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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.02.2015 VD.2015.2 (AG.2015.77)

4 febbraio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,757 parole·~14 min·5

Riassunto

Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.2

URTEIL

vom 4. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                    Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. Dezember 2014

betreffend Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme

Sachverhalt

A_____, geboren [...], serbische Staatsangehörige, reiste 1988 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz ein. 1999 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. 2006 wurde ihre Ehe, aus welcher 1989 und 1992 zwei Kinder hervorgingen, geschieden. 2007 verheiratete sich A_____ in Serbien. Ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann wurde in der Folge abgelehnt.

Nachdem A_____ bereits 2007 wegen Bezugs von Sozialhilfe und Verursachung von Schulden ausländerrechtlich verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 16. Februar 2012 ihre Niederlassungsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Die anschliessenden Rekurse beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) bzw. beim Appellationsgericht wurden jeweils abgelehnt. Mit Urteil vom 21. Juli 2014 wies schliesslich auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 22. August 2014 setzte das Migrationsamt A_____ Frist bis spätestens 21. November 2014, um die Schweiz zu verlassen.

Am 24. September 2014 liess A_____ ein Gesuch stellen, mit welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 16. Februar 2012 sowie die Bewilligung des Familiennachzugs mit ihrem Ehemann, B_____, verlangte. Ausserdem ersuchte sie darum, ihr mit prozessleitender Verfügung den Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu gestatten. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 trat das Migrationsamt mangels Vorliegen von Revisionsgründen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Am 20. Oktober 2014 liess A_____ beim JSD Rekurs erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 7. Oktober 2014 und auf Anweisung des Migrationsamts, auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2014 einzutreten. Zusätzlich beantragte sie, ihr den Aufenthalt nach Ablauf der Ausreisefrist mit vorsorglicher Massnahme zu bewilligen. Mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2014 wies das JSD den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. A_____ wurde angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Zugleich wurde der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) angewiesen, die notwendigen Vollzugshandlungen vorzunehmen.

Gegen diesen Zwischenentscheid hat A_____ beim Regierungsrat begründet Rekurs erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung des Zwischenentscheids (Rechtsbegehren 1) sowie auf Anweisung des JSD, ihr den Aufenthalt für die Dauer des Rekursverfahrens zu gestatten (Rechtsbegehren 2). Ausserdem ersucht sie darum, das Migrationsamt mit prozessleitender Verfügung als vorsorgliche Massnahme anzu-weisen, die Vollzugsbemühungen einzustellen (Rechtsbegehren 3). Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungs-gericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter den Antrag auf vorsorgliche Anweisung des Migrationsamts, die Vollzugsbemühungen einzustellen (Rechtsbegehren 3), abgewiesen. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Vor-bringen und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. Januar 2015 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit welchem das Departement den Antrag der Rekurrentin auf vorsorgliche Bewilligung ihres Verbleibs in der Schweiz während der Dauer des Rekursverfahrens gegen das Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Migrationsamts auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzu-machenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484). Dem entspricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2). Gleiches gilt für die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE 728/2009 vom 23. November 2009 und 714/2008 vom 15. April 2009 vom 8. Dezember 2008) und muss folglich auch für die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Bewilligung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz nach erfolgter rechtskräftiger Wegweisung gelten. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Rekurrentin ansonsten sofort auszureisen hätte (VGE VD.2013.130 vom 28. Oktober 2013 E. 1.2 und VD.2012.236 vom 17. Januar 2013 E. 1.2). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.

2.1      Vorliegend hat das Bundesgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin mit Urteil vom 21. Juli 2014 (BGer 2C_997/2013) rechtskräftig bestätigt und den Widerruf namentlich wegen mutwilliger Verschuldung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) geschützt. Massgeblich hierfür war eine jahrelange massive Zunahme der Verschuldung der Rekurrentin, ausgehend von vier offenen Betreibungen und 53 offenen Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt CHF 94'530.– im Zeitpunkt der Verwarnung vom 15. August 2007 über 70 Verlustscheinen von insgesamt CHF 129'057.– und 11 offenen Betreibungen von total CHF 17'336.– im Zeitpunkt des Entzugs der Niederlassungsbewilligung am 16. Februar 2012 bis zu 91 Verlustscheinen über CHF 172'543.– und vier offenen Betreibungen von total CHF 4'239.– im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 9. September 2013. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die Rekurrentin über Jahre und ungeachtet einer ausländerrechtlichen Verwarnung keinen erkennbaren Willen gezeigt hatte, ihre finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung anzustreben. Es hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass es ihr mit Hilfe der Sozialhilfe gelingen würde, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Auch nach Auffassung des Bundesgerichts blieb es unerfindlich, weshalb die Rekurrentin sich nie um Ver-billigung der Krankenkassenprämien bemüht gehabt habe, womit doch die stetige Zunahme der Verschuldung hätte gemindert werden können. Hinzukam der Umstand, dass die Rekurrentin Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe zweckentfremdet habe, wodurch sie mit den damit einhergehenden Rückzahlungsverpflichtungen mutwillig weitere Schulden angehäuft habe, die sie im Übrigen ungeachtet einer entsprechenden Vereinbarung nur äusserst unregelmässig zurückbezahlt habe (BGer 2C_997/2013, E. 2.4).

Des Weiteren hat das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bejaht. Auch wenn die Rekurrentin sich seit rund 25 Jahren in der Schweiz aufhalte, könne angesichts der mutwilligen Schuldenmacherei von einer erfolgreichen Integration keine Rede sein. In der Vergangenheit habe sie über längere Zeiträume von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Der heutige Ehemann der Rekurrentin lebe in Bosnien. Sie selbst habe die prägenden Jahre von Kindheit und Jugend in Serbien verbracht, wo sie bis heute über Verwandte (Mutter, Onkel) verfüge. Aus erster Ehe habe sie in der Schweiz zwei mittlerweile erwachsene Kinder. Ihr Sohn lebe weiterhin bei ihr, eine finanzielle oder anderweitige besondere Unterstützung durch die Rekurrentin sei jedoch nicht belegt. Der Kontakt zu den erwachsenen Kindern könne über die modernen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche auch von der Heimat bzw. Bosnien aus gepflegt werden. In Abwägung der betroffenen Güter ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass, auch wenn das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht besonders schwer wiege, ihm keine gewichtigen privaten Interessen gegenüberstünden. Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht den Widerruf als zulässig erachtet, zumal die Rekurrentin bereits ausländerrechtlich verwarnt worden sei und sich davon ebenso wenig habe beeindrucken lassen wie vom laufenden Verfahren (a.a.O., E. 3).

Das Bundesgericht hat abschliessend ein Bleiberecht gestützt auf Art. 8 EMRK verneint, weil sich die Entfernungsmassnahme, soweit das Bleiberecht sich auf den Schutz des Familienlebens beziehe, auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstütze, das Vorliegen einer erheblichen Verschuldung ein zulässiges öffentliches Interesse im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK darstelle und die Massnahme verhältnismässig sei. Aus dem Schutzbereich des Privatlebens könne ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur bei besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. bei entsprechenden vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich abgeleitet werden, welche jedoch nicht erstellt seien (a.a.O., E. 4).

2.2      Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin um vorsorgliche Bewilligung des Verbleibs in der Schweiz während des Rekurses gegen den abschlägigen Wiedererwägungsentscheid des Migrationsamtes. Verlangt die Rekurrentin mit dem vorliegenden Rekurs, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr den Aufenthalt während der Dauer des Rekursverfahrens zu gestatten (Rekursbegehren 2), wird somit in der Sache die (vorsorgliche) Aussetzung des in Erwägung 2.1 hiervor genannten rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheids betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung beantragt. Es geht demnach nicht um die materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs, sondern um die Frage, ob die Rekurrentin gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid die Schweiz zu verlassen und den Ausgang des von ihr initiierten Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten hat.

2.2.1   Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt die formelle Rechtskraft des Widerrufs- und Wegweisungsentscheids nicht. Nur und erst bei Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs kann die bereits eingetretene Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils durchbrochen werden. Die Vollstreckung des Urteils wird dadurch, dass ein Wiedererwägungsgesuch gestellt wird, grundsätzlich nicht aufgeschoben. Die angerufene Behörde kann jedoch auf Gesuch der Rekurrentin hin die aufschiebende Wirkung oder (andere) vorsorgliche Massnahmen anordnen. Dabei steht der Behörde, die über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses beziehungsweise über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu befinden hat, bei der Interessenabwägung grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_517/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.1). Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (vgl. BGE 124 V 82 E. 6a S. 88 f.; vgl. in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ausländerrecht soll, wer in der Schweiz ein Domizil eingerichtet hat und Beziehungen pflegt, nicht – gegebenenfalls bloss vorübergehend – gezwungen werden, seine Verwurzelung aufzugeben und sich vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen, solange eine gewisse Chance auf Zulässigkeit des Verbleibens besteht (BGer 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3 und 2C_517/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.1; siehe auch Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 109/2008 S. 416 ff., 426). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer einer geregelten Arbeit nachgeht, über einen eigenen Haushalt verfügt, in der Schweiz aufgewachsen ist, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, oder wenn eingeschulte Kinder mitbetroffen sind. Vorbehalten bleiben jedoch an Rechtsmissbrauch grenzende Fälle (z.B. wiederholte Wiedererwägungsverfahren ohne Erfolgsaussichten), und Verfahren von Ausländern, die eine erhebliche Gefahr darstellen oder die in keiner Weise integriert sind (Merkli, a.a.O., S. 426). Geht es wie hier darum, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, besteht somit eine besondere Ausgangslage. Für die Gewährung des Aufschubs des Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung müssen daher besondere Gründe, insbesondere erhebliche Aussichten auf Erfolg des Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuchs vorhanden sein. Die vorsorgliche Massnahme soll nur angeordnet werden, falls die Begründetheit des Begehrens klar vorliegt und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Die Rekurrentin hat demnach vorliegend ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 564 ff.; vgl. auch BVGer E-6206/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.1; VGE VD.2012.146 vom 11. September 2012 E. 2.1 und VD.2013.130 vom 28. Oktober 2013 E. 3.1).

2.2.2   Diesen Grundsätzen entspricht auch die ausländergesetzliche Regelung über die vorläufige Bewilligung zum Aufenthalt während eines laufenden Bewilligungsverfahrens (VGE VD.2010.171 vom 17. Januar 2011 E. 2.2). Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt bean-tragen, wieder auszureisen und den Entscheid im Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch (oder wie vorliegend durch ein Wiedererwägungsgesuch) zu legalisieren versuchen (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.332; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 17 N 1; Egli/ Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 17 N 5). Der Gesuchsteller soll sich – so die Botschaft des Bundesrates – nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3777 zu Art. 15). Entsprechend erlaubt Art. 17 Abs. 2 AuG den kantonalen Bewilligungsbehörden, den Aufenthalt bereits während des Verfahrens zu gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden (sog. prozeduraler Aufenthalt). Entsprechend muss die zuständige kantonale Behörde, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen, im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig, vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 AuG) den Aufenthalt während des Verfahrens erlauben. Darüber ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu entscheiden (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1.2). Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine An-sprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).

2.3      Entsprechend dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Rekurrentin aufgrund der von ihr mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten neuen Tatsachen nunmehr die Zulassungsvoraussetzungen für einen (erneuten) Aufenthalt in der Schweiz offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 17 Abs. 2 AuG) bzw. ihrem Wiedererwägungsgesuch erhebliche Aussichten auf Erfolg attestiert werden könnten und die Rekurrentin demnach ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun vermöchte (oben E. 2.2.1).

Die Rekurrentin verweist zur Begründung ihres Rekurses auf verschiedene neue Tatsachen, die sie einerseits mit der Einreichung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 24. September 2014, andererseits mit Eingabe vom 17. November 2014 an das Migrationsamt vorgelegt habe (dazu Rz 8 f. des Rekurses). Dank dieser neuen Umstände habe sie "die wichtigste Quelle ihrer Verschuldung", das Nichtbezahlen der Krankenkassenprämien, endlich trocken legen und ihre Lebenshaltungskosten senken können. Ausserdem trage sie durch eine Lohnpfändung (monatlich CHF 157.–) ihre Schulden ab. Würde der beantragte Familiennachzug für ihren Ehemann bewilligt werden, könnte dank des zusätzlichen Einkommens aus einer in Aussicht stehenden Anstellung ein Betrag von CHF 1'885.–/Monat gepfändet werden (Rz 11 ff. des Rekurses).

Dass neue Tatsachen eingetreten sind, lässt sich nicht bestreiten. Die Frage ist jedoch, ob die neuen Umstände dergestalt sind, dass die Wegweisung der Rekurrentin in Wiedererwägung zu ziehen und ihr in Prüfung dieser neuen Umstände der (weitere) Verbleib in der Schweiz zu gestatten wäre. Dies ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht abschliessend, sondern bloss summarisch zu prüfen. Die Rekurrentin behauptet eine Konsolidierung ihrer finanziellen Verhältnisse. Hierfür beruft sie sich einnahmenseitig auf ein regelmässiges Einkommen in der Höhe von durchschnittlich CHF 2'000.–/Monat sowie ausgabenseitig auf Krankenkassenprämienverbilligungen (lt. Verfügungen des Amts für Sozialbeiträge vom 27. Oktober 2014 monatlich CHF 327.– ab Juni 2014 bzw. CHF 261.– ab November 2014 [Beilagen 1 zur vor­instanzlichen Rekursbegründung vom 20. November 2014]) und Reduktion der Wohnkosten (CHF 910.– seit 1. Oktober 2013 [Beilage 14 zum Wiedererwägungs-gesuch vom 24. September 2014]). Ob sich die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin mittlerweile so nachhaltig gefestigt haben, wie sie behauptet, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings als sehr offen. Es fällt auf, dass die Schulden der Rekurrentin trotz eines regelmässigen Einkommens seit September 2013 und günstigeren Wohnkosten seit Oktober 2013 weiter angestiegen sind. Der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchsverfahrens eingeholte Betreibungsregisterauszug vom 29. September 2014 totalisiert Schulden von nunmehr CHF 226'131.10 (10 offene Betreibungen von insgesamt CHF 29'050.55 und 95 Verlustscheine von total CHF 197'080.55). Gegenüber dem letzten eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 22. Au­gust 2013 (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.1) haben die Schulden innert Jahresfrist um fast CHF 50'000.– zugenommen (offene Betreibungen plus CHF 24'800.–, Verlustscheine plus CHF 24'500.–). Die der Rekurrentin im vorherigen Widerrufsverfahren vorgehaltene Schuldenwirtschaft hat offensichtlich ihre Fortsetzung gefunden, so dass es mehr als fraglich erscheint, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse wirklich in den Griff bekommen hat. Unberücksichtigt bleiben muss bei diesen Überlegungen, dass der Rekurrentin inzwischen ein Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien zuerkannt worden ist. Diese führen zwar dazu, dass nunmehr ein Teil ihres Lohns gepfändet werden kann (vgl. Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2014, wo für diesen Posten kein Abzug mehr vorgenommen wird [Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 20. November 2014]). Doch ist die Höhe der Lohnpfändung von monatlich CHF 157.– (bzw. deren Ergebnis von CHF 1'884.– nach Ablauf des Pfändungsjahrs) derart bescheiden, dass der angeführte Schuldenberg von über CHF 220'000.– nicht in nennenswertem Masse abgetragen wird. Entsprechend kann sich die Rekurrentin auch nicht darauf berufen, dass ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz und die mit dem Einkommenserwerb verbundene Möglichkeit zur Befriedigung ihrer Gläubiger das öffentliche Interesse am Vollzug des Wegweisungsentscheids überwiegen würden. Dass die Vorinstanz angesichts dieser Umstände einen Schuldenabbau als aussichtslos eingestuft hat (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids), ist daher nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann in diesem Rahmen auch der Umstand nicht mitberücksichtigt werden, dass ihrem Mann per 1. Dezember 2014 eine Anstellung als Metzger in Aussicht gestellt worden ist und er mit dem dabei erzielten Einkommen zum Schuldenabbau beitragen könnte. Diesem Umstand könnte nur, wenn überhaupt, Rechnung getragen werden, wenn ihr Mann tatsächlich über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügen würde, was vorliegend unbestrittener-massen jedoch nicht zutrifft. Das Bleiberecht soll ihm im Rahmen des beantragten Familiennachzugs erst noch verschafft werden. Der Familiennachzug eines Ehe-gatten setzt indessen einen gültigen Aufenthaltstitel des hierzulande lebenden Ausländers (Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung) voraus (Art. 43 f. AuG), welcher hier jedoch gerade nicht vorliegt, nachdem die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin rechtskräftig widerrufen worden ist. Ein positiver Ausgang des Familiennachzugsverfahrens wäre ohnehin nicht zu erwarten, nachdem das erneute Nachzugsgesuch erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 5 Jahren nach Eheschluss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. b AuG) eingereicht worden ist.

3.

Die summarische Prüfung der vorhandenen Akten ergibt, dass die Vorinstanz – wiederum in bloss summarischer Prüfung – das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin zu Rechts als praktisch aussichtslos qualifiziert hat. Dementsprechend vermag die Rekurrentin kein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz geltend zu machen, welches das öffentliche Interesse am Vollzug ihrer Wegweisung überwiegen würde. Die Rekurrentin hat den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens demzufolge im Ausland abzuwarten.

Ist der Rekurs gegen die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts während der Dauer des vorinstanzlichen Rekursverfahrens abzuweisen, trägt die Rekurrentin die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welche jedoch wegen Aussichtslosigkeit ihres Rekurses abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.2 — Basel-Stadt Appellationsgericht 04.02.2015 VD.2015.2 (AG.2015.77) — Swissrulings