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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2017 VD.2016.247 (AG.2017.552)

7 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,943 parole·~10 min·3

Riassunto

Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Bezahlung eines Kostenvorschusses aus dem Vermögen des Kindes für einen Honoraranspruch gegenüber den Eltern

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.247

URTEIL

vom 7. August 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch B____, Advokat,

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Dezember 2016

betreffend Auszahlung aus dem Kindsvermögen

Sachverhalt

Mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) vom 25. Oktober 2012 wurde für D____, geb. [...] 2000, eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und 392 Ziff. 2 aZGB errichtet. Diese Massnahme wurde mit Entscheid der KESB vom 17. März 2016 um die Anordnung einer Kindsvermögensverwaltung erweitert, zugleich wurde eine neue Beiständin für D____ eingesetzt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern, A____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren (VD.2016.93) wurde mit verfahrensleitender Verfügung des Appellationsgerichts vom 23. September 2016 vor dem Hintergrund eines Vergleichs vom 23. September 2016 zwischen der neuen Beiständin, E____, und der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer vor Appellationsgericht sistiert. Mit Schreiben vom 21. November 2016 kündigte die Beiständin an, dass sie ihr Amt per 9. Dezember 2016 niederlegen werde. Daher wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit verfahrensleitender Verfügung des Appellationsgerichts vom 25. November 2016 verlängert bis zum nächsten zu erwartenden Entscheid der KESB über den neuerlichen Wechsel der Beistandsperson.

Mit Schreiben vom 3. November 2016 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführeden, B____, die Beiständin um „Überweisung eines Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.00 mittels beiliegendem Einzahlungsschein“, da seine anwaltlichen Bemühungen im weiteren Sinne auch für D____ erfolgten und die Forderung der Eltern aus der Pflege gegenüber ihrem Kind diesen Betrag bei Weitem überstiegen. Die zuständige Sachbearbeiterin der KESB informierte B____ im Rahmen eines Telefongesprächs sowie mit E-Mail jeweils vom 1. Dezember 2016 darüber, dass eine direkte Akonto-Zahlung an ihn einer schriftlichen Ermächtigung bzw. einer Abtretung der Eltern von D____ bedürfe. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2016 präzisierte B____, die Ermächtigung liege in Form einer Anwaltsvollmacht vor, weshalb eine separate Abtretung nicht erforderlich sei; es bestehe ein Anspruch auf Auszahlung eines Kostenvorschusses. B____ ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

Mit Einzelentscheid vom 5. Dezember 2016 lehnte die KESB den Antrag auf Auszahlung eines anwaltlichen Kostenvorschusses in Höhe von CHF 5‘000.– an B____ aus dem Kindsvermögen ab. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wurde verzichtet. Hiergegen hat B____ namens der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die KESB anzuweisen, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– aus dem Vermögen von D____ auszubezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter hat er den Verfahrensantrag gestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren VD.2016.93 zu vereinigen. Mit schriftlicher Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2016 (Datum Postaufgabe) sind diese Anträge wie folgt ergänzt worden:

„4.   Für den Fall der Erhebung eines Kostenvorschusses sei die Vorinstanz anzuweisen, diesen aus der Forderung der Ehegatten A____ und C____ aus dem Guthaben ihres Sohnes D____ an das Appellationsgericht zu bezahlen.

5.    Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.“

Die Vorinstanz hat mit ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt. B____ hat namens der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vom fakultativen Replikrecht Gebrauch gemacht und dabei sinngemäss die ursprünglichen Rechtsbegehren aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 im Verfahren VD.2016.93 hat die KESB mitgeteilt, dass B____ zwischenzeitlich ein Kostenvorschuss aus dem Vermögen von D____ ausbezahlt worden sei. Dies unter Anrechnung an den Anteil, welcher der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer aus dem Vermögen ihres Sohnes zustehe.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und weiteren Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) grundsätzlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2016 betreffend die Weigerung einer Akonto-Zahlung als anwaltlichen Kostenvorschuss in Anrechnung an die noch festzulegende Forderung der Beschwerdeführenden gegen das Kindsvermögen handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden mittels Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB wird durch das Bundesrecht nicht geregelt. Diese Frage muss durch das kantonale Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, S. 329 Rz. 34.06). Als Ausnahme zur Regel, wonach nur Endentscheide, die ein Verfahren materiell zum Abschluss bringen, der Anfechtung beim Verwaltungsgericht zugänglich sind, können gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 282, m.H.a. BJM 2002, S. 42, und BGE 126 I 207 ff. E. 2 S. 210). Zwar bildet das Ausbleiben einer vorläufigen Entschädigungszahlung grundsätzlich keinen Nachteil, der später nicht mehr ausgeglichen werden könnte, da aufgrund der sicheren Verwaltung des Kindsvermögens keine eintretende Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist. Vorliegend hat die Weigerung der Bezahlung des Kostenvorschusses jedoch dazu geführt, dass die Verhandlungen zwischen der Vorinstanz bzw. der Beiständin und den Beschwerdeführenden gänzlich zum Erliegen gekommen sind und die Frage der wertschöpfenden Investition des Kindsvermögens nicht behandelt werden konnte. Obschon dieser Zustand vor allem in den Verantwortungsbereich des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden zu verorten ist, der die weitere Kooperation von der Ausbezahlung seines Kostenvorschusses aus dem Kindsvermögen abhängig machte (vgl. z.B. Beschwerdebegründung Ziff. 8 S. 3), soll letzteren aus diesem Umstand kein Nachteil für das Beschwerdeverfahren erwachsen. Demnach ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen und damit der angefochtene Entscheid der Beschwerde zugänglich.

1.2      Der Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SR 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB) zur Anwendung.

1.3      Praxisgemäss verzichtet das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen es sich ausschliesslich mit Eintretensvoraussetzungen befasst, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 25 Abs. 3 VRPG; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 512). Das vorliegende Urteil ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.

1.4      Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid das Bestehen eines Anspruchs von B____ auf Bezahlung eines Kostenvorschusses aus dem Kindsvermögen für seinen Honoraranspruch gegenüber den Eltern von D____ verneint. Der Entscheid beschwert sowohl B____, dessen eigener Anspruch abgelehnt wurde, als auch die Beschwerdeführenden, da dadurch die Tilgung ihrer Honorarschuld gegenüber B____ vereitelt wurde. Die Beschwerdeführenden sind damit  zum ergriffenen Rechtsmittel legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde mit Eingaben vom 6. und 16. Dezember 2016 rechtzeitig und begründet eingereicht (19 Abs. 1 KESG i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG).

1.5      Die Beschwerdeberechtigung setzt weiter ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; § 13 Abs. 1 VRPG; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Damit soll sichergestellt werden, dass einer Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Rechtsfragen unterbreitet werden (Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1931; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292; statt vieler VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 15. Juni 2017 im Verfahren VD.2016.93 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich eine Akonto-Zahlung als Kostenvorschuss an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus dem Kindsvermögen geleistet wurde. Der entsprechende Zahlungseingang über CHF 5‘000.– wurde von B____ mit Schreiben vom 20. Juni 2017 bestätigt. Damit erweist sich das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden sowohl bezüglich ihres Antrags auf Bezahlung eines Kostenvorschusses (Ziff. 1) als auch ihres Verfahrensantrags (Ziff. 3) als dahingefallen, und es ergeht ein Nichteintretensentscheid.

2.

2.1      Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg und wird das Verfahren im Umfang der entsprechenden Anträge gegenstandslos, so richtet sich die Kostenverteilung nach Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt; lässt sich dieser nicht eruieren, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., S. 514, Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310, m.w.H.; Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 3.1).

2.2      Somit ist nachfolgend summarisch zu prüfen, wie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ohne Hinzutreten des Grunds für die Gegenstandslosigkeit zu beurteilen gewesen wären.

2.3

2.3.1   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte mit Schreiben vom 3. November 2016 die Beiständin um Überweisung eines Kostenvorschusses von CHF 5‘000.– für seine anwaltlichen Bemühungen für die Eltern von D____ aus dem Kindsvermögen auf sein Konto. Die Vorinstanz teilte darauf B____ auf telefonischem und schriftlichem Weg mit, dass eine Überweisung dieses Betrags an die Beschwerdeführenden grundsätzlich bewilligt werden könne, für eine direkte Überweisung an ihn jedoch eine Ermächtigung der Eltern von D____ mit verschiedenen Angaben oder eine Abtretung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR vorliegen müsse (E-Mail der zuständigen Sachbearbeiterin der KESB vom 1. Dezember 2016). In Beantwortung der genannten E-Mail führte B____ aus, die verlangte schriftliche Ermächtigung liege bereits in Form einer Anwaltsvollmacht vor, weshalb keine separate Abtretung nach Art. 165 Abs. 1 OR nötig sei (E-Mail von B____ vom 2. Dezember 2016).

2.3.2   Angesichts dieses vorgängig der erlassenen Verfügung vom 5. Dezember 2016 stattgefundenen Austauschs zwischen der Vorinstanz und B____ durfte diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung davon ausgehen, dass B____ den fraglichen Betrag aus eigenem Recht und nicht namens und im Auftrag seiner Klienten verlangte. Dies umsomehr, als fraglich ist, ob eine Anweisung, wie B____ in der Beschwerdebegründung geltend macht, gegenüber der KESB überhaupt möglich wäre. Die Frage, ob die Vorinstanz sich zu Recht lediglich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine gültige Abtretung des Anspruchs der Eltern von D____ auf die Pflegeentschädigung oder ein sonstiger Rechtsgrund von B____ für den geltend gemachten Anspruch vorliegt, kann indessen vorliegend offen bleiben. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass B____ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers die Tilgung seines Honoraranspruchs „auf Schuld“ unter Anrechnung auf deren noch zu bestimmenden Anspruch auf Pflegeentschädigung verlangt hat, würde einer Befriedigung dieses Anspruchs die fehlende Bevollmächtigung von B____ entgegenstehen.

2.3.3   Die Vollmacht vom 28. April 2016, auf die sich B____ in seiner Argumentation stützt, umfasst gemäss dem handschriftlich eingefügten Betreff Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit dem „Verwaltungsrekurs KESB“, und dies „vor allen schweizerischen Gerichten, Schiedsgerichten, Behörden oder gegenüber Privaten“. Die Auslegung der Vollmacht führt zum Schluss, dass eine Bevollmächtigung lediglich für Verwaltungsrekurse gegen KESB-Entscheide erteilt wurde und entgegen der Ansicht von B____ in der Beschwerdebegründung nicht für jedwede Handlung gegenüber der KESB, wie z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen der Eltern auf Teile des Kindsvermögens. Die Einforderung der Ansprüche der Eltern von D____ ist nicht Gegenstand eines Verwaltungsrekurses. Somit kann die Vollmacht auch nicht die Befugnis von B____ umfassen, Akonto-Zahlungen aus der Pflegeentschädigung (an sich oder an die Eltern) einzufordern. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise dem Antrag auf Bezahlung des Kostenvorschusses nicht stattgegeben und auf der Nachreichung einer ergänzten Vollmacht bzw. einer Ermächtigung für die Auszahlung an B____ bestanden.

2.4      Daraus folgt, dass die Beschwerde auch bei Fehlen des Grunds für die Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen wäre.

3.

Die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Rechtsbegehren Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 4 der Beschwerdebegründung nur für den Fall beantragt, dass das Berufungsgericht einen Gerichtskostenvorschuss erhebt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführenden tragen somit gemäss dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG) sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Dezember 2016 wird nicht eingetreten und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Beiständin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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