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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.07.2015 VD.2015.93 (AG.2015.479)

6 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,265 parole·~6 min·6

Riassunto

Budget ab 1. November 2014 (Erstberechnung infolge Heirat)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.93

URTEIL

vom 6. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller  und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 9. Februar 2015

betreffend Budget ab 1. November 2014 (Erstberechnung infolge Heirat)

Sachverhalt

A____ wird seit Mai 2006 durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Aufgrund seines Zusammenlebens mit B____, welches die Sozialhilfe als stabiles Konkubinat qualifizierte, wurde ihm ab Juli 2010 ein Konkubinatsbeitrag von den Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht. Einen gegen die entsprechende Rückerstattungsund Budgetverfügung vom 28. April 2011 erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 in zweiter Instanz ab. Ebenso wies es mit Urteil VD.2014.262 vom 20. März 2015 zweitinstanzlich einen Rekurs gegen zwei Verfügungen der Sozialhilfe ab, mit welchen in Vollstreckung dieses rechtskräftigen Entscheids monatliche Abzüge von den Unterstützungsleistungen festgelegt wurden.

Am 25. September 2014 teilte A____ der Sozialhilfe mit, dass er B____ am 24. Oktober 2014 heiraten werde. Mit Schreiben vom gleichen Datum lud die Sozialhilfe A____ und B____ zu einer Vorsprache am 28. Oktober 2014 ein und forderte sie auf, ein neues Unterstützungsgesuch und verschiedene Unterlagen dazu einzureichen, da eine Heirat eine Neuberechnung der Sozialhilfeleistungen zur Folge habe. Nachdem die inzwischen Verheirateten bis zur Vorsprache vom 28. Oktober 2014 weder ein neues Unterstützungsgesuch noch die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatten, wurde ihnen an diesem Tag eine Erstberechnungsverfügung vom 24. Oktober 2014 ausgehändigt, welche u.a. auf ihren Krankentaggeldabrechnungen für den Monat September 2014 basierte. Gemäss dieser Verfügung bestand aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab November 2014 kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mehr. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, welches den Rekurs mit Entscheid vom 9. Februar 2015 abwies, soweit es darauf eintrat.

Hiergegen richtet sich der vorliegende, am 19. Februar 2015 erhobene und am 12. April 2015 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Verfügung vom 7. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident hat keine Vernehmlassungen eingeholt, jedoch die Rekurseingaben sowie ein vom Rekurrenten eingereichtes Schreiben vom 18. Mai 2015 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und deren Akten beigezogen (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG]).

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz; OG) in Verbindung mit § 12 VRPG. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar von diesem berührt. Auch hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist damit zum Rekurs gemäss § 13 Abs. 1 VRPG legitimiert. Der Rekurs ist form- und fristgerecht erhoben worden, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist.

1.2      Nicht einzutreten ist auf den Rekurs jedoch insofern, als sich dieser auf Budgetverfügungen vom 30. November 2012 sowie vom 8. April 2015 bezieht. Gegenstand des vorinstanzlichen und damit auch des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Budgetverfügung vom 24. Oktober 2014.

2.

2.1      Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend, dass verheiratete und in einem stabilen Konkubinat lebende Partner bezüglich der Sozialhilfe nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er daraus abgeleitet, dass die Aufforderung zu einer Neuanmeldung infolge der Heirat nicht zulässig sei. Diesbezüglich hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass gemäss den SKOS-Richtlinien und den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (URL) verheiratete Personen eine Unterstützungseinheit bilden, bei welcher auf den gemeinsamen Bedarf abgestellt wird. Demgegenüber werden in einem (stabilen) Konkubinat lebende Personen nicht als Unterstützungseinheit zusammengefasst, sondern wird ihr Bedarf einzeln berechnet (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides). Diesen Ausführungen, mit denen sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht in keiner Weise auseinandersetzt, sind korrekt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Behauptung des Rekurrenten auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013. Dort wurde in Erwägung 2 ausgeführt, dass bei einem stabilen Konkubinatsverhältnis bei der Bedarfsberechnung des von der Sozialhilfe unterstützten Partners das Einkommen und das Vermögen des nicht unterstützten Partners angemessen berücksichtigt werden dürfen. Gemäss der SKOS-Richtlinien ist es bei einem gefestigten Konkubinat zulässig, für den nicht unterstützten Partner ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen und die den Bedarf übersteigenden Einnahmen im Budget des antragstellenden Konkubinatspartners als Einnahmen anzurechnen (Konkubinatsbeitrag). Lediglich in diesem Umfang findet bei Konkubinatspaaren eine materielle Gleichbehandlung mit Ehepaaren statt. Hingegen bilden Konkubinatspaare – anders als Ehepaare – keine Unterstützungseinheit. Diese unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren hat ihre Grundlage darin, dass Ehegatten gemäss Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegenseitig unterhaltspflichtig sind, während bei Konkubinatspartnern nur die faktische Unterstützung berücksichtigt werden kann (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 16. Oktober 2013, in: ZBl 115/2014 S. 252 ff., E. 4.2 S. 253 f.). Die Sozialhilfe hat daher zu Recht aufgrund der Heirat des Rekurrenten und seiner früheren Konkubinatspartnerin ein neues Unterstützungsgesuch verlangt.

2.2      Auch mit den Rügen des Rekurrenten bezüglich der materiellen Berechnung des Unterstützungsbedarfes hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits vertieft auseinandergesetzt. Wie sie in Ziff. 6 des Entscheides zutreffend ausgeführt hat, spielte es für die Berechnung der Sozialhilfe gar keine Rolle, ob der Rekurrent im November 2014 weiterhin in der Lage war, wie bis anhin das ihm angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 50.– pro Monat zu erzielen. Da dieses unter dem Freibetrag für Erwerbseinkommen lag, wurde es im Ergebnis gar nicht als Einkommen angerechnet (dem unter „Einnahmen“ aufgeführten Erwerbseinkommen von CHF 50.– wurde in der Rubrik „Ausgaben“ ein Freibetrag von CHF 50.– gegenübergestellt, so dass sich die beiden Beträge aufheben). Ob die Sozialhilfe – wie der Rekurrent in der Rekursbegründung geltend macht – im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits gewusst hat, dass er in ärztlicher Behandlung und ab dem 10. November 2014 arbeitsunfähig sei, ist daher irrelevant. Das aufgeführte Erwerbseinkommen ändert nichts an der Richtigkeit der Berechnung in der angefochtenen Verfügung.

2.3      Unverständlich ist der Hinweis des Rekurrenten, dass die Sozialhilfe gewusst habe, dass seine Ehefrau seit August 2015 (recte wohl 2014) nur noch wegen Krankheit ein Taggeld von CHF 116.55 erhalten habe. Genau von dieser Taggeldhöhe ist die Sozialhilfe bei der Berechnung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten ausgegangen. Dass sie dabei – mangels Einreichung einer Abrechnung für Oktober 2014 durch den Rekurrenten und seine Ehefrau – von jener für September 2014 (in den Akten des WSU, Beilage 12) ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden und spielt auch keine Rolle, da die Taggeldhöhe gleich geblieben ist.

2.4      Auch die Ausführungen des Rekurrenten, wonach seine Ehefrau im November und Dezember 2014 ihre Krankenkassenprämien habe bezahlen können, er selber aber nicht, ändern an der Richtigkeit der Budgetverfügung vom 24. Oktober 2014 nichts. In der Berechnung wurden sowohl die Krankenkassenprämien des Rekurrenten als auch diejenigen seiner Ehefrau berücksichtigt. Die vom Rekurrenten geltend gemachten ausserordentlichen Gesundheitskosten seiner Ehefrau (Franchise, „teure Medikamente“) konnten und mussten von der Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden, da sie weder zum damaligen Zeitpunkt noch im Rekursverfahren substantiiert und belegt geltend gemacht wurden.

2.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Sozialhilfe den Bedarf oder das anrechenbare Einkommen des Rekurrenten und seiner Ehefrau falsch berechnet hätte.

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.–. 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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