Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2016 VD.2015.240 (AG.2016.637)

19 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,969 parole·~20 min·3

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.240

URTEIL

vom 19. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. André Equey    

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. Juli 2015

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geboren am [...], von Serbien, reiste am 31. März 2003 erstmals aktenkundig in die Schweiz ein, wo er am 1. April 2003 ein Asylgesuch unter seinem Geburtsnamen B____ stellte. Dieses wurde am 27. November 2003 abgewiesen und gegen den Rekurrenten ein Einreiseverbot bis zum 22. Juni 2014 verfügt. Am 2. April 2011 reiste dieser erneut in die Schweiz ein. In Basel heiratete er am [...] die Schweizerin C____. Diese stellte am 3. Juni 2011 ein Familiennachzugsgesuch. In der Folge wurde dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 28. Februar 2014 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) erheben lassen. Dieses wies mit Entscheid vom 8. Juli 2015 seinen Rekurs ab und auferlegte ihm eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.–. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. Juli 2015 angemeldete und mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit verlangt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 hat der Rekurrent ergänzende Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2016 repliziert. Das Appellationsgericht hat am 26. August 2016 von Amtes wegen einen aktuellen Betreibungs- und Strafregisterauszug des Rekurrenten eingeholt. Mit Schreiben vom 6. September 2016 hat der Rekurrent dem Gericht eine „Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt“ sowie einen Auszug aus dem Betreibungsregister per 1. September 2016 eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 18. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

2.

2.1      Das JSD geht davon aus, dass der Rekurrent zusammen mit C____ eine Umgehungsehe führt. Es schliesst daraus, dass der Rekurrent die Ansprüche nach Art. 42 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) rechtsmissbräuchlich geltend mache, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Die Ansprüche seien somit gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erloschen. Das JSD begründet seine Haltung u.a. mit einem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. August 2013. Diesem ist zu entnehmen, dass zeitgleich die Wohnungen von C____ sowie von D____ kontrolliert worden sind. Der Rekurrent ist am Morgen um 06.05 Uhr in T-Shirt und Jeans, jedoch barfuss in der Wohnung von D____ angetroffen worden. Die Ehefrau, C____, hat den Polizisten jedoch erzählt, der Rekurrent sei bereits um 04.30 Uhr aufgestanden und habe um 05.15 das Haus verlassen, um mit dem Zug zur Arbeit zu fahren. Weiter konnten in der angeblich ehelichen Wohnung bei C____ keinerlei „männliche“ Gegenstände gefunden werden. Obwohl der Rekurrent mit seiner Ehefrau zusammenleben will, haben sich keine Männertoilettenartikel im Bad sowie keine Männerschuhe und praktisch keine andere Männerkleidung in der Wohnung finden lassen. Der Wäschekorb hat nur Damenbekleidung enthalten. Zudem ist C____ nicht in der Lage gewesen, Papiere ihres angeblichen Ehemannes vorzuzeigen. Fotos von ihm haben sich in der Wohnung keine finden lassen.

Das JSD bemerkt weiter, dass die Polizisten in der Wohnung von D____ umgekehrt etliche Feststellungen hätten machen können, die darauf schliessen lassen würden, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung habe. So sei seine Jacke an der Garderobe gehangen. Bei dieser seien weiter zwei Paar Herrenschuhe gestanden und im Schuhschrank hätten sich noch weitere befunden. Die Fahrzeugschlüssel, das Portemonnaie sowie das Mobiltelefon des Rekurrenten seien auf dem Esstisch gelegen. Im Schlafzimmerschrank hätten sich sowohl Männer- als auch Frauenkleider befunden. In einer Kommode, ebenfalls im Schlafzimmer, habe sich Männer- und Frauenunterwäsche finden lassen. Ferner sei im Schlafzimmer ein Bild des Rekurrenten gestanden, auf dem er zusammen mit einem Kind zu sehen sei. Das Doppelbett sei mit zwei Kissen sowie einer Decke ausgestattet gewesen. Im Bad habe es zwei Nassrasierer für Herren sowie diverse Schachteln Rasierklingen gehabt.

Das JSD hat erwogen, dass allein gestützt auf die obigen Feststellungen gewichtige Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen würden. Gegenteilige Angaben, die die Ehefrau in einem Schreiben vom 26. Februar 2014 geltend mache, seien mit zahlreichen Widersprüchen versehen. C____ habe anlässlich der polizeilichen Wohnungskontrolle noch gänzlich andere Angaben gemacht. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt, wie im Schreiben vom 26. Februar 2014 vorgebracht, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies von ihr so nicht bereits damals den kontrollierenden Polizisten kommuniziert worden sei.

Ein weiteres Indiz für eine Umgehungsehe stellt laut JSD ein Schreiben der damaligen Vermieterin vom 9. Juli 2013 als Antwort auf eine Anfrage des Migrationsamtes dar. Dieses erkundigte sich bei der Vermieterin über das Mietverhältnis von C____ sowie des Rekurrenten. Zwar wurde die Frage gestellt, ob bekannt sei, ob die beiden Mieter zusammenwohnten. D____ und ihre Wohnung seien jedoch mit keinem Wort erwähnt worden. Dennoch habe die Vermieterin als Antwort die Angabe gemacht, dass ihr der zuständige Liegenschaftsbetreuer mitgeteilt habe, dass der Rekurrent anscheinend mit C____ verheiratet sei, damit er in der Schweiz bleiben könne. Er wohne aber eher im fünften Stock bei D____, da er der Vater von deren Tochter sei. Da der Vermieterin dieses Wissen nicht von Seiten der Vorinstanz durch etwaige Formulierungen oder konkrete Hinweise nahe gelegt worden sei, müssten diese Informationen auf persönlichen Beobachtungen des zuständigen Liegenschaftsbetreuers beruhen. Zudem sei auch noch eine Wohnungsbesichtigung der Sozialhilfe Basel bei D____ vom 7. März 2012 zu erwähnen, wobei die kontrollierende Person in der erwähnten Wohnung schon damals auf den Rekurrenten getroffen sei.

2.2      Der Rekurrent lässt die Auffassung des JSD bestreiten. Tatsache sei, dass er und seine Ehefrau C____ am [...] 2011 in Basel geheiratet hätten und er seither auch mit ihr in Basel zusammenlebe. C____ und D____ hätten denn auch bestätigt, dass die Ehe mit dem Rekurrenten intakt sei und dass eine Ehegemeinschaft tatsächlich bestehe. Der Mietvertrag der [...] in Basel laute demgemäss auf beide Ehegatten. Der Rekurrent folgert daraus, dass die vom JSD angeführten Umstände die strengen Anforderungen an den Rechtsmissbrauch nicht erfüllen würden, weshalb seine Ansprüche nicht erloschen seien.

2.3      Die Ansprüche auf Familiennachzug gemäss Art. 42 f. AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden (BGer 2C_799/2010 vom 20. Februar 2010 E. 2.1). Ob eine Schein- respektive Ausländerrechtsehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen eingegangen wurde. Diesbezügliche Indizien lassen sich u.a. darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Schein- oder Ausländerrechtsehe können auch die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2; VGE VD.2013.190 vom 24. März 2014 E. 2.2).

2.4      Entgegen der Ansicht des Rekurrenten erfüllen die vom JSD angeführten Feststellungen die strengen Anforderungen an den Rechtsmissbrauch. Die von der Vorinstanz angeführten Indizien lassen nur den Schluss zu, dass die Ehe zwischen dem Rekurrenten und C____ bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen eingegangen worden ist. Die fehlenden Hinweise auf die Anwesenheit des Ehemanns in der Wohnung der Ehefrau, deren widersprüchliches Aussageverhalten, die Existenz von „männlichen“ Gegenständen in der Wohnung von D____ sowie die Angaben der damaligen Vermieterin zur Wohnsituation in fraglicher Liegenschaft sind genügend konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen. Der Rekurrent bringt nichts vor, was dieses Ergebnis umstossen könnte. Dazu kommt, dass dem Rekurrenten ohne Heirat aufgrund seines bereits im Jahr 2003 abgewiesenen Asylgesuchs die erneute Wegweisung gedroht hätte. Damit ist erstellt, dass die Ehe zwischen dem Rekurrenten und C____ als Umgehungsehe zu qualifizieren ist. Der Rekurrent macht die Ansprüche nach Art. 42 des Ausländergesetzes damit rechtsmissbräuchlich geltend, weshalb diese gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erloschen sind.

3.

3.1.     Das JSD hat den Rekurrenten auch deshalb weggewiesen, weil er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht respektive wesentliche Tatsachen verschwiegen haben soll (Art. 62 lit. a AuG). Der Rekurrent habe mittels einer Namensänderung in seiner Heimat Serbien am 17. Februar 2010 legal seinen ursprünglichen Namen „B____“ abgelegt und den neuen Namen „A____“ angenommen. Diese Namensänderung habe er gegenüber den Schweizerischen Behörden nicht deklariert. Mit dem neuen Namen habe er ein gegen ihn bestehendes Einreiseverbot umgangen und sich unter anderem so die Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Erst durch die polizeiliche Überprüfung am 20. August 2013 habe der entsprechende Sachverhalt ermittelt werden können.

3.2      Der Rekurrent bestreitet nicht, seinen Namen geändert zu haben. Die Namensänderung sei jedoch legal und aus persönlichen Gründen erfolgt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Behörde über den erfolgten Namenswechsel zu informieren. Er sei zum Zeitpunkt der erfolgten Einreise gutgläubig gewesen und davon ausgegangen, dass die damals verhängte Einreisesperre inzwischen längst wieder aufgehoben war.

3.3      Aufenthaltsbewilligungen können gemäss Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gemäss Art. 90 AuG ist die ausländische Person verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (BGer 2C_535/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2, 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3). Das Verschweigen muss zudem in Täuschungsabsicht erfolgen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.27). Von der Informationspflicht ist die betreffende Person auch dann nicht entbunden, wenn die Ausländerbehörde die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGer 2A.585/2006 vom 4. Januar 2007 E. 2.1 m.w.H.).

3.4      Vorliegend ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass der Rekurrent durch das Verschweigen der Namensänderung die gegen ihn bis zum 22. Juni 2014 geltende Einreisesperre umgehen konnte. Es trifft nicht zu, dass der Rekurrent von dieser Einreisesperre nichts gewusst hat. Einerseits hat er in einer sich in den Akten befindlichen Einvernahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2013 eingestanden, dass er von der Einreisesperre wusste. Andererseits findet sich in den Akten entgegen seinen Ausführungen auch die von ihm persönlich noch mit altem Namen unterzeichnete Empfangsbestätigung vom 15. Juni 2004 zur entsprechenden Verfügung. Der Rekurrent wusste somit, dass sowohl eine Einreisesperre ausgesprochen worden ist als auch, bis wann diese dauert. Er musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass bei der Angabe der wahren Identität und des Einreiseverbots das Familiennachzugsgesuch nicht bewilligt worden wäre.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Rekurrent mit Urteil [...] des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. März 2015 für den ihm nun auch im ausländerrechtlichen Verfahren vorgeworfenen Sachverhalt gestützt auf Art. 115 und Art. 118 AuG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von gesamthaft 50 Tagessätzen zu je CHF 10.– verurteilt worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Es ist somit erstellt, dass der Rekurrent bewusst falsche Angaben gemacht und damit die Behörden getäuscht hat. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG ist erfüllt (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_1004/2011 vom 23. August 2012).

4.

4.1      Damit bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) aus der Schweiz zumutbar und verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG sind. Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.31). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Integrationsgrad bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 382; BVGer C-2357/2012 vom 8. Januar 2014 E. 9.4; VGE VD.2013.160 vom 29. März 2014 E. 3.1). Zur Beurteilung der Integrationsleistungen ist auf Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) abzustellen. Eine erfolgreiche Integration liegt demnach vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Die Verwendung des Adverbs „namentlich“ bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt. Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthaft Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3, 2C_983/2011 vom 13. Juni 2012 E. 3; BVGer C-2357/2012 vom 8. Januar 2014 E. 9.3 f.).

4.2

4.2.1   Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1), hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1) und ist es diesem nicht möglich und nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2011.115 E. 2.1.1), so kann es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 60).

4.2.2   Das Recht auf Anwesenheit steht jedoch unter dem Vorbehalt der Einschränkungsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (RHINOW/SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 1367 ff.; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156 und BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Die Verweigerung der Anwesenheit muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156 BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 306a ff.; RHINOW/SCHEFER, a.a.O., Rz. 1198 ff. und Rz. 1232 ff.). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen am Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 und E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Als zulässiges öffentliches Interesse kommt insbesondere auch dasjenige an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1).

4.2.3   Wenn das geschützte Familienleben erst in einem Zeitpunkt begründet worden ist, zu dem den Betroffenen bewusst gewesen ist, dass die Fortdauer des Familienlebens im betreffenden Staat aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status eines Familienangehörigen unsicher ist, stellt die Entfernung des ausländischen Familienangehörigen nach der Rechtsprechung des EGMR nur in Ausnahmesituationen eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Butt gegen Norwegen, vom 4. Dezember 2012, [Nr. 47017/09], Rz. 78 ff.). Das Wissen um den drohenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGer 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 4.2.2 und E. 4.5; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, § 22 N 66 f.; BREITENMOSER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 BV N 51).

4.3      Soweit sowohl nach Art. 96 AuG als auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.4, VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.4).

5.

5.1      Der Rekurrent ist im ehemaligen Jugoslawien im heutigen Serbien geboren und aufgewachsen und hat dort die Schulen sowie seine Ausbildung absolviert. Erst im Alter von rund 23 Jahren ist er erstmals in die Schweiz gekommen, wo er sogleich kriminell in Erscheinung getreten ist. Er musste u.a. auch deshalb im Juni 2004 wieder ausreisen und wurde mit einer Einreisesperre belegt. Seit dem 2. April 2011 befindet er sich wieder in der Schweiz und hält sich somit seit rund fünf Jahren und sechs Monaten hier auf. Dies entspricht keiner langen Aufenthaltsdauer und vermag für sich allein keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr in seine Heimat zu begründen. Ergänzend wird dieser schon grundsätzlich eher kurze Aufenthalt auch dadurch entscheidend relativiert, als dass der Rekurrent trotz bestehender Einreisesperre unter abgeändertem Namen wieder eingereist ist, obwohl er sich gar nicht in der Schweiz hätte aufhalten dürfen. Der Rekurrent ist ferner mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten Serbiens nach wie vor bestens vertraut.

5.2      Dass der Rekurrent, nachdem er bereits während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz kriminell in Erscheinung getreten ist, mit der hier geltenden Rechtsordnung Mühe bekundet, zeigt das Urteil [...] des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. März 2015, mit welchem er des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise und Täuschung der Behörden schuldig gesprochen worden ist. Nur gut einen Monat später wurde der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt per Strafbefehl wegen Betrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft) erneut verurteilt. Ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt stammt vom 13. November 2012.

5.3      Die mangelnde Beachtung der öffentlichen Ordnung ergibt sich auch aus der Verschuldung des Rekurrenten. Dieser weist per 1. September 2016 im hiesigen Betreibungs- und Verlustscheinregister 19 offene Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 16'760.– sowie acht Verlustscheine über CHF 14'551.95 auf. Über sein Unternehmen ist am 19. August 2013 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren wurde jedoch mangels Aktiven per 15. Dezember 2014 eingestellt, weshalb Forderungen in Höhe von rund CHF 9'000.– unbefriedigt geblieben sind. Den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen kann jedoch entnommen werden, dass er inzwischen eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt und dass eine Lohnpfändung besteht, welche dazu verwendet wird, bestehende und teilweise auch neue Schulden abzubauen. Der Rekurrent geht davon aus, dass die offenen Betreibungen vollständig gedeckt werden könnten, so lange er in der Schweiz bleiben und arbeiten könne. Vor diesem Hintergrund sei eine Wegweisung aus der Schweiz nicht im Interesse seiner Gläubiger.  

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt per Strafbefehl vom 28. April 2015 u.a. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, [StGB, SR 311.0]) sowie wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und damit just wegen Konkurs- bzw. Betreibungsvergehen verurteilt worden ist. Die Beteuerung des Rekurrenten, die Interessen seiner Gläubiger nun plötzlich vorrangig befolgen zu wollen, darf vor diesem Hintergrund als zumindest zweifelhaft bezeichnet werden. Dazu kommt, dass der Rekurrent seit Einreichung seiner Replik am 25. Februar 2016 erneut zwei Mal im Betrag von insgesamt CHF 1‘538.85 betrieben worden ist. Insgesamt kann die berufliche Integration des Rekurrenten seit dem vorinstanzlichen Entscheid zwar als leicht verbessert bezeichnet werden. Seine wirtschaftliche Integration ist jedoch immer noch als mangelhaft anzusehen.

5.4      Aus dem Gesagten, speziell aus der Tatsache, dass der Rekurrent gleich zwei Widerrufsgründe verwirklicht hat, folgt insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten. 

6.

Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung steht das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen.

6.1      Sprachlich kann dem Rekurrenten ansatzweise eine gewisse Integration zugutegehalten werden. Immerhin konnte er schon am 20. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ohne Dolmetscher einvernommen werden. Zudem kann die berufliche Integration, wie bereits ausgeführt, seit dem vorinstanzlichen Entscheid als leicht verbessert bezeichnet werden

6.2      Mit Schreiben vom 6. September 2016 hat der Rekurrent dem Appellationsgericht eine „Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt“ eingereicht. Dieser kann entnommen werden, dass der Rekurrent die Vaterschaft zu der in der Schweiz zusammen mit der Mutter D____ lebenden E____, geb. [...], per 1. September 2016 anerkannt hat.

Ob zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht (daraus könnte ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz abgleitet werden), kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst im Falle der Bejahung eines geschützten Familienlebens wäre eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens verhältnismässig und damit gerechtfertigt: das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben ist dann nicht verletzt, wenn das Familienleben erst in einem Zeitpunkt begründet worden ist, zu dem den Betroffenen bewusst gewesen ist, dass die Fortdauer des Familienlebens im betreffenden Staat aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status eines Familienangehörigen unsicher ist. Vorliegend war dem Rekurrenten zum Zeitpunkt der Anerkennung seiner Tochter am 1. September 2016 vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens zweifellos bewusst, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status unsicher ist. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Zeugung des Kindes im Frühjahr/Sommer 2005 bzw. in Bezug auf die Geburt der Tochter im Winter 2006 (dazumals war das Asylgesuch des Rekurrenten abgelehnt und gegen ihn ein Einreiseverbot bis zum 22. Juni 2014 verfügt worden). Nach dem Gesagten kann der Rekurrent aus der Beziehung zu seiner Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.

Zusammenfassend kann dem Rekurrenten sprachlich sowie beruflich eine gewisse Integration zugestanden werden. Dagegen hat er gleich zwei Widerrufsgründe verwirklicht, respektiert die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung nicht und kann weder eine wirtschaftliche noch soziale Integration vorweisen. Die Rückkehr nach Serbien ist dem Rekurrenten zumutbar, da er angesichts des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz nach wie vor mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten Serbiens vertraut ist. Insgesamt führt die Interessenabwägung zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten des Rekurrenten.

8.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘200.– werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Migrationsamt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat

-       Staatssekretariat für Wirtschaft (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.240 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2016 VD.2015.240 (AG.2016.637) — Swissrulings