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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.07.2017 VD.2016.228 (AG.2017.557)

19 luglio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·8,875 parole·~44 min·3

Riassunto

Pflichtverletzung und Kostenentscheid (BGer 2C_832/2017 vom 17. September 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.228

URTEIL

vom 19. Juli 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte                                                   Rekursgegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2015

betreffend Pflichtverletzung und Kostenentscheid

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 erstattete Dr. med. B____ mit Vollmacht ihrer Patientin C____ (Anzeigestellerin) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten A____. Gemäss dieser Anzeige soll A____ C____ im Rahmen ihrer Vertretung in einem Verfahren betreffend fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE, heute fürsorgerische Unterbringung) vor dem Vormundschaftsrat "körperlich und seelisch zu nahe gekommen" sein. Die Aufsichtskommission eröffnete in der Folge ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 (versandt am 17. Oktober 2016) sah die Aufsichtskommission von der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme gegen den Anwalt A____ ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 2'000.– und den Auslagen von CHF 600.–.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (Rekurrent) am 28. Oktober 2016 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet und am 18. Januar 2017 begründet. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass er nicht gegen das BGFA verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtskommission zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Weiter sei dem Rekurrenten eine Entschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Aufsichtskommission. Der Appellationsgerichtspräsident wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 20. Januar 2017 ab. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 verzichtete die Aufsichtskommission unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Vernehmlassung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 23. November 2015 im Verfahren VD.2015.239 und der Entscheid der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 24. Februar 2015 im Verfahren AK.2015.2 wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen. Weiter ersuchte der Appellationsgerichtspräsident die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 16. Februar 2017 um Einreichung einer Abschrift des handschriftlichen Verhandlungsprotokolls vom 15. Dezember 2015 sowie der Audioaufnahme dieser Verhandlung, worauf die Vorinstanz diese Unterlagen am 15. März 2017 vorlegte. Zudem reichte die Schreiberin der Aufsichtskommission eine Stellungnahme ein, wozu sich der Rekurrent am 14. Mai und am 17. Mai 2017 nochmals vernehmen liess.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Entscheide der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist damit grundsätzlich einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit der Rekurrent damit eine Genugtuung von CHF 1'000.– für ein überlanges Verfahren, eine unverhältnismässige Verfahrensführung, eine Persönlichkeitsverletzung und gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangt. Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (HG, SG 161.100) sind Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen. Damit ist das Verwaltungsgericht für den Entscheid über die Genugtuungsforderung nicht zuständig.

Ein Antrag auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer stellt der Rekurrent sodann nicht. Eine Rechtsverzögerung ist auch nicht ersichtlich, zumal der Rekurrent mit sehr vielen Eingaben und Anträgen selbst zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

1.2

1.2.1   Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids der Aufsichtskommission vom 15. Dezember 2015 kann gegen ihren Entscheid betreffend die Kostenauflage Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Schreiberin der Aufsichtskommission macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nur zu prüfen, ob dem Rekurrenten die Kosten zu Recht auferlegt worden seien. Den Entscheid der Aufsichtskommission im Hauptpunkt habe es nicht zu überprüfen, weil der Rekurrent nicht mit einer Sanktion belegt worden sei und die Erwägungen des Entscheids für sich allein nicht anfechtbar seien (Eingabe vom 15. März 2017 act. 8 des Appellationsgerichts S. 1). Der Rekurrent beantragt mit seiner Rekursbegründung vom 18. Januar 2017, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen das BGFA verstossen habe.

1.2.2   Streitgegenstand ist das im erstinstanzlichen Entscheid geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Die Rekursinstanz darf keine Gegenstände beurteilen, welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hat entscheiden müssen (VGE VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 1.3; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank, Handbuch], S. 435 ff., 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 285).

1.2.3   Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) setzt eine schuldhafte Verletzung einer Berufspflicht gemäss Art. 12 f. BGFA voraus (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017 [nachfolgend Fellmann, Anwaltsrecht], N 722; vgl. Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, Kap. 7 N 50; Poledna, in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 17 N 16 und 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 30 N 56). Eine Berufspflichtverletzung zieht jedoch nicht zwingend eine Disziplinarmassnahme nach sich. Die Aufsichtsbehörde kann vielmehr aufgrund des Opportunitätsprinzips auf die Anordnung einer Disziplinarmassnahme verzichten, wenn sie der Auffassung ist, der Zweck des Disziplinarrechts erfordere keine Massnahme (Fellmann, Anwaltsrecht, N 742). Ein Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme ist jedoch nur dann möglich, wenn eine solche grundsätzlich in Betracht kommt. Dies ist nur bei einer schuldhaften Verletzung einer Berufspflicht der Fall. Wenn die Aufsichtskommission eine Berufspflichtverletzung verneint, sieht sie dementsprechend nicht von der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme ab, sondern stellt im Dispositiv fest, dass der Anwalt keine Pflichtverletzung begangen habe (vgl. AKE AK.2014.19 vom 9. Juni 2015, 3016/2006 vom 19. August 2008). Indem die Vorinstanz im Dispositiv ihres angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2015 erkannte, von der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme gegen den Rekurrenten werde abgesehen, stellte sie damit implizit fest, dieser habe eine schuldhafte Berufspflichtverletzung begangen. Damit bildet die Frage der Berufspflichtverletzung entgegen der Auffassung der Vorinstanz Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der Rekursanträge des Rekurrenten ist sie auch Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses.

1.2.4   Das Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff praxisgemäss der Definition des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c VwVG die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten und die Abweisung oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Unter die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten fällt auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder -konformität eines bestimmten Verhaltens (Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 88 N 4). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würden. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss das Interesse auch aktuell sein. Schliesslich muss das Interesse individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 340; vgl. Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25 N 17). Nach Rechtsprechung und Lehre besteht auch im verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Kantons Basel-Stadt ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat und dieses nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann. Das Feststellungsinteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es ist gegeben, wenn die betroffene Person ohne die Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (vgl. VGE 622/2009 vom 25. August 2009 E. 2.2, 674/2004 vom 27. Dezember 2004 E. 4c; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87).

1.2.5   Nachdem die Anzeigestellerin dem Rekurrenten Berufspflichtverletzungen vorgeworfen und die Vorinstanz am 12. November 2013 gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet hat, besteht eine erhebliche Ungewissheit über die Rechtskonformität des Gegenstand des Aufsichtsverfahrens bildenden Verhaltens des Rekurrenten. Das Fortdauern dieser Ungewissheit ist dem Rekurrenten nicht zumutbar. Die Ungewissheit behindert ihn in seiner weiteren Berufsausübung, weil er nicht weiss, ob er sich im Zusammenhang mit künftigen Mandaten ähnlich verhalten darf oder nicht. Zudem besteht die Gefahr, dass die Aufsichtskommission das Aufsichtsverfahren im Falle einer allfälligen späteren Berufspflichtverletzung bei der Wahl der Disziplinarmassnahme zum Nachteil des Rekurrenten berücksichtigt, wenn nicht festgestellt wird, dass er keine Berufspflicht verletzt hat. Dementsprechend hat die Aufsichtskommission entschieden, ein Anwalt, gegen den der Vorwurf einer Berufsregelverletzung erhoben worden ist, habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob er eine Berufsregelverletzung begangen hat oder nicht (AKE AK.2014.19 vom 9. Juni 2015 E. 1). Aus den vorstehenden Gründen ist auf das Feststellungsbegehren des Rekurrenten einzutreten.

1.2.6   Im Übrigen wäre die Frage, ob der Rekurrent schuldhaft eine Berufspflicht verletzt hat, als Vorfrage für die Frage der Kostentragung ohnehin zu beantworten.

1.3

1.3.1   Der Rekurrent stellt den Verfahrensantrag, im Fall eines reformatorischen Entscheids sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

1.3.2   Im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist in diesen Fällen nur dann angezeigt, wenn Zeugen oder Auskunftspersonen zu befragen sind oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist (VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).

1.3.3   Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte selbst ist kein Gericht i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (AKE AK.2016.13/AK2016.24 vom 14. November 2016 E. 3, AK.2013.6 vom 18. September 2014 E. 2.1; Ratschlag und Entwurf zum Advokaturgesetz vom 29. Mai 2001 S. 17; vgl. BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1 f.; VGE 695/2004 vom 6. Juni 2005 E. 2.1).

1.3.4   Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20‘000.– (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d), ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e). Ausser allenfalls bei Anordnung einer empfindlichen Busse stellt das Disziplinarverfahren keine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.3 S. 349 f. und E. 2.4 S. 350, 125 I 417 E. 2a S. 419 f.; BGer 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.5; AKE 3012/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2). Als zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt das Disziplinarverfahren nach der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann, wenn ein Berufsausübungsverbot angeordnet wird (BGE 128 I 346 E. 2.3 S. 350, 126 I 228 E. 2a.aa S. 230, 125 I 417 E. 2b S. 420; BGer 2A.98/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.3; vgl. BGE 131 I 467 E. 2.5 S. 469 f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei späteren die Schweiz betreffenden Entscheiden erwogen, zur Annahme einer Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und damit für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein bestimmtes Verfahren sei nicht nur dessen konkreter Ausgang relevant, sondern könne es unter Umständen genügen, dass das Recht zur Berufsausübung allein deshalb auf dem Spiel stehe, weil ein Berufsausübungsverbot im Katalog der möglichen Disziplinarmassnahmen enthalten ist. In diesem Fall drohe dem Anwalt im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens allein deswegen ein Berufsausübungsverbot. Wenn ein Berufsausübungsverbot im Katalog der möglichen Disziplinarmassnahmen enthalten ist, sei das Disziplinarverfahren deshalb als zivilrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Berufsausübungsverbot im konkreten Fall in Betracht kommt oder nicht (vgl. EGMR Landolt gegen Schweiz Nr. 17263/02 vom 31. August 2006 S. 5 f., Hurter gegen Schweiz Nr. 53146/99 vom 8. Juli 2004 S. 5 f.).

Dieser Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden, weil sie mit der allgemeinen Praxis des EGMR und der Lehre zu den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass eine echte und ernsthafte Streitigkeit betreffend einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine zivilrechtliche Verpflichtung besteht (EGMR Micallef gegen Malta Nr. 17056/06 vom 15. Oktober 2009 § 74, Gülmez gegen Türkei Nr. 16330/02 vom 20. Mai 2008 § 28; Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 6). Wenn ein Berufsausübungsverbot im konkreten Fall von vornherein nicht in Betracht kommt, kann von einem echten und ernsthaften Streit betreffend das Recht zur Berufsausübung auch dann keine Rede sein, wenn ein Berufsausübungsverbot im Katalog der generell möglichen Disziplinarmassnahmen enthalten ist. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt auch nach dem ersten der beiden vorstehend erwähnten Entscheide des EGMR an der Rechtsprechung, gemäss der Disziplinarverfahren nur dann als zivilrechtliche Streitigkeiten i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten, wenn sie zu einem Berufsausübungsverbot führen, festgehalten (VGE 748/2004 vom 31. Januar 2005 E. 3; vgl. auch KGer SG BR.2009.4 vom 26. April 2010 E. II.4).

Auch das Bundesgericht folgt den Entscheiden des EGMR zumindest nicht vollumfänglich. In einem Fall, in dem einem Anwalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA eine Busse auferlegt worden war, erwog es, "[f]ragen könnte sich allenfalls, ob im Lichte des Urteils 53146/99 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Dezember 2005 i.S. Hurter c. Schweiz (…) ein ‚civil right‘ betroffen ist und Art. 6 Ziff. 1 EMRK deshalb anwendbar wäre". Mangels Entscheidrelevanz verzichtete es aber auf weitere Erörterungen (BGer 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1.3). In einem etwas späteren Entscheid stützte es sich zwar auf die vorstehend dargelegte Praxis des EGMR (vgl. BGer 2C_150/2008 vom 10. Juli 2008 E. 5.3). Dies war jedoch nicht entscheidwesentlich, weil im beurteilten Fall ein befristetes Berufsausübungsverbot angeordnet worden war und das Disziplinarverfahren damit ohnehin als zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren war. In einem noch jüngeren Entscheid, in dem die Aufsichtskommission einen Verweis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA angeordnet hatte, brachte das Bundesgericht schliesslich wieder seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendung, indem es Folgendes erwog: "Vorliegend ging es in der Sache aber lediglich um einen gegenüber dem als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer ausgesprochenen disziplinarischen Verweis, für dessen Überprüfung die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar sind" (BGer 2C_342/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 2.3.2).

1.3.5   Im Lichte der erwähnten Entscheide des EGMR ist die bisherige Rechtsprechung der Schweizer Gerichte dahingehend zu präzisieren, dass das Disziplinarverfahren bereits dann als zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist, wenn die Anordnung eines Berufsausübungsverbots im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommt. Dies dürfte auch der neuesten Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte entsprechen (vgl. AKE 3012/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2).

Im vorliegenden Fall kam die Anordnung eines Berufsausübungsverbots von vornherein offensichtlich nicht in Betracht. Folglich handelt es sich beim vorliegenden Disziplinarverfahren nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

1.3.6   Im Übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den beiden vom EGMR beurteilten, weshalb die erwähnten Entscheide in casu ohnehin keine Geltung beanspruchen können. In den vom EGMR beurteilten Fällen wurden die Entscheide der Aufsichtskommission direkt an das Bundesgericht weitergezogen. Im vorliegenden Fall steht gegen den Entscheid der Aufsichtskommission hingegen der Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht offen. Gemäss § 19 Abs. 1 VRPG darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil des Rekurrenten abändern. Im angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2015 sah die Aufsichtskommission von der Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen den Rekurrenten ab. Damit ist die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA und insbesondere eines Berufsausübungsverbots durch das Appellationsgericht von vornherein von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Folglich kann auch keine Streitigkeit in Bezug auf einen zivilrechtlichen Anspruch des Rekurrenten vorliegen. Da das Verbot der reformatio in peius in den vom EGMR beurteilten Fällen nicht zur Diskussion stand, konnte sich dieser zu dessen Relevanz für die Qualifikation als zivilrechtliche Streitigkeit auch nicht äussern.

1.3.7   Mangels einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen und einer strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Rekurrent keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die Beweisanträge des Rekurrenten abzuweisen sind, besteht auch kein sachlicher Grund, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Folglich ist auf eine solche zu verzichten.

1.4      Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällt, beantragt der Rekurrent, dass ihm erlaubt werde, die Anzeigestellerin erneut zu befragen, und dass diese bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit begutachtet werde. Zudem hat er geltend gemacht, es wäre ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, wenn die Frage der Abhängigkeit der Anzeigestellerin relevant wäre (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 4 S. 2 und Ziff. 6 S. 4). Diese Beweisanträge sind aus den folgenden Gründen abzuweisen: In der Verhandlung der Vorinstanz wurde die Anzeigestellerin in Anwesenheit des Rekurrenten befragt und hatte dieser Gelegenheit, Ergänzungsfragen stellen zu lassen. Dass eine erneute Einvernahme der Anzeigestellerin mehr als vier Jahre nach den Vorfällen zusätzliche Erkenntnisse liefern könnte, erscheint ausgeschlossen. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen der Fall, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen oder der Auskunftsperson beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge oder die Auskunftsperson durch Drittpersonen beeinflusst wird. Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die psychischen Störungen der Anzeigestellerin deren Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten. Die Bedeutung der Beeinflussung der Aussagen der Anzeigestellerin durch deren Psychiaterin kann das Gericht im vorliegenden Fall selber einschätzen. Damit ist ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht erforderlich. Zudem wäre die Erstellung eines solchen im vorliegenden Rekursverfahren, in dem bloss die Feststellung von Berufspflichtverletzungen ohne Sanktion und die Verfahrenskosten zur Diskussion stehen, mit einer unverhältnismässigen Belastung für die Anzeigestellerin und unverhältnismässigen Kosten verbunden. Die Beantwortung der Frage, inwieweit das Mandat eine Abhängigkeit der Anzeigestellerin begründet hat, gehört zum Aufgabenbereich des Gerichts und bedarf keiner psychiatrischen Kenntnisse. Inwieweit eine allfällige Abhängigkeit der Anzeigestellerin durch deren psychische Störungen verstärkt worden ist, kann vom Gericht aufgrund der von Dr. B____ unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Verfahren gestellten Diagnosen ohne psychiatrische Kenntnisse beurteilt werden. Ein psychiatrisches Gutachten ist deshalb nicht erforderlich. Im Übrigen wäre im vorliegenden Rekursverfahren auch die Erstellung eines solchen Gutachtens unverhältnismässig. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.

2.

2.1      Der Rekurrent rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihm nicht in einer formellen Anklage ein bestimmtes Verhalten und eine Verletzung bestimmter Berufsregeln vorgehalten habe (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 7.1–7.5 S. 5 ff. und Ziff. 12.2 S. 14 f.). Im aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht kein Anspruch auf eine formelle Anklage. Aufgrund der Beschwerde vom 22. Mai 2013 (act. 1 der Vor­instanz), der persönlichen Stellungnahme der Anzeigestellerin vom 28. Oktober 2013 (act. 15 der Vorinstanz), der Verfügung der Präsidentin der Vorinstanz vom 3. Juli 2013 und des Schreibens der Schreiberin der Vorinstanz vom 20. November 2013 konnte der Rekurrent den möglichen Inhalt des Entscheids der Vorinstanz mit hinreichender Bestimmtheit voraussehen, um seine Mitwirkungsrechte wirksam auszuüben. Damit wurden die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Anforderungen erfüllt. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 1.4).

2.2      Der Rekurrent ist der Auffassung, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil sie in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht alle seine Einwendungen und Erklärungen erwähnt habe (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 7.1 S. 5 und Ziff. 7.6 S. 8). Diese Rüge ist unbegründet. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 345).

2.3      Weiter macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Präsidentin der Vorinstanz in der Verhandlung Fragen rund um die persönliche Stellungnahme der Anzeigestellerin vom 28. Oktober 2013 (act. 15 der Vorinstanz) nicht zugelassen habe. Schon seine einleitende Frage, ob die Anzeigestellerin das Gesuch vom 16. Oktober 2013 um Verlängerung der Frist zur Einreichung der persönlichen Stellungnahme selbst verfasst habe, sei von der Präsidentin als irrelevant bezeichnet und nicht zugelassen worden. Aufgrund des autoritären Frageverbots habe er zu diesem Thema keine weiteren Fragen mehr stellen können. Damit sei es ihm verunmöglicht worden, die Einmischung von Dr. B____ nachzuweisen (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 7.1 S. 5 und Ziff. 8.1 S. 8). In der Verhandlung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2015 beantragte der Rekurrent, die Anzeigestellerin sei zu fragen, ob sie das Fristverlängerungsgesuch auf ihrem Computer geschrieben habe. Daraufhin erklärte die Präsidentin der Vorinstanz, dies sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant, und fragte, ob der Rekurrent sonst noch eine Frage zum von der Anzeigestellerin Gesagten habe (Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 7). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Anzeigestellerin ist es durchaus relevant, ob sie oder Dr. B____ die Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen den Rekurrenten gewünscht hat und in welchem Umfang die inhaltlichen Angaben der Anzeigestellerin durch Dr. B____ beeinflusst worden sind. Ob die Anzeigestellerin das Fristverlängerungsgesuch auf ihrem eigenen Computer geschrieben hat, ist für das aufsichtsrechtliche Verfahren hingegen tatsächlich irrelevant. Die Frage ist folglich von der Präsidentin der Vorinstanz zu Recht nicht zugelassen worden. Diese lenkte die Befragung anschliessend zwar auf die Aussagen der Anzeigestellerin. Es hätte dem Rekurrenten aber freigestanden, im weiteren Verlauf der Einvernahme der Anzeigestellerin auch allenfalls relevante Fragen im Zusammenhang mit der persönlichen Stellungnahme zu beantragen und der Vorinstanz deren Relevanz nötigenfalls zu begründen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Von einem autoritären Frageverbot kann keine Rede sein. Damit wurde der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör auch insoweit nicht verletzt.

2.4      Der Rekurrent rügt unter Berufung auf die Vernehmlassung der Präsidentin der Vorinstanz im Verfahren VD.2015.239, die Vorinstanz habe bis zum 15. Dezember 2015 offengelassen, ob sie zu einer Instruktionsverhandlung oder einer Hauptverhandlung vorlade. Auch während der Verhandlung sei nicht erklärt worden, er habe sich jetzt zu verteidigen. Er habe deshalb keinen Grund gehabt, sich zu einzelnen Vorhaltungen zu äussern (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff.8.3 S. 9). Diese Rüge ist unbegründet. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte die Präsidentin der Vorinstanz dem Rekurrenten mit, dass in der Verhandlung der Vorinstanz die in der Verfügung vom 3. Juli 2013 angegebenen Fragestellungen Thema sein würden, dass er und die Auskunftspersonen dazu befragt würden, er anschliessend zum Ganzen Stellung nehmen könne und die Vorinstanz sodann das erhaltene Beweisergebnis unter den Gesichtspunkten des BGFA, primär dessen Art. 12, prüfen werde. In der Vernehmlassung vom 23. November 2015 im Verfahren VD.2015.239 erklärte die Präsidentin der Vorinstanz, die "Hauptverhandlung" im vorliegenden Verfahren finde am 15. Dezember 2015 statt und je nach Ausgang der Verhandlung werde an diesem Datum ein Zwischen- oder Endentscheid ergehen. Zu Beginn der Verhandlung vom 15. Dezember 2015 wies die Präsidentin der Vorinstanz darauf hin, dass verschiedene Dinge beanstandet worden seien, und fragte den Rekurrenten, ob er zu diesen Themen nochmals Stellung nehmen wolle (Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 1). Damit wusste der Rekurrent genau, dass am 15. Dezember 2015 eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, dass anlässlich dieser Verhandlung möglicherweise ein Endentscheid gefällt wurde und dass er seine Stellungnahme zu den einzelnen Vorhaltungen in dieser Verhandlung vorzubringen hatte, soweit er sich dazu äussern wollte.

3.

3.1      Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten, indem sie nicht nur berufliches, sondern auch privates Verhalten untersucht und beurteilt habe (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017, act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 4 f. und Ziff. 12.2 S. 14 ff.).

3.2      Grundsätzlich sind der Geltungsbereich des BGFA und damit auch die Zuständigkeit der Aufsichtskommission abgesehen von strafrechtlichen Verurteilungen wegen mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Handlungen und Verlustscheinen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b und c BGFA) auf die Berufstätigkeit des Anwalts beschränkt und bildet sein Privatleben nicht Gegenstand der Aufsicht (vgl. BGer 2C_257/2010 vom 23. August 2010 E. 3.1; Fellmann, in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011 [nachfolgend Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz], Art. 12 N 53 und Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 353). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes Verhalten, das insoweit privat ist, als es nicht in Ausübung eines Mandats erfolgt, vom Geltungsbereich des BGFA und der Zuständigkeit der Aufsichtskommission ausgenommen wäre. Ein wesentlicher Zweck der Berufsregeln besteht darin, im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das Vertrauen in die Anwältin oder den Anwalt und die Anwaltschaft insgesamt zu gewährleisten (Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 12). Zur Erreichung dieses Zwecks legt das Bundesgericht den Begriff der anwaltlichen Berufstätigkeit sehr weit aus und begnügt sich damit, dass das fragliche Verhalten im Zusammenhang mit dieser steht (vgl. BGer 2C_257/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3, 2C_889/2008 vom 21. Juli 2009 E. 5.2). Der Geltungsbereich des BGFA und die Zuständigkeit der Aufsichtskommission erfasst deshalb auch privates Verhalten mit einem Bezug zu einem laufenden Mandat und/oder der Mandantin oder dem Mandanten eines laufenden Mandats, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 2.2).

Das private Verhalten des Rekurrenten betraf die Anzeigestellerin als Mandantin eines formell noch laufenden Mandats. Zudem bestand der Grund für die privaten Kontakte gemäss der eigenen Darstellung des Rekurrenten darin, dass er sie aufmuntern wollte, weil er aufgrund seines Mandats Kenntnis von ihrer schwierigen persönlichen Situation hatte (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 14. Juni 2013 act. 2 der Vor-instanz S. 2; Eingabe des Rekurrenten vom 29. Juli 2013 act. 9 der Vorinstanz Ziff. 4 und 6 sowie Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 2). Damit weist das dem Rekurrenten vorgeworfenen private Verhalten einen Bezug sowohl zu seinem Mandat als auch zu seiner Mandantin auf. Folglich fällt es in den Geltungsbereich der Berufsregeln und ist die Zuständigkeit der Vorinstanz und des Verwaltungsgerichts gegeben. Dies wird durch das Urteil des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend das Ausstandsgesuch des Rekurrenten gegen die Präsidentin der Vorinstanz bestätigt. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts sind "Vorwürfe, die das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Mandantin zum Inhalt haben" entgegen der Auffassung des Rekurrenten einem Disziplinarverfahren zugänglich (BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 act. 32 der Vorinstanz E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 12.4 S. 16) hat das Bundesgericht mit persönlichem Verhalten das gleiche gemeint wie privates Verhalten. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das Bundesgericht auch festgestellt hat, der Umstand, dass bei den erhobenen Vorwürfen rund um die Vertretung im Verfahren um den FFE eine Untersuchung teils privater Gegebenheiten erfolge, lege keine offensichtliche Kompetenzüberschreitung nahe, und sich die betreffende Erwägung auf die Rüge des Rekurrenten bezieht, die Präsidentin der Vorinstanz habe ihrem Kompetenz überschritten, indem sie zu behaupteten Telefonaten auch an Samstagen und Sonntagen und einem nachmittäglichen Restaurantbesuch mit der Klientin sowie zu einer behaupteten Einladung zum Backen Auskunft verlangt und damit sein Privatleben ausgeforscht habe (BGer 2C_308/2016 vom 7. Juli 2015 act. 32 der Vorinstanz E. 2.3 f.).

3.3      Der Rekurrent ist der Auffassung, sein Auftrag sei mit der mündlichen Begründung des Entscheids anlässlich der Verhandlung des Vormundschaftsrats vom 7. Dezember 2012 vorläufig beendet gewesen (Eingabe vom 14. Juni 2013 act. 2 der Vorinstanz). In seiner Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 macht er zudem geltend, das Verfahren sei mit dem Entscheid vom 7. Dezember 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, weil keine Partei rekurslegitimiert gewesen sei (act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 3 und Ziff. 6 S. 4 f.). Zugunsten des Rekurrenten kann davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Vormundschaftsrats vom 7. Dezember 2012 hat ausgeschlossen werden können und Information und Unterstützung der Anzeigestellerin im Hinblick auf eventuelle Rechtsmittel der Gegenpartei deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erforderlich waren. Da der Vormundschaftsrat den Begehren der Anzeigestellerin vollumfänglich entsprach, bestand auch kein Bedarf nach einer Erläuterung der schriftlichen Begründung durch den Rekurrenten. Damit war das Mandat materiell mit der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids des Vormundschaftsrats vom 7. Dezember 2012 beendet. Auch die Anzeigestellerin ging davon aus, das Mandat sei mit der Verhandlung beendet gewesen, womit sie auch subjektiv nicht angenommen hat, sie sei noch auf irgendwelche weitere Unterstützung des Rekurrenten angewiesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 2015 act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 6). Formell bestand das Mandat des Rekurrenten indes bis zum Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung Anfang Februar 2013 weiter, wie die Vor-instanz zutreffend feststellte (Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.2 und 3.4). Zudem steht die unmittelbar folgende private Einladung noch im Zusammenhang mit dem Mandat und lässt Rückschlüsse auf das zuvor gezeigte Verhalten des Rekurrenten zu. Daher sind auch die Ereignisse nach der Verhandlung des Vormundschaftsrats in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.

4.

4.1      Die Vorinstanz stützte ihre tatsächlichen Feststellungen zu einem wesentlichen Teil auf die Angaben der Anzeigestellerin, wonach der Rekurrent sich häufig per Mail oder Telefon nach ihrem Befinden erkundigt habe, auch an Samstagen und Sonntagen sowie abends ausserhalb der Bürozeiten, ohne dass dies aufgrund der Rechtsvertretung notwendig gewesen wäre. Die Anzeigestellerin habe vorgebracht, er habe sie persönliche Dinge ohne Zusammenhang mit dem Mandat gefragt. Umgekehrt habe ihr der Anwalt viel über seine persönlichen Lebensumstände und Sorgen erzählt, wie seine eigene chronische Krankheit und seinen familiären Hintergrund. Zudem habe er sie in die Bar D____ an einem Samstagabend im Dezember 2012 eingeladen, wo er ihre Hand in seine Hände genommen und ihr Komplimente gemacht habe. Ferner habe er sie kurz vor Weihnachten zum Gutzi backen in seine Kanzlei eingeladen. Auf seinen Wunsch hin hätten sie sich auch geduzt. Schliesslich habe er sie angewiesen, niemandem von ihren Treffen und vom Inhalt ihrer Gespräche zu erzählen, vor allem nicht ihrer Ärztin (vgl. Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.1 und 3.3).

4.2      Der Rekurrent bestreitet die privaten Kontakte an sich nicht. Berührungen, abgesehen von einer solchen vor der Verhandlung am 7. Dezember 2012, bestreitet er jedoch zumindest sinngemäss (Verhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 2015 act. 8 des Appellationsgerichts S. 7). Weiter rügt der Rekurrent, er habe seiner Mandantin keine Komplimente zu ihrer körperlichen Erscheinung gemacht. Die Behauptung, er habe ihr gesagt, sie solle ihrer Psychiaterin nichts vom Restaurationsbesuch erzählen, sei wider Treu und Glauben, da es einzig um eine Diagnose gegangen sei, die sie für sich habe behalten sollen. Er bringt vor, dass die Aussagen der Anzeigestellerin absolut unzuverlässig seien, da sie die von ihr ausgedachten Welten widerspiegeln würden.

4.3

4.3.1   Für den Beweiswert einer Aussage ist deren Glaubhaftigkeit von zentraler Bedeutung (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45). Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 22. Mai 2013 ist nicht von der Klientin selbst, sondern von ihrer Psychiaterin Dr. B____ verfasst worden. Damit ist es vorliegend ausgeschlossen, in der von Dr. B____ formulierten Beschwerde vom 22. Mai 2013 Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Anzeigestellerin zu ziehen. Die persönliche Stellungnahme der Anzeigestellerin vom 28. Oktober 2013 (act. 15 der Vorinstanz) enthält zwar Schilderungen eigener psychischer Vorgänge und damit Realkennzeichen. Im Übrigen fällt aber auf, dass viele abstrakte Begriffe verwendet werden und die Angaben sehr allgemein gehalten sind. Zudem gibt die Anzeigestellerin an, sie habe den Inhalt eines von ihr verfassten Entwurfs mit Dr. B____ besprochen und die Stellungnahme anschliessend umgeschrieben, korrigiert und verbessert hat (act. 37 der Vorinstanz S. 7), weshalb diese die eigenen Wahrnehmungen der Anzeigestellerin nicht mehr unverfälscht zum Ausdruck bringt. In den Aussagen der Anzeigestellerin anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2014 sowie der Verhandlung der Vorinstanz finden sich ebenfalls einige Realkennzeichen insbesondere in der Form von Interaktionsschilderungen, Wiedergaben von Gesprächen und Schilderungen eigener psychischer Vorgänge. Auch diese Aussagen sind jedoch sehr allgemein und enthalten keine eingehenderen Schilderungen konkreter Vorgänge und kaum Details (act. 37 der Vorinstanz; Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts). Die Aussagen der Anzeigestellerin sind damit kritisch zu würdigen. Insbesondere ihre Aussagen zu körperlichen Kontakten mit dem Rekurrenten sind von starken Aggravierungstendenzen geprägt, wobei sie körperliche Berührungen erst erwähnt hat, nachdem sie die von Dr. B____ verfassten Beschwerde gelesen hatte (vgl. Handnotizen vom 15. Mai 2013 sowie act. 1 der Vor-instanz S. 2 und act. 15 der Vorinstanz). Folglich kann auf die Aussagen der Anzeigestellerin insbesondere in Bezug auf die erst mit der Zeit vorgeworfenen Berührungen am Oberschenkel und Umarmungen nicht abgestellt werden, was denn auch die Vorinstanz nicht getan hat. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme der privaten Kontakte das Wohlbefinden der psychisch belasteten Anzeigestellerin beeinträchtigt hat. Auch wenn dies allenfalls nicht von Beginn an der Fall war, fühlte sie sich durch diese doch zumindest mit der Zeit belastet. Insoweit sind ihre Angaben unter Mitberücksichtigung ihrer Reaktionen als glaubhaft einzustufen.

4.3.2   Die Anzeigestellerin behauptete, der Rekurrent habe mehrmals ihre Hände zwischen seine Hände genommen (Beschwerde vom 22. Mai 2013 act. 1 der Vor-instanz S. 3; Einvernahme der Anzeigestellerin vom 24. Oktober 2014 act. 37 der Vorinstanz S. 2; Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 5). Bei einer Besprechung im Büro des Rekurrenten war die Anzeigestellerin sehr verzweifelt und in sich zusammengesunken, sprach leise und weinte innerlich. Der Rekurrent fragte sie unbestrittenermassen, ob er ihre Hand halten solle. Sie antwortete beschämt, sie habe "Würstlifinger" (Eingabe des Rekurrenten vom 29. Juli 2013 act. 9 der Vorinstanz Ziff. 6; Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 1 f.; Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 Ziff. 10 S. 12). Angesichts der nicht substantiierten und bloss sinngemässen Bestreitung des Rekurrenten kann mit der Vorinstanz angenommen werden, dass der Rekurrent anlässlich dieses Treffens die Hand der Anzeigestellerin auch tatsächlich gehalten hat.

4.3.3   Die Vorinstanz stellte weiter fest, es sei unbestritten geblieben, dass der Rekurrent der Anzeigestellerin Komplimente zu ihrer körperlichen Erscheinung gemacht habe (Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.3.1). Dies ist unzutreffend. In der Beschwerde vom 22. Mai 2013 findet sich die folgende Behauptung: "Er habe ihr Komplimente zu ihrer körperlichen Erscheinung gemacht. Er habe sie eindringlich gefragt, warum sie immer so weite Kleider trage" (act. 1 der Vorinstanz S. 2). Die Eingabe des Rekurrenten vom 29. Juli 2013 enthält die folgenden Bemerkungen: "Im Übrigen wird Darstellung in der Aufsichtsbeschwerde bestritten; über die Bekleidung von Frau C____ wurde nicht gesprochen (nichts Positives zu vermerken); … Die Anzeige beruht auf subjektiven Überinterpretationen, wobei die von Frau C____ ausgehende ‚Wirkung‘ stark überschätzt wird" (act. 9 der Vorinstanz Ziff. 7). Damit hat der Rekurrent die Behauptung von Komplimenten zur körperlichen Erscheinung der Anzeigestellerin wirksam bestritten. Angesichts dessen, dass in der Beschwerde vom 22. Mai 2013 in ungeordneter Art und Weise eine Vielzahl von Vorwürfen gegen ihn erhoben worden ist, kann nicht verlangt werden, dass er jede einzelne bestrittene Behauptung ausdrücklich erwähnt. Dass der Rekurrent seiner Mandantin Komplimente zu ihrer körperlichen Erscheinung gemacht hat, ist demnach nicht nachgewiesen.

4.3.4   Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, der Rekurrent habe nicht bestritten, dass er die Anzeigestellerin angewiesen habe, niemandem von ihren Treffen und vom Inhalt ihrer Gespräche zu erzählen, vor allem nicht Dr. B____ (Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.3.3). Der Rekurrent machte in seiner Eingabe vom 29. Juli 2013 geltend, es sei normal, dass in privaten Gesprächen über Persönliches gesprochen werde und dass er versucht habe, die Verbreitung von Persönlichem (Gesundheitsdaten) zu kontrollieren, und bestritt im Übrigen die Darstellung in der Aufsichtsbeschwerde (act. 9 der Vorinstanz Ziff. 6 und 7). Damit gestand der Rekurrent zwar zu, dass er die Anzeigestellerin bat, Dr. B____ nichts von seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere seiner Krankheit zu sagen, bestritt aber auch, dass sich sein Wunsch nach Geheimhaltung auf das Treffen als solches bezog. Folglich hat der Rekurrent unbestrittenermassen Persönliches mit der psychisch angeschlagenen Mandantin geteilt und sie zumindest diesbezüglich um Geheimhaltung gebeten. Ein solches Verhalten darf auf der Empfängerebene der Klientin durchaus so verstanden werden, dass er die Anzeigestellerin angewiesen habe, niemandem von ihren Treffen und vom Inhalt der Gespräche zu erzählen. Dies musste auch dem Rekurrenten bewusst sein.

4.4     

4.4.1   Soweit die Vorinstanz sich bei ihren tatsächlichen Feststellungen sodann auch auf die Angaben von Dr. B____ im aufsichtsrechtlichen Verfahren stützte (vgl. Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.3), ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Angaben von behandelnden Ärzten und Therapeuten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b.cc S. 353; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 183 StPO N 39). Die Anzeigestellerin war seit 2004 und damit im Zeitpunkt der Beschwerde vom 22. Mai 2013 seit fast zehn Jahren in psychiatrischer Behandlung bei Dr. B____ (act. 1 der Vorinstanz S. 1). Daher sind auch die Angaben von Dr. B____ mit Vorsicht zu würdigen.

4.4.2   In der Beschwerde vom 22. Mai 2013 findet sich die folgende Bemerkung von Dr. B____: "Herr A____ hat kraft seiner Funktion als ihr Anwalt sehr persönliche Dinge über Frau C____ und ihre Krankheit erfahren, die er meines Erachtens schamlos zu seinen Gunsten ausgenutzt hat. Ich mag mir nicht ausmalen, wie diese Geschichte weiter gegangen wäre, hätte Frau C____ sich nicht bei mir Rat und Unterstützung geholt" (act. 1 der Vorinstanz S. 3). Damit insinuierte Dr. B____, es wäre zu gravierenden Vorfällen gekommen, wenn sich die Anzeigestellerin nicht an sie gewendet hätte. Selbst wenn die Darstellung in der Beschwerde vom 22. Mai 2013 vollumfänglich der Wahrheit entspräche, bestünde objektiv kein Grund für diese Annahme. Die Mutmassung von Dr. B____ ist deshalb fehl am Platz, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat.

4.4.3   Dr. B____ erklärte zudem, als langjährige Psychiaterin der Anzeigestellerin könne sie deren Glaubwürdigkeit uneingeschränkt garantieren (act. 1 der Vorinstanz S. 4). Gemäss einem Auszug aus einer Notiz der Vormundschaftsbehörde vom 12. Juli 2011 erklärte Dr. B____, das fünfte Studienjahr der Anzeigestellerin, das Wahlstudienjahr, sei zu einer richtigen Katastrophe geworden. Jede Stelle sei schlecht gegangen. Die Anzeigestellerin "habe sich von allen Seiten gemoppt [recte gemobbt] empfunden – was einfach nicht stimme" (act. 41 der Vorinstanz). Gemäss den eigenen Angaben von Dr. B____ war die Anzeigestellerin damit nicht in der Lage, das Verhalten anderer Menschen korrekt einzuschätzen, und warf die Anzeigestellerin deshalb anderen Personen zu Unrecht Grenzverletzungen vor. Damit hatte Dr. B____ Anlass, die Angabe der Anzeigestellerin betreffend den Rekurrenten kritisch zu hinterfragen, was sie gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht kundtat.

4.4.4   Aus den vorstehenden Gründen können aus den Angaben, die Dr. B____ im Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren gemacht hat, keine weiteren, den Rekurrenten belastenden Schlüsse gezogen werden. Dafür, dass die Angaben, die Dr. B____ unabhängig vom vorliegenden Verfahren gemacht hat, nicht objektiv wären oder nicht den Tatsachen entsprächen, bestehen hingegen keine konkreten Hinweise. Auf diese Angaben kann deshalb abgestellt werden.

4.5

4.5.1   Dementsprechend ist aufgrund der Akten, der Angaben des Rekurrenten und der nicht bestrittenen oder glaubhaften Angaben der Anzeigestellerin insgesamt vom folgenden Geschehensablauf auszugehen:

4.5.2   Infolge eines Antrags der Vormundschaftsbehörde auf fürsorgerische Freiheitsentziehung beauftragte die Anzeigestellerin den Rekurrenten mit der Vertretung vor dem Vormundschaftsrat (Eingabe des Rekurrenten vom 14. Juni 2013 act. 2 der Vorinstanz). Im Rahmen dieses Mandats hatte die Anzeigestellerin vier Besprechungstermine mit dem Rekurrenten in dessen Kanzlei, die am 20. und 29. November 2012 sowie am 5. und 10. Dezember 2012 stattfanden (Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 1; Beschwerde vom 22. Mai 2013 act. 1 der Vor­instanz S. 2). Wohl bei der ersten Besprechung im Büro des Rekurrenten fragte dieser seine verzweifelte Mandantin, ob er ihre Hand halten solle. Sie antwortete, sie habe "Würstlifinger". Daraufhin hielt der Rekurrent ihre Hand.

4.5.3   Der Rekurrent rief die Anzeigestellerin sodann an den Wochenenden vom 24./25. November 2012 und 1./2. Dezember 2012 je einmal an und erkundigte sich nach ihrem Befinden. Er macht geltend, er habe sie damit aufmuntern wollen. Aufgrund der im Rahmen seines Mandats erlangten Kenntnisse, dass die Anzeigestellering am Wochenende alleine war, ging der Rekurrent davon aus, dass die Situation für die Anzeigestellerin am Wochenende besonders schwierig war.

4.5.4   Am 7. Dezember 2012 fand die Verhandlung des Vormundschaftsrats statt. Die Anzeigestellerin, ihr Betreuer von der ambulanten Psychiatriepflege, E____, der Rekurrent, eine Mitarbeiterin der Vormundschaftsbehörde sowie Juristinnen und Praktikantinnen warteten vor dem Sitzungssaal auf den Beginn der Verhandlung. Der Rekurrent setzte sich neben die Anzeigestellerin, um Fragen zu beantworten. Die Anzeigestellerin zitterte vor Angst, wobei ihre Knie, auf die sie ihre Hände gelegt hatte, unablässig und heftig auf und ab wippten. Der Rekurrent legte daher seine Hand zur Beruhigung für ca. zwei Sekunden auf ihre Hände.

4.5.5   Mit E-Mail vom 13. Dezember 2012 fragte die Anzeigestellerin den Rekurrenten, wie es ihm gehe, und informierte ihn über die aktuellen Entwicklungen betreffend ihre Wohnsituation. Mit E-Mail vom gleichen Tag dankte der Rekurrent der Anzeigestellerin für ihre Nachricht und fragte sie, ob sie am Wochenende einen Kaffee trinken gehen sollten. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2012 teilte die Anzeigestellerin dem Rekurrenten mit, dass es eine gute Idee wäre, zusammen einen Kaffee trinken zu gehen, und dass sie sich freuen würde (zum Ganzen act. 10/2 der Vorinstanz). Nachdem sie den Treffpunkt per E-Mail oder Telefon vereinbart hatten, trafen sich der Rekurrent und die Anzeigestellerin am Samstagabend dem 15. Dezember 2015 privat in der Bar D____ (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 27. Juni 2013 act. 7 der Vor­instanz; Beschwerde vom 22. Mai 2013 act. 1 der Vorinstanz S. 2; Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 12.6.1 S. 19 und 12.8 S. 22). Anlässlich des Gesprächs in der Bar D____ machte der Rekurrent der Anzeigestellerin Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere einer Krankheit, wobei er sie um Geheimhaltung bat (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 27. Juni 2013 act. 7 der Vorinstanz; Eingabe des Rekurrenten vom 29. Juli 2013 act. 9 der Vorinstanz Ziff. 1 und 6; Eingabe des Rekurrenten vom 24. Dezember 2013 act. 20 der Vorinstanz; Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 12.1 S. 14).

4.5.6   Wohl in der Woche vom 17. bis 23. Dezember 2012 schlug der Rekurrent der Anzeigestellerin wohl per E-Mail vor, ihm am Wochenende beim Backen zu helfen (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 29. Juli 2013 act. 9 der Vorinstanz Ziff. 6; Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 12.6.1 S. 19). Gemäss seinen Angaben bewegte ihn wiederum der Umstand, dass das Wochenende für die Anzeigestellerin offenbar besonders schwierig war, zu diesem Vorschlag. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2012 bedankte sich die Anzeigestellerin für dieses Angebot und erklärte, dass sie davon keinen Gebrauch machen möchte, weil sie nicht so gerne backe und es für sie aufgrund aktueller Schwierigkeiten mit dem Essen ziemlich gefährlich sei, sich mit Süssigkeiten zu beschäftigen (act. 29 der Vorinstanz).

4.5.7   Anfang Februar 2013 traf schliesslich die schriftliche Begründung des Entscheids des Vormundschaftsrats ein (Eingabe des Rekurrenten vom 14. Juni 2013 act. 2 der Vor­instanz S. 3). Am 4. Februar 2013 schrieb der Rekurrent der Anzeigestellerin eine E-Mail. Darin fragte er diese zunächst im Stil einer üblichen Eröffnungsfloskel, wie es ihr gehe und ob sich ihre Wohnsituation verändert habe. Anschliessend bemerkte er, dass sie den Entscheid des Vormundschaftsrats sicher auch erhalten habe, und erklärte, dass er ihr gerne zur Verfügung stehe, wenn sie zum Entscheid Fragen habe oder seine Unterstützung brauche. Schliesslich teilte er ihr mit, dass er im Hauseingang für sie eine herrenlose Entsaftungsmaschine mitgenommen habe, es ihm aber lieber wäre, sie wäre daran nicht interessiert, weil Säfte zu wenig Nährstoffe hätten (act. 3 der Vorinstanz). Mit E-Mail vom 13. Februar 2013 bedankte sich die Anzeigestellerin beim Rekurrenten für die Vertretung und erklärte, dass sie den privaten Kontakt mit ihm abbrechen und wieder zum Sie zurückkehren möchte (act. 1 der Vor­instanz). Der Rekurrent teilte der Anzeigestellerin mit einer letzten E-Mail mit, die Botschaft sei bei ihm angekommen, wobei er sie wieder siezte (Beschwerde vom 22. Mai 2013 act. 1 der Vorinstanz S. 3).

5.

5.1      Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt eine schuldhafte Verletzung einer Berufspflicht gemäss Art. 12 f. BGFA voraus. Dabei genügt es, dass der Anwalt die Berufspflicht fahrlässig verletzt hat. Erforderlich ist dafür, dass der Anwalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkannt hat oder hätte erkennen müssen und in der Lage gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten (Fellmann, Anwaltsrecht, N 722; vgl. Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Zürich 2015, Kap. 7 N 50; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 16 und 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 30 N 56). Die Beweislast für die Berufspflichtverletzung und das Verschulden trägt die Aufsichtsbehörde (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 18; vgl. Bauer/Bauer, in: Commentaire Romand, Basel 2010, Art. 17 LLCA N 34; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, Bern 2009, N 2071; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 7 N 37).

5.2      Die Vorinstanz stellte fest, der Rekurrent habe seine Pflichten, seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft (Art. 12 lit. a BGFA) sowie unabhängig (Art. 12 lit. b BGFA) auszuüben, verletzt, indem er persönliche Kontakte mit der Anzeigestellerin gepflegt habe (vgl. Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.4).

5.3     

5.3.1   Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Die Begriffe sorgfältig und gewissenhaft sind Synonyme (Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 8). Die Sorgfaltspflicht dient als Generalklausel für das bei der Berufsausübung gebotene korrekte Verhalten. Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 30 N 25; Valticos, in: Commentaire Romand, Basel 2010, Art. 12 LLCA N 6; vgl. BGer 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004 E. 5.3, 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 3). Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten (BGer 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004 E. 5.3; Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999, in: BBl 1999 S. 6013 ff., 6054). Dabei haben sie insbesondere alles zu unterlassen, was geeignet wäre, das Vertrauen in den Anwalt oder die Anwaltschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGer 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.2; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 12 und 14). Dementsprechend bestimmen die Schweizerischen Standesregeln in Art. 1 Abs. 2 unter dem Titel Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt, unterlassen. Zur Konkretisierung der Sorgfaltspflicht im Verhältnis zur Klientschaft können Rechtsprechung und Lehre zum Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 2 OR) herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht auch eine Verletzung der Berufspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung darstellt (vgl. BGer 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2 und 5.2; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 9 und 15; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 30 N 25).

5.3.2   Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a S. 64). Die Treuepflicht gebietet dem Beauftragten, alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolgs erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was die Interessen des Auftraggebers schädigen könnte (vgl. BGE 115 II 62 E. 3a S. 64 f.; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 25; Weber, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 398 OR N 8). In den Bereich der Treuepflicht fallen die Obhuts- und Schutzpflichten, die den Beauftragten verpflichten, das Integritätsinteresse und die Rechtsgüter des Auftraggebers nicht zu beeinträchtigen (Weber, a.a.O., Art. 398 N 9).

5.4      Nach Art. 12 lit. b BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Der Anwalt muss nicht nur gegenüber jedem Dritten, sondern auch gegenüber seinem Klienten unabhängig sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten unzulässig wäre. Eine persönliche Bindung des Advokaten lässt dessen Unabhängigkeit nur dann entfallen, wenn unter den konkreten Umständen die konkrete Gefahr besteht, dass die Bindung die Fähigkeit des Anwalts, die Interessen des Mandanten als objektiv und kritisch urteilender Helfer zu wahren, beeinträchtigt. Ein theoretisches Risiko genügt dazu nicht (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, Bern 2009, N 1366, N 1376 ff.; vgl. BGE 130 II 87 E. 4.2 S. 95; BGer 2C_889/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.1.2 f., 2A.293/2003 vom 9. März 2004 E. 2 f.).

5.5      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Pflege persönlicher Kontakte zu oder einer persönlichen Beziehung mit einer Mandantin nur dann gegen die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstösst, wenn sie unter den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls geeignet ist, deren Interessen zu beeinträchtigen und/oder das Vertrauen in den Anwalt oder die Anwaltschaft zu beeinträchtigten, und dies für einen gewissenhaften Anwalt unter den konkreten Umständen voraussehbar ist. Gegen die Unabhängigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. b BGFA verstösst die Pflege solcher Kontakte oder einer solchen Beziehung nur dann, wenn unter den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls die konkrete Gefahr besteht, dass sie die Fähigkeit des Anwalts, die Interessen der Mandantin als objektiv und kritisch urteilender Helfer zu wahren, beeinträchtigt. Eine allfällige Abhängigkeit der Mandantin vom Anwalt kann nicht dazu führen, dass die Pflege persönlicher Kontakte gegen Art. 12 lit. b BGFA verstösst, weil diese Berufspflicht nur verlangt, dass der Anwalt von der Mandantin unabhängig ist. Hingegen kann eine allfällige Abhängigkeit der Klientin vom Anwalt unter Umständen einen Grund dafür darstellen, dass die Pflege bestimmter privater Kontakte geeignet ist, deren Interessen zu beeinträchtigen, und deshalb die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt.

6.

6.1      Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob der Rekurrent seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.

6.2      Die Anzeigestellerin suchte den Rekurrenten im Zusammenhang mit der drohenden Anordnung einer FFE auf, die aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung geprüft wurde. Gemäss der Diagonse von Dr. B____ vom 24. Februar 2011 litt sie an einer schweren, chronifizierten Essstörung (anamnestisch Anorexia nervosa F50.0 1994–2007, Bulimia nervosa F50.2 2007–2011, seit 2010 erneut leichte anorektische Entwicklung mit fortgesetzter schwerer Bulimie), einer anhaltend depressiven Symptomatik sowie einer Persönlichkeitsstörung F60, Mischbild bestehend aus komplexer posttraumatischer Belastungsstörung F62.0, emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ F60.31 [richtig wohl F60.30], abhängiger Persönlichkeitsstörung F60.7, anankastischer Persönlichkeitsstörung F60.5 und schwerer Selbstwertproblematik (act. 35 der Vorinstanz). Diese Diagnosen waren dem Rekurrenten aus den Akten bekannt. Personen mit einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung verlassen sich bei kleineren oder grösseren Lebensentscheidungen passiv auf andere Menschen. Die Störung ist ferner durch grosse Trennungsangst, Gefühle von Hilflosigkeit und Inkompetenz, durch eine Neigung, sich den Wünschen älterer und anderer unterzuordnen sowie durch ein Versagen gegenüber den Anforderungen des täglichen Lebens gekennzeichnet (ICD-10-GM Version 2016 F60.7). Falls dem Rekurrenten die Bedeutung dieser psychischen Störung nicht bekannt gewesen ist, hatte er diese aufgrund seiner Sorgfaltspflicht nachzuschlagen, bevor er mit der Anzeigestellerin in einen für diese möglicherweise nachteiligen persönlichen Kontakt trat. Zudem war der Grad der inneren Freiheit der Anzeigestellerin bei Entscheidungen bzw. Handlungen persönliche Angelegenheiten betreffend gemäss dem ärztlichen Zeugnis ihrer Psychiaterin vom 11. Oktober 2012 (act. 11/2 der Vorinstanz) krankheitsbedingt "extrem eingeschränkt". Dieses Zeugnis war dem Rekurrenten gemäss eigenen Angaben bekannt (act. 2 der Vorinstanz). Schliesslich sagte ihm Dr. B____, die Anzeigestellerin könnte wegen ihrer Nieren jederzeit sterben (Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 2). Bis zur Verhandlung des Vormundschaftsrats vom 7. Dezember 2012 befand sich die Anzeigestellerin zudem unter dem für sie bedrohlichen Eindruck der möglichen Anordnung einer FFE. Der Rekurrent erklärte selbst, die Anzeigestellerin habe sich gesundheitlich und sozial in einer prekären Lage befunden (Eingabe des Rekurrenten vom 14. Juni 2013 act. 2 der Vorinstanz S. 2). Aus den Akten erhielt der Rekurrent somit eine Vielzahl höchstpersönlicher Informationen über die Anzeigestellerin. Damit er ihre Interessen wirksam wahren konnte, musste sie ihm zudem weitere höchstpersönliche Angaben machen.

6.3      Bis zur Verhandlung vom 7. Dezember 2012 befand sich die Anzeigestellerin sodann in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Rekurrenten, weil sie darauf angewiesen war, dass dieser ihre rechtlichen Interessen im Hinblick auf die beantragte FFE wahrte. Daher muss in Betracht gezogen werden, dass sie sich nicht wie gewünscht von ihrem Vertreter abgrenzen konnte. Nachdem der Vormundschaftsrat den Antrag auf FFE abgelehnt hatte, war die Anzeigestellerin zwar nicht mehr auf die Dienste des Rekurrenten angewiesen. Es liegt jedoch nahe, dass sie sich diesem gegenüber aufgrund des gewonnenen Verfahrens zu Dankbarkeit verpflichtet fühlte. Die Einladung in die Bar D____ nur rund eine Woche nach dem Entscheid über die FFE war zudem eine unmittelbare Fortsetzung der bereits vorher erfolgten persönlichen Kontaktaufnahmen.

6.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gegenstand des in Frage stehenden Mandats die Wahrung der Interessen einer psychisch kranken Person in einer persönlichen Notlage war. In einem solchen Fall ist die Gefahr, dass eine Vermengung von Beruflichem und Privatem die Interessen der Mandantin beeinträchtigt, besonders gross. Dessen hätte sich der Rekurrent bewusst sein müssen. Die Anzeigestellerin befand sich in einem Schwächezustand und zumindest zu Beginn in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Rekurrenten und dieser verfügte über einen erheblichen Wissensvorsprung betreffend höchstpersönliche Informationen über die Anzeigestellerin. Angesichts dieses gravierenden Ungleichgewichts bestand die naheliegende Möglichkeit, dass die Anzeigestellerin einen persönlichen Kontakt mit dem Rekurrenten nicht wünscht und ein solcher ihr Wohlbefinden beeinträchtigt. Zumindest im Nachhinein waren der Anzeigestellerin die privaten Kontakte mit dem Rekurrenten nach der Verhandlung denn auch tatsächlich unangenehm und fühlte sie sich durch die vom Rekurrenten gesuchten privaten Kontakte bedrängt. Aufgrund der dem Rekurrenten bekannten psychischen Störung war die Fähigkeit der Anzeigestellerin, persönliche Kontaktangebote des Rekurrenten zurückzuweisen, wenn sie ihr unangenehm sind, zudem erheblich reduziert. Dass die Anzeigestellerin anlässlich der vor­instanzlichen Verhandlung in Tränen ausbrach, zeigt, dass diese auch noch beinahe drei Jahre nach Mandatsabschluss Mühe mit einem persönlichen Kontakt mit dem Rekurrenten hatte. Dies weist ebenfalls auf eine missglückte Mandatsführung hin. Folglich war die Pflege einer persönlichen Beziehung des Rekurrenten mit der Anzeigestellerin unter den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls geeignet, deren Interessen zu beeinträchtigen, und war dies für den Rekurrenten vorhersehbar. Indem der Rekurrent trotzdem persönliche Kontakte zur Anzeigestellerin pflegte, ohne sich vorher bei einer Fachperson, beispielsweise Dr. B____, zu vergewissern, dass solche den Interessen der Mandantin nicht abträglich sind, verletzte er seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA.

7.

7.1      Nachstehend ist weiter zu prüfen, ob der Rekurrent auch seine Unabhängigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. b BGFA verletzt hat.

7.2      Die privaten Kontaktaufnahmen in der Zeit vor der Verhandlung vom 7. Dezember 2012 waren nicht geeignet, eine von rein sachlichen Überlegungen geleitete Vertretung der Interessen der Anzeigestellerin durch den Rekurrenten zu erschweren oder gar eine Abhängigkeit des Rekurrenten von der Anzeigestellerin zu begründen. Die vor der Verhandlung vom 7. Dezember 2012 noch bestehende Abhängigkeit der Anzeigestellerin vom Rekurrenten als solche ist für die Frage, ob dieser seinen Beruf unabhängig ausgeübt hat, nicht relevant.

7.3      Die einzige vom Rekurrenten in Erfüllung seines Mandats nach dem 7. Dezember 2012 noch vorzunehmende Handlung bestand darin, die schriftliche Begründung des Entscheid zu den Akten zu nehmen und sicherzustellen, dass die Anzeigestellerin ein Exemplar davon erhält. Zur korrekten Erfüllung dieser administrativen Aufgabe, bei welcher der Rekurrenten nicht den geringsten Ermessensspielraum hatte, bedurfte es keiner professionellen Distanz zur Anzeigestellerin, die durch eine persönliche Beziehung hätte in Frage gestellt werden können. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls waren private Kontakte des Rekurrenten zur Anzeigestellerin nach dem 7. Dezember 2012 somit im Hinblick auf die Berufspflicht der Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA entgegen der Auffassung der Vorinstanz unproblematisch.

7.4      Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent seine Unabhängigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. b BGFA nicht verletzt hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern zu relativieren. Im Ergebnis wirkt sich dies allerdings nicht aus. Unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit kann die Aufsichtsbehörde schon bei der Verletzung einer Berufsregel eine Disziplinarmassnahme anordnen. Davon hat sie vorliegend ohnehin abgesehen, weil der Rekurrent in guter Absicht gehandelt habe und die Anzeigestellerin ihre ablehnende Haltung gegenüber einer privaten Bekanntschaft mit dem Rekurrenten nicht zum Ausdruck gebracht habe.

8.

8.1      Die Vorinstanz auferlegte dem Rekurrenten die Kosten des Aufsichtsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 2'000.– und den Auslagen von CHF 600.–. Die Aufsichtskommission stützt sich für die Kostenverteilung regelmässig auf § 1 Abs. 1 VGG (vgl. AKE AK.2014.3 vom 17. Juni 2015 E. 3.2, AK.2011.5 vom 18. Oktober 2011 E. 4, AK.2010.22 vom 3. Dezember 2010). Dies ist gemäss dem Bundesgericht nicht willkürlich (BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 4). Nach § 1 Abs. 1 VGG erheben die Verwaltungsbehörden für Tätigkeiten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen Gebühren nach den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 2 f. VGG. Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist gemäss § 14 Abs. 1 VGG verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Die Veranlassung eines Disziplinarverfahrens durch irgendein Verhalten kann zur Begründung der Kostentragungspflicht indes nicht genügen. Eine solche kommt vielmehr grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Anwalt das Disziplinarverfahren durch eine schuldhafte Berufspflichtverletzung veranlasst hat. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dies vorliegend der Fall, weshalb die Kostenauflage nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat der Rekurrent das vorinstanzliche Verfahren durch sein prozessuales Verhalten mit unzähligen Eingaben und einer Vielzahl offensichtlich unbegründeter Anträge erschwert und damit erhebliche unnötige Kosten verursacht. Aus diesem Grund wäre ihm selbst bei Verneinung einer Berufspflichtverletzung zumindest ein erheblicher Teil der Kosten aufzuerlegen gewesen. Der vor­instanzliche Kostenentscheid ist daher zu bestätigen.

8.2      Der Rekurrent verlangt sodann eine Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz und veranschlagt den Aufwand zur Abwehr der Anzeigestellung einschliesslich des vorliegenden Rekursverfahrens mit CHF 9‘000.– (act. 9 des Appellationsgerichts S. 5). Er bleibt aber jegliche Angaben schuldig, worin dieser Aufwand bestanden haben soll.

Die Entrichtung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist unüblich und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (BGE 132 II 47 S. 62 E. 5.2). Eine Parteientschädigung wird gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) nur im Rekursverfahren zugesprochen (Schwank, Handbuch, S. 471). Im Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission werden mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keine Parteientschädigungen ausbezahlt (AKE AK.2015.33 vom 11. August 2016 E. 4, AK.2015.9 vom 24. November 2015 E. 5, AK.2012.28 vom 9. August 2013 E. 4). Zudem ist eine Parteientschädigung im Fall des Unterliegens auch im Rekursverfahren ausgeschlossen. Somit ist das Begehren des Rekurrenten um Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz abzuweisen.

8.3      Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen und hat er auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

-       Anzeigestellerin (nach Eintritt der Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.228 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.07.2017 VD.2016.228 (AG.2017.557) — Swissrulings