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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.12.2015 VD.2015.250 (AG.2015.855)

17 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,110 parole·~6 min·7

Riassunto

Sozialhilfe

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.250

URTEIL

vom 17. Dezember 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 22. Oktober 2015

betreffend Sistierung des Verfahrens

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wird seit November 2008 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 24. November 2014 legte die Sozialhilfe ein neues Auszahlungsbudget für das Jahr 2015 fest, wobei sie die monatlichen Unterstützungsleistungen gemäss Mietvertrag um den Betrag der Antennenkosten von CHF 27.– reduzierte. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent Rechtsmittel ergriffen. Das Verfahren ist derzeit vor dem Verwaltungsgericht hängig (VD.2015.176), wobei der Instruktionsrichter ein Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat.

Mit Budgetverfügung vom 24. September 2015 setzte die Sozialhilfe die Höhe der monatlichen Unterstützungsleistungen ab Oktober 2015 neu fest, wobei sie die Mietkosten aufgrund einer Mietvertragsänderung per 1. Oktober 2015 von CHF 441.– auf neu CHF 430.– sowie CHF 70.– Nebenkosten festsetzte. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 27. September 2015 beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) Rekurs an und ersuchte um die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens VD.2015.176. In der Folge focht er auch die mit der Budgetverfügung identische Abrechnungsverfügung vom 25. September 2015 für den Monat Oktober 2015 mit Eingabe vom 30. September 2015 an und ersuchte wiederum um Sistierung des Verfahrens.

Mit Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2015 legte das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die beiden Verfahren antragsgemäss zusammen (Ziff. 1), entzog den Rekursen die aufschiebende Wirkung, wies das Sistierungsgesuch ab (Ziff. 3), setzte dem Rekurrenten Frist zur Rekursbegründung (Ziff. 4) und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung (Ziff. 5).

Gegen diesen Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 20. November 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids beantragt (Rechtsbegehren 1). Weiter beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die beiden Rekurse an das Departement (Rechtsbegehren 2 und 3), die Sistierung der beiden vor dem Departement hängigen Rekursverfahren (Rechtsbegehren 4) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rekurses (Rechtsbegehren 5). Das Präsidialdepartement hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 diesen Rekurs gestützt auf § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 zog der Rekurrent darauf seinen Rekurs „in den Hauptanträgen Ziffern 2, 3 und 5 vollständig und den Antrag Ziffer 1 insoweit zurück, als damit die Aufhebung der Ziffern 2 und 5 des Dispositivs des Zwischenentscheids des WSU vom 22. Oktober 2015 begehrt worden ist“.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Departements hat der Instruktionsrichter verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den Bestimmungen von §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 OG.

1.2      Angefochten ist vorliegend ein Zwischenentscheid des WSU, mit welchem der Antrag auf Sistierung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens abgelehnt worden ist (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, hrsg. v. Buser, Basel 2008, S. 477 ff., 485).

1.2.1   Streitgegenstand ist vorliegend bloss noch die Ablehnung der Sistierung des Verfahrens durch die Vorinstanz (Rechtsbegehren 4). Die Ablehnung der Sistierung eines Verfahrens kann dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn der Aufschub notwendig erscheint, damit der Anspruch einer Verfahrenspartei auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) gewahrt werden kann (vgl. BGer 9C_352/2011 und 9C_358/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz unter diesen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten über den Rekurs gegen die angefochtene Budget- und Abrechnungsverfügungen ohne Verletzung der Verfahrensrechte des Rekurrenten nur in Kenntnis des Entscheids des Verwaltungsgerichts im Verfahren VD.2015.176 entscheiden kann. Gründe der Prozessökonomie genügen dagegen nicht zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (VGE VD.2011.139 vom 12. Juni 2012, E. 2.3).

1.2.2   Die Vorinstanz hat dazu erwogen, das vorinstanzliche Rekursverfahren sei entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VD.2015.176 abhängig. In den angefochtenen Budget- und Abrechnungsverfügungen sei bloss festgestellt worden, dass – mangels Gewährung der aufschiebenden Wirkung im gerichtlichen Verfahren – derzeit kein Anspruch auf Auszahlung der Antennenkosten bestehe. Dies behalte auch dann seine Richtigkeit, wenn das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Rekurrenten entscheiden sollte (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 10).

1.2.3   Dem hält der Rekurrent entgegen, dass die Sistierung der vorinstanzlichen Verfahren deshalb geboten sei, weil deren Streitgegenstand abgesehen vom zeitlichen Geltungsbereich inhaltlich übereinstimme. Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten sei auch im vereinigten vorinstanzlichen Rekursverfahren anzuwenden. Die Sistierung sei ebenfalls aus verfahrensökonomischen Gründen geboten, könne so doch ein unnötiger doppelter Zeit- und Papieraufwand vermieden werden. Schliesslich sei die Sistierung ein Signal an die Sozialhilfe, ihn „nicht laufend mit weiteren Budget- und Abrechnungsverfügungen zu bombardieren“, die er immer wieder neu anfechten müsse (Rekursbegründung vom 20. November 2015, S. 13).

1.2.4   Damit vermag der Rekurrent keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufgrund der abgelehnten Sistierung zu begründen. Sollte das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten bezüglich der Anrechnung der Antennenkosten an seinen monatlichen Unterstützungsbetrag gutheissen, so müsste dies unabhängig vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens auch mit Bezug auf den in jenem Verfahren beurteilten Zeitraum Berücksichtigung finden. Soweit das vorinstanzliche Verfahren dannzumal bereits rechtskräftig abgeschlossen worden wäre, könnte dies mittels einer Revision erfolgen.

1.3      Auf den Rekurs des Rekurrenten kann daher nicht eingetreten werden. Mit diesem Entscheid ist das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme obsolet geworden.

2.         Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Da sich der Rekurrent als ausgebildeter und prozessgewohnter Jurist in keiner Weise mit den prozessualen Voraussetzungen für den erhobenen Rekurs gegen einen Zwischenentscheid auseinandersetzt, erscheint sein Rechtsmittel zum vornherein aussichtslos, weshalb ihm unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die eventualiter beantragte unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann. Dem Rekurrenten sind daher die Verfahrenskosten mit einer – seinen beschränkten finanziellen Verhältnissen angepassten – Gebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Mitteilung an:

Rekurrent

Sozialhilfe Basel-Stadt

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.