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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2017 VD.2016.49 (AG.2017.428)

19 giugno 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,326 parole·~7 min·3

Riassunto

Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2016.49

URTEIL

vom 19. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...],

[...],

Kindesvertreterin: [...]

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[…]

C____                                                                                             Beigeladener

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Einzelentscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB )

vom 4. Februar 2016

betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes

Sachverhalt

A____, geboren am [...] 2000, ist die Tochter B____ und C____. Mit Einzelentscheid vom 4. Februar 2016 hat die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über sie aufgehoben und sie in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims [...] untergebracht (Dispositiv Ziff. 1). Ausserdem wurden die Kompetenzen des Beistandes insoweit erweitert, als dieser das Notwendige für den Eintritt des Mädchens in das Jugendheim vorzukehren und die Unterbringung zu begleiten habe (Dispositiv Ziff. 2). Diese Massnahme wurde bis zum 10. Juni 2016 befristet und sollte dahinfallen, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert würde (Dispositiv Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5).

Dagegen hat A____ am 22. Februar 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher sie die Aufhebung der Ziff. 1–3 sowie 5 des angefochtenen Entscheids verlangt. Ausserdem hat sie um Einsetzung von [...] als ihre Kindesvertreterin, Bewilligung des Kostenerlasses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht; alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 hat die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Akten (CD) eingereicht. Mit Eingabe vom 22. April 2016 hat die Kindesvertreterin mitgeteilt, dass sie keine weitere Stellungnahme einreichen werde. Mit Einzelentscheid vom 4. Mai 2016 hat die KESB die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Wohngruppe [...] platziert und die vorsorgliche Erweiterung der Aufgaben des Beistandes entsprechend modifiziert. Mit Einzelentscheid vom 31. Mai 2016 hat die KESB insbesondere in Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides vom 4. Februar 2017 die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die vorsorgliche Erweiterung der Aufgaben des Erziehungsbeistandes längstens bis 17. Juni 2016 verlängert. Am 17. Juni 2016 hat die KESB nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Beschwerdeführerin definitiv aufgehoben und sie im [...] untergebracht; dem Beistand wurde in Erweiterung seiner Aufgaben der Auftrag erteilt, die Unterbringung der Beschwerdeführerin zu begleiten.

Die weiteren Einzelheiten und die Standpunkte der Parteien, soweit für den Entscheid relevant, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen gewesen und somit gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet.

1.3      Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Einzelentscheid der KESB vom 4. Februar 2016 angeordnete vorsorgliche Massnahme der vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der vorsorglichen Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes. Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 hat die KESB unterdessen aber bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beschwerdeführerin definitiv aufgehoben und verfügt, dass die Jugendliche im […], […], untergebracht werde. Gleichzeitig hat sie die Aufgaben des Beistandes dahingehend erweitert, dass dieser den Auftrag und die Befugnis erhalte, die Unterbringung zu begleiten. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Massnahme durch den definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Kindesvertreterin. Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1, VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3-4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli 2014 E. 1.2-3).

2.2      Wie sich den Akten entnehmen lässt, waren das Wohl und die Entwicklung der jugendlichen Beschwerdeführerin, insbesondere wegen selbstgefährdenden Verhaltens und Suchtmittelkonsums, seit geraumer Zeit erheblich gefährdet. Bei ihrer Mutter in Basel fehlt ihr offenbar der dringend benötigte feste Rahmen. Die Beschwerdeführerin war deshalb bereits – dies teilweise auch im Einverständnis mit ihrer Mutter – mehrfach in verschiedenen Institutionen untergebracht worden. Diese Unterbringungen scheiterten jedoch, insbesondere weil die Beschwerdeführerin häufig weg gelaufen und „auf Kurve“ gegangen ist. Auch mehrere Versuche, die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater in Biel unterzubringen, endeten jeweils nach kurzer Zeit, wobei alle Beteiligten überfordert schienen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch die freiwillige Unterbringung beim Vater in Biel im Februar 2016 nur sehr geringe Erfolgsaussichten habe, wohl begründet. Dass die KESB in dieser Situation die Chance eines kurzfristigen Angebots des Jugendheims […] genutzt hat, ist ebenfalls nachvollziehbar. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit offenbar problemlos über längere Zeit „auf Kurve“ gehen konnte und sich dabei jeweils erheblich gefährdete, erscheint auch nicht zu beanstanden, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung im […] vorsorglich und ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin verfügt wurden, um zu verhindern, dass diese sich der Platzierung durch Weglaufen entziehe und der Platz im [...] dadurch verloren ginge. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheinen, zumindest in summarischer Beurteilung der Sache, überzeugend. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, dass an dieser Einschätzung etwas ändert. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wäre.

2.3      Daraus folgt, dass die mutmasslich unterliegende Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des abzuschreibenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.– zu tragen hat. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese jedoch zu Lasten des Staates. Des Weiteren ist die Kindesvertreterin [...], [...], Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Asylsuchende, angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten auf pauschal CHF 900.–, inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuerzuschlag, festgesetzt wird.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–. Diese gehen aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Der Kindesvertreterin, […], [...], werden aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren CHF 900.– ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Kindesvertreterin (für sich und die Beschwerdeführerin)

            - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

            - Beigeladene und Beigeladener

            - Beistand ([…], KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in ZIvilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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