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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.04.2016 VD.2015.47 (AG.2016.286)

21 aprile 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,063 parole·~10 min·6

Riassunto

kantonale Steuern pro 2012

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.47

URTEIL

vom 21. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Avocat, [...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 10. Februar 2015

betreffend kantonale Steuern pro 2012

Sachverhalt

A____ ist Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel und somit kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig. Sein Wohnsitz liegt im Kanton Genf. Nachdem er trotz zweimaliger Mahnung keine Steuererklärung pro 2012 eingereicht hatte, schätzte ihn die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 amtlich ein. Die kantonalen Steuern wurden auf CHF 30'009.60 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 informierte die B____ SA im Namen von A____ die Steuerverwaltung, dass der Wohnsitzkanton die Steuern für die Jahre 2007 bis 2012 noch nicht festgesetzt habe. Sie bat sinngemäss darum, von weiteren Schritten abzusehen, bis der Kanton Genf die Steuern definitiv veranlagt habe. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass die Einsprache nicht hinreichend begründet sei, und forderte den Steuerpflichtigen bzw. seine Vertreterin auf, die nötige Begründung (Steuererklärung inklusive Beilagen) innerhalb der verbleibenden Frist einzureichen. Des Weiteren forderte sie die Nachreichung der Vertretungsvollmacht. Da innert der Frist weder Begründung noch Vollmacht eingereicht wurden, trat die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 21. Feb­ruar 2014 auf die Einsprache nicht ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 10. Februar 2015 ab.

Hiergegen hat A____ am 16. März 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Damit verlangt er die Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids der Steuerrekurskommission, des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung wie der Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung. Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 die Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf ihren eigenen Entscheid. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes (VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3      Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).

2.

2.1      Im vorinstanzlichen Verfahren standen die Fragen im Streit, ob die Steuerverwaltung zu Recht eine amtliche Einschätzung vorgenommen und ob sie bezüglich der dagegen erhobenen Einsprache zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, dass das einschlägige Recht des Bundes die Steuerbehörden des Wohnsitz- oder des Sitzkantons hinsichtlich der Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden der Nebensteuerdomizilkantone verpflichte. Auch wenn dadurch das Recht der steuerpflichtigen Personen auf Vereinfachung der interkantonalen Beziehungen an Bedeutung gewinne, würde dies die Kantone nicht in ihren Befugnissen zur selbständigen Veranlagung und Steuerausscheidung einschränken. Es würde daher insbesondere auch nicht zur Folge haben, dass die Steuerverwaltung des Nebensteuerdomizils eine Veranlagung erst dann vornehmen dürfe, wenn die Steuern am Hauptsteuerdomizil definitiv veranlagt seien. Die Steuerbehörden am Nebensteuerdomizil seien daher auch nicht verpflichtet, jeweils beim Hauptsteuerdomizil nachzufragen, ob dieses die Frist zur Einreichung der Steuererklärung erstreckt habe. Eine vom Hauptsteuerdomizil, vorliegend im Kanton Genf, gewährte Fristerstreckung habe deshalb auch keine Wirkung auf den Fristenlauf im Nebensteuerdomizil, dem Kanton Basel-Stadt. Indem der Rekurrent weder auf die Zustellung der Steuererklärung noch auf die beiden Mahnungen zu deren Einreichung reagiert habe, sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die Steuerverwaltung habe daher zu Recht eine amtliche Einschätzung vorgenommen (angefochtener Entscheid, E. 4). Bezüglich deren Entscheid, auf die dagegen erhobene Einsprache nicht einzutreten, hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass der Rekurrent bzw. seine damalige Vertreterin es unterlassen habe, eine Vollmacht und eine eingehende Begründung einzureichen. Damit habe es im Einspracheverfahren an einer Eintretensvoraussetzung gefehlt, so dass der Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung zu schützen sei (E. 5).

2.2      Der Rekurrent rügt zunächst einen Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (VStHG; SG 642.141) sowie des Kreisschreibens der Schweizerischen Steuerkonferenz zur VStHG vom 31. August 2001 (KS 16; abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch).

2.2.1   Nach Art. 39 Abs. 2 StHG erteilen die Steuerbehörden bei interkantonalen Sachverhalten einander die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten (Satz 1). Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Kanton auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung (Satz 2). In Ausführung dieser Gesetzesvorschrift ergänzt Art. 2 Abs. 2 VStHG, dass neben der Steuerveranlagung auch die interkantonale Steuerausscheidung sowie allfällige Abweichungen gegenüber der Steuererklärung den Steuerbehörden des oder der anderen Kantone mitzuteilen sind. Es ist richtig, dass aufgrund dieser Bestimmungen bei Vorliegen interkantonaler Sachverhalte ein Koordinationsbedarf zwischen den Steuerbehörden am Haupt- und Nebensteuerdomizil besteht. Ebenso zutreffend ist der Schluss aus den erwähnten Meldepflichten, dass den Steuerbehörden des Hauptsteuerdomizils damit faktisch eine Führungsrolle zukommt (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, StHG, Basel 2002, Art. 39 N 29; ebenso BGE 139 I 64 E. 3.6 S. 71 f., der gleichzeitig aber auch von wechselseitigen Quasi-Leitfunktionen der involvierten Steuerbehörden in Fällen spricht, wo ein Alleinaktionär seinen Steuerwohnsitz an einem anderen Ort hat als die von ihm beherrschte Gesellschaft; in diesem Sinne auch KS 16, S. 4 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass am Nebensteuerdomizil ein vom Hauptsteuerdomizil unabhängiges Verfahren durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 1 VStHG), das sich nach dem betreffenden kantonalen Recht richtet. In jedem der verschiedenen kantonalen Veranlagungsverfahren treffen den Steuerpflichtigen die jeweiligen Verfahrenspflichten und kommen ihm die jeweiligen Verfahrensrechte zu (Zweifel, a.a.O., Art. 39 N 25). Der Rekurrent war somit vorliegend aufgrund seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Grundbesitz im Kanton Basel-Stadt) verpflichtet, nicht nur im Kanton Genf, sondern auch im hiesigen Kanton eine Steuererklärung mit den sachdienlichen Unterlagen einzureichen (§§ 151 ff. StG). Indem er dies jedoch unterliess, hat er gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verstossen.

Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten (Rekurs, S. 10 f.) lässt sich aus dem allgemeinen Gebot der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Steuerbehörden keine Pflicht der Veranlagungsbehörde am Nebensteuerdomizil ableiten, sich bei den Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil nach dem Stand des dortigen Veranlagungsverfahrens zu erkundigen. Art. 39 Abs. 2 StHG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VStHG statuieren gegenseitige Mitteilungspflichten ausdrücklich nur hinsichtlich der Steuererklärung und der Veranlagung (einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen von der Steuererklärung). Beantragt der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz eine Fristerstreckung für die Einreichung seiner Steuererklärung, so muss er selber die Steuerbehörden an seinen Nebensteuerdomizilen hierüber informieren und eine separate Fristerstreckung für die dortigen Steuerdeklarationen beantragen (KS 16, S. 14). Er kann weder davon ausgehen, dass die Steuerbehörde am Hauptsteuerdomizil die Steuerbehörden an den anderen Steuerdomizilen über ihren Erstreckungsentscheid informiert, noch darf er annehmen, dass die Steuerbehörden am Nebensteuerdomizil sich bei denjenigen am Hauptsteuerdomizil nach dem Stand des dortigen Veranlagungsverfahrens erkundigen, wenn der Steuerpflichtige weder die erforderliche Steuererklärung einreicht noch einen Fristerstreckungsantrag stellt (in diesem Sinne auch Entscheid des Aargauischen Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern vom 24. Oktober 2013 E. 3.4, in: AGVE 2013 S. 432 ff., wonach die Steuerbehörden nicht verpflichtet sind, den anderen beteiligten Steuerbehörden die Anhebung von Einsprachen mitzuteilen).

2.2.2   Art. 2 Abs. 2 VStHG erleichtert dem Steuerpflichtigen bei interkantonalen Sachverhalten zwar die Deklarationspflichten, indem diese Bestimmung ihm erlaubt, seine Steuererklärungspflicht am Nebensteuerdomizil durch Einreichen einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons zu erfüllen. Diese Möglichkeit entbindet ihn jedoch nicht von seinen Verfahrenspflichten im ordentlichen Veranlagungsverfahren, namentlich davon, seine Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig und mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht einzureichen (§ 151 Abs. 2 StG). Unabhängig vom Grund, warum der Rekurrent vorliegend die Steuererklärung pro 2012 im Kanton Genf noch nicht ausgefüllt und eingereicht hatte, wäre er deshalb verpflichtet gewesen, im Kanton Basel-Stadt eine entsprechende Fristverlängerung für deren Einreichung zu beantragen. Hat er dies versäumt, war die Steuerverwaltung berechtigt, ihn nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen (§ 158 Abs. 2 StG und Art. 46 Abs. 3 StHG; VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.1 und VD.2010.165 vom 20. Mai 2011 E. 2.1).

Untauglich ist des Rekurrenten Versuch, sein Säumnis nun im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht nachzuholen. Mit Post vom 13. März 2015 hat er der Steuerverwaltung die Steuererklärung des Kantons Genf pro 2012 eingereicht, wovon er eine Kopie auch im vorliegenden Rekursverfahren zu den Akten gegeben hat (Rekursbeilage (RB] 10). Dieses Novum kann indessen hier nicht berücksichtigt werden (dazu auch E. 2.3 nachstehend). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hat der Steuerpflichtige innert 30 Tagen auf dem Weg der Einsprache anzufechten. Mit seiner Einsprache kann er bloss deren offensichtliche Unrichtigkeit geltend machen (§ 160 Abs. 1 und 4 StG und Art. 48 Abs. 1 und 2 StHG). Der Rekurrent (bzw. in seinem Namen die B____ SA) hat sich zwar mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 gegen die amtliche Einschätzung vom 5. Dezember 2013 gewandt und ausgeführt, dass er im Kanton Genf noch nicht definitiv veranlagt sei, weshalb er sinngemäss darum bat, vorderhand von weiteren Schritten abzusehen. Trotz unmissverständlichen Hinweises der Steuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2013, dass es der Eingabe an der nötigen Begründung fehle, um sie als Einsprache entgegennehmen zu können, unterliess es der Rekurrent in der Folge, diese näher zu begründen. Die Steuerverwaltung trat deshalb völlig zu Recht auf seine Einsprache nicht ein (vgl. statt vieler BGer 2C_316/2014 vom 30. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3      Der Rekurrent rügt sodann einen Verstoss gegen die Bestimmungen von § 158 Abs. 2 StG und Art. 46 Abs. 3 StHG (Rekurs, S. 12). Nach diesen beiden Gesetzesvorschriften sind die Steuerbehörden zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen befugt, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Der Rekurrent hat mit dem vorliegenden Rekurs nun auch seine im Kanton Genf abgegebene Steuererklärung eingereicht (RB 10) und macht geltend, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf den in § 18 VRPG verankerten Untersuchungsgrundsatz ermächtigt sei, anhand dieser Steuererklärung festzustellen, dass die angefochtene Ermessensveranlagung über CHF 30'009.60 unangemessen und ungenau sei (Rekurs, S. 12). Diesem Vorbringen kann indessen nicht stattgegeben werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent vorliegend bloss die Steuererklärung pro 2010 eingereicht hat. Es wäre daher gar nicht möglich, die hier zur Diskussion stehende Ermessensveranlagung pro 2012 näher zu überprüfen. Aber auch wenn er tatsächlich die Steuererklärung pro 2012 eingereicht hätte, könnte sie nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts als Novum im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im steuerrechtlichen Rekursverfahren hat bereit die Steuerrekurskommission als unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 StHG und damit als Gericht im materiellen Sinne gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorzunehmen (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel–Stadt, Basel 2008, S. 401 ff., 428 f.). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren schreibt das Bundesrecht daher in Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle mehr vor (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist damit für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt worden ist (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Noven trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen Instanzenzuges nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1). Anders zu entscheiden, hiesse, einer trölerischen Prozessführung Vorschub zu leisten. Denn mit dem Novenverbot soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger im Verfahren vor der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz seine Verfahrenspflichten nachholt, denen nachzukommen er im Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission versäumt hat (BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 f. und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477 ff., 509 f.). Der Rekurrent trägt vorliegend einzig vor, dass er die Entscheide der Genfer Steuerbehörden in Bezug auf die Steuerperiode 2008 abgewartet habe, um die Steuererklärungen 2012 vervollständigen zu können. Nachdem das Kontrollverfahren für die Steuerperiode unverändert nicht abgeschlossen gewesen sei und er müde gewesen sei, die Rückmeldung der Genfer Steuerverwaltung abzuwarten, habe er am 13. März 2015 die Steuererklärung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt geschickt (Rekurs, S. 8). Dieses Vorbringen vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es dem Rekurrenten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, für die Einreichung seiner Steuererklärung im hiesigen Kanton eine Fristerstreckung zu verlangen, wenn er denn der Auffassung gewesen wäre, dass die definitive Veranlagung der Steuern im Kanton Genf in einer früheren Steuerperiode für die Steuern pro 2012 unabdingbar sei. Es erscheint daher ausgeschlossen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichte Steuererklärung für die Überprüfung der Ermessensveranlagung zu berücksichtigen.

3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung nicht gegen die Be­stimmungen von Art. 39 Abs. 2 StHG und Art. 2 Abs. 2 VStHG verstossen hat. Ihrer Ermessensveranlagung liegt somit kein Verfahrensfehler zugrunde, so dass sie auch nicht als nichtig beurteilt werden kann. Ebenso wenig kann der Entscheid der Steuerverwaltung, auf die dagegen erhobene Einsprache mangels Begründung nicht einzutreten, als nichtig beurteilt werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission

-       Kantonale Steuerverwaltung

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.