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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.01.2017 VD.2016.182 (AG.2017.103)

5 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,775 parole·~14 min·12

Riassunto

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.182

URTEIL

vom 5. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Barbara Schneider     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

c/o C____, […]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 16. August 2016

betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

(Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und Errichtung einer Beistandschaft)

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 2016, ist der Sohn von A____ und C____. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Landratsamts D-[...], nach Abklärungen und auf Antrag des Kindes- und Jugenddienstes (KJD) wurde A____ kurz nach der Geburt und noch während ihres Aufenthalts in der Frauenklinik, Universitätsspital Basel, mit Einzelentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 16. August 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B____ entzogen. Ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und als vorsorgliche Beiständin D____ ernannt. Diese erhielt den Auftrag und die Befugnisse, die Mutter in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen, die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen, sowie die besonderen Befugnisse, die Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren, das Notwendige im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bei der Pflegefamilie vorzukehren und die Unterbringung zu begleiten. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 16. Februar 2016 (recte 2017) befristet. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 24. August 2016 Beschwerde erhoben, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihren Sohn sowie die Erweiterung ihres Besuchskontaktes verlangt. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2016 hat die KESB an ihrem Entscheid festgehalten und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2016 wurde das elterliche Besuchsrecht vorsorglich geregelt und den Eltern von B____ je das Recht eingeräumt, ihren Sohn einmal pro Woche begleitet in den Räumlichkeiten des Kinderheims [...] zu besuchen. Die Beiständin erhielt den Auftrag, die Begleitperson zu bestimmen und die begleiteten Besuche zu organisieren und zu überwachen.

Die Vorladung zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2017 konnte der Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse in [...] nicht zugestellt werden, sie wurde mit dem Vermerkt „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ retourniert. Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde […] haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2016 nach „unbekannt“ abgemeldet worden ist. Der Versuch, der Beschwerdeführerin die Vorladung anlässlich eines Besprechungstermins auf dem KJD übergeben zu lassen, ist gescheitert, da sie den entsprechenden Termin nicht wahrgenommen hat.

Zur Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 5. Januar 2017, 08.15 Uhr, ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Teilgenommen haben die Vertreterin der KESB [...] und die Beiständin von B____. Die Psychologin des Kinderheims [...] wurde befragt. Die Vertreterin der KESB ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn. Nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde angefochten und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung des Besuchsrechts gemäss Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2016.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht ( dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3      Der Beschwerdeführerin konnte die Vorladung zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht nicht zugestellt werden, da dem Gericht ihr aktueller Wohnort nicht bekannt ist und die eingeleiteten Abklärungen dazu keine Ergebnisse zeitigten. Den Angaben der Psychologin des Kinderheims [...] lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls am Dienstag, 3. Januar 2017, mündlich über die Verhandlung hat informiert werden können und dass ihr die Daten am Mittwoch, 4. Januar 2017, offenbar auch noch per E-Mail gesandt wurden (vgl. Protokoll Verhandlung S. 2). Dem entspricht, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Verhandlung am Morgen des Verhandlungstages auf der Gerichtskanzlei erschienen ist und sich nach dem Entscheid erkundigt hat. Da die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung erschienen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäss § 27 VRPG aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials zu entscheiden.

2.

2.1      Die KESB hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht über ihren neugeborenen Sohn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen. Der angefochtene Entscheid führt dazu zusammengefasst aus, aufgrund der unklaren psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin sei eine Platzierung zum Schutze des Kindes angezeigt und die Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB notwendig. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über einen festen Wohnsitz noch über ein Einkommen. Auch sei unklar, ob sie den Säugling adäquat betreuen könne. Die Aussagen des Pflegepersonals des Frauenspitals zeigten, dass die Sorge um B____ angezeigt sei. Die Versorgung des Säuglings sei nicht gewährleistet und dieser in der Obhut seiner Mutter einer massiven Gefährdung ausgesetzt. Da die Beschwerdeführerin die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung ablehne, müsse B____ platziert werden. Für die Unterbringung eines erst wenige Tage alten Säuglings sei eine Pflegefamilie geeignet. Zudem müsse aufgrund der vorliegenden Situation vorsorglich eine Beistandschaft zur Sicherstellung errichtet werden, welche die Mutter in Fragen rund um das Kind mit Rat und Tat unterstützen und das Notwendige im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Pflegefamilie vorkehren könne.

2.2      Die Beschwerdeführerin wendet gegen die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zusammengefasst insbesondere ein, die Situation sei ungenügend abgeklärt worden. Ihr und ihres Kindes Anspruch auf ein gemeinsam gelebtes Familienleben sei durch die Massnahme verletzt worden. Es sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass sie eine erfahrene Mutter sei. Sie habe die Mutter-Kind-Einrichtung nicht etwa apriori abgelehnt, sondern sie habe sich nicht dazu entschliessen können, weil sie sich nicht den Weg habe verbauen wollen, ihre beiden älteren Töchter, welche in Deutschland fremdplatziert worden sind, möglichst rasch zu sich holen zu können.

3.

3.1      Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 307 N 2; Art. 310 N 1 ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013, VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010, 701/2009 vom 10. November 2009). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Auer/Marti, Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 445 N 5).

Bereits im laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 5; Fassbind, in OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 445 N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sachund Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 8, 27; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).

3.2      Es gibt hier zahlreiche und gewichtige Indizien dafür, dass der Säugling bei der Beschwerdeführerin einer erheblichen Gefährdung für sein Leben und seine Gesundheit ausgesetzt gewesen wäre – und immer noch ist – und dass er nicht in der für seine gesunde körperliche und geistige Entwicklung nötigen Weise geschützt wäre. Namentlich haben verschiedene Personen und Institutionen die Kindesschutzbehörde, unabhängig von einander, schon vor der Geburt des Kindes über die schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin informiert:

3.2.1   Das Landratsamt [...] hatte mit Schreiben vom 29. Juli 2016 auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung des noch ungeborenen Kindes hingewiesen und um entsprechende Massnahmen zu seinem Schutz ersucht. Dem Schreiben kann insbesondere entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in äusserst schwierigen Verhältnissen, namentlich ohne festen Wohnsitz und offenbar ohne festes Einkommen, lebe. Auch sind ihr bereits im September 2015 ein Teil der elterlichen Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden älteren Töchter E____, geboren am [...] 2007, und F____, geboren am [...] 2008, entzogen worden; beide Mädchen seien seit Februar 2015 stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung in Deutschland untergebracht. Grund für diese Kindsschutzmassnahme sei eine massive Vernachlässigung der Kinder durch die Beschwerdeführerin gewesen. Ihre damalige Wohnung sei stark vermüllt gewesen und habe weder über Strom noch fliessendes Wasser verfügt; zudem sei Cannabis für die Kinder offen zugänglich in der Wohnung herumgelegen. Auch sei der Schulbesuch von E____ nicht gewährleistet gewesen und die Kinder hätten keine genügende Kleidung gehabt. Das Angebot, in eine Mutter-Kind-Einrichtung einzutreten, habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen können. Laut Angaben des Vaters des ungeborenen Kindes leide die Beschwerdeführerin unter einer Borderlinestörung und verfüge über nur äusserst geringe Fähigkeiten, ihr Leben zu organisieren und zu strukturieren (vgl. dazu auch E-Mail vom 11. August 2016; E-Mail […] Berlin vom 14. September 2016).

3.2.2   Bereits im Vorfeld der Geburt hatte sich der Kindsvater C____ auch persönlich beim KJD gemeldet und seine Besorgnis bezüglich der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen – damals noch ungeborenen – Kindes geäussert.

Zu erwähnen ist auch, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C____ von grosser Ambivalenz und starken, offenbar beidseits auch gewalttätig ausgetragenen Konflikten geprägt scheint, was mehrfach schon den Beizug der Polizei erforderlich machte (vgl. Rapporte vom 2. Dezember 2015 und 5. Januar 2016). Daran hat sich seit der Geburt des Kindes nichts geändert. Am 7. September 2016 hat C____ wiederum die Polizei requiriert, weil ihn die Beschwerdeführerin in seiner Wohnung aufgesucht, massiv traktiert und mit dem Tod bedroht habe. Dem Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2016 betreffend Besuchsregelung kann entnommen werden, dass gemeinsame Besuche der Eltern im Kinderheim [...] für das Kind und die Mitarbeitenden zunehmend belastend seien. Die Eltern würden dem Kind teilweise grosse Unruhe entgegen bringen; Anfangs November sei es gar zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eltern vor dem Kind gekommen, welche das Einschreiten mehrerer Mitarbeiter des Kinderheims [...] erforderlich machte. Laut Angaben der Beiständin und der Psychologin des Kinderheims [...] vor Appellationsgericht sei die Beziehung im Herbst 2016 vorübergehend ganz auseinander gegangen. Unterdessen sei es wieder zu einer Annäherung gekommen und die Beschwerdeführerin habe den innigen – allerdings derzeit nicht realistischen – Wunsch, zusammen mit C____, dem gemeinsamen Kind B____ und ihren beiden Töchtern als Familie zusammenzuleben (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3).

3.2.3   Auf der Wochenbettstation wurde unterschiedliches Verhalten der Beschwerdeführerin beobachtet. So sei sie teils durchaus kooperativ und in gutem Kontakt mit dem Kind gewesen. Gegenüber dem Pflegepersonal sei sie indes teilweise aggressiv und beleidigend gewesen. Deshalb sei ein notfallmässiges Konsil durch Ärzte der psychiatrischen Abteilung erfolgt, wobei sich keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung gezeigt habe, es bestehe jedoch eine bekannte Borderlinestörung mit emotional instabiler Persönlichkeit (vgl. Wochenbettbericht des Universitätsspitals Basel vom 19. August 2016; Bericht interner Konsiliardienstes des Universitätsspitals Basel vom 15. August 2016 [Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Verhaltensstörungen durch Cannabis und Alkohol]; vgl. auch Aktennotiz vom 23. August 2016).

Auch C____ scheint unter psychischen Problemen zu leiden und habe sich deswegen bereits in den Universitären Psychiatrischen Kliniken behandeln lassen (vgl. Bericht Requisition vom 4. Januar 2016 [laut eigenen Angaben diagnostizierte Schizophrenie]) respektive sei wegen manisch-depressiver Episoden behandelt worden (vgl. Antrag KJD vom 16. August 2016).

3.3      Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es konkrete und gewichtige Anzeichen für eine starke Einschränkung der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und eine entsprechende erhebliche Gefährdung des Kindeswohls gegeben hat und gibt. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin durchaus gewisse Ressourcen hat. So wurde auf der Wochenbettstation festgestellt, dass sie in gutem Kontakt mit dem Kind stehe. Auch verfüge sie nach Angaben der Psychologin des Kinderheims […] über mütterliche Feinfühligkeit und reagiere bei den Besuchen in der Regel adäquat und prompt auf die Signale des Kindes. Allerdings gebe es in Bezug auf die Alltags- und Beziehungsgestaltung zu viele Instabilitäten, als dass sicher davon ausgegangen werden könne, dass sie adäquat entsprechend den Bedürfnissen von B____ handeln könne (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3).

Die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin ist in verschiedener Hinsicht äusserst schwierig. So hat sie weder Wohnung noch Einkommen und die Beziehung zum Vater von B____ ist konfliktbeladen und von Gewalt geprägt. Es gibt konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin mit psychischen und anderen Problemen kämpft, welche ihre Erziehungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Die verlässliche Versorgung eines Säuglings ist bei der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht gewährleistet. Es ist ihr bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ein Teil der elterlichen Sorge über ihre älteren Töchter entzogen worden. Das Wohl von B____ wäre bei einer Unterbringung bei ihr akut gefährdet, zumal er als Säugling, dessen Grundbedürfnisse unbedingt zuverlässig jederzeit gestillt werden müssen, besonders vulnerabel ist. Auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides waren die Hinweise für eine starke Gefährdung des Kindeswohls bereits gewichtig und zahlreich. Es musste in der damaligen Situation dringend eine rasche Lösung im Interesse des Kundes gefunden werden. Zeitraubende aufwändige Abklärungen waren unter diesen Umständen weder erforderlich noch angebracht.

3.4      Es war und ist derzeit auch keine mildere Massnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich. Namentlich hat die Beschwerdeführerin Hilfestellungen, wie den Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution, nach anfänglicher Ambivalenz abgelehnt. Nach der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gab sie zwar an, der Massnahme nicht widersprochen zu haben. Dennoch hatte sie ein entsprechendes Angebot offenbar bereits in Deutschland abgelehnt (vgl. E-Mail […] […] Berlin vom 14. September 2016) und steht auch heute laut Angaben der Psychologin des Kinder[...] einer derartigen Massnahme ablehnend gegenüber Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3).

3.5      Die KESB hat somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren Sohn zu Recht vorsorglich aufgehoben. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde; sie ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.6      Der Vollständigkeit halber bleibt abschliessend festzuhalten, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, der Vollzug des angefochtenen Entscheides sei „brutal“ gewesen, auch nicht gerechtfertigt erscheint. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin stark dadurch betroffen ist, dass ihr das neugeborene Kind noch im Spital weggenommen und fremdplatziert wurde. Eine derartige Massnahme ist für die Betroffenen per se sehr einschneidend. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin und den Unterlagen lassen sich indes keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass beim Vollzug dieser vorsorglichen Massnahme nicht angemessen vorgegangen wurde.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten mit Einschluss einer angemessenen Urteilsgebühr zu tragen. Umständehalber wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet,

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       KESB

-       Beiständin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.