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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.01.2017 VD.2016.190 (AG.2017.38)

5 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,582 parole·~8 min·8

Riassunto

Sozialhilfe / Schlussabrechnung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.190

URTEIL

vom 5. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Sozialhilfe Riehen

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Gemeinderats Riehen

vom 28. Juni 2016

betreffend Sozialhilfe / Schlussabrechnung

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 15. September 2014 durch die Sozialhilfe Riehen wirtschaftlich unterstützt. Gleichzeitig bezog er eine monatliche Viertelsrente der Invalidenversicherung in Höhe von CHF 114.–. Nachdem der Rekurrent am 25. Mai 2015 für besagten Zeitraum eine provisorische Schlussabrechnung unterschrieben hatte, wurde ihm am 2. Juni 2015 die definitive Schlussabrechnung für die von der Sozialhilfe erhaltenen Unterstützungsleistungen eröffnet. Das vorliegende Verfahren wurde aufgrund eines vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt hängigen Verfahrens in ähnlicher Sache einstweilen sistiert, weshalb der Gemeinderat Riehen den gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 erhobenen Rekurs erst mit Entscheid vom 28. Juni 2016 abwies.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. und 25. Juli 2016 erhobene und begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent die entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. August 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Gemeinderat Riehen beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisen des Rekurses. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 hat Advokat [...] dem Gericht angezeigt, dass ihn der Rekurrent mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und für diesen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung beantragt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Vertretung des Rekurrenten durch Advokat [...] zur Kenntnis genommen und dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung jedoch abgewiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser kann den Rekurs gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 OG an das Verwaltungsgericht überweisen. Dessen funktionelle und sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich somit aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. August 2016 sowie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 1.3).

2.

2.1      Anfechtungsobjekt ist die angefochtene Verfügung. Streitgegenstand ist das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand wird damit durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Die Rekursinstanz darf keine Gegenstände beurteilen, welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hat entscheiden müssen (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444 und Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 285).

2.2

2.2.1   Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 hat die Sozialhilfe Riehen festgehalten, dass die Sozialhilfe per 15. September 2015 eingestellt sei, der Rekurrent vom 1. März bis am 15. September 2014 Sozialhilfe bezogen habe und dass der rückerstattungspflichtige Betrag gemäss § 17 bzw. 18 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) CHF 12‘167.30 betrage. Gemäss der Begründung dieser Verfügung entspricht der rückerstattungspflichtige Betrag dem Saldo des Klientenkontoauszugs der Sozialhilfe Riehen für den Rekurrenten von CHF 15'401.30 abzüglich ausstehender Prämienrückerstattungen von CHF 3‘234.–. Dieser Kontoauszug bildet damit Bestandteil der Begründung der Verfügung vom 2. Juni 2015.

2.2.2   Auf dem Klientenkontoauszug sind Ausgaben der Sozialhilfe Riehen von CHF 16‘753.20 sowie Einnahmen der Sozialhilfe Riehen von CHF 1‘351.90, bestehend aus Eidgenössischen Invalidenrenten von CHF 627.– und Krankenkassenrückerstattungen von CHF 724.90, verzeichnet. Wenn die Sozialhilfe Riehen wie vom Rekurrenten behauptet, mehr Sozialversicherungsleistungen eingenommen hätte, hätten diese im Klientenkontoauszug als Einnahmen verbucht werden müssen und wäre der mit der Verfügung vom 2. Juni 2015 festgestellte rückerstattungspflichtige Betrag folglich tiefer ausfallen. Weitere von der Sozialhilfe Riehen erhaltene Sozialhilfeleistungen des Rekurrenten hätten somit in der Verfügung vom 2. Juni 2015 berücksichtigt werden müssen und gehören demzufolge zum Streitgegenstand. Folglich ist auf den Rekurs entgegen der Auffassung der Vorinstanz einzutreten.

2.3      Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2015.15 vom 17. Juli 2015: Anfechtungsobjekt dieses Rekurses war ein Entscheid des Gemeinderats Riehen vom 9. Dezember 2014, mit dem dieser einen Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Riehen vom 16. Juni 2014 abgewiesen hatte. Gemäss dieser Verfügung hat der Rekurrent für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2014 Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung in Höhe von CHF 2‘131.– pro Monat. Bei der Berechnung dieser Sozialhilfeleistungen ist eine dem Rekurrenten ausbezahlte IV-Rente von CHF 114.– pro Monat als Einkommen berücksichtigt worden. Die gemäss der Darstellung des Rekurrenten von der Sozialhilfe Riehen eingenommenen weiteren Sozialhilfeleistungen haben nicht Gegenstand dieser Verfügung und damit auch nicht des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 bilden können, soweit sie nach dem 16. Juni 2014 ausgerichtet worden wären. Folglich steht der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 mangels Identität des Streitgegenstands dem Eintreten auf den vorliegenden Rekurs nicht entgegen.

3.

3.1     

3.1.1   Was die Behandlung der IV-Rente des Rekurrenten durch die Sozialhilfe Riehen anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2015 bereits mit überzeugender Begründung festgehalten, dass diese korrekt gewesen sei und keine Rede davon sein könne, dass die Sozialhilfe Riehen dem Rekurrenten Gelder vorenthalten hätte (VGE VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 2). Soweit der Rekurrent behauptet, die Sozialhilfe habe weitere Sozialversicherungsleistungen erhalten und nicht an ihn weitergeleitet, fehlt jeglicher Beweis dafür, dass der Rekurrent in der Zeit, in welcher die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen an die Sozialhilfe hätte erfolgen sollen, abgesehen von der IV-Rente, Anspruch auf irgendwelche weiteren Sozialversicherungsleistungen gehabt hätte, die der Sozialhilfe ausbezahlt worden sein könnten. Da der Rekurrent die Vollmacht für Drittauszahlungen bereits am 25. Mai 2014 widerrufen hat, ist entgegen seiner Behauptung insbesondere nicht ersichtlich, wie gestützt auf die Verfügung des Bundesgerichts in Luzern vom 4. Juni 2014 Leistungen an die Sozialhilfe hätten ausgerichtet werden sollen.  

3.1.2   Auf dem Klientenkontoauszug der Sozialhilfe Riehen (für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 20. Mai 2015) sind Ausgaben der Sozialhilfe Riehen von CHF 16‘753.20 sowie Einnahmen der Sozialhilfe Riehen von CHF 1‘351.90, bestehend aus Eidgenössischen Invalidenrenten von CHF 627.– und Krankenkassenrückerstattungen von CHF 724.90, verzeichnet. Im Juni 2015 hat der Rekurrent unterschriftlich sein Einverständnis mit dieser Schlussabrechnung erklärt. Wenn die Sozialhilfe Riehen mehr Sozialversicherungsleistungen des Rekurrenten eingenommen hätte als der ihr ausbezahlte Anteil der IV-Renten von insgesamt CHF 627.–, hätten diese auf dem Klientenkontoauszug erscheinen müssen. Indem der Rekurrent sein Einverständnis mit dem Kontoauszug erklärt hat, hat er zugestanden, dass der Sozialhilfe Riehen keine weiteren Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden sind. Die Behauptung in seiner Rekursbegründung vom 3. Juli 2015, mit der provisorischen Schlussabrechnung habe er nur den Betrag bestätigt, der auf sein Konto ausbezahlt worden sei, ist nach dem Gesagten unbehelflich.

3.2      Gemäss § 18 VRPG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von allfälligen Beweisanträgen der Parteien die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser Grundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG soll die Rekursbegründung unter anderem die Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ist der Rekurrent zudem nach Treu und Glauben verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht deshalb nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 3.2; VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.2.3).

3.3      Angaben über allfällige weitere Sozialhilfeleistungen sind für das Verwaltungsgericht ohne nähere Bezeichnung der angeblichen Leistungen nur schwer zugänglich. Für den Rekurrenten dagegen wäre es ein Leichtes gewesen, allfällige Ansprüche auf weitere Sozialversicherungsleistungen mit Verfügungen oder Urteilen nachzuweisen. Der Rekurrent wäre deshalb verpflichtet gewesen, nähere Angaben zu den behaupteten Leistungen zu machen und Beweismittel dafür einzureichen. Da er dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen zur Verifizierung der unsubstanziierten Behauptung des Rekurrenten anzustellen.

4.

Der Rekurrent ist vom 1. März bis zum 15. September 2014 von der Sozialhilfe Riehen unterstützt worden. Gemäss der Begründung des angefochtenen Entscheids ist die Viertelrente der Invalidenversicherung von CHF 114.– dem Rekurrenten von März bis Juni 2014 als Bestandteil des Unterstützungsbetrags der Sozialhilfe und von Juli bis September 2014 direkt überwiesen worden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 darlegt und mit der Auszahlungsverfügung für die Zeit vom 1. bis 31. März 2014 belegt, ist diese Feststellung insofern unrichtig, als die IV-Rente im März 2014 noch nicht als Einnahme angerechnet worden ist. Folglich hat sie dem Rekurrenten im März 2014 auch nicht als Bestandteil des Unterstützungsbetrags der Sozialhilfe Riehen überwiesen werden können. Von April bis Mitte September 2014 ist die IV-Rente hingegen als Einnahme angerechnet worden, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend festhält. Dies ergibt den im Klientenkontoauszug festgehaltenen Betrag von CHF 627.– (5.5 x CHF 114.– = CHF 627.–). Dabei ist die IV-Rente bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe unabhängig davon, ob sie an die Sozialhilfe oder direkt an den Rekurrenten ausbezahlt worden ist, als Einnahme berücksichtigt worden. Dies ist korrekt, wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 17. Juli 2015 festgestellt hat. Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis in keiner Art und Weise zu beanstanden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

            Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu

Lasten des Staates.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Gemeinderat Riehen

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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