Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2016.169
URTEIL
vom 23. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 25. April 2016
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der marokkanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am […] 1988, heiratete am […] 2008 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B____, geboren am […] 1970. Nachdem er am 28. Juli 2009 mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 6. Oktober 2009 im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Am […] 2010 wurden die Ehegatten Eltern ihrer gemeinsamen Tochter C____.
Nachdem ein erstes, von der Ehefrau eingeleitetes Verfahren zur Regelung des Getrenntlebens nach erfolgtem Rückzug des Begehrens mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. April 2011 abgeschrieben wurde, suchte die Ehefrau am 9. März 2012 den Polizeiposten Spiegelhof auf, weil ihr getrennt lebender Ehegatte sie bedrohe, beschimpfe und Gewalt ausübe. Mit Entscheid vom 4. Juni 2012 bestätigte das Zivilgericht das per 12. März 2012 vorsorglich bewilligte Getrenntleben der Ehegatten und teilte der Mutter die Obhut über die gemeinsame Tochter zu. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts wurde eine Beratung bei der damaligen Abteilung Kinder- und Jugendschutz (AKJS) in Auftrag gegeben. Nach erfolgter Abklärung der Situation ersuchte das Migrationsamt das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügungsrapport vom 14. August 2012 um Zustimmung zur Erteilung einer einjährigen Härtefallbewilligung, damit der Rekurrent die Beziehung zu seiner Tochter aufbauen könne. Mit Verfügung vom 28. November 2012 verweigerte das BFM seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Rekurrenten mit einer Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Nachdem gegen den Rekurrenten mehrfach Strafentscheide und Anzeigen unter anderem auch wegen Gewaltdelikten ergangen waren, widerrief das Migrationsamt seine Bereitschaft zur Regelung des Aufenthalts des Rekurrenten, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 27. August 2013 als gegenstandslos geworden abschrieb.
Mit Entscheid vom 3. September 2013 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für den Rekurrenten einen Beistand ein. Nach erneuten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. März 2014 die Nichtverlängerung der letztmals bis zum 27. Juli 2011 verlängerten Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie dessen Wegweisung an und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2014. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD). Mit Schreiben vom 31. März 2014 orientierte das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) das Migrationsamt, dass die KESB mit Entscheid vom 13. Februar 2014 anstelle der bisherigen Begleitbeistandschaft eine Vertretungsbeistandschaft errichtet habe, worauf die Rekursbegründung von der zuständigen Berufsbeiständin ausgearbeitet worden ist. Mit Urteil vom 22. April 2015 wurden die Ehegatten [...] rechtskräftig vom Zivilgericht geschieden. Mit Entscheid vom 25. April 2016 wies das JSD den vom Rekurrenten gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung erhobenen Rekurs kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Mai 2016 und 22. Juli 2015 (recte 2016) angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. August 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 11. August 2016 entsprach der Instruktionsrichter den beiden Verfahrensanträgen des Rekurrenten. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf entsprechendes Gesuch gewährte der Instruktionsrichter dem Vertreter des Rekurrenten Einblick in die Akten des strafrechtlichen Berufungsverfahrens des Rekurrenten SB.2015.74. Mit Eingabe vom 22. November 2015 (recte 2016) nahm der Rekurrent replicando Stellung zur Vernehmlassung des JSD. Mit Eingaben vom 3. Januar 2017 beantragte er den Beizug des Entscheids im Verfahren BES.2013.118 und liess die Kostennote seines Vertreters einreichen. Am 29. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter den Entscheid des Appellationsgerichts im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.74 des Rekurrenten beigezogen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das JSD ein Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht, wonach der Rekurrent mit Anruf ihm vorgeworfene Straftaten zugegeben und mitgeteilt habe, auf die Taten stolz zu sein. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 hat die KESB mitgeteilt, dass die Einkommens- und Vermögensverwaltung des Rekurrenten aufgehoben und eine Begleitbeistandschaft errichtet worden sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 4. August 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent aus der mit Urteil des Zivilgerichts vom 22. April 2015 geschiedenen Ehe selber keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten kann. Der Bewilligungsanspruch besteht aber trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, dass trotz Differenzen in der Darstellung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zwischen dem Rekurrenten einerseits und dem Migrationsamt andererseits feststehe, dass die Ehegatten ab Juli 2009 bis zur definitiven Trennung im März oder November 2011 keine drei Jahre zusammen in der Schweiz gelebt haben. Dies wird vom Rekurrenten mit seinem Rekurs nicht bestritten und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein länger dauerndes, gemeinsam gelebtes Familienleben der Ehegatten. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent für die verlangte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann.
2.3 Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher einzig zu prüfen, ob sich der im Familiennachzug nachgezogene Rekurrent auf einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, berufen kann. Solche Gründe können nach der beispielhaften und nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni et. al [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Wichtige Gründe können praxisgemäss auch enge Beziehungen zu gemeinsamen und in der Schweiz gut integrierten Kindern sein (Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23; BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292, 139 I 315 E. 2.1 S. 319). Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.1).
Zu beachten ist dabei, dass der Anspruch gemäss Art. 50 AuG nach Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 AuG beim Vorliegen von Widerrufsgründen erlischt. Einen Widerrufsgrund bildet dabei unter anderem auch die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG).
2.3.1 Die Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Rekurrent kann sich daher bei einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.2, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.1, VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.2.1).
2.3.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen. Für dessen Wahrnehmung ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist, kann gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten) (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319, 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, zum Ganzen: 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.1 f.).
An der Massgeblichkeit dieser Kriterien hat das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR, insbesondere des Urteils M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014, [Nr. 3910/13], festgehalten (vgl. BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4 und 3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4). Allerdings hat es bezüglich eines zwar nicht obhutsberechtigten, aber die gemeinsame elterliche Sorge mitausübenden Elternteils mit sehr eng gelebter Beziehung zum Kind eine gewisse Abschwächung des Kriteriums des tadellosen Verhaltens vorgenommen (BGE 140 I 145 E. 4 S. 148 ff.). In der Folge ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch betont worden, die Praxis, gewisse untergeordnete Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, so dass sie nicht zum Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen vermögen, komme nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage (vgl. BGer 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3). Hinsichtlich der besonderen Intensität der affektiven Beziehung hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieses Erfordernis bei nicht sorgeberechtigten (und damit erst recht bei zwar sorge-, aber nicht obhutsberechtigten) ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich sowie kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.4 f. S. 320 ff.; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.2). Entsprechend dem bei Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigenden Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei dieser Prüfung dem Kindswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz hat aufgrund des von ihm ausgeübten begleiteten Besuchsrechts und der von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge an seine Tochter sowohl in affektiver wie auch wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung des Rekurrenten zu seinem Kind zu Recht verneint. Da sich der Rekurrent auch in Anwesenheit seiner Tochter zu Gewaltexzessen hat hinreissen lassen, durfte das Verhältnis zu seiner Tochter als nicht unbelastet qualifiziert und ihm nur ein beschränktes Besuchsrecht zugestanden werden. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Kindswohlgefährdung nur ein begleitetes Besuchsrecht ermöglicht wurde, ist dem Rekurrenten eine besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter in affektiver Hinsicht abzusprechen. Ebenso ist der Einschätzung, wonach der Rekurrent seinen Unterhaltspflichten nicht regelmässig nachkam und daher keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter bestand, ohne weiteres beizupflichten (vgl. BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.2). So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent vom 1. November 2014 bis 30. April 2015 wieder von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen und daher auch nicht über die Mittel verfügte, um seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Ebenso wenig kam er der im Scheidungsurteil vom 22. April 2015 festgesetzten Unterhaltsverpflichtung regelmässig nach, was der Rekurrent nicht zu widerlegen vermochte. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten verwiesen werden (vgl. E. 7 bis 11 des Entscheids des JSD vom 25. April 2016).
Mit seinem Rekurs hat der Rekurrent eine Bestätigung des Kinder- und Jugenddienstes vom 13. Juni 2016 eingereicht, wonach er seine Tochter weiterhin im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) 14-täglich von 13.15 bis 16.45 Uhr besuche. Damit vermag er auch im vorliegenden Rekursverfahren keine entscheidwesentliche Änderung des Besuchsrechts, welches ihm im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine besonders affektive Beziehung zu seiner Tochter ermöglichen würde, nachzuweisen, entspricht das bestehende Besuchsrecht keinem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht. Auffällig ist auch, dass der Rekurrent keinerlei Belege für eine heute, in affektiver Hinsicht intensiv gelebte Beziehung zu seiner Tochter beizubringen oder auch nur zu benennen vermag. Fehlt es bereits an einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung, so kann offenbleiben, ob in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund der aktuell nachgewiesenen Unterhaltsleistungen eine solche besteht.
2.4.2 In zutreffender Weise hat die Vorinstanz auch ein klagloses Verhalten des Rekurrenten verneint. Mit Urteilen des Strafgerichts vom 16. April 2015 und des Appellationsgerichts vom 15. März 2017 wurde der Rekurrent wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, falscher Anschuldigung, mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Damit hat der Rekurrent den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verwirklicht.
Der Schuldspruch beruht unter anderem auf zwei Vorfällen zu Lasten seiner Ehefrau aus dem Jahre 2009. So hat der Rekurrent sie einmal in die Dusche gedrängt, ihr ein Messer an den Hals gehalten und ihr damit gedroht, sie eines Tages umzubringen. Weiter hat er ihr eine Ohrfeige verpasst, als er sie im Gespräch mit einem Kollegen angetroffen hatte, die zu einer dreiwöchigen Kieferstarre geführt hat. Daneben hat er sie im März 2014 wider besseres Wissen mit frei erfundenen Anschuldigungen mit einer Anzeige der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfegeldern und/oder dem Antrag auf IV bezichtigt. Weiter wurde dem Rekurrenten vorgeworfen, im Juli 2012 einen Kontrahenten zunächst verbal provoziert und diesen sodann grundlos und in massiver und äusserst aggressiver Weise angegriffen, ihm ohne Vorwarnung einen massiven Kopfstoss und in der anschliessenden Auseinandersetzung Faustschläge, Kopfstösse gegen das Gesicht und Bisse zugefügt zu haben, die zu einer nicht dislozierten Nasenbeinfraktur, einer Bissverletzung am rechten Zeigefinger, zwei lädierten Schaufelzähnen, einer Rissquetschwunde über dem rechten Auge und weiteren Rissquetschwunden an der linken Stirnseite, diversen Kontusionen im Gesicht, an der Halswirbelsäule, der rechten Hand und dem linken Knie sowie zu einer Rippenfraktur der 12. Rippe rechts geführt haben. Die Verletzungen und die notwendige Versteifung des rechten Zeigefingers infolge der Bisswunde führten zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Angegriffenen.
In ähnlicher Weise hat der Rekurrent im März 2013 einen Mann und dessen Begleiterin in einem Tram verbal und sodann körperlich angegriffen. In der Folge versetzte er diesem neben Schlägen mit den Fäusten und den Knien insbesondere einen mit Anlauf und voller Wucht ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn. Dadurch erlitt der Angegriffene eine Impressionsfraktur der Vorderwand des Stirnknochens, die einen operativen Eingriff mit Anbringung einer Metallplatte erforderlich machte. Er litt unter belastungsabhängigen Kopfschmerzen, einer Überempfindlichkeit der Stirn und Gefühllosigkeit in der linken Gesichtshälfte. Nur weil es dem Angegriffenen und seiner Begleiterin gelang, den Rekurrenten aus dem Tram zu stossen und am erneuten Einsteigen zu hindern, konnten weitere und schwerere Verletzungen verhindert werden. Beim Schuldspruch berücksichtigte das Appellationsgericht, dass dem Rekurrenten mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 zwar eine volle Einsichts-, aber eine leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit attestiert worden ist. Auch mit deren Berücksichtigung ging das Appellationsgericht im Berufungsverfahren von einem schweren Tatverschulden hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung und ansonsten von einem meist gewichtigen Verschulden und einem vergleichsweise schweren Fall aus (AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017 E. 3.2.1.2).
Einem klaglosen Verhalten stehen mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem auch die zahlreichen polizeilichen Interventionen wegen häuslicher Gewalt zwischen 2009 und 2013 (vgl. Polizeirapport vom 10. November 2009, 17. Juni 2010, 7. August 2010, vom 28. November 2010, 17. Dezember 2010, 6. Januar 2011, 9. März 2012, 2. August 2012, 3. Dezember 2012), die in diesem Zusammenhang mit Polizeirapport vom 17. Dezember 2010 dokumentierten Prellungen und Hämatome im Gesicht der geschiedenen Ehefrau (vgl. auch Arztbericht [...] vom 3. Januar 2013), die mit Urteilen des Strafgerichts vom 9. Januar 2013 und des Appellationsgerichts vom 29. September 2014 erfolgte Verurteilung des Rekurrenten wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und wegen Drohung, mit der ihm ein rücksichtloses Handeln und eine gewisse Uneinsichtigkeit attestiert worden ist, sowie seine mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2011 erfolgte Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung eines Fahrrads und Erwerbs von Haschisch und Marihuana zum Eigengebrauch entgegen. Mit Polizeirapporten vom 21. März und 29. April 2013 ist auch die Requisition der Polizei durch die behandelnde Psychiaterin des Rekurrenten und eine von ihm aufgesuchte Apotheke aufgrund der Bedrohung verschiedener Personen resp. renitentem Verhalten belegt. Auch wenn die geschiedene Ehefrau eine Vielzahl der gegen den Rekurrenten erhobenen Strafanzeigen betreffend häusliche Gewalt wieder zurückgezogen hat, können diese migrationsrechtlich zur Begründung der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr aufgrund der entsprechenden Belege in den Akten dennoch berücksichtigt werden (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150 f.). Dies umso mehr, als der Rekurrent auch gegenüber der Polizei Gewalt an seiner Ehefrau zugestanden hat (vgl. Polizeirapport vom 10. November 2009 und 7. August 2010), diese von einer Drittperson als Zeugin bestätigt worden ist (Polizeirapport vom 17. Dezember 2010) oder die Requisition durch Dritte erfolgte (Polizeirapport vom 6. Januar 2011). Als Folge der häuslichen Gewalt musste die geschiedene Ehefrau zu ihrem Schutz auch das Frauenhaus aufsuchen (Polizeirapport vom 9. März 2012). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Ehefrau zugegebenermassen selber mit Schlägen gegen die Gewalt des Rekurrenten zur Wehr setzte. Soweit der Rekurrent das daraus folgende Verschulden dem Verhalten seiner geschiedenen Ehefrau anlastet, kann ihm nicht gefolgt werden. Er stützt sich hierfür auf den – auf Wunsch von ihm und seines Psychotherapeuten zu seinen Gunsten erfolgten – Bericht des […]büros vom 19. Juni 2013 und auf einen von seinem Psychotherapeuten gemeinsam mit ihm verfassten und unterzeichneten Bericht. Die darin angeführten – allein auf den einseitigen Schilderungen der Umstände durch den Rekurrenten basierenden – Feststellungen müssen vor dem Hintergrund seines im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.74 fachgutachterlich festgestellten manipulativen Verhaltens (vgl. AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017 E. 3.2.1) relativiert werden. Es kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 22 ff. des angefochtenen Entscheids).
Besonders ins Gewicht fällt dabei der Umstand, dass der Rekurrent weiterhin gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau delinquiert, wie seine Verurteilung durch das Strafgericht vom 3. März 2016 wegen mehrfacher Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–, begangen am 8. Februar 2015, belegt.
2.4.3 Das aus dieser Delinquenz und dem weiteren, die öffentliche Ordnung und Sicherheit tangierenden Verhalten resultierende Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz wiegt schwer. Der Rekurrent vermag sich offensichtlich nicht vollständig zu steuern und es geht von ihm eine grosse Gefahr für die körperliche Integrität und die Sicherheit seiner Umwelt aus.
2.4.4 Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch, dass der Rekurrent – ausser in sprachlicher Hinsicht – hier schlecht integriert ist. So war er immer wieder von der Sozialhilfe abhängig. Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, regelmässig Arbeit zu finden und mit einer Festanstellung rechnen zu können. Er vermag aber bloss eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2016 ins Recht zu legen, wonach er ein offensichtlich nicht existenzsicherndes Nettoeinkommen von CHF 1‘001.05 nach Steuern erzielt hat. Auch in der Vergangenheit ist es dem Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt je gelungen, in der Schweiz im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. zum Ganzen eingehend E. 26 des angefochtenen Entscheids).
2.5 Schliesslich stehen aber auch Aspekte der Wahrung des Kindswohls der gemeinsamen Tochter des Rekurrenten seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz entgegen. Die Delinquenz des Rekurrenten richtete sich insbesondere auch gegen die Kindsmutter als wichtigste Bezugsperson des Rekurrenten. Bereits dem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes (KJD, vormals AKJS) vom 16. Dezember 2013 konnte entnommen werden, dass die Tochter des Rekurrenten etwas zurückhaltend gegenüber dem Vater sei. Man merke bei ansonsten problemlos verlaufenden Besuchstagen, dass das Kind die Spannungen zwischen den Eltern mitbekomme und durch momentane, unklare Situationen stark verunsichert sei. Die Kindsmutter berichtet, seit langem unter enormen Ängsten zu leiden, und die gesamte Situation zeige bei ihr deutliche Spuren. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter des Rekurrenten diese Belastung und Angst der Mutter spüre und darauf reagiere. Es sei daher schwer zu beurteilen, ob eine Fortführung der Besuche dem Kindswohl entspreche.
2.6 Schliesslich fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten, dass dem Rekurrenten eine Wiedereingliederung in seiner Heimat in Marokko nicht möglich sei. Wie bereits die Vorinstanzen richtig erwogen haben, reiste der Rekurrent erst mit 21 Jahren im Juli 2009 in die Schweiz ein und ist somit mit der Sprache sowie den sozialen und kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat bestens vertraut. Aufgrund seines Alters, seiner guten Schulbildung und insbesondere aufgrund seiner hier erworbenen Deutschkenntnisse können mit den Vorinstanzen seine Chancen für eine Reintegration in Marokko als gut beurteilt werden. Die Bestätigung des Bruders des Rekurrenten vom 15. Juli 2012, wonach es bei einer Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat zu einem Familiendrama kommen würde, weil dessen Vater mit der Heirat seines Sohnes nicht einverstanden gewesen und dessen Wut mit der Geburt des gemeinsamen Kindes der Ehegatten noch grösser geworden sei, wird durch die eigene Eingabe des Vaters, der keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Problematik entnommen werden können, widerlegt. Die Geschichte bezüglich der Stammesrache erscheint namentlich auch deshalb als wenig glaubwürdig, als die Ehefrau trotz nicht muslimischer Zugehörigkeit vor der Heirat im Haus des Rekurrenten wohnen durfte. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent im September 2011 mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nach Marokko gereist ist, um seine Familie zu besuchen, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Gefährdung des Rekurrenten in seiner Heimat spricht. Abgesehen davon, wäre es dem Rekurrent auch möglich, in Marokko fernab von seiner Familie eine Existenz aufzubauen. Die Vorinstanzen haben schliesslich zu Recht geltend gemacht, dass die psychologische Betreuung auch in Marokko weitergeführt werden könne, da dort in den grösseren Städten das Gesundheitssystem gut ausgebaut sei. Auch der gesundheitliche Zustand des Rekurrenten könnte somit einer Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht entgegengehalten werden.
3.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 8 EMRK ableiten kann. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen und der vor-instanzliche Entscheid zu bestätigen ist. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, zumal der vorinstanzliche Kostenentscheid vom Rekurrenten gar nicht begründet und substantiiert angefochten wird.
Im vorliegenden Verfahren ist dem Rekurrenten instruktionsrichterlich die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates gehen. Der Vertreter des Rekurrenten macht mit seiner Kostennote vom 3. Januar 2017 einen Aufwand von 15 Stunden geltend. Für die knapp fünfseitige, eher summarische Rekursbegründung macht er einen Aufwand von 6 Stunden und 50 Minuten und für die zweieinhalbseitige Replik einen solchen von 8 Stunden und 15 Minuten geltend. Dieser Aufwand erscheint übersetzt. Angemessen erscheint in Anbetracht der dokumentierten Bemühungen ein Aufwand von maximal 10 Stunden zum Stundentarif von CHF 200.–. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten, Advokat [...], mithin ein Honorar von CHF 2‘045.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 163.60, insgesamt also der Betrag von CHF 2‘208.60, auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘045.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 163.60, insgesamt also CHF 2‘208.60, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.