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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.08.2016 VD.2016.39 (AG.2016.602)

23 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,592 parole·~8 min·7

Riassunto

Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.39

URTEIL

vom 23. August 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm,

MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...] 

vertreten durch Dr. iur. [...], Advokat,

[...]  

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

B____                                                                                             Beigeladener

[...]  

C____                                                                                                        Tochter

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Februar 2016

betreffend Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Sachverhalt

C____, geboren am […] 2000, ist die ältere Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Mit Entscheid vom 16. Juli 2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C____. Als Beiständin wurde Frau D____, Kinder- und Jugenddienst (KJD), eingesetzt. Am 21. Januar 2016 beantragte Frau D____, es sei für C____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich aufzuheben. C____ könne im Februar 2016 in die Durchgangsstation E____ eintreten. Mit Entscheid vom 1. Februar 2016 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf und platzierte sie in der Durchgangsstation E____. Diese Massnahme wurde bis zum 1. Juni 2016 befristet, wobei die Massnahme dahinfällt, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert wird. Gleichzeitig wurde D____ als Beiständin bestätigt und erhielt zusätzlich die Aufgabe, die Platzierung zu begleiten und den Kontakt zwischen C____ und ihrer Herkunftsfamilie zu regeln.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Beleges ihrer behaupteten Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Eingabe vom 14. März 2016 hat sich die KESB vernehmen lassen. Mit Replik vom 8. April 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin nochmals Frist zum Beleg ihrer finanziellen Bedürftigkeit eingeräumt. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des betroffenen Kindes und am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Sie hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet. Weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist aber das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925 und 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; vgl. auch BGE 126 I 250 E. 1b S. 252, VGE VD.2015.134 vom 17. November 2015 E. 1.3, VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4).

1.3      Die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene vorsorgliche Massnahme ist bis zum 1. Juni 2016 befristet worden. Dabei ist festgesetzt worden, dass sie nach Ablauf dieser Frist dahinfällt, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert worden ist. Eine solche Bestätigung oder Abänderung durch eine definitive Massnahme durch die KESB ist unterblieben. Damit ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids dahingefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtschutzinteresses sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.        

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und über eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache. Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, a.a.O., S. 468: „Bei Gegenstandslosigkeit wegen Dahinfallens des Streitgegenstandes oder Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid […] nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang“). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1, VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2).

2.2      Mit dem angefochtenen vorsorglichen Entscheid ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre Tochter C____ gestützt auf Art. 445 Abs. 1 i.V.m. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben und die Jugendliche in der Durchgangsstation E____ platziert worden. Die KESB hat dabei erwogen, dass C____ das Muster, nicht in die Schule zu gehen, wenn ihr nicht danach zu Mute ist, verinnerlicht habe. Mit den Hilfestellungen in der Vergangenheit habe keine Verbesserung der Situation erzielt werden können. Insbesondere gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihrer Tochter die nötigen Strukturen zu geben. Aufgrund der gefährdeten Entwicklung von C____ und insbesondere wegen ihrer wiederholten Schulabsenzen und des tagelangen Wegbleibens von zu Hause erweise sich die Unterbringung von C____ in der offenen Wohngruppe der Durchgangsstation E____ und die Erweiterung der Kompetenzen der bereits früher eingesetzten Beistandsperson zur Wahrung des Kindswohls als notwendig.

2.3      Dem hält die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde entgegen, dass die im Bericht des KJD genannten Probleme des selbstgefährdenden Verhaltens bezüglich des Abhauens und Alkoholkonsums nicht belegt und bestritten seien. Die Absenzen in der Schule seien gesundheitlich bedingt gewesen. Es liege keine begründete Gefährdung des Kindswohls vor.

2.4      Bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB darf sich die KESB mit einer summarischen Tatsachenerhebung begnügen, soweit nicht unwiderrufliche Verhältnisse geschaffen werden und es genügt das Beweismass des Glaubhaftmachens. Es reicht aus, dass eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich scheint (Auer/Marti, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 445 ZGB N 27, 29). Dabei darf sich die KESB auch auf Berichte eingesetzter Beistandspersonen beziehen. Bereits mit dem Verlaufsbericht vom 5. August 2014 gab D____ an, dass noch in der Orientierungsschule sich unentschuldigte Absenzen gehäuft hätten, welche aber nach einem klärenden Schulgespräch aufgehört hätten. Im Bericht vom 20. Juli 2015 wird geschildert, dass C____ nach dem Eintritt in die WBS ab den Herbstferien angefangen habe, den Unterricht wegen Mobbingproblemen, die sie nicht besprechen wollte, häufig zu versäumen. In der Folge trat sie dann im November 2014 in die Wohngruppe […] „[…]“ in […] ein, wobei sich die Platzierung als schwierig gestaltete, weshalb es im März 2015 zum Austritt gekommen ist. Zu Hause sei es aber weiter zu erheblichen Spannungen zwischen Mutter und Tochter gekommen. Gemäss dem Bericht vom 21. Januar 2016 haben sich ab Oktober 2015 im letzten obligatorischen Schuljahr von C____ die Schulabsenzen erneut vermehrt. C____ werde entweder gar nicht oder unter Angabe unrealistischer Gründe von der Schule abgemeldet. Seit den Herbstferien fehle sie meistens am Freitag und sei im November dem Unterricht während einer Woche ohne Abmeldung und ärztlichem Zeugnis ferngeblieben. Dadurch fehlten ihr auch notwendige Prüfungen und Arbeiten für ihr Abschlusszeugnis. Auch zu Hause habe sie sich nach Angaben der Beschwerdeführerin wie auch von C____ selber zunehmend nicht an Regeln gehalten. Im Dezember 2015 sei sie für einige Tage untergetaucht. Diese Umstände begründen offensichtlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Kindswohlgefährdung, welche eine zumindest vorläufige Platzierung des Kindes notwendig machten. Insbesondere hat es die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren versäumt, die gesundheitliche Verhinderung ihrer Tochter am Schulbesuch zu belegen. Daraus folgt, dass die Anordnung der vorsorglichen Massnahme unabhängig vom weiteren Verlauf der Bemühungen der neu eingesetzten Beiständin F____ im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Lösungen zu finden, zur Wahrung des Kindswohls notwendig und berechtigt gewesen sind. Deshalb gehen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin.

2.5      Die Beschwerdeführerin ersucht aber um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese wurde ihr mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2016 bewilligt. Die Gerichtskosten gehen daher zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. [...], Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht in diesem Verfahren einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, ist sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen. Für die Beschwerdebegründung und die kurze Replik erscheint ein Aufwand von rund 4 Stunden à CHF 200.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen ist dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. iur. [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 64.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       KESB

-       Beigeladener

-       Beiständin F____, Kinder- und Jugenddienst

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.39 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.08.2016 VD.2016.39 (AG.2016.602) — Swissrulings