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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.03.2018 VD.2017.174 (AG.2018.164)

6 marzo 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,835 parole·~14 min·1

Riassunto

Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Anwaltskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.174

URTEIL

vom 6. März 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[…]

gegen

Sozialhilfe, Klybeckstrasse 15, 4007 Basel                                                    

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 23. Mai 2017

betreffend Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Anwaltskosten

Sachverhalt

In einem strittigen Verfahren betreffend IV-Berentung hat A____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], bei der IV-Stelle Basel-Stadt um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ersucht. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 erteilte ihm die IV-Stelle betreffend die unentgeltliche Verbeiständung abschlägigen Bescheid und stellte diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung auf Verlangen in Aussicht. In der Sache dagegen führte das Verfahren insoweit zu einem für A____ positiven Ergebnis, als ihm die IV mit Verfügung vom 6. April 2016 rückwirkend per 1. August 2014 eine halbe IV-Rente zugesprochen hat. Die in der Folge nachbezahlten Sozialversicherungsleistungen wurden mit den in der entsprechenden Zeitspanne an A____ bezahlten Sozialhilfebeiträgen verrechnet, woraus ein Überschuss zu seinen Gunsten resultierte, der sich – nach verschiedenen Ansätzen zu seiner Berechnung – schliesslich auf CHF 17‘823.40 belief.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hat A____ die Sozialhilfe um Übernahme der in jenem IV-Verfahren angefallenen Anwaltskosten von CHF 4‘437.20 ersucht. Die Sozialhilfe beschied ihm mit Schreiben vom 24. Juni 2016, dem Gesuch nicht zu entsprechen. Nach ausführlicher Korrespondenz zwischen dem Vertreter von A____ und der Sozialhilfe verfügte die Sozialhilfe am 5. Oktober 2016 schliesslich die Abweisung des Gesuchs. Gegen diese Verfügung hat A____ beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) rekurriert, welches den Rekurs mit kostenlosem Entscheid vom 23. Mai 2017 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hat es abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 1. Juni 2017 angemeldete und am 28. Juni 2017 begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement am 17. Juli 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der Verfügung der Sozialhilfe vom 5. Oktober 2016 sowie des angefochtenen Entscheids des WSU und die Anweisung der Sozialhilfe, ihm die beantragten Anwaltskosten zuzusprechen; unter Gewährung des Kostenerlasses und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie unter o/e Kostenfolge zulasten der Sozialhilfe. Die Vorakten des WSU wurden beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung des Departements hat der Instruktionsrichter indessen verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. Juli 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2).

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Vertretungskosten des Rekurrenten im erstinstanzlichen Verfahren vor der IV-Stelle Basel-Stadt, in welchem ihm diese, wie eingangs dargestellt, mit Verfügung vom 6. April 2016 rückwirkend per 1. August 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Dieser Entscheid führte ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. August 2014 zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, sodass der Rekurrent per September 2016 von der Sozialhilfe hat abgelöst werden können.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 verlangte der Rekurrent von der Sozialhilfe die Übernahme dieser im IV-Verfahren angefallenen Vertretungskosten im Betrag von CHF 4‘437.20. Die Sozialhilfe wies das Begehren unter Hinweis auf den dem Rekurrenten aus der Verrechnung der nach dem 1. August 2014 erbrachten Sozialhilfeleistungen mit den nachgezahlten Sozialversicherungsleistungen voraussichtlich zustehenden Überschuss im Betrag von CHF 17‘989.25 (welcher sich schlussendlich tatsächlich auf CHF 17‘823.40 belaufen hat) ab. 

2.2

2.2.1   Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid ein schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Dies begründet sie damit, dass die Sozialhilfe dem Rekurrenten Leistungen zur Sicherung des notwendigen Existenzbedarfs ausgerichtet habe, weil die Leistungen der IV im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar gewesen seien. Entsprechend Kapitel F.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sowie § 16 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) habe die Sozialhilfe alsdann die rückwirkend ausbezahlten IV-Leistungen mit den von ihr für die entsprechende Zeitspanne ausgerichteten Sozialhilfeleistungen verrechnet, woraus ein Saldo zugunsten des Rekurrenten von CHF 17'823.40 resultiert habe. Mit dieser Verrechnung solle sichergestellt werden, dass die betroffene Person nicht für den gleichen Zeitraum doppelte Unterstützungsleistungen erhalte, zunächst in Form von Sozialhilfe, anschliessend dann aus der Sozialversicherung. Bei der Rückerstattungspflicht handle es sich um eine Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips gemäss § 5 SHG. Da die Sozialhilfe die Übernahme der strittigen Anwaltskosten nicht akzeptiert habe, seien diese folgerichtig bei der Berechnung des Überschusses nicht berücksichtigt worden. Sofern hingegen davon auszugehen wäre, dass die Sozialhilfe die Anwaltskosten würde übernehmen müssen, so wäre von um CHF 4'437.20 höheren ausgerichteten Sozialhilfeleistungen auszugehen. Zwar enthalte Ziff. 12.7 der Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) in der massgeblichen Fassung (gültig ab 1. Januar 2016) einen Katalog von Leistungen, die der Sozialhilfe nicht zurück zu erstatten seien, insbesondere Einkommensfreibeträge, Integrationszulagen sowie Kosten für Massnahmen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration, zur Schuldenbereinigung und für die Hilfe bei der Wohnungssuche. Die Anwaltskosten seien indessen keine solchen Leistungen und müssten daher gemäss § 16 SHG zurückerstattet werden, womit sich der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe um CHF 4'437.20 erhöhen würde. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Rekurrent aus einer Gutheissung des Rekurses keinen aktuellen und praktischen Nutzen ziehen würde und daher kein rechtlich geschütztes Interesse am Rekurs bestehe hinsichtlich der Frage, ob die Sozialhilfe die Anwaltskosten als Unterstützungsleistungen hätte ausrichten müssen. In diesem Umfang ist die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten.

2.2.2   Gestützt darauf hat die Vorinstanz weiter geprüft, ob dem Rekurrenten ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zusteht, welcher seiner Rechtsnatur nach nicht als Unterstützungsleistung zu betrachten ist. Aufgrund der allgemeinen Geltung des Gesetzmässigkeitsprinzips müsse ein solcher Anspruch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Im Sozialhilferecht existiere jedoch keine solche Grundlage. Ob bei diesem Befund überhaupt Raum für die vom Rekurrenten vorgeschlagene analoge Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) besteht, lässt die Vorinstanz offen. Voraussetzung einer Geschäftsführung ohne Auftrag sei nämlich (nebst dem Fehlen einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Handlungspflicht, der Besorgung eines fremden Geschäfts und dem Fremdgeschäftsführungswillen) die Gebotenheit der Geschäftsführung, welche eine gewisse Dringlichkeit voraussetze, die hier nicht gegeben sei. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten sei erstmals 25. Mai 2016 mit dem Ersuchen um Übernahme der Anwaltskosten für Bemühungen, welche zwischen Mai 2013 und November 2015 erbracht worden seien, an die Sozialhilfe herangetreten. Es sei nicht ersichtlich, warum er nicht vor Aufnahme des Mandats oder spätestens nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung durch die IV-Stelle mit der Sozialhilfe in Kontakt getreten sei. Dass die Sozialhilfe solche Anträge um Übernahme der Anwaltskosten im IV-Verfahren kategorisch ablehne, sei eine nicht weiter substanziierte Behauptung des Rekurrenten, welche überdies von der Sozialhilfe bestritten werde. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag seien demnach nicht erfüllt.

2.2.3   Dem Vorschlag des Rekurrenten einer analogen Anwendung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) und dem von ihm in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2016, in welchem die Rückerstattung von EL-Leistungen aufgrund einer nachbezahlten privaten Erwerbsunfähigkeitsrente um den Betrag der Anwaltskosten reduziert wurde, hält die Vorinstanz entgegen, dass die Unterstützungssysteme der Sozialhilfe und der EL unterschiedlich seien. Die Sozialhilfe werde hinsichtlich der Koordination vom Subsidiaritätsprinzip geprägt, das heisse, die Sozialhilfe werde durch das System der Anrechnung mit anderen Leistungssystemen und Ressourcen koordiniert. Die Sozialhilfe komme erst dann zum Zug, wenn keine anderen Mittel, unabhängig von deren Herkunft, verfügbar seien. Dem Rekurrenten stünden die Nachzahlungen der IV und der EL zur Deckung der offenen Anwaltskosten zur Verfügung. Somit bestehe kein Raum für eine Leistungspflicht der Sozialhilfe.

2.3      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, dass er im Rahmen des IV-Verfahrens „im überwiegenden Interesse der Rekursgegnerin seine Leistungsansprüche“ mit anwaltschaftlicher Vertretung verfolgt und durchgesetzt habe.

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Rekurrent seine Ansprüche primär im eigenen Interesse verfolgt. Gemäss der in § 5 SHG verankerten Subsidiarität hat die Sozialhilfe bei ihrer Tätigkeit vorrangig die zumutbare Selbsthilfe sowie die persönliche und wirtschaftliche Hilfe anderer Institutionen und Dritter zu berücksichtigen, sie zu vermitteln und nötigenfalls anzuregen und zu fördern. Das heisst, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der staatlichen Unterstützung vorgeht (VGE VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015 E. 3.3). Auch Leistungen der Sozialversicherungen gehen der öffentlichen Fürsorge gemäss § 5 Abs. 2 lit. b SHG vor. Zur zumutbaren Selbsthilfe der bedürftigen Person gehört auch die Geltendmachung von solchen Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen: Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Kapitel A.4 SKOS-Richtlinien). Dies entspricht der grundsätzlichen Pflicht der Hilfesuchenden, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 179). Gemäss Kapitel A.5.2 SKOS-Richtlinien sind unterstützte Personen verpflichtet, einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (z.B. Lohnguthaben, Alimente, Versicherungsleistungen) sowie Nachzahlungen von Versicherungsleistungen abzutreten. Der Rekurrent war daher als Voraussetzung für seinen Leistungsanspruch gegenüber der Sozialhilfe verpflichtet, Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen geltend zu machen. In einem den Kanton Basel-Landschaft betreffenden Fall hat es das Bundesgericht als mit dem in Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Recht auf Hilfe in Notlagen vereinbar und als nicht willkürlich bezeichnet, dass die Behörde in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips von der unterstützten Person verlangt hat, Versicherungsansprüche gegenüber der Sozialversicherung, dort der AHV, geltend zu machen (BGer 2P.298/2006 vom 20. März 2007 E. 2.2). Auch wenn vorliegend die erfolgreiche Geltendmachung der Sozialversicherungsansprüche des Rekurrenten Reflexwirkungen für die Sozialhilfe hatte, erfolgte sie somit primär im eigenen Interesse des Rekurrenten.

2.4      Es stellt sich die Frage nach einer Rechtsgrundlage für den vom Rekurrenten gegenüber der Sozialhilfe geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im IV-Verfahren.

2.4.1   Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV gilt auch in der Leistungsverwaltung (BGE 130 I 1, 5; VGE VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.2) und insbesondere auch für das Sozialhilferecht, welches sich sowohl als Eingriffsals auch als Leistungsverwaltung gestaltet. Erforderlich ist, dass sich jeder Verwaltungsakt auf einen generell-abstrakten Rechtssatz stützt. Er muss genügend präzise ausformuliert sein, damit der Bürger sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen abschätzen kann. Je nach Stärke des Eingriffs oder der Leistung hat die generell-abstrakte Norm in der Verfassung, in einem Gesetz oder in einer Verordnung zu stehen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform sind aber im Bereich der Leistungsverwaltung im Allgemeinen weniger streng (BGE 138 I 378, 392; Urs Vogel, a.a.O., S. 158 ff., m.w.H. und Konkretisierungen für das Sozialhilferecht; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 378 f.).

2.4.2   Der Rekurrent weist darauf hin, dass die Sozialhilfe die Anwaltskosten bisweilen als situationsbedingte Leistungen (SIL) vergüte. Die gesetzliche Grundlage dafür bestehe in Ziff. 11 ff. der Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL), wo Anwaltskosten allerdings nicht explizit erwähnt seien. Daraus schliesst der Rekurrent, dass Anwaltskosten gestützt auf Ziff. 12.7 URL, wo solche ebenfalls nicht erwähnt sind, nicht rückerstattungspflichtig seien.

2.4.3   Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der Rekurrent hat die rückwirkende Vergütung seiner Anwaltskosten nämlich zu einem Zeitpunkt verlangt, in dem ihm eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen im Betrag von CHF 17‘823.40 zugegangen war. Im Zeitpunkt der Erbringung der anwaltschaftlichen Leistungen hingegen hat er sich diesbezüglich nicht an die Sozialhilfe gewandt und war offenbar aufgrund von Leistungen Dritter oder allenfalls einer Kreditierung des Honorars durch seinen Vertreter nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Auch wenn solche Leistungen allein auf der Grundlage eines Darlehens oder in Kreditierung erfolgt sein sollten, gehen sie Leistungen der Sozialhilfe vor (vgl. BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a; VGE VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, VD.2011.70 vom 21. September 2012 E. 2.3, VD.2010.116 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4, VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 2.3 und VD 2008/671 vom 24. Februar 2009 E. 2.2). Dies entspricht dem Gegenwärtigkeitsprinzip, wonach die Sozialhilfe den gegenwärtig offenen Bedarf zu decken hat, was untrennbar mit dem Bedarfsdeckungsprinzip zusammenhängt. In der Vergangenheit kann nicht gelebt werden, bzw. der grundlegende Lebensbedarf kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht. Grundsätzlich haben somit nur gegenwärtig bedürftige Personen Anspruch auf Sozialhilfe (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 255 ff.). Eine Ausnahme von diesem Prinzip wegen zeitlicher Dringlichkeit (Wizent, a.a.O., S. 262 ff.) liegt hier gerade nicht vor, war es dem Rekurrenten doch unbenommen, sich wie üblich vorgängig der anwaltlichen Leistungserbringung an die Sozialhilfe zu wenden und nicht erst danach – so wie er im betreffenden IV-Verwaltungsverfahren selber ja auch vorgängig um unentgeltliche Verbeiständung ersucht hatte, wenn auch erfolglos (Schreiben der IV-Stelle vom 18. Juni 2014; Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Juni 2016).

2.4.4   Demgegenüber bestand im Zeitpunkt der Geltendmachung der Anwaltskosten bei der Sozialhilfe erst recht kein Anspruch mehr auf situationsbedingte Leistungen, war der Rekurrent aufgrund der ihm ausgerichteten Nachzahlungen und des an ihn ausgerichteten Verrechnungsüberschusses doch dann offensichtlich selber in der Lage, seine Anwaltskosten zu decken. Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob als situationsbedingte Leistungen übernommene Anwaltskosten nicht ebenfalls rückzahlbar und mit den Nachzahlungen der Sozialversicherung zu verrechnen wären, und ebensowenig ist auf die Ausführungen des Rekurrenten zu den materiellen Voraussetzungen für die Erstattung der Anwaltskosten (Rekursschrift Ziff. 19 ff.) weiter einzugehen. Der vorliegende Fall ist insoweit auch von der Situation zu unterscheiden, in welcher zu Unrecht verweigerte Sozialhilfe in einem Rechtsmittelverfahren erstritten werden muss und dabei aufgrund des Rechts auf effektiven Rechtsschutz vom Grundsatz, keine rückwirkende Hilfe zu bewilligen, allenfalls eine Ausnahme zu machen ist (Wizent, a.a.O., S. 262). Vorliegend geht es nämlich nicht um zu Unrecht verweigerte Sozialhilfe mit dem entsprechenden Instanzenzug, sondern es geht um ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren betreffend IV-Berentung vor der IV-Stelle, mithin um ein völlig anderes Verfahren. Solcherlei geartete Ansprüche wären, soweit sie auch in jenem Verfahren bestehen sollten, dort und nicht hier geltend zu machen (gewesen), und sie wurden ja tatsächlich auch geltend gemacht, wenn auch erfolglos. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Juni 2014 den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung abgewiesen hat, dass im Verwaltungsverfahren gemäss Lehre und Praxis strenge Anforderungen an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bestünden und der Anspruch nur ausnahmsweise bestehe. In der Regel werde die unentgeltliche Verbeiständung frühestens ab dem Vorbescheidverfahren gewährt, welches mit der Zustellung des Vorbescheids beginne. In casu liege aber noch kein Vorbescheidverfahren, sondern ein Abklärungsverfahren vor. Die vorgesehene Begutachtung durch zwei Experten könne keinen Ausnahmegrund darstellen, weil eine solche Begutachtung in praktisch jedem IV-Abklärungsverfahren durchgeführt werde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung sei daher abzuweisen, wobei nach dem Vorbescheid ein neues Gesuch gestellt werden könne. Falls der Gesuchsteller eine beschwerdefähige Verfügung wünsche, werde um entsprechende Nachricht gebeten. Der Rekurrent hat seinerzeit offenbar nichts Entsprechendes verlauten lassen, womit es in jenem Verfahren sein Bewenden hatte – auf ein Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom 25. Mai 2016 ist die IV-Stelle am 21. Juni 2016 nicht eingetreten. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden.

2.5      Der Rekurrent macht eventualiter die analoge Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geltend. Mit der Vorinstanz kann offen gelassen werden, ob vorliegend in Anbetracht des Legalitätsprinzips und der vorstehenden Betrachtungen überhaupt Raum für eine solche Analogie besteht. Zum einen hat sich nämlich vorstehend (Ziff. 2.3) ergeben, dass der Rekurrent seine Ansprüche primär im eigenen Interesse verfolgt hat. Bei solchem überwiegendem eigenem Interesse des Handelnden kann von einer Tätigkeit „für einen anderen“ (Art. 419 OR) keine Rede sein (Gauch/Schmid, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1993, Art. 419 OR N 16). Zum andern begründet der Rekurrent sein Vorgehen, dass er das Begehren um Erstattung der Anwaltskosten nicht wie üblich vorgängig der anwaltlichen Bemühungen, sondern erst danach gestellt hat, damit, dass die Sozialhilfe ex ante „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Kostenbeteiligung“ verneint hätte. Der Rekurrent geht also davon aus, dass mit der Sozialhilfe als potenzieller Auftraggeberin zum vornherein kein vertraglicher Konsens zu erreichen gewesen wäre, und deshalb hat er davon abgesehen, einen solchen auch nur zu suchen. Geht der Rekurrent aber selber zum vornherein von einem (fiktiven) vertraglichen Dissens aus, so ist auf das Einmischungsverbot hinzuweisen. Ausfluss der Privatautonomie ist die Befugnis jeder Person, selber zu entscheiden, was in ihrer Rechtssphäre geschehen und unterbleiben soll. Der auftragslose Geschäftsführer, der gegen ein Einmischungsverbot verstösst, kann das auftragsähnliche Schuldverhältnis des Art. 422 OR nicht begründen (Gauch/Schmid, a.a.O., Art. 420 OR N 47; Art. 422 OR N 10). Vorliegend ist der Rekurrent sogar schon zum vornherein und ohne zu fragen davon ausgegangen, dass die Sozialhilfe keinen Auftrag erteilen und mithin keine entsprechenden Leistungen würde erbringen wollen. Also kann er sich hinterher auch nicht auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag berufen.

2.6      Der Rekurrent greift die vor Vorinstanz noch vertretene Argumentationslinie einer analogen Anwendung des ATSG im vorliegenden Verfahren nicht mehr in begründeter Weise auf (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.3 sowie RB Ziff. 5.2); damit hat es in Anwendung des Rügeprinzips sein Bewenden (vgl. VGE VD.2017.157/158 vom 29. November 2017 E. 1.4 m.w.H.).

2.7      Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent aufgrund der Nachzahlung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen über genügend Mittel verfügt, um die geltend gemachten Anwaltskosten selber zu tragen. Weshalb dieses Ergebnis „absolut stossend“ (RB Ziff. 9) sein soll, ist nicht ersichtlich. Mithin ist der Rekurs abzuweisen.

3.        

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vorliegende Rekurs ebenso wie jener vor Vorinstanz als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat somit den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, und er ist auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Urteilsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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