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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2016 VD.2016.162 (AG.2016.630)

19 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·7,846 parole·~39 min·12

Riassunto

Festsetzung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsinterne Verfahren betreffend Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.162

URTEIL

vom 19. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...]

betreffend Festsetzung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsinterne Verfahren betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Der am [...] geborene A____ ist im Jahr [...] zusammen mit seinem Vater, B____, und einem Bruder in die Schweiz eingereist (Erhebungsbericht des Migrationsamts vom [...]; Schreiben des Migrationsamts vom [...]). Mit Verfügung vom [...] ist der Vater als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden (BVGer [...]). Im Jahr [...] ist A____ gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt worden und ist ihm Familienasyl gewährt worden (Bericht des SEM vom [...]). Am [...] hat er eine Niederlassungsbewilligung erhalten (Schreiben des Migrationsamts vom [...]). Im [...] ist A____ in den Irak gereist, gemäss eigenen Angaben um bei seinen Eltern in [...] Ferien zu verbringen (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Am [...] ist ihm in [...] ein irakischer Reisepass ausgestellt worden (Reisepass vom [...]). Am [...] ist er aus dem Irak ausgereist (Stempel im Reisepass vom [...]) und zurück in die Schweiz gereist (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Am [...] ist A____ in der Schweiz ein Reiseausweis für Flüchtlinge (Titre de voyage) ausgestellt worden (Titre de voyage vom [...]). Im [...] ist er gemäss eigenen Angaben für Ferien bei seiner Familie und zum Heiraten in den Irak gereist (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Am [...] ist er in den Irak eingereist (Stempel im Reisepass vom [...]). Nachdem die Hochzeit nicht zustande gekommen sei, ist A____ gemäss eigenen Angaben in den Iran gereist, um dort etwas herumzureisen und sich zu beruhigen. Nach einem dreitägigen Aufenthalt im Iran sei er beim Versuch, wieder in den Irak auszureisen, an der Grenze festgenommen und im Iran ein Jahr lang in Haft gehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er in den Irak zurückgekehrt (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Am [...] ist A____ aus dem Irak ausgereist (Stempel im Reisepass vom [...]).

Am [...] hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein ab sofort bis am [...] gültiges Einreiseverbot gegen A____ verfügt und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügung des SEM vom [...]). Dieses Einreiseverbot ist dem Betroffenen erst am [...] eröffnet worden (Festnahmerapport vom [...]; Empfangsbestätigung vom [...]).

Gemäss eigenen Angaben ist A____ am [...] in die Schweiz eingereist (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Am [...] ist er [...] vom Fahndungsdienst einer Kontrolle unterzogen worden. Um [...] Uhr hat er sich an der Porte der Staatsanwaltschaft gemeldet und das Gespräch gesucht. Das Migrationsamt hat gleichentags die Festnahme von A____ wegen rechtswidrigem Aufenthalt verfügt (Festnahmerapport vom [...]).

Mit Verfügung vom [...] hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und die sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung ist dem Betroffenen gleichentags eröffnet worden (Verfügung des Migrationsamts vom [...]). Mit Eingabe vom [...] hat A____ (nachfolgend Rekurrent) dagegen Beschwerde erhoben. Mit einer zweiten Eingabe vom gleichen Tag hat er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Verfügung vom [...] hat das Migrationsamt über den Rekurrenten eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat mit Urteil vom [...] erkannt, die Ausschaffungshaft sei für die Dauer von [...] Tagen rechtmässig und angemessen. Mit Verfügung vom [...] hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat mit Urteil vom [...] die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bis am [...] für rechtmässig befunden.

Mit Schreiben vom [...] hat das Migrationsamt das SEM um dringende Prüfung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten ersucht. Mit Entscheid vom [...] hat das SEM dem Rekurrenten die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, mit der Begründung, durch die Reisen in seinen Heimatstaat und die Annahme eines heimatlichen Reisepasses habe er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Gesuch vom [...] hat das Migrationsamt das SEM um Zustellung eines Amtsberichts bezüglich der Vollziehbarkeit bzw. der Vollzugshindernisse für eine Ausschaffung in den Irak ersucht. Am [...] hat das SEM einen Bericht betreffend die Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse erstattet.

Mit Schreiben vom [...] hat Advokatin [...], substituiert durch [...], dem Migrationsamt mitgeteilt, dass der Rekurrent sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (Schreiben von [...] vom [...]; Vollmacht vom [...]).

Mit Zwischenentscheid vom [...] hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Ziff. 1) sowie angeordnet, dass der Rekurrent bis [...] einen Kostenvorschuss von CHF 500.– für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten hat (Ziff. 2), und für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses angedroht, dass auf den Rekurs nicht eingetreten und das Rekursverfahren abgeschrieben wird (Ziff. 3).

Gegen diesen Zwischenentscheid hat der Rekurrent, vertreten durch Advokatin [...], substituiert durch [...], mit Eingabe vom [...] beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und unter o/e-Kostenfolge beantragt, der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei gutzuheissen und der Rekurrent sei von der Leistung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu befreien. Zudem hat er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom [...] dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom [...] hat der Verfahrensleiter der Vorinstanz Frist gesetzt bis [...] zur Einreichung der Akten und zur fakultativen Vernehmlassung zum Rekurs gegen Ziff. 1 ihres Zwischenentscheids vom [...]. Zudem hat er die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom [...] gegen die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom [...] superprovisorisch bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Rekurs vom [...] gegen Ziff. 1 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] vorläufig wiederhergestellt. Mit Vernehmlassung vom [...] hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement seine Rekursakten eingereicht und unter Verweis auf seinen Zwischenentscheid vom [...] und die Akten, insbesondere den Bericht des SEM vom [...], die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Akten des Migrationsamts sind von diesem direkt eingereicht worden. Zudem hat das Migrationsamt auf Ersuchen des Verfahrensleiters eine Kopie des Protokolls des rechtlichen Gehörs vom [...] nachgereicht. Mit Eingaben vom [...] hat Advokatin [...] dem Verwaltungsgericht und dem Migrationsamt mitgeteilt, dass sie den Rekurrenten nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom [...] hat der Verfahrensleiter dem Rekurrenten persönlich eine Kopie der Vernehmlassung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] zugestellt und ihm Frist gesetzt bis [...] zur fakultativen Stellungnahme. Eine Stellungnahme des Rekurrenten ist nicht eingegangen. Mit Urteil vom [...] hat das Verwaltungsgericht den Rekurs gegen Ziff. 1 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] abgewiesen, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend diesen Rekurs die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und festgestellt, dass über den Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Zwischenentscheids in einem späteren Entscheid befunden wird. Zudem hat das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass es dem Rekurrenten gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids freistehe, betreffend seinen Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] bis am [...] eine Rekursbegründung einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat der Rekurrent keinen Gebrauch gemacht. Gegen das Urteil vom [...] hat der Rekurrent beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.

Mit Schreiben vom [...] hat Advokat [...] mitgeteilt, dass der Rekurrent ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe; zugleich hat er um Zustellung der Akten ersucht und vorsorglich die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt (Schreiben von [...] vom [...]; Vollmacht vom [...]). Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom [...] ist der Rechtsvertreter des Rekurrenten darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Einreichung einer (ergänzenden) Rekursbegründung betreffend den Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] am [...] geendet hat. Die zusammen mit dieser Verfügung zur Einsicht zugestellten Akten sind vom Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom [...] retourniert worden; weitere Eingaben sind nicht eingegangen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom [...] sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements, mit dem dieses unter anderem den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung (VGE VD.2016.16 vom 8. März 2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom 25. November 2015 E. 1.2). Zumindest wenn der Rekurrent wie im vorliegenden Fall geltend macht, er sei bedürftig und habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, muss das Gleiche für die Erhebung eines Kostenvorschusses geltend (vgl. VGE VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 1.2). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen, weshalb insoweit auf den Rekurs einzutreten ist.

1.3      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.4      Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden (§ 46 Abs. 1 OG). Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (§ 46 Abs. 2 OG). Der Rekurrent hat rechtzeitig einen begründeten Rekurs eingereicht. Auf den Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] ist somit einzutreten.

1.5      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (VGE VD.2015.220 vom 2. Mai 2016 E. 1.2, VD.2015.116 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3 und Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 509). Es ist somit auf die aktuellen Umstände und die Beweislage im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen (VGE VD.2015.61 vom 20. Mai 2015 E. 1.3, VD.2014.260 vom 21. April 2016 E. 1.2). Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).

2.

2.1      Gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) kann derjenige, der ein Verwaltungsrekursverfahren einleitet, in besonderen Fällen zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Ein besonderer Fall liegt nach § 14a Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem vor, wenn eine Partei keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a) oder wenn der Rekurs nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint (lit. c). Die Kostenvorschusspflicht steht aber unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 216). Dabei deckt sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit als Grund für die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Aussichtslosigkeit als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (VGE VD.2016.59 vom 2. Mai 2016 E. 2.1, VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 2.1, VD.2012.180 vom 12. März 2013 E. 2.1). Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist wird gemäss § 14a Abs. 2 VGV auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten Leistung des Kostenvorschusses entspricht einem allgemeinen Grundsatz des kantonalen Verwaltungsrechts (vgl. VGE VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E. 2.2.1, VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 2.2 und VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.5 sowie § 30 Abs. 2 VRPG, § 170 Abs. 4 des Gesetzes über die direkten Steuern [SG 640.100] und § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [SG 790.100] i.V.m. § 30 Abs. 2 VRPG).

2.2      Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 VGG und in §§ 15 ff. VGV Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472).

2.3      Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 368]). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 368]). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung. Diese ist gegeben, wenn Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 255 E. 2.5.2 S. 232 f.).

2.4      Die Vorinstanz hat die Erhebung eines Kostenvorschusses damit begründet, dass der Rekurs aussichtslos sei und der Rekurrent in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe. Der Rekurrent wendet dagegen ein, sein Rekurs sei nicht aussichtslos und er habe aufgrund seiner Bedürftigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Rekurs vom 18. Juli 2016 gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2016, mit der dieses den Rekurrenten aus der Schweiz weggewiesen und die sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet hat, bei vorläufiger und summarischer Prüfung der Prozessaussichten aussichtslos erscheint oder nicht.

3.

3.1     

3.1.1   Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b).

3.1.2   Verlässt der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG). Der Rekurrent ist vor dem [...] ohne Abmeldung freiwillig aus der Schweiz ausgereist und hat sich vom [...] bis am [...] im Irak und im Iran aufgehalten. Aufgrund dieses Auslandaufenthalts ist seine Niederlassungsbewilligung erloschen. Dies hat auch das Migrationsamt mit Schreiben vom [...] festgestellt. Der Einwand des Rekurrenten, er habe sich in dieser Zeit im Iran in Haft befunden, vermag daran nichts zu ändern. Die Auslandabwesenheit stellt einen zwingenden Er-löschensgrund dar, der sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Aufenthalts verwirklicht, sodass namentlich auch eine Inhaftierung im Ausland zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führt (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 AuG N 5). Staatsangehörige des Irak müssen für die Einreise in die Schweiz über ein Visum verfügen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; Anhang I Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Der Rekurrent verfügt nicht über ein Visum. Damit erfüllt er die Einreisevoraussetzungen nicht, auch wenn er vom Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung und vom Einreiseverbot erst nach seiner Einreise Kenntnis erlangt hat. Bei vorläufiger und summarischer Prüfung sind die Wegweisungsgründe von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG somit offensichtlich erfüllt.

3.2

3.2.1   Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des AsylG und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anwendbar sind (Art. 58 AsylG). Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des AsylG und der FK (Art. 59 AsylG). Zwar hat das SEM dem Rekurrenten mit Entscheid vom [...] erstinstanzlich die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Asyl widerrufen. Solange kein rechtskräftiger Entscheid über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegt, gilt er aber weiterhin als Flüchtling i.S.d. AsylG (Bericht des SEM vom [...]). Die Wegweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Art. 64 AuG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AuG. Zudem bleibt Art. 5 AsylG vorbehalten (Art. 65 AsylG). Dies bedeutet, dass die Wegweisung eines Flüchtlings voraussetzt, dass er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) und dass erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder dass er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG) (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 234 und 352 f. und Bericht des SEM vom [...] sowie BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68 E. 4.4 S. 70 f. und E. 5.1 S. 72). Unter diesen Voraussetzungen können die kantonalen Behörden die Wegweisung ohne vorgängige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ohne Widerruf des Asyls durch das SEM verfügen und vollziehen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a.a.O., S. 234 und 352; vgl. BGE 139 II 65 E. 4 S. 68 ff.).

3.2.2   Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 32). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss der Ausführungsbestimmung zu den Widerrufsgründen von Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere gegeben bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a), bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) und wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c). In der Literatur werden die in Art. 80 Abs. 1 lit. c VZAE erwähnten Fälle als Beispiele für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verstanden (Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 41; Spescha, a.a.O., Art. 62 AuG N 8). Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist vor allem die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen (Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 41). Die Botschaft nennt als Beispiele die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätigen Extremismus, verbotenen Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 41; vgl. Spescha, a.a.O., Art. 62 AuG N 8). Die Bejahung der genannten Gefährdungen setzt erhebliche Indizien voraus (Spescha, a.a.O., Art. 62 AuG N 8).

3.2.3   Nach Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) stellt der Rekurrent eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar (Schreiben des NDB vom [...]; Schreiben des NDB vom [...]). Dies wird insbesondere damit begründet, dass Kontakte und Aktivitäten des Rekurrenten in der [...] Szene festgestellt worden seien, dass er einen ausgesprochen engen Umgang mit [...] rechtskräftig verurteilten irakischen Staatsangehörigen pflege, dass er aus unerklärlichen Gründen verschwunden und wieder aufgetaucht sei und dass aufgrund der dem NDB zur Verfügung stehenden Informationen über den Rekurrenten [...] (Schreiben des NDB vom [...]; Schreiben des NDB vom [...]). Im Bericht des SEM wird zudem festgehalten, dass der Rekurrent gemäss Amtsberichten des NDB Bezüge zur [...] und zur [...] Organisation [...] aufweise, als Aktivist der [...] in Erscheinung getreten sei und im [...] durch eine markante Wesensänderung, die auf eine mögliche [...] hinweise, aufgefallen sei (Bericht des SEM vom [...]). Die Einschätzung des NDB wird durch mehrere Indizien bestätigt. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom [...] hat der Rekurrent zwecks Klärung der Frage des Anwalts einen Kollegen namens [...] angerufen (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Dabei hat es sich offensichtlich um C____, alias D____ (vgl. dazu [...]), gehandelt. Am [...] hat der Rekurrent im Gefängnis [...] von D____ und E____ Besuch erhalten (Rapport vom [...]). C____ hat [...]. Zudem hat C____ [...]. E____ hat [...]. Gemäss [...] ist E____ [...] Die Erklärung des Rekurrenten, er denke, er werde von der Schweiz nur deshalb als Gefahr für die Sicherheit eingestuft, weil er [...] sei und als solcher unter Generalverdacht stehe (Protokoll vom [...]; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom [...]), wird durch diese diversen konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung der Sicherheit der Schweiz widerlegt. Gemäss dem SEM bestehen gestützt auf die Akten und die Einschätzung des NDB erhebliche Gründe für die Annahme, dass der Rekurrent die Sicherheit der Schweiz gefährdet (Bericht des SEM vom [...]). Aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung erscheint diese Einschätzung zutreffend und eine aktuell vom Rekurrenten ausgehende ernsthafte Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gegeben. Damit steht die (formelle) Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten seiner Wegweisung bei vorläufiger und summarischer Prüfung nicht entgegen (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Der Umstand, dass das Migrationsamt die sofortige Vollstreckung seiner Wegweisungsverfügung vom [...] nicht mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit begründet hat, ist wohl darauf zurückzuführen, dass es diesbezüglich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht über hinreichende Informationen verfügt hat. Dass die Gefahr für die Sicherheit der Schweiz im angefochtenen Zwischenentscheid nicht erwähnt worden ist, steht deren Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen. Zudem hat die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids immerhin auf das Einreiseverbot des SEM vom [...] verwiesen. Dieses ist mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz unter anderem aufgrund von Hinweisen, [...], begründet worden.

4.

4.1

4.1.1   Gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG ist die Wegweisung sofort vollstreckbar oder kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern Oktober 2013, aktualisiert am 18. Juli 2016, Ziff. 8.5.1.1; Spescha, a.a.O., Art. 64d AuG N 2).

4.1.2   Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.2.3), ist bei vorläufiger und summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Rekurrent eine aktuelle und erhebliche Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Damit ist ein Grund für die sofortige Vollstreckung der Wegweisung gegeben.

4.2

4.2.1   Gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. b AuG ist die Wegweisung sofort vollstreckbar oder kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will. Die mit dieser Bestimmung umschriebene Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls bereit ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. und 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Die Gefahr des Untertauchens ist auch regelmässig zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

4.2.2   Gemäss eigenen Angaben ist der Rekurrent im [...] mit seinem früheren schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge in den Irak eingereist und hat sich dort einen irakischen Reisepass ausstellen lassen. Zudem hat er zugestanden, gewusst zu haben, dass er die materielle Flüchtlingseigenschaft verloren hat, indem er freiwillig in sein Heimatland gereist ist und einen heimatlichen Reisepass beantragt und verwendet hat. In der Einvernahme des Migrationsamts vom [...] hat der Rekurrent erklärt, nach der Ausstellung des irakischen Reisepasses sei er nicht mehr mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge, sondern mit dem Reisepass gereist. Erst auf die Frage, weshalb er mit dem irakischen Reisepass gereist sei, hat er behauptet, bei der Ausreise aus dem Irak am [...] habe er den Reisepass und den Reiseausweis für Flüchtlinge gezeigt und sei der Pass abgestempelt worden. Zur anschliessenden Einreise in [...] hat der Rekurrent zunächst erklärt, er habe den Reiseausweis für Flüchtlinge vorgewiesen. Erst auf die Frage, weshalb er sich bei der Ausreise aus dem Irak mit dem Reisepass und bei der Einreise in den Schengen-Raum mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen habe, hat er geltend gemacht, er habe bei der Einreise in [...] den Pass und den Reiseausweis zeigen müssen (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Bereits aus den Aussagen des Rekurrenten in der Einvernahme des Migrationsamts vom [...] ergibt sich, dass er sich deshalb einen irakischen Pass hat ausstellen lassen, weil er Angst gehabt hat, die Schweizer Behörden würden ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn er mit seinem Reiseausweis für Flüchtlinge in sein Heimatland reist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom [...]). In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat der Rekurrent auf entsprechende Frage eines Mitarbeiters des Migrationsamts erklärt, es sei ihm bewusst, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden wäre, wenn er mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge in sein Heimatland Irak ein- und ausgereist wäre und ein Mitarbeiter des Schweizer Grenzwachtkorps dies aufgrund der Stempel im Reiseausweis festgestellt hätte. Er hat jedoch geltend gemacht, er habe den Reiseausweis für Flüchtlinge mit dem Einreisestempel des Irak den Schweizer Behörden zwecks Verlängerung abgegeben und diese somit nicht täuschen wollen (Verhandlungsprotokoll vom [...]). Diese Behauptung ist nachweislich falsch. Am [...] hat der Rekurrent der Kantonspolizei Basel-Stadt gemeldet, er habe seinen Reiseausweis für Flüchtlinge am [...] in [...] verloren (Bericht des SEM vom [...]). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM hat der Rekurrent auf den Vorhalt, er habe gegenüber der Polizei angegeben, seinen Reiseausweis für Flüchtlinge in [...] verloren zu haben, erklärt, er habe den Reiseausweis verloren (Protokoll vom [...]). Damit steht fest, dass der Rekurrent im Irak einen Reisepass beantragt, gegenüber den Schweizer Behörden den Verlust seines Reiseausweises für Flüchtlinge behauptet und trotz Kenntnis vom Verlust der materiellen Flüchtlingseigenschaft einen neuen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt hat, um den Schweizer Behörden seine Reisen in den Irak und die Inanspruchnahme des Schutzes seines Heimatstaats zu verheimlichen, indem er für die Ein- und Ausreise im Irak nur den Reisepass verwendet und den Schweizer Behörden nur den Reiseausweis für Flüchtlinge gezeigt hat. Damit hat er unter Verwendung von Machenschaften die Schweizer Behörden getäuscht, um unbehelligt zwischen der Schweiz und dem Irak hin und her reisen zu können. Zudem hat der Rekurrent gegenüber dem Migrationsamt und dem SEM teilweise bewusst falsche Angaben gemacht und Tatsachen verschwiegen (vgl. unten E. 5.3.3.4). Aufgrund dieser konkreten Anzeichen ist bei vorläufiger und summarischer Prüfung zu befürchten, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Damit besteht ein weiterer Grund für die sofortige Vollstreckung der Wegweisung. Der Umstand, dass sich der Rekurrent [...] unter seinem richtigen Namen angemeldet und sich nach der Kontrolle durch den Fahndungsdienst von sich aus bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hat, spricht nicht gegen die Annahme von Untertauchensgefahr, weil der Rekurrent zu dieser Zeit noch nicht gewusst hat, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist, dass gegen ihn ein Einreiseverbot verfügt worden ist und dass ihm die Wegweisung droht. Da sich die Untertauchensgefahr bereits aus den vorstehend erwähnten Umständen ergibt, kann offen bleiben, ob sie sich auch daraus ableiten lässt, dass der Rekurrent mehrmals erklärt hat, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil er dort inhaftiert und gefoltert würde, und ein Todesurteil sei ihm lieber als die Rückkehr in seine Heimat (Einvernahmeprotokoll vom [...]; vgl. Verhandlungsprotokoll vom [...]), wie die Vor-instanz (vgl. Zwischenverfügung vom [...]) und die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (vgl. Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom [...] und Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom [...]) annehmen. In ihrem Urteil vom [...] hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht festgestellt, dass während der Dauer des Verfahrens betreffend den Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung kaum Untertauchensgefahr bestünde, wenn der Rekurrent den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz abwarten könnte. Zudem hat sie die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zunächst nur für [...] Tage bestätigt, weil der Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten sei (Urteil vom [...]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ein Haftentlassungsgesuch des Rekurrenten gutheissen bzw. eine Haftverlängerung ablehnen würde, wenn die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung wiederhergestellt würde. Aus diesem Grund ist der Einwand des Rekurrenten, die sofortige Vollstreckung sei zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht erforderlich, weil eine allfällige Untertauchensgefahr durch die Ausschaffungshaft ohnehin gebannt sei, zurückzuweisen. Zudem besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Ausschaffungshaft über den Rekurrenten möglichst bald beendet werden kann, indem dieser in sein Heimatland ausgeschafft wird.

5.

5.1      Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM unter Vorbehalt der Ausschlussgründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Ein Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheinen lässt (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG), wird als Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet (Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Vorbem. Art. 83 – 88 AuG N 1). Wegweisungsvollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AuG N 5) und alle Behörden, die eine Wegweisung anordnen, sind verpflichtet, alle Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; BVGE 2010/42 E. 10.2 S. 599; Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 N 6). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 64 Abs. 3 AuG hat die Beschwerdeinstanz deshalb zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl. Tremp, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 64 N 27, 33 und 35).

5.2      Gemäss E-Mail des SEM vom [...] bestehen Möglichkeiten für den Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten in den Irak. Bei vorläufiger und summarischer Prüfung ist der Wegweisungsvollzug damit zweifellos möglich.

5.3     

5.3.1   Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

5.3.2  

5.3.2.1 Gemäss Art. 33 Ziff. 1 FK darf kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nach Art. 33 Ziff. 2 FK nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

5.3.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.2.3), ist bei vorläufiger und summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Rekurrent aktuell eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Schweiz darstellt. Bei vorläufiger und summarischer Prüfung kann er sich deshalb nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Ziff. 1 FK berufen (vgl. Bericht des SEM vom [...]).

5.3.3

5.3.3.1 Gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a.a.O., S. 52; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 20 N 41 und 44; Illes, a.a.O., Art. 83 N 22 f. und Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 23). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) nachweisen (Illes, a.a.O., Art. 83 N 25; vgl. Bolzli, a.a.O., Art. 83 AuG N 2 und Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 44). Kein Hinderungsgrund für eine Ausschaffung liegt vor, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren bzw. Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft dort selbst nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 42). Das aus Art. 3 EMRK abgeleitete menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gilt absolut und bietet keinen Raum für die Abwägung öffentlicher Interessen gegenüber den privaten Interessen der wegzuweisenden Person (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Schreiber, a.a.O., S. 52; Illes, a.a.O., Art. 83 N 22).

5.3.3.2 Der Rekurrent macht geltend, ein Onkel von ihm halte sich in Syrien auf und sei Mitglied des Islamischen Staats (IS) oder einer anderen Gruppe (Protokoll vom [...]; vgl. Einvernahmeprotokoll vom [...]). Die iranischen Behörden hätten gewollt, dass der Rekurrent betreffend diesen Onkel mit ihnen zusammenarbeite. Nachdem er ihnen gesagt habe, dass er seit über sechs Jahren keinen Kontakt zu seinem Onkel mehr gehabt habe, hätten sich der iranische Geheimdienst und der Rekurrent darauf geeinigt, dass er freigelassen werde, wenn er von der Schweiz aus mit dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeite und diesem Informationen über Führungspersonen des IS in Europa liefere. Der Rekurrent wolle nicht mit dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeiten, die Erklärung seiner Bereitschaft dazu sei aber Voraussetzung dafür gewesen, dass er nicht den kurdischen Behörden übergeben worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom [...]; Einvernahmeprotokoll vom [...]; Protokoll vom [...]). Der Rekurrent macht geltend, bei einer Rückkehr in den Irak würde er wegen seines Onkels, der sich in Syrien aufhalte, und wegen der Kenntnis der kurdischen Regierung und des kurdischen Geheimdiensts von seiner Inhaftierung im Iran von der kurdischen Regierung oder vom kurdischen Geheimdienst festgenommen, inhaftiert, gefoltert und geschlagen (Einvernahmeprotokoll vom [...]; Protokoll vom [...]). Wegen des Onkels, der sich in Syrien aufhalte, sei ein anderer Onkel des Rekurrenten bereits in Haft und werde gefoltert (Einvernahmeprotokoll vom [...]). In der Einvernahme durch das Migrationsamt vom [...] hat der Rekurrent zudem geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug würde sein Todesurteil bedeuten, weil er den iranischen Behörden mitgeteilt habe, er werde für sie arbeiten, dies aber nicht wolle (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamts vom [...] hat er eine Bedrohung durch den iranischen Geheimdienst dagegen nur für seine Familie behauptet (Einvernahmeprotokoll vom [...]).

5.3.3.3 Gemäss dem eingehend begründeten Bericht des SEM vom [...] können die Vorbringen des Rekurrenten bezüglich seines Aufenthalts im Irak und Iran in den Jahren [...] und der daraus resultierenden Gefährdungslage aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente „nicht geglaubt werden“ (Bericht des SEM vom [...]). Aufgrund von Widersprüchen und logischen Inkonsistenzen bestünden erhebliche Zweifel, dass die Reise in den Iran in der vom Rekurrenten behaupteten Form stattgefunden habe (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Die Schilderungen der Haft, der Befragungen und der Besuche der Mutter seien unpersönlich und liessen die typischen Realkennzeichen vermissen. Zudem seien die Angaben zu den Umständen der Besuche der Mutter nicht plausibel (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Die Ausführungen des Rekurrenten betreffend die angebliche Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst seien realitätsfremd (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Auch die Schilderungen der Rückreise vom Iran über den Irak in die Schweiz vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. Bericht des SEM vom [...]).

5.3.3.4 Die Aussagen des Rekurrenten weisen eine Vielzahl eindeutiger und nicht erklärbarer Widersprüche auf. Als Beispiele seien die folgenden erwähnt:

In der Einvernahme des Migrationsamts vom [...] hat der Rekurrent zunächst wörtlich ausgesagt: „Meine Eltern und meine [...] Geschwister leben in [...]. Meine [...] Tanten und [...] Onkel leben ebenfalls in [...]. In [...] lebt eine Tante und in [...] leben [...] Onkel und [...] Tanten“ (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Im weiteren Verlauf der Einvernahme hat er dagegen plötzlich behauptet, sein Vater lebe nicht mehr im Irak, sondern in [...] (Einvernahmeprotokoll vom [...]).

Zu seiner Reise in den Irak im [...] hat der Rekurrent in der Einvernahme des Migrationsamts vom [...] anfangs erklärt, er sei sich bewusst gewesen, dass er sich damit allfälligen Gefahren aussetze, habe dies aber in Kauf genommen, weil er seine Familie habe sehen wollen (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Später in der gleichen Einvernahme hat er demgegenüber behauptet, da er damals noch nicht gewusst habe, dass sein Onkel in Syrien sei, habe er nicht gewusst, dass er in Gefahr sein könnte, und sei er davon ausgegangen, dass keine Bedrohung bestehe, als er im Jahr [...] in den Irak gereist sei (Einvernahmeprotokoll vom [...]).

Der Rekurrent hat zunächst geltend gemacht, er habe seinen früheren Reiseausweis für Flüchtlinge den Schweizer Behörden abgegeben (Verhandlungsprotokoll vom [...]). Später hat er behauptet, er habe diesen verloren (Protokoll vom [...]).

In der Einvernahme des Migrationsamts vom [...] hat der Rekurrent anfangs ausgesagt, er sei im Iran nur wegen seines illegalen Aufenthalts von drei Tagen ein Jahr lang inhaftiert worden und es seien keine weiteren Beschuldigungen gegen ihn erhoben worden. Nach seiner Entlassung sei er in [...] der irakischen Regierung übergeben worden (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Im weiteren Verlauf der Einvernahme hat der Rekurrent im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben behauptet, es sei zunächst nur um eine Strafe von sechs Monaten gegangen. Er habe nur deshalb länger bleiben müssen, weil die iranischen Behörden gewollt hätten, dass er mit ihnen betreffend seinen Onkel, der beim IS sei, zusammenarbeite. Zudem habe man dem Rekurrenten vorgeworfen, er habe sicher etwas anderes als Ferien vorgehabt, sowie ihn geschlagen und ihm mit dem Abschneiden eines Fingers gedroht. Der Rekurrent habe gesagt, er habe seit über sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel. Als der Rekurrent erklärt habe, er wolle mit dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeiten, habe man ihm gesagt, er solle in seinen Kreisen schauen, wer so das Sagen habe und wer die Führungspersonen des IS seien. Nachdem er seine Zusammenarbeit zugesagt habe, sei er organisiert vom Iran illegal in den Irak eingereist. Der Rekurrent wolle nicht mit dem iranischen Geheimdienst kooperieren, aber die Äusserung seiner Bereitschaft dazu sei der Grund gewesen, weshalb er nicht der kurdischen Regierung übergeben worden sei (Einvernahmeprotokoll des Migrationsamts vom [...]).

Anlässlich der Einvernahme des Migrationsamts vom [...] hat der Rekurrent auf die Frage, weshalb er [...] statt in seiner Wohnung gewohnt habe, erklärt, als er in seine Wohnung an der [...]strasse [...] in [...] gegangen sei, habe man ihm mitgeteilt, dass sein Bruder in [...] und die Wohnung untervermietet seien (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Später hat er seine eigenen Aussagen dahingehend korrigiert, dass ihm seine Mutter bei einem Besuch im Gefängnis im Iran gesagt habe, dass ein Untermieter in der Wohnung sei, und er deshalb direkt [...] gegangen sei (Einvernahmeprotokoll vom [...]).

Für weitere Widersprüche wird auf den Bericht des SEM vom [...] verwiesen. Aufgrund der Vielzahl eindeutiger und nicht erklärbarer Widersprüche ist es offensichtlich, dass der Rekurrent gegenüber den Behörden teilweise bewusst falsche Angaben macht, und ist anzunehmen, dass er wesentliche Tatsachen verschweigt.

5.3.3.5 Schliesslich fällt auf, dass der Vater des Rekurrenten, B____, in seiner Beschwerde vom [...] gegen die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf seines Asyls eine Geschichte geltend gemacht hat, die der von seinem Sohn vorgebrachten verdächtig ähnlich ist. Er hat geltend gemacht, anlässlich seiner Reise in den Irak im Jahr [...] habe der kurdisch-irakische Sicherheitsdienst von ihm verlangt, dass er nach seiner Rückkehr in der Schweiz als Spitzel Informationen sammle und dem kurdisch-irakischen Sicherheitsdienst weiterleite. Aus Angst vor Repressionen habe er zugestimmt, den Auftrag anschliessend aber nicht ausgeführt (BVGer [...]).

5.3.3.6 Zusammenfassend ist bei vorläufiger und summarischer Prüfung mit dem SEM festzuhalten, dass die Vorbringen des Rekurrenten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. „Insbesondere seine illegale Reise in den Iran, die Vereinbarung mit dem iranischen Geheimdienst und anschliessende illegale Einreise in den Irak sowie die geltend gemachte Gefährdung können in der vorgebrachten Form nicht geglaubt werden“ (Bericht des SEM vom [...]).

5.3.3.7 Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Rekurrenten und der vermutlichen Vorenthaltung wesentlicher Sachverhaltselemente kann ein Restrisiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Rekurrenten bei einer Rückkehr in den Irak nicht ausgeschlossen werden (Bericht des SEM vom [...]). Dies genügt aber nicht zur Begründung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) (so auch Bericht des SEM vom [...]). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2015 ist zwar anzunehmen, dass ein durch die Behörden der Autonomen Region Kurdistan (ARK) initiiertes Strafverfahren wegen Terrorismus mit Menschenrechtsverletzungen, namentlich Folter, und Willkür verbunden sein kann (BVGer D-7961/2009 vom 15. Oktober 2015 E. 2.7.5 ff.). Nach der überzeugenden Einschätzung des SEM ist aber davon auszugehen, dass eine Inhaftierung im Iran wegen illegaler Einreise und die Verwandtschaft mit einem Onkel, der sich dem IS in Syrien angeschlossen habe, nicht genügen, um die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden zu erregen. Der Rekurrent hat seit [...] in der Schweiz gelebt und gemäss eigenen Angaben seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem Onkel gehabt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die irakischen Behörden gerade ihn im Zusammenhang mit diesem Onkel belangen sollten (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten leben insbesondere [...] seiner Onkel in der ARK (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Es läge daher nahe, dass sich die kurdische Regierung oder der kurdische Geheimdienst an diese und nicht an den Rekurrenten wenden würden. Abgesehen von der durch nichts belegten Behauptung, ein Onkel sei in Haft und werde gefoltert, macht aber selbst der Rekurrent nicht geltend, dass einer seiner Onkel je behelligt worden wäre (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Gegen die vom Rekurrenten geltend gemachte Behauptung spricht insbesondere auch, dass er am [...] in die ARK gereist ist, obwohl er sich gemäss seinen eigenen Angaben wegen der IS-Anhängerschaft seines Onkels bereits damals in Gefahr gewähnt habe (vgl. Protokoll vom [...]), und dass er am [...] legal und offensichtlich problemlos über [...] ausgereist ist, obwohl er behauptet, die kurdische Regierung und der kurdische Geheimdienst hätten bereits damals von seiner Haft im Iran gewusst (Einvernahmeprotokoll vom [...]; Protokoll vom [...]). Zusammenfassend hält das SEM deshalb Folgendes fest: „Gemäss unseren Akten verfügt [der Rekurrent] jedoch über kein Profil, welches die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden erregen könnte, weshalb keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die irakischen Behörden ein tatsächliches Verfolgungsinteresse [am Rekurrenten] haben könnten. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die ARK oder den Süd- und Zentralirak Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hat“ (Bericht des SEM vom [...]). Diese Feststellung erscheint bei vorläufiger und summarischer Prüfung zutreffend.

5.3.3.8 Zusammenfassend ergibt eine vorläufige und summarische Prüfung, dass die Behauptung des Rekurrenten, bei einer Rückkehr in den Irak drohe ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, unglaubhaft ist und der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr i.S.v. Art. 3 EMRK dem Rekurrenten eindeutig misslungen ist. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot steht dem Wegweisungsvollzug damit bei einer vorläufigen und summarischen Prüfung nicht entgegen.

5.4

5.4.1   Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten Kann-Formulierung beschränkt sich darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird (BVGE 2014/26 E. 7.9.6 S. 401 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar (BVGE 2014/26 E. 7.10 S. 402 f.). Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft (BVGE 2014/26 E. 7.5 S. 394 f.). Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich allerdings, dass ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen (BVGE 2014/26 E. 7.6 S. 395). Da der Vollzug der Wegweisung nur unzumutbar ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist, ist der Vollzug nicht schon dann unzumutbar, wenn dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sondern erst, wenn die weggewiesene Person durch die allgemeine Gewaltsituation auch tatsächlich individuell betroffen ist (BVGE 2014/26 E. 7.7.1 S. 395 f.). Ist die Gewalt vor Ort flächendeckend und derart gravierend oder sind die Sicherheitslage und die humanitäre Situation so schlecht, dass angenommen werden muss, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet, so geht die Praxis von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Indessen können begünstigende individuelle Umstände vorliegen, aufgrund welcher eine bestimmte Person im Gegensatz zu zurückkehrenden Personen im Allgemeinen auch in Anbetracht der schwierigen humanitären Situation oder der Sicherheitslage vor Ort nicht konkret gefährdet ist, oder es kann eventuell in einem anderen Landesteil – allenfalls unter bestimmten Bedingungen – eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen (BVGE 2014/26 E. 7.7.2 S. 396). Für den Nachweis der konkreten Gefährdung gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die konkrete Gefährdung ist glaubhaft, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer den der Gefährdung zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert, schlüssig und plausibel vorbringt und die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 S. 397, 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff. und Bolzli, a.a.O., Art. 83 AuG N 2).

5.4.2   Der Rekurrent macht geltend, [...] km von seiner Stadt entfernt herrsche Krieg und Bombenanschläge seien jederzeit möglich (Protokoll vom [...]). Ein Wegweisungsvollzug in den Zentral- und Südirak ist gemäss dem Bericht des SEM aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht zumutbar (Bericht vom [...]). Den Vollzug der Wegweisung in die ARK, die Herkunftsregion des Rekurrenten, erachtet das SEM hingegen derzeit grundsätzlich als zumutbar. In der ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und bestehe keine konkrete Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG (Bericht des SEM vom [...]). Diese Einschätzung steht im Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer E-2535/2016 vom 4. Mai 2016 E. 8.3). Im Falle des Rekurrenten liegen auch keine individuellen Faktoren vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Rekurrent ist vielmehr gesund und gut gebildet, verfügt in der ARK über ein Netzwerk von Verwandten, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können, und ist in den Jahren [...] freiwillig in den Irak gereist. Das SEM kommt deshalb zum Schluss, dass keine Sachverhaltselemente vorliegen, die eine Rückkehr des Rekurrenten in den Irak als nicht zumutbar erscheinen lassen könnten (Bericht des SEM vom [...]). Bei vorläufiger und summarischer Prüfung erscheint auch diese Feststellung zutreffend. Zudem wäre aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeschlossen, weil der Rekurrent die Sicherheit der Schweiz gefährdet (vgl. Art. 83 Abs. 7 lit. b AuG).

6.

6.1      Nach [...] im Irak hat der Rekurrent die weiteren Schulen in [...] besucht. Er ist von der Sozialhilfe unterstützt worden (Erhebungsbericht des Migrationsamts vom [...]). Gemäss eigenen Angaben hat er in den Jahren [...]. [...] Der Rekurrent möchte weiter in der Schweiz leben und sein Studium fortsetzen (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Aufgrund seiner Verbundenheit mit der Schweiz und des Umstands, dass die Lebensverhältnisse im Irak offensichtlich schwieriger sind als in der Schweiz, hat der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse am Verbleib in diesem Land. Dieses Interesse wird aber dadurch relativiert, dass der Rekurrent mehrmals freiwillig in seine Heimat gereist ist, dass der Grossteil seiner nahen Verwandten dort lebt, dass er mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut ist und dass eine Rückkehr in seine Heimat für ihn zumutbar ist (vgl. dazu oben E. 5.4.2). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 5.3.3) ergibt, ist die vom Rekurrenten behauptete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in den Irak bei vorläufiger und summarischer Prüfung nicht glaubhaft. Sie kann deshalb bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden.

6.2      Bereits aufgrund des Umstands allein, dass sich der Rekurrent rechtswidrig in der Schweiz aufhält, besteht ein gewisses öffentliches Interesse daran, diesen rechtswidrigen Zustand baldmöglichst zu beenden. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3.2.3), stellt der Rekurrent bei vorläufiger und summarischer Prüfung eine gegenwärtige und ernsthafte Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Aus diesem Grund besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass er aus der Schweiz weggewiesen wird und seine  Wegweisung sofort vollstreckt wird. Ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Wegweisungsvollzug wird zudem durch die festgestellte Untertauchensgefahr begründet (vgl. oben E. 4.2.2).

6.3      Die Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen ergibt bei vorläufiger und summarischer Prüfung, dass die  öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Rekurrenten und deren sofortigen Vollstreckung die entgegenstehenden privaten Interessen des Rekurrenten eindeutig überwiegen.

7.        

7.1      Zusammenfassend sind bei vorläufiger und summarischer Prüfung mehrere Wegweisungsgründe eindeutig erfüllt, bestehen mehrere Gründe für die sofortige Vollstreckung der Wegweisung, ist dem Rekurrenten die Glaubhaftmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen eindeutig misslungen und sind die Wegweisung und deren sofortige Vollstreckung zweifellos verhältnismässig. Der Rekurs vom [...] gegen die Wegweisungsverfügung vom [...] erscheint deshalb bei vorläufiger und summarischer Prüfung eindeutig aussichtslos. Damit ist die Vor-instanz zweifellos berechtigt gewesen, den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses anzuhalten und ihm für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses ein Nichteintreten auf seinen Rekurs und die Abschreibung des Rekursverfahrens anzudrohen.

7.2      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs und der Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses eindeutig zu Recht erfolgt. Damit erscheint auch der Rekurs vom [...] gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] aussichtslos. Folglich hat der Rekurrent für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justizund Sicherheitsdepartements vom [...] wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.162 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2016 VD.2016.162 (AG.2016.630) — Swissrulings