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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.08.2015 VD.2015.91 (AG.2015.582)

6 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,204 parole·~6 min·5

Riassunto

Verrechnung mit Sozialversicherungsleistungen

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.91

URTEIL

vom 6. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 25. März 2015

betreffend Verrechnung mit Sozialversicherungsleistungen

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) und seine Ehefrau wurden mit Unterbrüchen von April 2002 bis Ende 2014 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Sozialhilfe am 8. August 2014 die Verrechnung der vorschussweise erbrachten Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe mit den nachträglichen zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen, wobei dem Rekurrenten der zu seinen Gunsten verbleibende Saldo in der Höhe von CHF 7‘096.95 ausbezahlt werde. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 25. März 2015 ohne Erhebung von Kosten ab, soweit es darauf eingetreten ist.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. März und 20. April 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent keinen konkreten Antrag stellt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU verzichtet und dessen Akten beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Gemäss dessen § 13 Abs. 1 ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung.

1.2     

1.2.1   Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 504; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses zwar geringere Anforderungen gestellt, wobei aber auch hier nur auf solche Punkte eingetreten wird, welche Verfahrensgegenstand bilden (vgl. hierzu VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; VGE VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II. 1. c) und Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 304).

1.2.2   Vorliegend enthalten die beiden Eingaben des Rekurrenten wie schon im vor-instanzlichen Verfahren kaum eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz. Immerhin macht der Rekurrent in Ziffer 5 der Eingabe vom 20. April 2015 geltend, keine Schulden beim Sozialamt Basel-Stadt zu haben. Er sei „voll versichert gewesen von IV-Stelle Basel. Sie sollen von dort kassieren und die Rest Bemir schicken“. Daraus geht sinngemäss hervor, dass der Rekurrent weiterhin der Meinung ist, dass die streitgegenständliche Verrechnung unzulässig sei. Dies kann knapp als genügende Rekursbegründung eines Laien angesehen werden.

1.2.3   Der Rekurs ist form- und fristgerecht erhoben worden, so dass auf ihn einzutreten ist.

1.2.4   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wird Sozialhilfe gemäss § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 des baselstädtischen Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) aufgrund ihrer Subsidiarität nur dann gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der bedürftigen Person, Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen sowie weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten nicht ausreichen, um die Mittel für den Lebensbedarf der bedürftigen Person und der mit ihr zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend und rechtzeitig zu beschaffen. § 8 Abs. 1 SHG hält fest, dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu verwerten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten sind. Eine unterstützte Person gilt somit im Umfang des Wertes ihres unbeweglichen Vermögens nicht als bedürftig (vgl. zum Ganzen auch Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 230).

Sofern solche Ansprüche für eine Person noch nicht verfügbar sind, hat die Sozialhilfe deren Existenzbedarf vorläufig im Sinne ihrer Bevorschussung sicherzustellen. Im Falle von vorschussweise erbrachten Leistungen hat die Sozialhilfe gemäss § 16 SHG Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung ihrer Unterstützungsleistungen, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie die öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet werden. Dies hat die Vorinstanz wiederum zutreffend ihrem Entscheid zu Grunde gelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. E. II. 6 f. des angefochtenen Entscheids) kann vollumfänglich verwiesen werden.

Soweit der Rekurrent geltend macht, gegenüber der Sozialhilfe keine Schulden zu haben, übersieht er, dass ihm sein Existenzbedarf zunächst von der Sozialhilfe und danach durch die Sozialversicherungsleistungen im massgebenden Zeitraum doppelt gedeckt worden ist. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung aber ausgeschlossen. Soweit der Rekurrent nachträglich Leistungen von Sozialversicherungen erhält für einen Zeitraum, in dem er von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, stehen diese Leistungen im Umfang seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe während dieses Zeitraums dieser zu.

2.2      Der Rekurrent rügt die Berechnung der Verrechnung durch die Sozialhilfe und die Vorinstanz nicht (vgl. dazu E. II. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Darauf braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden.

2.3      Der angefochtene Entscheid, soweit er vom Rekurrenten begründet angefochten worden ist, erweist sich in allen Teilen als zutreffend. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese können dem Rekurrenten im Unterschied zum Entscheid der Vorinstanz nicht mehr erlassen werden. Der Rekurrent hat es offensichtlich unterlassen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Soweit ihm dies aufgrund allfälliger sprachlicher oder sonstiger Defizite nicht möglich gewesen sein sollte, hätte er hierfür entsprechende Hilfsangebote nutzen können und müssen. Der Rekurs erweist sich daher als trölerisch, weshalb dem Rekurrenten unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (VGE VD.2014.108 vom 28. August 2014 E. 3). Immerhin ist bei deren Bemessung Rücksicht auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse zu nehmen. Demgemäss ist die Gebühr auf CHF 300.– und mithin auf einen Betrag festzusetzen, der nur leicht über dem gesetzlichen Minimum liegt (vgl. § 11 Ziff. 15.1 der baselstädtischen Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Das Urteil wird dem Rekurrenten, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, der Sozialhilfe und dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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