auch die Anbindung an die Stiftung Rheinleben nach Angaben der dort tätigen Sozialarbeiterin [...] aufgrund mangelnder Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen unabhängiger Stellen angeordnete Beistandschaft auch im Sinne der Subsidiarität als erforderlich.   

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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