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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.06.2015 VD.2015.161 (AG.2016.375)

22 giugno 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·986 parole·~5 min·6

Riassunto

vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (BGer 1C_257/2016 vom 6. Juni 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.161

URTEIL

vom 19. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. Juni 2015

betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. April 2015 hat das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Rekurrent) den Führerausweis zur Abklärung seiner Fahreignung mittels einer verkehrsmedizinischen inkl. verkehrs-psychiatrischen Untersuchung vorsorglich entzogen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Einen Rekurs gegen diese Verfügung hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement am 22. Juni 2015 abgewiesen. Hiergegen hat der Rekurrent an den Regierungsrat rekurriert, welcher diesen Rekurs mit Verfügung des Präsidialdepartements vom 28. Juli 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt in seiner Rekursantwort vom 27. August 2015 die Abweisung des Rekurses. Auf eine Replik hat der Rekurrent verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-  oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Der Rekursbegründung vom 30. Juni 2015 lässt sich nicht klar entnehmen, wogegen sich der Rekurs richtet. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement geht in seiner Rekursantwort davon aus, dass nur der Kostenentscheid angefochten sei. Dieser Schluss lässt sich der Rekursbegründung indessen nicht entnehmen. Der von einem Laien verfasste Rekurs ist daher im Zweifel so zu verstehen, dass er sich gegen die Verfügung insgesamt richtet.

2.2      Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) kann und muss der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn aufgrund ihrer unzureichenden körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, einer Sucht oder des bisherigen Verhaltens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall deren Fahreignung als Fähigkeit, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387). Bestehen konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung eines Fahrzeugführers wecken, so darf eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden (BGer 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.2 m.H. auf BGE 127 II 122 E. 4b S. 127; 124 II 559 E. 4d und e S. 566 f.). Steht die Fahreignung der betroffenen Person dabei ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis deshalb nach Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; BGer 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; BGer 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und BGer 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5; VGE VD.2013.57 vom 23. Juli 2013).

2.3      Die Vorinstanz hat erwogen, dass aufgrund der gesamten Akten ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Rekurrenten bestehen würden. Sie verweist dabei zunächst auf die Meldung einer Vertrauensärztin, wonach die kognitiven Fähigkeiten des Rekurrenten grenzwertig seien und deswegen eine Kontrollfahrt angezeigt  sei. Der Hausarzt des Rekurrenten teilte der Vertrauensärztin daraufhin mit, dass der Rekurrent an einer unbehandelten Schizophrenie leide. Anlässlich der Sitzung der Fahrtauglichkeitskommission im Beisein aller Vertrauensärzte des Kantons Basel-Stadt am 13. April 2015 wurde daher festgestellt, dass die vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Rekurrenten mit dem Führen eines Fahrzeugs nicht vereinbar sei. Die Vertrauensärztin beantragte in der Folge anstelle einer Kontrollfahrt eine verkehrspsychologische Begutachtung des Rekurrenten. Die Kantonspolizei hat aufgrund der akuten psychotischen Problematik einen vorläufigen Sicherungsentzug verfügt und für die Wiedererteilung des Führerausweises eine verkehrsmedizinische inkl. einer verkehrspsychiatrischen Untersuchung zum Thema der Fahreignung des Rekurrenten angeordnet.

2.4      In seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent den Sicherungsentzug als solchen nicht in Frage. Er erklärt sich bereit, eine Testfahrt zu absolvieren (aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse als EL-Bezüger vorzugsweise in einem Dienstfahrzeug). Diese Massnahme kann indessen aufgrund der vorstehend beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Rekurrenten und der damit verbundenen Zweifel an seiner Fahreignung nicht genügen. Die Notwendigkeit weiterer Massnahmen ist aufgrund der Diagnose seines Hausarztes sowie der vertrauensärztlichen Beurteilung derselben durch die das Verfahren einleitende Vertrauensärztin sowie durch die Fahrtauglichkeitskommission offensichtlich gegeben. Dem Rekurrenten steht es frei, die dabei geäusserten Vorbehalte gegen seine Fahreignung im verfügten Untersuchungsprozedere zu widerlegen. Dessen Verhältnismässigkeit steht aufgrund der relevierten Fakten zum heutigen Zeitpunkt ausser Frage. Damit ist der angefochtene Entscheid sowohl inhaltlich als auch in der daraus resultierenden Kostenfolge zu bestätigen. Ein Kostenerlassgesuch hat der Rekurrent offenbar nicht gestellt. Bei dessen Beurteilung hätte sich zudem, unabhängig von der finanziellen Situation des Rekurrenten, auch die Frage nach der Aussichtslosigkeit seines Rekurses gestellt.

3.        

Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Der Rekurrent weist indessen schwierige finanzielle Verhältnisse nach. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Rekurs zwar als aussichtslos zu bezeichnen. Mit Blick auf die sub 2.3 hiervor genannten Gründe, die zum vorläufigen Sicherungsentzug geführt haben, verbleiben indessen Zweifel, ob das für den Rekurrenten erkennbar war, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

            - Rekurrent

            - Justiz- und Sicherheitsdepartement

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

- Regierungsrat

            - Bundesamt für Strassen ASTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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