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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.03.2017 VD.2016.28 (AG.2017.227)

24 marzo 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,513 parole·~13 min·4

Riassunto

Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2016.28

URTEIL

vom 24. März 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch [...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge                                                          Rekursgegnerin

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Amts für Sozialbeiträge

vom 18. Januar 2016

betreffend Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opfer-hilfegesetz

Sachverhalt

Am 3. August 2009 wurde A____ (Rekurrent) Opfer eines bis heute unaufgeklärten bewaffneten Überfalls bei sich zuhause an der [...] in Basel. Dabei gab der maskierte Täter einen Schuss auf ihn ab, welcher von hinten in sein rechtes Bein drang und eine langwierige Heilungsphase sowie eine berufliche Umschulung nach sich zog.

Mit Schreiben vom 3. März 2010 ersuchte A____ durch seinen Rechtsvertreter beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) um Leistungen nach Opferhilfegesetz. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 beantragte er eine opferhilferechtliche Entschädigung in Höhe von CHF 48‘500.– sowie eine opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von CHF 12‘000.–. Nach umfassender Akteneinsicht lehnte das Amt für Sozialbeiträge mit Verfügung vom 18. Januar 2016 die Ausrichtung einer Entschädigung mit der Begründung ab, dass kein ungedeckter Schaden vorliege, sprach A____ aber eine Genugtuung von CHF 8‘000.– zu.

Gegen diese Verfügung erhob A____ mit Eingabe vom 15. Februar 2016 Rekurs. Er beantragt, die Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, ihm für Entschädigung und Genugtuung insgesamt CHF 49‘311.87 zu leisten. Zugleich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 20. April 2016 liess sich das Amt für Sozialbeiträge mit dem Antrag auf Abweisung zum Rekurs vernehmen. Der Rekurrent replizierte am 13. Juni 2016.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren gefällt worden. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Strittig sind Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gegen den Entscheid des Amts für Sozialbeiträge ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, SG 257.900). Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.  

1.2      Die Akten des Strafverfahrens dürfen zur Beurteilung der Ansprüche beigezogen werden, zumal der Rekurrent die Zustimmung dazu erteilt hat (Eingabe vom 31. Juli 2014 an die Opferhilfe; Art. 10 Abs. 1 OHG). Seine Einvernahme vom 25. August 2009 reichte er auszugsweise sogar direkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein (Beilage 11 zur Rekursbegründung).

2.

Den zur Debatte stehenden opferhilferechtlichen Ansprüchen des Rekurrenten liegt folgendes Ereignis zugrunde: Am 3. August 2009 stürmte ein maskierter Mann (Täter) in die Wohnung des Rekurrenten, wo sich dieser zusammen mit zwei Kollegen und dem Kind seiner Exfreundin aufhielt, ging auf ihn los, deckte ihn mit Faustschlägen und Kniestössen ein und verlangte Geld. Der Täter wurde noch zorniger, als der Rekurrent ihm mitteilte, dass er kein Geld habe. Der Rekurrent floh in den Hausgang und schrie um Hilfe. Daraufhin richtete der Täter eine Pistole auf ihn und feuerte einen Schuss ab, welcher von hinten in das rechte Bein des Rekurrenten traf. Dem Verletzten gelang dann die Flucht in den Keller. Der Täter verliess den Tatort unerkannt und konnte nicht ermittelt werden.

3.

Das Opfer einer Straftat hat gemäss Art. 1 ff. OHG Anspruch auf eine vom Kanton auszurichtende Entschädigung. Diese staatliche Leistung ist subsidiär zu Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten (Art. 4 OHG). Grundsätzliche Voraussetzung des Anspruches auf Gewährung der Opferhilfe bildet die unmittelbare Beeinträchtigung der antragstellenden Person in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung (Art. 2 lit. d und e OHG). Dass der Rekurrent Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist und grundsätzlich Ansprüche aus dem Opferhilfegesetz erheben kann, steht ausser Zweifel. Strittig ist vor Verwaltungsgericht lediglich noch, ob der Rekurrent Ansprüche unter dem Titel Erwerbsausfall erheben kann und ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zu Unrecht eine Kürzung wegen Selbstverschuldens im Umfang von 20% vorgenommen hat.

3.1      Der Rekurrent, der zum Ereigniszeitpunkt arbeitslos war und seit einem knappen Jahr Arbeitslosentaggelder bezogen hatte, hält im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an seinem Standpunkt fest, dass er ohne das Ereignis im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2014 einen Validenlohn von CHF 301‘668.49 erzielt hätte. Er geht er davon aus, dass er per Januar 2010 wieder eine Stelle als Detailhandelsverkäufer angetreten und gemäss der einschlägigen Lohnstrukturerhebung einen Tagesverdienst von CHF 173.97 erzielt hätte. Werde das erzielte Invalideneinkommen vom hypothetischen Validenlohn in Abzug gebracht, verbleibe ein ungedeckter Erwerbsausfall von CHF 96‘727.14. Dieser Betrag sei nach der gemäss Art. 6 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten massgebenden mathematischen Formel anteilsmässig mit CHF 39‘311.87 zu entschädigen (Opferhilfeverordnung OHV, SR 312.51).

3.2      Dieser Einschätzung hält die Rekursgegnerin wie schon in der angefochtenen Verfügung entgegen, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent aufgrund seines damaligen Lebenswandels auch ohne das Ereignis vom 3. August 2009 bis zum Auslaufen seiner Arbeitslosentaggelder Ende April 2010 keine Arbeitsstelle mehr angetreten, sondern sich weiterhin in der Betäubungsmittelkriminalität bewegt und ab Mai 2010 Sozialhilfe bezogen hätte. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweist sie auf die Einvernahme des Rekurrenten durch die Staatsanwaltschaft vom 25. August 2009, worin dieser angab, in seiner damaligen Wohnung seit einigen Monaten mit einem Kollegen zusammen insgesamt ca. 700-800 Gramm Marihuana verkauft und ca. 15 Gramm Marihuana pro Woche geraucht zu haben. Das Leben sei an ihm vorbeigezogen und er habe sich um nichts gekümmert („Ich habe einfach nur noch gekifft und hatte Kollegen, mit denen mich auch nur das Kiffen verband“, Einvernahme S. 8). In seinem kollegialen Umfeld und unter seinen engsten Freunden habe damals zudem offensichtlich die Auffassung vorgeherrscht, dass es normal sei, Sozialhilfe zu beziehen. Zusätzlich zog die Vorinstanz in Erwägung, dass der Rekurrent schon vor dem Ereignis ohne weiteres eine Stelle im Detailhandel in seinem erlernten Beruf als Detailhandelsfachmann hätte finden können, wenn er an Arbeit interessiert gewesen wäre. Hierfür verweist sie auf Abklärungen zum Arbeitsmarkt durch das Amt für Wirtschaft und Abgaben, wonach es im fraglichen Zeitpunkt  aufgrund der Expansion von [...] und [...] Detailhandelsfachmännern jederzeit gelungen sei, zumindest im Stundenlohn befristet oder im Teilzeitpensum eine Anstellung zu finden. Der Arbeitsanreiz des verschuldeten Rekurrenten dürfte nach Ansicht der Vorinstanz weiter durch laufende Pfändungen geschmälert worden sein. In Anbetracht dieser Umstände erscheine die Prognose betreffend Arbeitsaufnahme, die der Rekurrent seiner Berechnung zugrunde lege, als zu optimistisch. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Anreiz, eine neue Stelle anzutreten und sich den damit verbundenen Mühen zu stellen, beim Rekurrenten damals nicht vorhanden war.

Gestützt auf diese Einschätzung ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Rekurrenten nach Ablauf der Bezugsdauer für Arbeitslosentaggelder ab Mai 2010 ein Betrag von monatlich CHF 2‘017.70 Sozialhilfe zur Verfügung gestanden hätte. Bis zum Abschluss der erfolgten Umschulung im Juni 2014 hätte der Rekurrent demnach, ohne Berücksichtigung der Teuerung und einer minimalen Erhöhung der Sozialhilfe, ca. CHF 100‘885.– erhalten. Zusätzlich hätte er in der Zeitspanne vom Ereignis bis zur Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung Leistungen im Umfang von ca. CHF 35‘558.25 erhalten. Insgesamt hätte er demnach Leistungen in Höhe von CHF 136‘443.25 zu erwarten gehabt. Von der Suva und der Invalidenversicherung habe er infolge des Ereignisses Taggelder in der Höhe von CHF 202‘847.55 erhalten. Damit habe er gut CHF 66‘400.– mehr erhalten, als ohne das Ereignis zu erwarten gewesen wäre. Damit stehe fest, dass der Rekurrent aufgrund des Ereignisses keinen Schaden erlitten habe.

3.3      Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als überzeugend. Tatsächlich erscheint die Hypothese, dass der Rekurrent ohne das schädigende Ereignis den Weg ins Erwerbsleben vor Ablauf der Arbeitslosentaggelder gefunden hätte, aufgrund der genannten Umstände als schwach. Dass der Rekurrent im Juli 2009 eine Prüfung für Gegengewichts-, Schubmast- und Deichselstapler absolviert hatte, vermag nichts daran zu ändern und wirft höchstens noch die Frage auf, wie sich eine solche Tätigkeit mit dem wöchentlichen Konsum von 15 Gramm Marihuana hätte vereinbaren lassen. Wenn der Rekurrent als Beleg für seinen angeblichen damaligen Antrieb noch vorbringt, dass er die Umschulung vom Verkäufer zum technischen Kaufmann beinahe ohne fachliche Stützungsmassnahmen geleistet habe, erweist sich dieser Hinweis als zirkulär, ist doch die Umschulung erst durch das Ereignis aktuell geworden. Dass der Rekurrent nach dem Ereignis – gezwungenermassen – einige Anstrengungen unternommen hat, wird von der Vorinstanz auch gar nicht in Abrede gestellt. Doch ändert dies nichts an der Prognose darüber, wie sich seine wirtschaftliche Situation ohne das Ereignis entwickelt hätte. Von diesem Standpunkt her entspricht die Annahme, dass der Rekurrent nach Ablauf der Taggelder Sozialhilfe bezogen hätte, einer dermassen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beweis hierfür im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als erbracht gelten darf. Diese Einschätzung wird indiziell dadurch abgerundet, dass der im Kostenerlass prozessierende Rekurrent auch zwei Jahre nach dem Abschluss seiner Umschulung kein Erwerbseinkommen ausweist. Die Visitenkarte eines Geschäftsbetriebs, die der Rekurrent einreichen liess, vermag keinen Nachweis für ein Erwerbseinkommen zu erbringen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass kein ungedeckter Schaden mehr besteht, erweist sich daher als rechtens und ihre Verfügung ist in diesem Punkt zu bestätigen.

4.

Bei der Bemessung der Genugtuung ist die Vorinstanz von einem Betrag von CHF 10‘000.– ausgegangen. Diesen Betrag hat sie in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 OHG um 20% reduziert, weil den Rekurrenten ein Selbstverschulden treffe. Der Rekurrent beantragt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ausrichtung der ungekürzten Genugtuungssumme von CHF 10‘000.–.

4.1      Gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG kann die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. Bei der Festsetzung der Genugtuung besteht ein erheblicher Ermessensspielraum. Die Vorinstanz hat die Reduktion mit dem Umstand begründet, dass der Rekurrent bei sich zuhause mit Marihuana gehandelt und sich somit in einem gefährlichen Umfeld betätigt habe.

4.2      Der Rekurrent hatte in seiner Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft angegeben, dass er bei sich zuhause Marihuana verkauft habe. Auf die Frage nach einem möglichen Motiv für den Überfall hatte er ausgeführt, dass der Täter vermutlich Marihuana aus dem offenen Fenster gerochen habe. Die Tatsache, dass er dort Drogen verkaufte, habe sich wohl herumgesprochen. Er könne sich nur vorstellen, dass es „in diese Richtung“ gehe (S. 6 der Einvernahme vom 25. August 2009). Somit stellt der Rekurrent selbst einen Zusammenhang zwischen dem Überfall und seinen strafbaren Handlungen her. Der Täter hat nicht ein Ladengeschäft, eine Tankstelle oder einen anderen Ort, an dem offensichtlich mit Bargeld gerechnet werden darf, als Ziel für seinen Überfall ausgewählt. Ebenso wenig handelt es sich bei der Wohnung des Rekurrenten um eine Unterkunft, die gegen aussen auf Beutegut schliessen lässt, wie dies auf ein Haus in einem gehobenen Wohnviertel zutreffen könnte. Daraus muss geschlossen werden, dass der Eindringling von einem anderen Umstand ausgegangen sein muss, der ihm den Überfall als lohnenswert erscheinen liess. Es darf als bekannt gelten, dass im Logis von Drogenhändlern regelmässig grössere Bargeldbeträge vorhanden sind. Der Rekurrent gab selbst an, dass er drei bis vier Tage vor dem Überfall etwa CHF 700.– Bargeld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln bei sich zuhause gehabt habe (Einvernahme S. 5). Er habe mitunter bis zu CHF 1‘000.– bei sich zuhause gehabt (mündliche Aussagen von A____ vom 6. August 2009, der Einvernahme beigelegt). Andere aussergewöhnliche Umstände, welche den Rekurrenten als Zielperson für ein Vermögensdelikt exponiert hätten, bringt dieser nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

Aufgrund dieser Umstände erscheint auch von einem neutralen Standpunkt aus ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Rekurrenten als Betäubungsmittelhändler und dem Überfall als derart naheliegend, dass ein Szenario ohne Bezug zu diesem Umstand als geradezu unwahrscheinlich zu bezeichnen ist. Wenn die Vor-instanz als mögliche Täter Konsumenten, Verkäufer oder Konkurrenten in Erwägung zieht, ist diese Aufzählung entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht fantasievoll, sondern realistisch und höchstens noch zu ergänzen um Gläubiger oder Kleinkriminelle aus dem weiteren Umfeld der obigen Personengruppen. Es trifft zwar zu, dass der Täter nicht überführt und strafrechtlich abgeurteilt werden konnte. Dennoch ist es zulässig und sogar erforderlich, im verwaltungsrechtlichen Verfahren in Teil-aspekten Feststellungen über das Vorgefallene zu treffen und Schlüsse daraus zu ziehen. So sind auch andere Aspekte der Tat wie etwa die Umstände der Schussabgabe nicht in einem gerichtlichen Beweisverfahren festgestellt worden. Gleichwohl durften diese Umstände dem verwaltungsrechtlichen Entscheid zugrunde gelegt werden. Dies gilt aber nicht nur für anspruchsbegründende Umstände, sondern auch für solche, welche einen opferhilferechtlichen Anspruch reduzieren.

Der Rekurrent wendet gegen die Reduktion wegen Selbstverschuldens weiter ein, er habe sich nicht in einem gefährlichen Umfeld, sondern zuhause befunden. Dem ist zu entgegnen, dass auch eine Privatwohnung zu einem gefährlichen Ort werden kann, wenn darin mit Betäubungsmitteln gehandelt wird. Zudem umfasst die vom Bundesgericht als Reduktionsgrund anerkannte Bezeichnung des gefährlichen Umfelds nicht nur Orte, sondern auch ein entsprechendes soziales Umfeld.

4.3      Der Rekurrent wendet schliesslich ein, dass das krasse Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion einer Reduktion der Genugtuung wegen Selbstverschuldens entgegenstehe. Es trifft zu, dass eine Schussabgabe im Rahmen eines Raubüberfalls in einem gewissen Sinn stets in einem krassen Missverhältnis zum verfolgten Ziel steht. Dass der gegen aussen erkennbare Verkauf von Marihuana in einer Privatwohnung auf Dauer einen gewaltbereiten Räuber anlocken kann, liegt als Wahrscheinlichkeit jedoch nicht ausserhalb dessen, womit zu rechnen ist. Es besteht ein beachtlicher Unterschied zwischen der vom Rekurrenten mit Verweis auf BGE 123 II 210 angeführten Konstellation, in welcher ein Teilnehmer einer unbewilligten Demonstration von einem Botschaftsangestellten eines fremden Staates beschossen worden ist, und dem vorliegend zu beurteilenden Fall. Das Risiko, als Betäubungsmittelhändler einem Raubüberfall oder einem anderen Gewaltakt zum Opfer zu fallen, ist von Anfang an als nicht gering einzustufen. Dies gilt insbesondere, weil ein Täter oder eine Täterin allenfalls noch darauf abzielen kann, dass eine Anzeige unterbleibt, weil der Betäubungsmittelhändler damit unter Umständen seine illegale Tätigkeit gegenüber der Polizei offenlegen müsste. Dass ein Raubüberfall gelegentlich auch zu einem Gewaltexzess führen kann, ist ebenfalls bekannt. Im Kanton Basel-Stadt kam es in den vergangenen Jahren zu mehreren gerichtlich beurteilten Straftaten, in denen Drogendealer Opfer von Gewalt wurden (jüngst Urteil des Strafgerichts SG 2016.7 vom 4. März 2016 i.S. T.D., oder, sogar mit tödlichem Ausgang, AS.2007.374 vom 7. Juli 2010). Das Risiko, als Betäubungsmittelhändler Opfer eines Vermögensdelikts oder einer Gewalttat zu werden, muss insgesamt als deutlich höher bezeichnet werden als das Risiko, als Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung in der Schweiz von Botschaftsangestellten eines fremden Staates angeschossen zu werden. Es kommt dazu, dass das Bundesgericht selbst für jenen Fall nicht beanstandet hat, dass dem „leichten Mitverschulden“ des Opfers bei der Bemessung der Genugtuung durch die Vorinstanz Rechnung getragen worden ist, zumal dem Umstand „kein zu grosses Gewicht“ beigemessen worden sei (BGE 123 II 201 E. 3c S. 217). Solches muss umso mehr auf den vorliegenden Fall und die moderate Kürzung des Anspruchs um 20% zutreffen.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz auch in diesem Punkt einer rechtlichen Überprüfung standhält und zu bestätigen ist. Für das Verfahren betreffend Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach Opferhilfegesetz sind keine Kosten zu erheben (Art. 30 Abs. OHG). Die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] ist aufgrund der eingereichten Gesuchsunterlagen zu bewilligen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Für die Berechnung der geltend gemachten Ansprüche konnte der Rechtsvertreter weitgehend auf die Berechnungen zurückgreifen, die bereits zur Einreichung des Gesuchs an das Amt für Sozialbeiträge vom 31. Juli 2014 erstellt worden waren. Für die Rekursbegründung erscheint die Vergütung eines Aufwands von fünf Stunden zu CHF 200.– angemessen. Zudem wird für die Replik, welche durch eine Substitutin erfolgt ist, ein Aufwand von ca. drei Stunden zu CHF 150.– vergütet. Einschliesslich Auslagen ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von CHF 1‘500.–, zuzüglich 8 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘500.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrenten

-       Amt für Sozialbeiträge

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.28 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.03.2017 VD.2016.28 (AG.2017.227) — Swissrulings