Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 04.12.2017 VD.2017.220 (AG.2017.813)

4 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,617 parole·~18 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.220

URTEIL

vom 4. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt                                                                              

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. August 2017

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die aus Kanada stammende A____, geboren am [...] (Rekurrentin), heiratete am [...] in Kanada den Schweizer Staatsbürger B____, geboren am [...]. Sie reiste in der Folge am [...] 2006 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Verbleibs bei ihrem Ehemann. Am [...] 2006 wurden die Ehegatten Eltern ihrer gemeinsamen Tochter C____. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom [...] 2006 wurde das bestehende Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und das Kind der Obhut der Mutter zugeteilt. Nach erfolgter Abklärung der Situation wurde der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung trotz Wegfalls des ursprünglichen Aufenthaltszwecks aufgrund der gelebten Beziehung des Kindsvaters zu der bei der Rekurrentin lebenden Tochter verlängert. Mit Entscheiden vom 28. Januar und 15. Dezember 2009 erteilte das damalige Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Zustimmung zur Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung aus wichtigen Gründen. Mit Urteil des Zivilgerichts vom [...] 2010 wurde die Ehe der Rekurrentin geschieden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 und 23. November 2012 wurde die Rekurrentin auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit aufmerksam gemacht. Am [...] 2015 gebar sie ihren Sohn D____. Der Kindsvater, E____, geb. am [...], lebt in Spanien und unterhält keine Kontakte zu seinem Sohn. Nach erfolgter Abklärung der Situation verlängerte das Migrationsamt der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 9. Juni 2017 nicht mehr. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 7. August 2017 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. und 21. August 2017 erhobene Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie sinngemäss die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 25. September 2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter hat darauf die Akten des Verfahrens beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD aber verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. September 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rekurrentin gemäss den Einträgen in der Einwohnerkontrolle zwischenzeitlich nach Kanada gezogen ist. Eine förmliche Abmeldung ist nicht nachgewiesen worden, sodass sie im Falle einer Gutheissung des Rekurses innerhalb der Schranken von Art. 61 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in die Schweiz zurückkehren könnte. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt mit der Begründung geschützt, der Rekurrentin sei im Jahre 2009 eine gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, weil ihre Tochter C____ die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze, beide Eltern damals die Beziehung zu ihr lebten und es unverhältnismässig gewesen wäre, wenn Mutter und Kind aus der Schweiz weggewiesen worden wären. Mittlerweile habe sich die Situation aber deutlich geändert. Das Kind lebe inzwischen gänzlich bei seinem Vater und unterhalte seit August 2016 – mit wenigen Ausnahmen unter Begleitung – keine Kontakte mehr zur Rekurrentin. Auch die Rekurrentin selber habe den Wunsch geäussert, dass ihre Tochter nicht mehr bei ihr lebe. Ihre Tochter wolle sie nur in Begleitung einer Psychologin sehen, was sie aber ablehne. Aufgrund fehlender Mittel leiste sie auch keinen Unterhalt für ihre Tochter. Auch wenn die Rekurrentin mittlerweile gemäss einer am 11. Juli 2017 vor Zivilgericht abgeschlossenen Vereinbarung den Wunsch äussere, die Beziehung zu ihrer Tochter wieder zu intensivieren und einzelne Kontakte erfolgt seien, könne keine Rede von einer besonders engen affektiven Mutter/Tochter-Beziehung sein. Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit sowie der schlechten Ablöseprognose der Rekurrentin müsse der monatlich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 300.– aller Voraussicht nach durch die öffentliche Hand bezahlt werden, sodass auch eine besonders enge wirtschaftliche Mutter/Tochter-Beziehung zu verneinen sei. Die Bedingungen resp. der Aufenthaltszweck für die Verlängerung der erteilten nachehelichen Härtefallbewilligung seien daher nicht mehr gegeben, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG aufdränge. Aufgrund des bisherigen und erheblichen Sozialhilfebezugs der Rekurrentin, welcher ihr in gewissem Umfang persönlich vorwerfbar sei, der schlechten Ablöseprognose, dem damit verbundenen Umstand, dass sie aufgrund ihres Alters von 38 Jahren sehr lange auf Sozialhilfe angewiesen sein dürfte, dränge sich auch eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auf. Beides habe gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG auch das Erlöschen des Anspruchs auf Verlängerung der nachehelichen Härtefallbewilligung zur Folge.

2.2

2.2.1   Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Wie sich aus Art. 33 Abs. 2 AuG ergibt, ist der Aufenthaltszweck eine Bedingung im Sinne der Gesetzesterminologie. Wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten wird, ist deshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG erfüllt. In diesem Fall gilt der Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als erfüllt (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1 m.H. auf Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 33 N 5; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 44; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 62 N 9).

2.2.2   Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur zu widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig ist (Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 6 ff.; Spescha, a.a.O., Art. 62 N 2). Aus diesem Grund ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 8; Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Bern 2013, aktualisiert am 3. Juli 2017 [nachfolgend Weisungen AuG], Ziff. 3.3.6). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Aufenthaltszweck erfüllt hat bzw. der Zulassungsgrund nicht mehr eingehalten werden kann (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33). Soweit kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7 und 33; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.3.6). Das Ermessen der Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger gross als bei der erstmaligen Erteilung (Uebersax, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.2).

2.2.3   Die Tochter der Rekurrentin besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Rekurrentin kann sich daher bei einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.2, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.1, VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.2.1).

Der nicht sorgebzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen. Für dessen Wahrnehmung ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist, kann gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten) (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319, 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, zum Ganzen: 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.1 f.).

An der Massgeblichkeit dieser Kriterien hat das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR, insbesondere des Urteils M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014, [Nr. 3910/13], festgehalten (vgl. BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4 und 3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4). Allerdings hat es bezüglich eines zwar nicht obhutsberechtigten, aber die gemeinsame elterliche Sorge mitausübenden Elternteils mit sehr eng gelebter Beziehung zum Kind eine gewisse Abschwächung des Kriteriums des tadellosen Verhaltens vorgenommen (BGE 140 I 145 E. 4 S. 148 ff.). In der Folge ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch betont worden, die Praxis, gewisse untergeordnete Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, so dass sie nicht zum Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen vermögen, komme nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage (vgl. BGer 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3). Hinsichtlich der besonderen Intensität der affektiven Beziehung hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieses Erfordernis bei nicht sorgeberechtigten (und damit erst recht bei zwar sorge-, aber nicht obhutsberechtigten) ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich sowie kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.4 f. S. 320 ff.; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.2). Entsprechend dem bei Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigenden Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei dieser Prüfung dem Kindswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3).

2.3     

2.3.1   Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst geltend, der Entscheid sei für ihre Familie eine Tragödie. Ihr Sohn werde seine Schwester nicht kennen und sie würde ihre Tochter vermissen. Die Ausländerbehörden hätten ihr Leben ruiniert. Ihr Wert als Mutter ihrer Tochter könne nicht gegen die Sozialhilfeleistungen aufgewogen werden. Sie sei wieder schwanger und müsse ohne Dach über dem Kopf nach Kanada. Damit werde ihr Leben ruiniert. Sie werde hier abgelehnt, weil sie Sozialhilfe beziehe. Sie habe keinen Wert als Mensch in der Schweiz.

2.3.2   Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat sich die Obhutssituation der Tochter der Rekurrentin in den letzten Jahren stark verändert. Während die Eltern die Obhut über die Tochter C____ bis Ende 2015 im Wechselmodell offenbar noch aufteilten (vgl. Antworten der Rekurrentin und ihres Ex-Ehegatten vom 3. resp. 24. Dezember 2015), wurde angesichts der konfliktbehafteten Mutter/Tochter-Beziehung mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 10. Juni 2016 der elterliche Betreuungsrhythmus (befristet) abgeändert (alternierend 4 Tage Betreuung durch die Mutter, danach 10 Tage durch den Vater). Aus einem Schreiben der KESB vom 20. Oktober 2016 geht hervor, dass C____ in der Folge sogar gänzlich zu ihrem Vater gezogen sei und seit dann keine Kontakte mit der Kindsmutter unterhalten habe. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Familienbegleitung LoBs (Systemisch-Lösungsorientierte Therapie und Beratung) habe die Rekurrentin im August 2016 erklärt, dass sie sämtliche Kooperation mit involvierten Behörden und Fachstellen beenden werde und dieser Entscheid in einer Resignation bezüglich der früheren und aktuellen Hilfsangeboten liege. Aus dem Schreiben geht sodann hervor, dass die Rekurrentin offenbar selber den Wunsch geäussert habe, dass C____ nicht mehr bei ihr wohne. Aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrentin diesen Zustand akzeptiere bzw. sogar selber wünsche, sah die KESB von einer weiteren Entscheidung ab. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 bestätigte die Rekurrentin gegenüber dem Migrationsamt auf deren Nachfrage vom 1. Februar 2017 hin, dass sie ihre Tochter C____ – abgesehen von einem Elterngespräch am 1. Februar 2017 – im August 2016 das letzte Mal gesehen habe und dass ihr Verhältnis zueinander schwierig sei. Gleichzeitig liess sie verlauten, dass ihre Tochter sie nur in Begleitung einer Psychologin sehen möchte, was sie jedoch ablehne. Darüber hinaus führte sie an, dass ihre Tochter nicht gerne mit ihr zusammen sei. Sie erklärte, dass sie keine Alimente für die Tochter C____ zahle, weil sie kein Geld verdiene. B____ führte in seinem Schreiben an das Migrationsamt vom 27. Februar 2017 auf dessen Nachfrage vom 16. Februar 2017 hin im Wesentlichen aus, dass C____ ihre Mutter seit August 2016 (mit einer einzigen Ausnahme des Lernberichts vom 1. Februar 2017 bei C____ Lehrerin im Schulhaus) nicht mehr gesehen habe. Der Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) habe eine Familienbetreuung eingerichtet, um die Mutter/Kind-Beziehung zu verbessern, die Rekurrentin würde sich jedoch weigern, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. C____ habe ihre Mutter seit August 2016 weder besucht, noch bei ihr übernachtet, sondern die beiden hätten seit vorgenanntem Zeitpunkt lediglich telefonischen Kontakt, wobei die Abstände der Telefonate zwischen einer Woche und einem Monat variieren würden. Derzeit müsse C____ keinen Kontakt zu ihrer Mutter pflegen, der Kontakt sei lediglich auf freiwilliger Basis. Die Rekurrentin sei angehalten mit dem KJD zusammenzuarbeiten, falls sie den Kontakt wünsche. Eine solche Zusammenarbeit habe die Rekurrentin jedoch bislang abgelehnt. Mit Eingabe vom 20. April 2017 erklärte die Rekurrentin gegenüber dem Migrationsamt sinngemäss, dass es eine emotionale Entscheidung gewesen sei, die Tochter gänzlich in die Obhut des Vaters zu übergeben. Sie habe zuerst gedacht, dies sei bloss eine temporäre Angelegenheit, nun müsse sie einsehen, dass die Trennung von der Tochter wohl dauerhaft sei. Eine amtliche Erkundigung vom 6. Juli 2017 beim KJD durch die Vorinstanz hatte ergeben, dass C____ ihre Mutter nach wie vor nicht sehen möchte. In den letzten vier Monaten hätten sich die Rekurrentin und ihre Tochter lediglich zweimal (unter Begleitung) getroffen. Übernachtungen bei der Mutter hätten bislang keine stattgefunden. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht vermag die Rekurrentin aufgrund ihrer langjährigen und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und der schlechten Ablöseprognose keine intensive Beziehung zu ihrer Tochter zu belegen. Es kann auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. insbesondere E. 4).

Aus diesem Verlauf wie auch aus der Beantwortung der Fragen zu ihrem aktuellen Verhältnis zu ihrer Tochter (Fragen des Migrationsamts vom 1. Februar 2017 und Antworten vom 3. Februar 2017) ergibt sich, dass der Kontakt der Rekurrentin und ihres Sohnes zu ihrer Tochter unabhängig vom Wirken der Migrationsbehörden zum Erliegen gekommen ist. Die Rekurrentin hat dem Migrationsamt selber geschrieben, es sei eine Tragödie, dass ihre Tochter sie nicht mehr kennen wolle (E-Mail vom 20. April 2017). Es kann den Migrationsbehörden daher nicht der Vorwurf gemacht werden, die Familie zu trennen. Der Kontaktabbruch zu der inzwischen 11 Jahre alten Tochter dauert zwar noch nicht sehr lange. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Obhut über die Tochter hat zudem auch der Vater mit Vereinbarung vom 11. Juli 2017 signalisiert, den Wunsch der Rekurrentin, den Kontakt zur gemeinsamen Tochter zu intensivieren und sie künftig regelmässig zu sehen, „[…] im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung des Wunsches von C____ zu unterstützen“. Die weitere Entwicklung der Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihrer Tochter ist insofern noch offen. Es könnte versucht werden, die entsprechenden Bedürfnisse von C____ durch ihre Befragung weiter zu klären. Darauf soll aber verzichtet werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass das Kind verantwortlich für das Aufenthaltsrecht seiner Mutter ist. Die nicht mehr obhutsberechtigte Rekurrentin ist ohnehin aktuell weit entfernt von einer in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zu ihrer Tochter, welche ihr eine Anwesenheitsberechtigung zum Verbleib bei ihrer Tochter verleihen würde. Ihr ist es damit ohne weiteres zumutbar, die Beziehung zu ihrer Tochter C____ vom Ausland her mittels moderner Kommunikationsmittel (Social Media, Telefon, Skype, etc.), gegenseitigen Besuchen, Ferienreisen und dergleichen aufrechtzuerhalten. Die der Rekurrentin im Januar 2009 erteilte nacheheliche Härtefallbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen kann angesichts der geänderten Umstände mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz daher nicht mehr verlängert werden.

2.3.3   Die Rekurrentin begründet ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz einzig mit der Beziehung zu ihrer Tochter. Andere Gründe macht sie nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Dieses Interesse ist trotz des heute bestehenden, weitgehenden Beziehungsabbruchs zwar von Bedeutung. Ihm steht aber mit den Erwägungen der Vorinstanz auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Rekurrentin entgegen.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen ebenfalls nicht (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Zeit abzuwägen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.1).

Aus den Akten erhellt, dass die Rekurrentin seit 1. Oktober 2006 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der aktuelle Unterstützungsbetrag (gemäss Budget, inkl. Direktzahlungen) belauft sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids auf monatlich CHF 4'035.95 und der gesamthafte (bereinigte) Saldo der bisherigen Unterstützungsleistungen beträgt CHF 375'359.57. Ein Ende des Sozialhilfebezugs ist nicht absehbar. Die bisher beinahe elfjährige, ununterbrochene und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit bleibt ihr mit der zutreffenden Auffassung der Vor-instanz trotz ihrer beruflichen Integrationsbemühungen in einem gewissen Umfang persönlich vorwerfbar, schliesslich kann über eine solch lange Zeitspanne (von beinahe elf Jahren) hinweg in notorischer Weise respektive nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartet werden, dass eine (zumindest annährend) existenzsichernde Arbeit gefunden werden kann. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich B____ stets an der Betreuung von C____ in grossem Umfang beteiligt hat und auch seinen finanziellen Unterstützungspflichten seiner Tochter gegenüber nachgekommen zu sein scheint, womit er die Rekurrentin für eine Eingliederung in den schweizerischen Arbeitsmarkt stets entlastet hat. Die einzige Einkommensquelle, welche die Rekurrentin (als selbständige […] Therapeutin) bis vor kurzer Zeit noch aufweisen konnte, scheint gemäss ihrem Antwortschreiben vom 20. Januar 2017 auf einen Fragekatalog der Vorinstanz vom 18. Januar 2017 nun auch nicht mehr zu bestehen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 führt sie zudem aus, dass sie nicht wisse, wie sie sich von der Sozialhilfe ablösen könne. Eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation sei wohl nur mit einem Lotto-Gewinn möglich. Gleichwohl räumt sie in der vor Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit B____ geschlossenen Vereinbarung vom 11. Juli 2017 ein, dass es ihr eigentlich möglich wäre, einer geregelten Erwerbstätigkeit mit einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'500.– nachgehen zu können.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rekurrentin keine wirtschaftliche Perspektive in der Schweiz hat. Das Ausmass der Sozialhilfeabhängigkeit würde sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG rechtfertigen.

2.3.4   Die Rekurrentin ist am [...] 2006 im Alter von fast 27 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich demnach seit mehr als elf Jahren in der Schweiz auf, was mit zutreffender Feststellung der Vorinstanz einer langen Aufenthaltsdauer entspricht. Angesichts der soeben erwähnten langjährigen und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin, welche ihr in gewissem Umfang auch persönlich vorwerfbar ist, und der fehlenden Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt muss ihr eine wirtschaftliche und berufliche Integration abgesprochen werden und besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz. Eine Integration im Heimatland Kanada wäre für die Rekurrentin im Falle einer Wegweisung anfänglich bestimmt mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, jedoch keinesfalls ausgeschlossen. Sie ist mit den sprachlichen, kulturellen sowie sozialen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes von ihrer Kindheit, Jugend- und auch Erwachsenenzeit her bestens vertraut. Genau wie in der Schweiz wird sie sich auch in Kanada eine berufliche Existenzgrundlage losgelöst von staatlichen Unterstützungsleistungen aufbauen müssen. Sie wird beim Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland gewiss auch auf die Unterstützung ihrer dort lebenden Verwandtschaft zählen können. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit auch als verhältnismässig und zumutbar.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verfügt hat. Die Wegweisung der Rekurrentin liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar. Es liegen keine ausserordentlichen Gründe vor, welche dieser Annahme entgegenstehen. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, tragen. Aufgrund der gesamten Situation, namentlich auch aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit der Rekurrentin, ist vorliegend aber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung einer Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.

            Mitteilung an:

-     Rekurrentin

-     Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-     Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-     Staatsekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.220 — Basel-Stadt Appellationsgericht 04.12.2017 VD.2017.220 (AG.2017.813) — Swissrulings