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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.08.2017 VD.2016.255 (AG.2017.740)

25 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,129 parole·~16 min·3

Riassunto

Beistand und Erteilung der gemeinsamen elterliche Sorge

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.255

Zwischenentscheid

vom 25. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

__________________________________________________________

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde        Beschwerdegegnerin 1

(KESB), Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____                                                                               Beschwerdegegner 2

[...]  

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. November 2016

betreffend Beistand und Erteilung der gemeinsamen elterliche Sorge

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 17. November 2016 wurde A____ und B____, den Eltern von C____, geb. [...], auf Ersuchen des B____ die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn übertragen. Bis zu diesem Entscheid hatte A____ das alleinige elterliche Sorgerecht. Gleichzeitig wurde die Anrechnung der Erziehungsgutschrift für die Altersvorsorge zu Gunsten von A____ verfügt und wurde auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Gegen diesen Entscheid hat A____ Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, es sei die Anordnung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts aufzuheben. Auch verlangte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihr nach Erbringen des Beweises ihrer Bedürftigkeit mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Januar 2017 bewilligt wurde.

Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 27. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin, nun anwaltlich vertreten, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Subeventualiter sei der Entscheid der KESB für 12 Monate zu sistieren und sei eine Erziehungsbeistandschaft „soweit zu etablieren, dass die (Dauer-) Konfliktsituation der Kindseltern eliminiert bzw. auf ein – für die Kindsmutter – erträgliches (und gesundheitlich unbedenkliches) Mass reduziert wird“. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der KESB aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichte der Rechtsvertreter von B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Vertretungsvollmacht ein und bat um Vormerkung des Vertretungsverhältnisses.

An der Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sowie der aktuelle Besuchsrechtsbeistand, […], Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Sache befragt und sind die Rechtsvertreter der Eltern und die Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt. Die Beschwerdeführerin und die KESB halten an den bereits im Schriftverkehr gestellten Anträgen fest, wobei die KESB neu ebenfalls die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft befürwortet. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, wobei ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin auszurichten sei soweit die Kosten nicht wettgeschlagen würden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)  sowie § 17 Abs. 1 kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

1.3      Die Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

2.

Der Beschwerdegegner hat sich als Elternteil, welcher die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, noch vor dem 30. Juli 2015 an die KESB gewandt. Es gelangt damit in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht der elterlichen Sorge (Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Elterliche Sorge], AS 2014 357) zur Anwendung (VGE VD.2015.21 vom 26. August 2015 E. 1.2).

3.

3.1      Die KESB hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass nach dem neuen Recht die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB anzuordnen sei, sofern nicht zur Wahrung des Kindswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten sei. Zusammengefasst führt sie aus, zwar seien die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten und gemäss ihren Aussagen vom Beschwerdegegner gegen sie begangenen Tätlichkeiten und der Hausfriedensbruch nicht ausser Acht zu lassen, aber nicht so gravierend, dass deswegen das gemeinsame Sorgerecht nicht erteilt werden könne. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass dazu einzig drei Polizeirapporte vorliegen würden, es aber nie zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners gekommen sei. Während der gesamten Abklärungszeit seien die Eltern im Kontakt zueinander gestanden. Auch wenn die immer wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen den Eltern und deren gegenseitige Vorwürfe stets sichtbar gewesen seien, sei festzuhalten, dass mit der Installation einer Besuchsrechtsbeistandschaft der schwierigen Situation bereits Rechnung getragen worden sei. An der Gerichtsverhandlung führt die Vertreterin der KESB aus, der Konflikt zwischen den Eltern verunmögliche die Kommunikation zwischen ihnen nicht. Das Kindswohl sei durch den Konflikt der Eltern zwar gefährdet. Das Kindswohl sei aber auch nicht gewahrt, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht weiterhin behalte. Es bedürfe der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.

3.2      Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass der bestehende Konflikt zwischen ihr und dem Beschwerdegegner als „schwerwiegender Dauerkonflikt in einer dysfunktionalen Beziehung“ zu werten sei. Der Beschwerdegegner übe sei Jahren immer wieder massiven Druck auf die Beschwerdeführerin aus, um seinen Willen durchzusetzen. Die Beziehung sei „geprägt von einem massiven Machtgefälle sowie Beleidigungen und Beschimpfungen des Kindsvaters“. Die Beschwerdeführerin habe nicht „die Kapazitäten bzw. Ressourcen sich gegen den Kindsvater emotional oder intellektuell zur Wehr zu setzen“. Dieser Umstand manifestiere sich bei der Beschwerdeführerin mit „nachhaltig gesundheitlichen Folgen“. Weiter macht sie geltend „die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und die ständigen Forderungen des Kindsvaters führen bei C____ zu einem gravierenden Loyalitätskonflikt“. Das Kind leide bereits heute unter dem Konflikt der Eltern. Der eingesetzte Beistand habe die Situation nicht verbessern können. Vor dem Hintergrund dieses sich zunehmend verstärkenden und chronifizierten Konflikts sei das gemeinsame Sorgerecht nicht zu erteilen. Soweit es gleichwohl zur Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts komme, bedürfe es in jedem Fall einer Erziehungsbeistandschaft.

3.3      Der Beschwerdegegner führt zusammengefasst aus, die vorhandenen Differenzen seien nicht derart gravierend, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich sei. Man habe das letzte Mal im Jahr 2016 gemeinsam Ferien gemacht und es existiere eine Kommunikationsbasis. Die vorhandenen Differenzen würden nicht sämtliche Lebensbereiche betreffen, insbesondere nicht die Frage der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages. Konflikte bestünden vorwiegend betreffend die Modalitäten des Besuchsrechts. In den sorgerechtsrelevanten Bereichen gäbe es grundsätzlich keine Differenzen. Das Erteilen der gemeinsamen elterlichen Sorge würde den bestehenden Konflikt nicht verschlimmern, weshalb nichts dagegen spreche.

3.4      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das gemeinsame Sorgerecht dann nicht zu erteilen, wenn „beispielsweise […] ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren und würde auch nicht mit den parlamentarischen Voten übereinstimmen. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels […] nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben“ (BGE 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.).

3.5     

3.5.1   Dass zwischen den Kindseltern ein seit Jahren andauernder Konflikt besteht, wird dem Gesagten nach von keiner Seite bestritten. Ungleich werten die involvierten Parteien einzig dessen Ausmass und Auswirkung auf C____. Unterschiedlich sind auch die Prognosen betreffend die Auswirkung der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf das Kindswohl vor dem Hintergrund des bestehenden Konflikts.

3.5.2   Aus den Akten wie auch aus den Parteiäusserungen an der Gerichtsverhandlung ergeht, dass ein Grossteil der zwischen den Kindseltern bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts steht. So beklagte die Beschwerdeführerin gegenüber der KESB mehrfach, dass der Beschwerdegegner sich nicht an die vereinbarten Besuchszeiten halte und kurzfristig Besuchstermine absage. Der Beschwerdegegner bringt an der Gerichtsverhandlung wiederholt vor, dass er den Kontakt zu seinem Sohn in der Vergangenheit nur ungenügend habe ausüben und insbesondere keine Ferien mit ihm habe verbringen dürfen. Indessen besteht Einigkeit darüber, dass sich die Probleme rund um die Besuchsrechtsausübung seit der Installierung der Besuchsrechtbeistandschaft entschärft haben. Ohnehin besteht ein Recht des Beschwerdegegners auf Umgang mit seinem Sohn unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 273 ZGB). Soweit die elterlichen Differenzen das Besuchsrecht tangieren, sind sie demnach für den Entscheid betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge nicht von Belang.

3.5.3   Hingegen brachte die Beschwerdeführerin bereits gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie im Falle der Erteilung der gemeinsamen Sorge eine negative Einmischung des Beschwerdegegners in die Belange der elterlichen Sorge fürchte. Gegenüber der KESB erklärte sie in der Anhörung vom 15. April 2015, es sei wiederholt zu „unschönen Situationen“ gekommen, wenn sich der Beschwerdegegner in Entscheidungen eingebracht habe. So habe er im Zusammenhang mit der anstehenden Operation eines Hodenhochstandes bei C____ vom Arzt die Durchführung des Eingriffs in einem speziellen Spital gefordert. Als ein Facharzt dem Kind wegen einer Ohren- und Halsentzündung die Einnahme von Kortison verordnet hatte, habe der Beschwerdegegner dies entgegen der Empfehlung des Arztes grundsätzlich abgelehnt und einen anderen Arzt beiziehen wollen. Einen anderen Arzt habe er auch beiziehen wollen, als ein Eingriff am Tränenkanal angestanden sei. Ebenso habe er anstatt einer Einschulung in den staatlichen Kindergarten die Einschulung von C____ in einen privaten, türkischen Kindergarten gefordert. An der Gerichtsverhandlung führt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner sei ein „Machtmensch“. Er wolle nicht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin agieren. In der Vergangenheit habe er hauptsächlich Ansprüche gestellt aber seine tatsächlichen Möglichkeiten, etwa in Bezug auf die Einholung von Informationen beim Kinderarzt, bei Therapeuten oder der Lehrperson, gar nicht genutzt. Er habe einen Machtanspruch, der die Beschwerdeführerin überfordere und bei dieser grosse Angst auslöse.

Mit der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin zudem das an den Besuchsrechtsbeistand gerichtete E-Mail-Schreiben der Lehrperson von C____, [...], vom 7. April 2017 folgenden Inhalts eingereicht: „[….] Ich möchte Sie bitten, Frau A____ noch stärker zu unterstützen! Der Kindesvater macht unangemessen Druck auf uns. Er verfolgt eigene Vorstellungen (Schule für Erfolg: 1 ½ Tage in der Woche!!!), welche nicht mit unseren Förderungen (DAZ, Psychotmotorik, Heilpädagogik und ausserschulisch noch Ergotherapie) übereinstimmen. Er macht auf mich einen uneinsichtigen Eindruck und scheint die Abmachungen beim Elterngespräch (mit Ihrer Anwesenheit) vergessen zu haben. […] Auch befürworte ich zu diesem Zeitpunkt das alleinige Sorgerecht für Frau A____! Dies zum Schutz und im Interesse von C____. Wenn C____ zum Spielball des Vaters wird, ist dies sicher nicht im Interesse von C____s Lernerfolgen […]“.

3.5.4   An der Gerichtsverhandlung auf dieses Schreiben angesprochen führt der Beschwerdegegner aus, der Lehrer habe ihn zum Zeitpunkt dieses Schreibens noch nicht gekannt und sich zwischenzeitlich bei ihm entschuldigt. Er könne jetzt gut mit dem Lehrer reden. Diese Angaben widersprechen allerdings insoweit dem Inhalt des Schreibens und den Angaben des Besuchsrechtsbeistands, als dass ein Elterngespräch im Beisein des Beschwerdegegners zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden hatte, die Lehrperson den Beschwerdegegner demnach bereits persönlich kennen gelernt hatte.

3.5.5   Der Besuchsrechtsbeistand führt dazu aus, es habe Spannungen zwischen dem Beschwerdegegner und der Lehrperson gegeben. Der Lehrer habe sich in den Konflikt zwischen den Eltern involvieren lassen und sich nun daraus zurück gezogen. Er (der Besuchsrechtsbeistand) wisse, dass die Kindseltern zusammen das genannte Förderzentrum besucht hätten. Er habe interveniert, als er erfahren habe, dass C____ am Samstag in den Unterricht im Förderzentrum gehen solle. Zu einem späteren Zeitpunkt führt er aus, er habe dem Beschwerdegegner davon abgeraten, mit seinem Sohn Schularbeiten zu machen, und ihm geraten, die Besuchszeit mit C____ einfach „zu geniessen“.

Eine ängstliche Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner beschreibt der Besuchsrechtsbeistand im Bericht vom 7. Januar 2015 (Bericht S. 4: „Einzig ist sie sehr ängstlich gegenüber Herr B____“), wobei er sich gleichwohl nicht gegen die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts ausspricht. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdegegner wiederholt in aggressivem und erniedrigendem Tonfall mit der Beschwerdeführerin kommunizierte und deswegen gemäss Auskunft des Besuchsrechtsbeistands von diesem schon ermahnt werden musste.

3.5.6   Im Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 28. September 2015 nach einer Zuweisung von C____ zur Abklärung wegen teilweise auffälligen Verhaltens zu Hause vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts, führt der abklärende Arzt unter dem Titel „Beurteilung/Empfehlung“ aus: „[…] Die Abgrenzung vom Kindsvater gelingt der Kindsmutter kaum, weshalb immer wieder neue Themen sowie auch Besuchsregelungen erstellt werden. Wir gehen von einer auf den familiären Rahmen beschränkten Störung des Sozialverhaltens (mit Störung der Emotionen und oppositionellem, aufsässigen Verhalten) auf dem Hintergrund der ungelösten elterlichen Konflikte und den damit zusammenhängenden wechselhaften Anforderungen und Erwartungen an C____ und in der Folge Überforderung aus […]“.

Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des med. pract. […], Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, vom 16. Januar 2017 ein, in welchem dieser darlegt, dass es für die psychische Stabilisierung von A____ entscheidend sei, inwieweit der Kontakt zum Kindsvater auf ein Minimum reduziert werden könne. Sie habe nicht „genügend Ressourcen sich seinen Manipulationen entgegenzustellen“.

3.5.7   An der Gerichtsverhandlung fällt dazu auf, dass der Beschwerdegegner sich einerseits darüber beschwert, nicht in sorgerechtsrelevante Entscheide einbezogen zu werden. Andererseits hat er trotz nun seit kürzerer Zeit gemäss übereinstimmenden Aussagen funktionierender Informationen betreffend von C____ wahrzunehmende Arzttermine etc. an keinem dieser Termine teilgenommen, was er damit begründet, zu kurzfristig informiert worden bzw. aus beruflichen Gründen verhindert gewesen zu sein. In Bezug auf seinen älteren Sohn aus einer anderen Beziehung, über welchen er offenbar mit dessen Kindsmutter das gemeinsame elterliche Sorgerecht ausübt, führt er in diesem Zusammenhang aus: „[…] Bei meinem älteren Sohn läuft jeder Termin über mich, was den Arzt, die Schule anbelangt. Seine Mutter hat ja nochmals ein kleines Kind. Sie hat weniger Zeit. Wir haben es so abgemacht […]“ und „[…]Ich habe ein zweites Kind, wo alles klappt. Dort läuft alles über mich. Das ist auch eine Belastung […]“.

Gleichzeitig bringt der Beschwerdegegner an der Gerichtsverhandlung aber auch wiederholt zum Ausdruck, dass er sich der notwendigen Kooperation bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge bewusst sei und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zum Wohl von C____ agieren wolle, etwa wenn er sagt: „[…]Ich mache auch nicht alles perfekt. Aber wenn zwei da sind…sie kann mich korrigieren, wenn ich einen Fehler mache. Man kann miteinander sprechen […].“ Auch sind sich die Parteien einig darüber, dass betreffend die Ausübung des Besuchsrechts in Zusammenarbeit mit dem Besuchsrechtsbeistand grosse Fortschritte, auch auf der kommunikativen Ebene, erzielt werden konnten. Dieser ist den Kindseltern bereits in über seinen aktuellen Auftrag hinausgehender Art und Weise zur Seite gestanden und sagt auf gerichtliche Nachfrage aus, es brauche eine Erziehungsbeistandschaft, sein Auftrag sei entsprechend zu erweitern.

3.6      Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könne den Forderungen und Ansprüchen des Beschwerdegegners nicht standhalten, aufgrund der Aktenlage und der direkten Wahrnehmung des Gerichts jedenfalls nachvollziehbar ist. Mit dem Ereignis betreffend die schulische Förderung von C____ liegt sogar ein konkreter Beleg für diese Problematik und deren Auswirkung auf die Situation von C____ und damit auf das Kindswohl vor. Immerhin bedurfte es eines Einschreitens des Besuchsrechtsbeistands, um C____ vor einem seitens der zuständigen Lehrperson als überfordernd beurteilten Lernprogramm zu schützen. Folglich lässt der zwischen den Kindeseltern bestehende Konflikt vor dem Hintergrund des von verschiedenen Personen wahrgenommenen Machtgefälles befürchten, dass die Beschwerdeführerin sich in Entscheide betreffend die Kindsbelange nach Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ungenügend einbringen kann bzw. im Resultat der Beschwerdegegner zukünftig diese Entscheide im Alleingang fällen wird. Damit einhergehend kann dem Gesagten nach eine Gefährdung des Kindswohls nicht ausgeschlossen werden.

Gleichzeitig ist andererseits festzuhalten, dass die für die Regelung der Besuchsrechtsausübung installierte Beistandschaft nach übereinstimmenden Aussagen der Involvierten diesbezüglich zu einer deutlichen Verringerung des Konflikts zwischen den Kindseltern und zu einer Verbesserung der Ausübung des Besuchsrechts geführt hat. Zudem ist der bestehende Beistand den Kindseltern und dem Kind bereits über diesen limitieren Auftrag hinausgehend beigestanden. Er wurde von den Kindseltern in dieser Funktion respektiert und sein Rat wurde umgesetzt. Beide Kindseltern signalisieren an der Gerichtsverhandlung ihre Bereitschaft, weiterhin an der Verbesserung der Kommunikation betreffend die Kindsbelange arbeiten zu wollen.

Damit ist es angezeigt, den Aufgabenbereich des Beistands auf eine Erziehungsbeistandschaft zu erweitern und das Verfahren zu sistieren. Mit Sistierung des Verfahrens für die Dauer von 12 Monaten unter gleichzeitiger Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 450c ZGB) wird eine Phase der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge installiert. Die damit weiterhin ausstehende definitive Entscheidung führt idealerweise zu einer erhöhten Kooperationsbereitschaft beider Elternteile und in der Folge zu einer dem Kindswohl förderlichen Kommunikations- und Entscheidkultur. Jedenfalls liegen unter diesen Voraussetzungen dem Gericht nach Ablauf der Sistierung voraussichtlich neue Erkenntnisse betreffend das Wohlergehen des Kindes bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge vor. Dazu ist per Ende Schuljahr 2017/2018 ein Bericht betreffend das Funktionieren der Kommunikation mit den Eltern über die Schulbelange bei der zuständigen Lehrperson einzuholen und ist beim neu mit der Erziehungsbeistandschaft beauftragen […] per 25. August 2018 ein Bericht betreffend die Entwicklung der Kooperationsfähigkeit der Kindseltern und die Entwicklung des Kindswohls einzuholen. Auch sollen die Kindseltern motiviert werden, sich in dieser Zeit mit ihrer gemeinsamen Elternrolle auseinanderzusetzen und nötigenfalls unterstützende fachliche Hilfe zusätzlich zur Begleitung durch die Erziehungsbeistandschaft zu beanspruchen. Da immer wieder auch finanzielle Fragen, namentlich betreffend den Unterhaltsbeitrag für C____, das Verhältnis zwischen den Kindseltern belasten (vgl. Beilagen 4 und 5 der Beschwerdebegründung), soll der Erziehungsbeistand soweit als möglich auch bei der Regelung der Zahlungsmodalitäten behilflich sein.

4.

Die Beschwerdeführerin prozessiert im Kostenerlass, weshalb die Kosten des Verfahrens bis und mit dem vorliegenden Zwischenentscheid festzulegen sind. Dabei sind die ausserordentlichen Kosten der Parteien wettzuschlagen und werden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar und Auslagenersatz gemäss dazu eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die ordentlichen Kosten gehen zu Folge des der Beschwerdeführerin gewährten Kostenerlasses zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Beschwerdeverfahren wird für die Dauer von 12 Monaten sistiert.

            Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Verfahrens entzogen.

            Per Ende Schuljahr 2017/2018 wird ein Bericht betreffend das Funktionieren der Kommunikation mit den Eltern über die Schulbelange bei der für das Kind, C____, geb. am [...], zuständigen Lehrperson eingeholt.

            Per 25. August 2018 wird ein Bericht beim Kindsbeistand, [...], Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes, betreffend die Entwicklung der Kooperationsfähigkeit der Eltern und betreffend die Entwicklung des Kindswohls eingeholt.

            Die Einholung weiterer Berichte von Amtes wegen oder auf Antrag eines Elternteils wird vorbehalten.

            Die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft wird, vorläufig für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, auf eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB ausgeweitet. Der Aufgabenbereich des aktuellen Besuchsrechtsbeistands, [...], Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes, wird auf denjenigen einer Erziehungsbeistandschaft erweitert.

Der Erziehungsbeistand soll die Eltern in ihrer konstruktiven Kommunikationsfähigkeit und in ihrem Verständnis über die Inhalte der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie der daraus fliessenden Rechte und Pflichten fördern und unterstützen.

Der Erziehungsbeistand soll fachliche Unterstützung der Eltern betreffend die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, z.B. durch die Familien- Paar- und Erziehungsberatung (fabe), installieren, soweit er diese nicht selber abdecken kann.

Der Erziehungsbeistand soll die Eltern motivieren, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen.

Der Erziehungsbeistand soll den Eltern soweit nötig helfen, die Modalitäten der Leistung des Kinderunterhaltsbeitrags zu klären und festzulegen.

Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens bis und mit dem 25. August 2017 wird eine Gerichtsgebühr von CHF 800.– erhoben. Die Gerichtsgebühr geht zu Lasten der Gerichtskasse.

Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bis und mit 25. August 2017 werden wettgeschlagen.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, [...], werden für ihre Bemühungen bis und mit 25. August 2017 ein Honorar von 3‘460.– und ein Auslagenersatz von CHF 62.25, zuzüglich 8% MWST von CHF 281.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführerin

            - Beschwerdegegnerin 1

            - Beschwerdegegner 2

            - [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.255 — Basel-Stadt Appellationsgericht 25.08.2017 VD.2016.255 (AG.2017.740) — Swissrulings