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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2015 VD.2015.67 (AG.2015.636)

16 settembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,215 parole·~6 min·5

Riassunto

Dahinfallen eines Rekurses betreffend kantonale Steuern pro 2013 mangels rechtzeitiger Zahlung des Kostenvorschusses

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.67

VD.2015.68

URTEIL

vom 16. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]   

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurse gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. März 2015

betreffend Dahinfallen eines Rekurses und einer Beschwerde

mangels rechtzeitiger Leistung der Kostenvorschüsse

Sachverhalt

Im Veranlagungsverfahren der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer pro 2013 erhob der Rekurrent, A____, Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Diese forderte den Rekurrenten mit Schreiben vom 11. Februar 2015 auf, innert Frist bis zum 13. März 2015 Kostenvorschüsse von je CHF 500.– zu leisten. Nachdem diese innert der gesetzten Frist nicht eingegangen waren, schrieb die Steuerrekurskommission mit Entscheiden vom 19. März 2015 die beiden Rechtsmittel mangels Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.

Gegen diese Entscheide richten sich die Rekurse des Rekurrenten vom 7. April 2015, mit denen er sinngemäss die Wiedereinsetzung und Behandlung seiner Rechtsmittel durch die Steuerrekurskommission beantragt. Er macht geltend, dass die beiden Zahlungen am 16. März 2015 bei der Vorinstanz eingegangen seien und er wegen Auslandaufenthalts die Überweisungen erst nach Fristablauf habe tätigen können. Die Steuerrekurskommission stellt mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der beiden Rechtsmittel. Der Rekurrent hat verzichtet, darauf zu replizieren. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1

1.1      Da sich inhaltlich die gleichen Fragen stellen, können die beiden Verfahren gegen die Entscheide der Vorinstanz betreffend die kantonale Steuer und die direkte Bundessteuer zusammengelegt werden und es kann darüber in einem einzigen Urteil befunden werden.

1.2      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Besteht nach kantonalem Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des Rekurses ebenso wie der Beschwerde sowohl funktionell als auch sachlich zuständig. Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung] und § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV]).

Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Auf die rechtzeitig erhobenen und begründeten Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission kann gemäss § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren respektive gemäss § 170 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 1 DBStV für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss denselben Be-stimmungen wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt worden ist.

2.2      Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er von der Steuerrekurskommission zur Leistung von Kostenvorschüssen bis zum 13. März 2015 aufgefordert worden war, seine Zahlung bei der Vorinstanz aber erst am 16. März 2015 eingegangen ist. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt aber eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022.

2.3      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass er die Überweisung der Kostenvorschüsse wegen eines Auslandaufenthalts erst verspätet habe tätigen können. Damit bringt er implizit vor, dass er in die verpasste Frist wieder eingesetzt werden müsse.

Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann in den Verfahren bezüglich der kantonalen Steuern bei Fristsäumnis die Wiedereinsetzung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit bringt das Gesetz das allgemeine Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden war, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1653), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien.

Daraus folgt, dass eine blosse Ortsabwesenheit im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses offensichtlich nicht geeignet ist, eine Wiedereinsetzung der verpassten Frist zu begründen (VGE VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.4, 671/2004 vom 26. Juli 2004; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 449 f.).

Nicht anders interpretiert wird Art. 133 Abs. 3 DBG, der auf die Verfahren der direkten Bundessteuer zur Anwendung gelangt. Für die darin genannten Gründe für eine Wiedereinsetzung der Frist wird verlangt, dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die Frist einzuhalten. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage war, die Behörde über eine bevorstehende Auslandabwesenheit zu unterrichten oder einen Vertreter zu bestimmen (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 133 DBG N 19). Der vom Rekurrenten angegebene und nicht weiter spezifizierte Grund der Auslandabwesenheit kann somit vorliegend nicht als objektiver Entschuldigungsgrund gewertet werden, welcher zu einer Wiedereinsetzung der Frist führen könnte (VGE VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.4).

Mit der Einreichung seiner Rechtsmittel war der Rekurrent vielmehr gehalten, während Auslandabwesenheiten seine Vertretung mit Bezug auf prozessuale Obliegenheiten zu organisieren. Hat er darauf verzichtet, so hat er seine prozessualen Sorgfaltspflichten verletzt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Rekurrent nicht einmal behauptet, aufgrund seiner Auslandabwesenheit keine Kenntnis von der laufenden, rund einmonatigen Frist gehabt zu haben. Er macht auch nicht geltend, während der ganzen Frist auslandabwesend gewesen zu sein.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr für beide Verfahren beträgt CHF 700.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–.

            Das Urteil wird dem Rekurrenten, der Steuerrekurskommission, der Steuerverwaltung Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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