Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.79
URTEIL
vom 12. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 26. März 2015
betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2010 und pro 2011
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 beantragte A____ (Rekurrent) den Erlass der kantonalen Steuern pro 2010 und 2011 in der Höhe von CHF 4‘273.80 resp. CHF 5‘988.65. Die Steuerverwaltung wies dieses Erlassgesuch am 8. Januar 2014 ebenso wie die dagegen erhobene Einsprache am 5. März 2014 ab. Der hiergegen bei der Steuerrekurskommission eingereichte Rekurs wurde mit Präsidialentscheid vom 26. März 2015 kostenfällig abgewiesen.
Gegen diesen Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent am 25. April 2015 Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und die erneute Prüfung seines Gesuchs beantragt. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts gemäss Verfügung vom 28. April 2015 hat der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai 2015 weitere Belege eingereicht. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 und unter Verweis auf ihren Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
1.2 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheides zu. Auf seinen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (alt Steuerverordnung [aStV; SG 640.110]; vgl. § 234 Abs. 25 StG) können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Ein Steuererlass setzt demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte zwei subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller die steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 333, mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2014.159 vom 15. Dezember 2014 E. 2.1).
2.2 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz aber gar nicht weiter geprüft worden. Abgelehnt wurde das Erlassgesuch vielmehr in Anwendung von § 146 Abs. 3 aStV (respektive dem entsprechenden, neu ins StG aufgenommenen § 201a StG, wirksam seit 8. Dezember 2013). Danach kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass insbesondere dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (lit. a), wenn die steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuchs einverlangten notwendigen Belege und Unterlagen nicht einreicht (lit. b), wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zugutekommen würde (lit. c) oder wenn die steuerpflichtige Person absichtlich oder grobfahrlässig sich ausserstande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen (lit. d).
2.3 Gestützt darauf hat die Vorinstanz erwogen, der Rekurrent verfüge nebst den offenen Steuerforderungen über Schulden in der Höhe von CHF 49‘025.– gemäss seinen eigenen Angaben im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, einem Auszug aus dem Betreibungsregister und einer Kreditkartenabrechnung vom 14. Juli 2014. Ein einseitiger Verzicht der Steuerverwaltung auf ihre Forderung würde zu einer Bevorzugung der anderen Gläubiger führen, fiele doch beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen des Rekurrenten ein Konkurrent weg. Es sei daher zulässig, dass die Steuerverwaltung grundsätzlich einen Steuererlass ablehnt, wenn weitere Gläubiger vorhanden sind und diese nicht zumindest auf einen Teil ihrer Forderung verzichten. Verzichten die anderen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung oder auf ihre gesamte Forderung, so wäre ein Verzicht auf die Steuerforderung im gleichen Rahmen durch die Steuerverwaltung zu prüfen, trage er doch dann zur Sanierung des Steuerpflichtigen bei, ohne dass es zu einer Gläubigerbevorzugung komme. Da der Rekurrent aber keine schriftlichen Verzichtserklärungen seiner weiteren Gläubiger beigebracht habe, habe die Steuerverwaltung zu Recht von einem Steuererlass abgesehen.
2.4
2.4.1 Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent auf eine Änderung seiner Situation betreffend Schuldentilgung. Er müsse keine Unterhaltsbeiträge mehr leisten und seine ehemalige Ehefrau habe für das gesamte Jahr 2014 auf die geschuldeten Inkassobeträge verzichtet, da sie aufgrund ihres hohen Einkommens die Alimentenbeiträge nicht bevorschusst erhalten bekommen habe. Damit habe sich die Gesamtschuld gegenüber der Inkassostelle Liestal erheblich vermindert. Auch bei der AHV belaufe sich der Schuldbetrag nur noch auf CHF 1‘391.–, um dessen Erlass er ersucht habe. Es könne daher nicht mehr von einer Bevorzugung der anderen Gläubiger gesprochen werden. Mit seiner Eingabe vom 21. Mai 2015 hat der Rekurrent belegt, dass seine geschiedene Ehefrau gemäss Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Februar 2015 auf ihre Unterhaltsansprüche gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 30. Oktober 2007 verzichtet hat. Mit Schreiben vom 2. März 2015 hat sie auf die Ansprüche, die gegenüber dem Rekurrenten bis zum 2. Februar 2015 geltend gemacht worden sind, verzichtet. Daraus folgt aber nicht automatisch auch der Wegfall der vom Kantonalen Sozialamt Basel-Landschaft gegen den Rekurrenten am 14. Februar und 6. August 2013 sowie 17. Juni und 16. Dezember 2014 in Betreibung gesetzten Forderungen. Wie dem Schreiben des Rekurrenten vom 6. Februar 2014 an die Steuerverwaltung entnommen werden kann, handelte es sich um eine Alimentenverpflichtung gegenüber seinen beiden bei ihrer Mutter lebenden Kinder, der er nicht mehr habe nachkommen können. Für solche Forderungen besteht nicht nur ein Anspruch auf Inkassohilfe (Art. 290 ZGB), sondern darüber hinaus auch auf Bevorschussung (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB und §§ 22 ff. Sozialhilfegesetz BL, SGS 850). Soweit das Sozialamt Alimente bevorschusst hat, ist die Forderung auf das Gemeinwesen übergegangen (Art. 289 Abs. 2 ZGB), sodass die Rückforderung gegenüber dem Rekurrenten auch nach dem Verzicht der Ehefrau bestehen bleibt. Es ist daher unklar, in welchem Umfang die vom Sozialamt im Gesamtbetrag von CHF 57‘300.– in Betreibung gesetzten Forderungen mit dem Verzicht der geschiedenen Ehefrau dahingefallen sind.
2.4.2 Teilweise getilgt und erlassen ist offenbar eine Forderung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft. Diese ist gemäss den Ausführungen des Rekurrenten teilweise noch offen. Immerhin ergibt sich aber aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 13. Juni 2014 an die Steuerverwaltung, dass die SVA Basel-Landschaft im Rahmen einer Einigung auf einen grösseren Teil ihrer Forderung verzichtet hat.
2.4.3 Unklar ist die Situation bezüglich der Kreditkartenschulden des Rekurrenten. Diesbezüglich bestand gemäss einem Monatsauszug vom 14. Juli 2014 nach erfolgter Zahlung von CHF 250.– ein Ausstand von CHF 4‘804.15.
2.4.4 Demgegenüber ist die von [...] in Betreibung gesetzte Forderung mit der Abweisung seiner Klage gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 11. Februar 2015 erledigt.
2.4.5 Daraus folgt, dass sich die Schuldensituation zwar verändert hat. Letztlich bestehen aber weiterhin Drittschulden. Es ist aber erstellt, dass praktisch alle übrigen Gläubiger dem Rekurrenten die Schulden zumindest teilweise erlassen haben. Dies erscheint allein bei den Kreditkartenschulden unklar. Würde bei dieser Situation das Gemeinwesen weiterhin einen Steuererlass grundsätzlich verweigern, so würden die im Interesse der Sanierung der finanziellen Situation des Rekurrenten erfolgten Verzichte zu einer Bevorzugung des Gemeinwesens führen, fielen doch beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen des Rekurrenten durch den Kanton die verzichtenden Konkurrenten weg. Dies ist aus den gleichen Gründen nicht hinzunehmen, wie ein einseitiger Verzicht des Kantons, der zugunsten der übrigen Gläubiger wirken würde. Deshalb wird die Steuerverwaltung zu prüfen haben, in welchem Umfang ein Verzicht aufgrund der zumindest teilweisen Verzichte der Drittgläubiger angemessen erscheint.
2.5
Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung des Gesuchs des Rekurrenten an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist. Für diese Prüfung wird der Rekurrent lückenlos aufzuzeigen haben, welche Schulden heute noch bestehen, welche er seit seinem Erlassgesuch durch Zahlung erfüllt und welche ihm durch Verzicht der Gläubiger erlassen worden sind.
3.
Der Rekurs ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen, weshalb auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt worden und wäre im Übrigen auch nicht zuzusprechen, da der Rekurrent nicht anwaltlich vertreten war.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom 26. März 2015 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission resp. die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.