Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 19.03.2016 VD.2015.191 (AG.2016.221)

19 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,588 parole·~8 min·5

Riassunto

Warnungsentzug des Führerausweises

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.191

URTEIL

vom 19. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic.iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 3. Juni 2015

betreffend Warnungsentzug des Führerausweises

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geb. […], ist im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Am 11. Februar 2015 um 15:03 Uhr überschritt er mit einem Personenwagen ([...]) – in Muttenz, Birsfelderstrasse, Höhe Dammstrasse, in Fahrtrichtung Muttenz Dorf – die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von Tempo 50 nach Abzug der Toleranzmarge von 3 km/h um 25 km/h. Wegen dieser Geschwindigkeitsübertretung wurde er von der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 4. März 2015 zu einer Busse in Höhe von CHF 600.- verurteilt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sprach die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, gegenüber dem Rekurrenten einen Warnungsentzug des Führerausweises von drei Monaten, ab 1. Mai bis und mit 31. Juli 2015, aus. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 3. Juni 2015 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 350.–.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 11. Juni und 6. August 2015 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die Reduktion des Entzugs seines Führerausweises auf 2 Monate, von Montag bis Sonntag jeweils zwischen 23:00 und 15:00 Uhr des folgenden Tages, beantragt. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 8. September 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat sich am 12. Oktober 2015 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Oktober 2015 gewährte Frist zur Replik hat der Rekurrent unbenutzt verstreichen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 8. September 2015 an das Verwal­tungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 Organisationsgesetz (OG; SGS 153.100) i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SGS 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festge­stellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 1).

2.

Unbestritten ist, dass der Rekurrent am 11. Februar 2015 um 15:03 Uhr mit einem Personenwagen (Kontrollschild […]) – in Muttenz, Birsfelderstrasse, Höhe Dammstrasse, in Fahrtrichtung Muttenz Dorf – die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von Tempo 50 nach Abzug der Toleranzmarge von 3 km/h um 25 km/h überschritt.

2.1      Der Rekurrent bringt aber vor, dass die Strasse am Begehungsort 11 Meter breit und schwach frequentiert sei, eigentlich keine Fussgängerwege vorhanden seien und allgemein wenig Verkehr geherrscht habe. Er glaube deshalb, dass zur Zeit der Geschwindigkeitsübertretung ein sehr geringes Risiko bestanden habe, dass er jemanden hätte gefährden können. Damit macht er sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer schweren Widerhandlung ausgegangen sei, die für einen dreimonatigen Warnungsentzug des Führerausweises vorausgesetzt wird.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.11]). Das Bundesgericht hat im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung objektive Grenzwerte zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt, wobei eine schwere Widerhandlung gemäss dieser Bestimmung gegeben ist, wenn der Lenker die signalisierte oder allgemein die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschreitet. Angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ist ein gewisser Schematismus unabdingbar. Dieser gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstigen Verkehrsverhältnissen oder einem tadellosen automobilistischen Leumund (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6; Rütsche, in: Basler Kommentar SVG, Art. 16 SVG N 101 ff.; Weissenberger, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 16c SVG N 6 ff.; jeweils mit Hinweisen). Da der Rekurrent diesen Grenzwert überschritten hat, durften die Vorinstanzen von einer schweren Verkehrsregelverletzung ausgehen. Es sind denn auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche beim Rekurrenten bezüglich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung hätten entlastend berücksichtigt werden können. So macht der Rekurrent zu Recht nicht geltend, aus ernsthaften Gründen angenommen zu haben, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Auch liegen keine Entschuldigungsgründe wie etwa ein Notstand vor. Dass aufgrund eines wichtigen Termins besondere Eile angesagt gewesen sei, stellt keinen Umstand dar, der das Verschulden als geringer erscheinen liesse. Gerade bei wichtigen Terminen darf erwartet werden, dass man sich für das pünktliche Erscheinen organisiert und dabei auch mögliche zeitliche Behinderungen miteinbezieht.

Unbeachtlich für die Annahme einer schweren Widerhandlung ist auch, dass der Rekurrent im strafrechtlichen Verfahren wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wurde, da die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht an das strafrechtliche Urteil gebunden ist (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106 f.; BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.4; Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 10; jeweils mit Hinweisen). Wie bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat, hängt die rechtliche Qualifikation vorliegend nicht von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanzen verfügten über die gleichen Sachverhaltsangaben. Der Entzug des Führerausweises wird zudem in erster Linie um der Verkehrssicherheit willen ausgesprochen und hat dementsprechend vorwiegend präventiven und erzieherischen Charakter. Mit der Neufassung der Bestimmungen über den Warnungsentzug in Art. 16 ff. SVG hat der Gesetzgeber dem Gesichts­punkt der Verkehrsgefährdung bewusst ein höheres Gewicht beigemessen und sie damit stärker von strafrechtlichen Überlegungen abgekoppelt, bei denen das Ver­schulden des Täters im Vordergrund steht (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 142, mit Hinweisen). In diesem Sinne kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Licht erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Damit schliesst die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Ziff. 1 SVG die Annahme einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (vgl. BGer 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; VGE VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 3.3.2, VD.2010.175 vom 2. September 2011 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).

Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass die Vorinstanzen ohne Verletzung ihres Ermessens von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgehen durften.

2.2      Der Rekurrent macht weiter geltend, dass die Vorinstanzen seine Notsituation nicht hinreichend berücksichtigt hätten und sich darüber hinaus seine Situation zwischenzeitlich nochmals verschlechtert habe. Der Rekurrent arbeite nicht mehr als selbstständiger Tontechniker. Nachdem seine Frau arbeitslos und ausgesteuert worden sei, hätten sie eine neue Lösung finden müssen und ab dem 1. Juli 2015 die […] GmbH gegründet, welche das Restaurant […] betreibe. Als Geschäftsführer dieser GmbH müsse er unbedingt 2-3-mal in der Woche Wareneinkäufe und -transporte tätigen und sei deswegen dringend auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Dies umso mehr, als auch seine Frau und seine beiden Töchter keinen Führerschein besitzen würden.

Der Rekurrent übersieht mit seinen Ausführungen, dass die angefochtene Entzugsdauer von drei Monaten dem gesetzlichen Mindestmass bei einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG entspricht und dieses Minimum gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf, was für alle – auch für massnahmeempfindliche – Fahrzeuglenker gilt (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 144, 132 II 234 E. 2.3 S. 236 f.; Weissenberger, a.a.O., Art. 16 SVG N 33). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher und finanzieller Mehraufwand ist mit dem Führerausweisentzug zu Warnzwecken wesensgemäss verbunden (vgl. BGE 122 II 21 E. 1c S. 24 f.; Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG Rz. 130). Auch vermag der Rekurrent aus dem in einem Zeitungsausschnitt erwähnten Urteil des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ging es dort um den Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland bzw. die Wirkung einer im Ausland verfügten Administrativmassnahme in der Schweiz nach Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG (vgl. BGE 141 II 256; mit Hinweisen).

2.3      Schliesslich beantragt der Rekurrent mit seinem Rekurs einen terminierten Führerausweisentzug, wonach er den Führerausweis von Montag bis Sonntag jeweils zwischen 23 Uhr und 15 Uhr des folgenden Tages abgeben möchte.

Auch diesbezüglich kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Führerausweisentzüge sind immer an einem Stück zu vollziehen. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts treffend dargelegt hat, wäre ein in verschiedene Vollzugsabschnitte unterteilter Führerausweisentzug mit dem präventiven und erzieherischen Zweck der Administrativmassnahme nicht vereinbar. Er stünde im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, wonach Führerausweisentzüge für eine im Gesetz festgelegte bestimmte Zeitdauer anzuordnen und tatsächlich zu vollziehen sind (BGE 134 II 39 E. 3 S. 40 ff.; Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 20). Der vom Rekurrenten angestrebte, auf bestimmte Zeiten beschränkte Führerausweisentzug wäre mit dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel nicht in Einklang zu bringen. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin – wenn auch nur ausserhalb der Freizeit – Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde (vgl. BGE 128 II 173 E. 3 S. 174 ff.).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Den Umständen des Falls, dem verursachten Aufwand und der finanziellen Situation des Rekurrenten angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 800.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

            - Rekurrent

- Kantonspolizei Basel-Stadt (Ressort Administrativmassnahmen)

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.191 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.03.2016 VD.2015.191 (AG.2016.221) — Swissrulings