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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.03.2016 VD.2015.156 (AG.2016.181)

14 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,620 parole·~13 min·7

Riassunto

Arbeitsvertrag / Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Verfügung bzw. Sistierung des Verfahrens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.156

URTEIL

vom 14. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson  

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

und  [...], Advokat,

[...]    

gegen

B____ Kirche Basel-Stadt                                                   Rekursgegnerin

[...]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

und […],

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Beschwerde- und Rekurskommission der B____ Kirche Basel-Stadt vom 24. Juli 2015

betreffend Arbeitsvertrag / Abweisung des Gesuchs um Erlass einer

superprovisorischen Verfügung bzw. Sistierung des Verfahrens

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 12. Februar 2001 von der B____ Kirche Basel-Stadt als Organistin an der […]kirche in Basel angestellt. Diesen Vertrag kündigte die B____ Kirche als Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. November 2014 sowie 21. April 2015 und stellte sie ab dem 1. Dezember 2014 frei. Gegen diese Kündigung wandte sich die Rekurrentin mit Rechtsmittel an das Zivilgericht Basel-Stadt. Dieses verpflichtete die Kirche mit Entscheid vom 2. März 2015 superprovisorisch und unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), der Rekurrentin die Benutzung der Orgel in der […]kirche zu Übungszwecken im selben Umfang wie bis zu ihrer Freistellung am 1. Dezember 2014 zu ermöglichen. Mit vorsorglichem Entscheid vom 5. Mai 2015 (V.2015.253) wurde diese superprovisorische Massnahme vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung bis zum 31. Juli 2015 bestätigt, auf die Begleitung der […]-Gottesdienste erweitert und die Kirche verpflichtet, der Rekurrentin zu diesem Zweck einen Schlüssel zur […]kirche auszuhändigen. Gleichzeitig wurde der Rekurrentin Frist zur Prosekution dieser Massnahme innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides gesetzt, welche in der Folge bis zum 17. August 2015 verlängert worden ist.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 erhob die Rekurrentin Kassationsbeschwerde an die Beschwerde- und Rekurskommission der B____ Kirche Basel-Stadt und beantragte die kosten- sowie entschädigungsfällige Feststellung, dass die Kündigung vom 27. November 2014 und die Eventualkündigung vom 21. April 2015 nichtig seien. Eventualiter verlangte sie die Aufhebung der Kündigung und der Eventualkündigung. Als Verfahrensanträge beantragte sie die superprovisorische Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und Verpflichtung der Kirche, ihr weiterhin bis zum Ablauf des angehobenen Verfahrens die Benutzung der Orgel in der […]kirche entsprechend der bis zum 31. Juli 2015 terminierten vorsorglichen Massnahme des Zivilgerichts zu ermöglichen. Hintergrund der Erhebung dieses neuen Rechtsmittels war der Umstand, dass die Rekurrentin unterdessen das zwischen ihr und der Kirche begründete Arbeitsverhältnis nicht als zivil- sondern als öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis qualifizierte. Mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2015 wies der Präsident der Beschwerdeund Rekurskommission der B____ Kirche Basel-Stadt das Gesuch um Erlass superprovisorischer Verfügungen ab und sistierte das Verfahren, „bis über die Zuständigkeit des Zivilgerichts im Verfahren V 2015/253, […] […]/ B____ Kirche Basel-Stadt, rechtskräftig entschieden ist“. Mit Bezug auf diesen Sistierungsentscheid setze er den Parteien eine einmal erstreckbare Widerrufsfrist von 3 Wochen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 28. Juli 2015 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die Rekurrentin die kosten- sowie entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Als Verfahrensantrag verlangte sie die superprovisorische Verpflichtung der Kirche, ihr bis zum Ablauf des Verfahrens vor der Vorinstanz die Benutzung der Orgel in der […]kirche im vor-instanzlich verlangten Umfang zu ermöglichen. Diesen Verfahrensantrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ab.

Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 beantragt die B____ Kirche Basel-Stadt, auf den Rekurs sei kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten, eventualiter sei er vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Auf diese Vernehmlassungen hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. November 2015 repliziert und mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 den Entscheid des Zivilgerichts, mit dem im Verfahren V.2015.253 ein Antrag auf definitive Kostenverlegung abgewiesen worden ist, eingereicht. Darauf liess sich die B____ Kirche erneut Frist zur Duplik setzen, welche sie mit Eingabe vom 11. Januar 2016 einreichte. Auf amtliche Erkundigung des Instruktionsrichters hin teilte der Präsident der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 mit, die Sistierung sei nach Beendigung des Verfahrens V.2015.253 durch den Entscheid vom 24. November 2015 aufzuheben. Er beabsichtige die Aufhebung der Sistierung aber erst zu verfügen, wenn das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren abgeschlossen habe.  

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 131 Abs. 2 i.V.m. § 126 der Kantonsverfassung (KV; SG 111.100) können letztinstanzliche Entscheide der B____ Kirche als öffentlich-rechtlich anerkannter Kirche beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeund Rekurskommission der B____ Kirche entscheidet innerkirchlich letztinstanzlich. Die Rekurrentin wird durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt, hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist damit gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs berechtigt.

1.2      Entgegen der Auffassung der B____ Kirche in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 tangiert die von ihr vorgebrachte Bestreitung der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur ihres gekündeten Anstellungsverhältnisses mit der Rekurrentin die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht. Bei der Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses handelt es sich um eine sogenannt doppelrelevante Tatsache. Diese ist mit Bezug auf die Eintretensfrage nicht umfassend zu prüfen. Vielmehr reicht es für die Bejahung der Zuständigkeit, dass die Verwirklichung des für die Zuständigkeit massgebenden doppelrelevanten Sachverhalts nicht geradezu unwahrscheinlich ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013 N 943). Dies gilt umso mehr, als vorliegend ein prozessleitender Entscheid einer Vorinstanz des Verwaltungsgerichts vorliegt, zu dessen Beurteilung dieses in jedem Fall zuständig ist. Die Qualifikation des Anstellungsverhältnisses und die darauf beruhende Zuständigkeitsfrage wird von der Vorinstanz zu beurteilen sein (vgl. dazu auch BGer 4A_113/2014 vom 15. Juli 2014 E. 2.3 [nicht publ. Erw. in BGE 140 III 418]).

1.3      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdeund Rekurskommission der B____ Kirche Basel-Stadt, mit dem während des laufenden Beschwerdeverfahrens der Antrag auf Erlass superprovisorischer Verfügungen abgewiesen und das Verfahren sistiert worden ist. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1069 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 905). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277, 281 ff.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Dem entspricht auch die Rechtslage im Bund (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110). Einen solchen Nachteil bewirkt grundsätzlich die Abweisung des Erlasses einer vorsorglichen Verfügung, mit welcher der Rekurrentin gewisse Rechte vorenthalten werden, die sie aufgrund des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses geltend macht. Vor diesem Hintergrund bewirkt auch die Sistierung des Verfahrens, mit der dieser Zustand verlängert wird, ebenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Zu beachten ist aber, dass der Präsident bisher nur den Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgelehnt hat. Die Sistierung hat er mit einer Widerspruchsfrist verbunden. Damit verfügte die Rekurrentin über die Möglichkeit, gegen die Sistierung des Verfahrens Widerspruch zu erheben, worauf gegebenfalls in einem kontradiktorischen Verfahren der Erlass einer vorsorglichen Verfügung hätte geprüft werden können. Daraus folgt, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht vorliegt. Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden

2.

Selbst wenn aber auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser zumindest in Bezug auf den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abzuweisen.

2.1      Das kantonale Prozessrecht sieht etwa in § 24 VRPG den Erlass von vorsorglichen Verfügungen im Verwaltungsprozess zwar vor, regelt aber dessen Voraussetzungen nicht weiter. Nach allgemeinen Grundsätzen, die sich etwa im Rahmen von Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entwickelt haben, setzt der Entscheid über die Anordnung solcher Massnahmen Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für die betroffene Person einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155 mit Hinweisen). Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; BGer 2C_105-107/2012 vom 29. Februar 2012 E. 4.2 ).

2.2      In der Begründung des angefochtenen Entscheids hat der Präsident der Vorinstanz erwogen, die besondere Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung vor Gewährung des rechtlichen Gehörs werde von der Rekurrentin nicht dargetan. Sie könne auch nicht durch den Abbruch eines hängigen Verfahrens und die Einleitung eines neuen Verfahrens hergestellt werden. Es erscheine zudem zweckmässig, dass das zunächst von der Beschwerdeführerin angerufene Zivilgericht im hängigen Verfahren über seine Zuständigkeit entscheide und das Verfahren vor der kirchlichen Beschwerde- und Rekurskommission erst weitergeführt werde, wenn die Zuständigkeit des Zivilgerichts rechtskräftig verneint worden ist.

2.3      Vorliegend ist gerade strittig, ob die Rekurrentin über den 31. Juli 2015 hinaus einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Benutzung der Orgel der […]kirche geltend machen kann. Dies hängt wesentlich von der strittigen Qualifikation ihres gekündigten Arbeitsvertrages ab. Wie die Rekurrentin selber ausführen lässt, hätte die Eventualkündigung vom 21. April 2015 im Falle der privatrechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses spätestens per Ende Juli 2015 zu dessen Beendigung geführt. Nur im Falle der öffentlich-rechtlichen Qualifikation des Anstellungsvertrages könnte der Rekurs gegen die Kündigung zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus führen. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der Rechtslage kann aufgrund der expliziten Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 12. Februar 2001 als „Einzelarbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220)“ wie auch des Umstands, dass die Rekurrentin in der vorliegenden Streitsache zunächst selber das ausschliesslich für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zuständige Zivilgericht angerufen hat, jedenfalls nicht von einer liquiden öffentlich-rechtlichen Qualifikation ihres aufgelösten Anstellungsverhältnisses ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass auch die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Kündigung aufgrund der Ausführungen der Rekurrentin zumindest nicht offen zu Tage tritt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn der Präsident der Vorinstanz den von der Rekurrentin im Rekursverfahren verlangten Prozessausgang für die Dauer des Rekursverfahrens nicht hat vorwegnehmen wollen. Dem steht auch die Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen nicht im Wege. So ist entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nicht nachvollziehbar, warum es der Rekurrentin nur möglich sein soll, ihre organistischen Fähigkeiten ausschliesslich durch das Orgelspiel in der […]kirche bewahren zu können. Die Rekurrentin belegt denn mit ihrer Replik auch nicht, dass der damals bereits viermonatige Ausschluss aus der […]kirche die mit der Rekursbegründung geltend gemachten Folgen für sie gezeitigt hätte. In Berücksichtigung des weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraums des Vorrichters ist der angefochtene Entscheid daher in der Sache nicht zu beanstanden.

3.

Weiter rügt die Rekurrentin formelle Mängel des angefochtenen Entscheids.

3.1      Diesbezüglich macht sie geltend, der Entscheid enthalte weder eine Bezeichnung als Verfügung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Beides ist zwar zumindest teilweise zutreffend, die Rekurrentin vermag daraus aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung stellt zwar eine mangelhafte Eröffnung einer Verfügung dar. Aus ihr darf den Parteien unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]) kein Rechtsnachteil erwachsen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1080). Notwendig für einen vertrauensrechtlichen Schutz einer Partei aufgrund des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung ist aber, dass ein entstandener Rechtsnachteil kausal auf diesen Eröffnungsfehler zurückgeht (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203). Daran fehlt es hier, hat die Rekurrentin die Verfügung doch fristgerecht beim zuständigen Gericht angefochten. Ebenfalls keinen Rechtsnachteil erleidet die Rekurrentin aus der unterbliebenen besonderen Bezeichnung. Das Schreiben ist mit dem entsprechenden Zeichen als Verfügung gekennzeichnet und wird durch seinen Inhalt qualifiziert. Einer weiteren Bezeichnung bedarf es zur Gültigkeit nicht.

3.2      Weiter rügt die Rekurrentin eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem der Anspruch des von einem hoheitlichen Akt betroffenen Bürgers auf Begründung des Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit seinen Vorbringen auseinandersetzt, so dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (statt vieler: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 VGE VD.2014.196 vom 13. Juli 2015 E. 3.2; aus dem Schrifttum etwa Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 343 ff.).

Vorliegend ist die angefochtene Entscheidung nur sehr knapp begründet worden. Zudem fusst die vorliegende Eventualbegründung zu materiellen Fragen auf anderen Erwägungen als die vom Vorrichter angestellten. Gleichwohl geht aus der knappen Begründung hinreichend klar hervor, von welchen Erwägungen sich der Vorrichter hat leiten lassen, sodass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen ist.

4.

Schliesslich rügt die Rekurrentin die Sistierung des Verfahrens durch den Vorrichter.

4.1      Das basel-städtische Verwaltungsprozessrecht enthält keine Regelung der Sistierung eines Verfahrens. Ebenso wenig findet sich im VwVG eine allgemeine Bestimmung zur Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) respektive die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2012.47 vom 28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 126 ZPO N 3). Auch die StPO regelt in Art. 314 die Sistierung ausdrücklich und nennt als Grund dafür u.a. das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens, wenn dies angebracht erscheint. Dies wird dann bejaht, wenn der Ausgang des zu sistierenden Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt, z.B. wegen einer übereinstimmenden Vorgeschichte sowie identischen Tatvorwürfen, Sachverhalten und Deliktszeiträumen, wobei von einer Sistierung stets nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, da diese leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät (AGE BE.2011.52 vom 10. August 2011 E. 2; BGer 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 4.2). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht (A. Staehelin, a.a.O., Art. 126 ZPO N 3 f.).  Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2012.207 und VD.2012.211, je vom 10. Dezember 2012, je E. 2.1).

4.2      Vorliegend hat der Vorrichter das Verfahren unter Hinweis auf das parallele Verfahren vor dem von der Rekurrentin zunächst angerufenen Zivilgericht sistiert und in Aussicht gestellt, das Verfahren erst weiterführen zu wollen, wenn das Zivilgericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat. Zur Begründung erwog er, dass ein staatliches Gericht über diese Zuständigkeitsfrage unabhängiger entscheiden könne, als die „kirchen-interne Beschwerde- und Rekurskommission“. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin hat der Vorrichter die Gründe für seine Annahme der Zweckmässigkeit einer Sistierung damit hinreichend begründet. In der Sache vermag die Sistierung aber nicht zu überzeugen. So ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass sich der Verfahrensgegenstand im zivilrechtlichen Verfahren mit dem Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber jenem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verengt. Zu beachten ist weiter, dass personalrechtliche Verfahren beförderlich zu behandeln sind. Schliesslich erscheint der Hinweis auf die begrenzte Unabhängigkeit der Beschwerde- und Rekurskommission nicht ganz schlüssig. § 52 Abs. 3 der Verfassung der B____ Kirche (KirchenV; IV A) stellt sicher, dass die Mitglieder dieser Kommission keiner anderen Behörde der Kirche angehören und in diesem Sinne als unabhängiges Organ der Kirche als Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts gelten (§ 126 Abs. 2 KV; § 3 KirchenV). Keinen Grund für ein weiteres Zuwarten mit der Behandlung der Kassationsbeschwerde gibt es entgegen der Ansicht des Präsidenten der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 seit feststeht, dass die Rekurrentin ihren geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf dem Zivilweg weiter prosequiert. Da auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, muss es mit den Erwägungen diesbezüglich aber ein Bewenden haben.

5.

Kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden, so trägt grundsätzlich die Rekurrentin dessen Kosten. Auf die Erhebung einer Gebühr soll allerdings aufgrund der personalrechtlichen Natur der Streitsache in sinngemässer Anwendung von § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) verzichtet werden. Entgegen ihrem Antrag kann der B____ Kirche in Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG im verwaltungsprozessualen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

            Der B____ Kirche wird keine Parteiententschädigung zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       B____ Kirche Basel-Stadt

-       Beschwerde- und Rekurskommission der B____ Kirche

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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