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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.02.2016 VD.2015.138 (AG.2016.151)

24 febbraio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,478 parole·~7 min·11

Riassunto

Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Rebenstrasse bis "Km 168.995" (Baubeschluss)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.138

URTEIL

vom 24. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrent 1

[...]   

B____                                                                                            Rekurrentin 2

[...]   

gegen

Gemeinderat Riehen                                                                 Rekursgegner

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Baubeschluss des Gemeinderats Riehen

vom 10. Februar 2015

betreffend Meierweg; Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Rebenstrasse bis „km 168.995“

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen hat mit Beschluss vom 23. April 2013 (publiziert im Kantonsblatt vom 27. April 2013) den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'187-1 und 10'187-2 vom 13. Juli 2012 für den Meierweg festgesetzt und den „Abschnitt Paradiesstrasse bis km 327.157 und ab Rebenstrasse bis km 168.995 entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise Erschliessung der Kategorie ‚Erschliessungsstrasse‘“ zugeteilt. Die dagegen von A____ und B____ erhobenen Rekurse hat das Verwaltungsgericht mit Urteil AGE VD.2013.121 vom 21. Februar 2014 abgewiesen.

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen ermächtigte mit Baubeschluss vom 10. Februar 2015 „die Verwaltung zur Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Rebenstrasse bis ‚km 168.995‘ gemäss Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10‘187 vom 13. Juli 2012“. Gleichzeitig stellte er fest, dass von diesem Beschluss auch Grundstücke betroffen sind, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, darunter die Parzellen [...] in Sektion D des Grundbuchs Riehen. Schliesslich wies der Gemeinderat das Grundbuch[amt] Basel-Stadt an, die Beitragspflicht auf diesen Grundstücken im Grundbuch anzumerken.

Gegen diesen Beschluss richten sich die mit Eingaben vom 19. April und 15. Juni 2015 erhobenen und begründeten Rekurse von A____ (Rekurrent 1) und B____ (Rekurrentin 2) an den Regierungsrat, mit denen sie beantragen, „der angefochtene Entscheid sei betreffend Beschluss der Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Rebenstrasse bis km 168.995 des Meierwegs in Riehen (mit entsprechender Kostenfolge)“ kostenfällig aufzuheben. Weiter ersuchten die beiden Rekurrenten um Vereinigung der beiden Verfahren, welchem Begehren das Präsidialdepartement als Instruktionsbehörde des Regierungsrats mit Verfügung vom 28. April 2015 entsprochen hat. Das Präsidialdepartement überwies am 29. Juni 2015 dem Verwaltungsgericht den von den beiden Rekurrenten gemeinsam begründeten Rekurs zum Entscheid. Der Gemeinderat Riehen beantragt mit Rekursantwort vom 3. September 2015, auf den Rekurs sei unter o/e Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Die Rekurrenten halten mit Replik vom 5. November 2015 an ihren Begehren fest. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 VRPG in Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements ergibt sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

1.2      Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Bereits der Linien- und Erschliessungsplan, auf welchen sich der vorliegend angefochtene Baubeschluss stützt, hatte Grundstückflächen beschlagen, die im Eigentum der Rekurrenten stehen (VGE VD.2013.121 vom 21. Februar 2014 E. 1.2). Sodann geht aus dem Baubeschluss hervor, dass von Grundstücken der Rekurrenten Rechte abzutreten sind oder sie mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, und überdies die Beitragspflicht auf ihren Grundstücken (Parzellen[...] in Sektion D des Grundbuchs Riehen) im Grundbuch angemerkt werden soll. Daher sind die Rekurrenten vom angefochtenen Baubeschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit sind die Rekurrenten zum Rekurs legitimiert.

1.3      Die Rekurrenten rügen zunächst die vorgesehene Erschliessung als solche. Sodann stellen sie sich gegen die Kategorisierung des Meierwegs als Erschliessungsstrasse, und sie lehnen die Abtretung von Rechten und die Leistung von Erschliessungsbeiträgen ebenso ab wie die Anmerkung der Beitragspflicht im Grundbuch.

Dem hält der Gemeinderat entgegen, dass diese Rügen gegen den angefochtenen Baubeschluss unzulässig seien, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

1.3.1   Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist der vom Gemeinderat auf der Grundlage des Linienund Erschliessungsplans vom 13. Juli 2012 und gestützt auf § 156 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100) erlassene Baubeschluss, die Erschliessungsanlage zu erstellen.

1.3.2   Gegen den Baubeschluss können keine Einwände gegen Nutzungspläne erhoben werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 BPG). Somit sind im vorliegenden Rekursverfahren mit dem Baubeschluss als Anfechtungsobjekt keine Einwände gegen den Linien- und Erschliessungsplan mehr zulässig, stellt dieser doch einen Sondernutzungsplan dar. Es stand den Rekurrenten seinerzeit offen, den Linien- und Erschliessungsplan anzufechten. Dies haben sie nicht getan, sondern ihren damaligen Rekurs auf die Anfechtung der Kategorisierung des Meierwegs als Erschliessungsstrasse beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat jenen Rekurs abgewiesen (VGE VD.2013.121 vom 21. Februar 2014). Der nicht angefochtene Linien- und Erschliessungsplan ist daher ebenso in Rechtskraft erwachsen wie jenes Urteil und damit insbesondere auch die Strassenkategorisierung, sodass darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Somit kann auf die entsprechenden, nun erneut vorgetragenen Rügen (RB Ziff. 8 - 11) nicht eingetreten werden.

1.3.3   Gemäss § 157 Abs. 2 Satz 2 BPG kann die Beitragspflicht im Rahmen der Anfechtung des Baubeschlusses nur bestritten werden, wenn der Baubeschluss die Beiträge bereits festsetzt (VGE VD.2010.280 vom 10. Januar 2012 E. 2.2.1; VD.2010.146 und VD.2010.147 je vom 26. Oktober 2011, je E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Baubeschluss bezeichnet in Anwendung von § 156 BPG diejenigen Grundstücke, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, und er ordnet die Anmerkung der Beitragspflicht im Grundbuch an. Die Erschliessungsbeiträge werden aber gerade noch nicht festgesetzt. Der Gemeinderat wird seiner Vernehmlassung zufolge die Frage der Beitragspflicht in einem Beitragsplan gemäss §§ 7 f. des Reglements betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser der Gemeine Riehen vom 17. Februar 2009 (Strassen- und Kanalisationsreglement; RiE 750.110) klären und nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage mittels auf § 170 lit. c BPG und § 8 des Strassen- und Kanalisationsreglements gestützter Verfügung die Strassenbeiträge festsetzen. In diesem Rahmen wird er sich eingehend mit den Rügen der Rekurrenten gegen den grundsätzlichen Bestand einer Beitragspflicht auseinanderzusetzen haben (vgl. RB Ziff. 3 - 7, 12 - 14). Soweit die Rekurrenten dadurch belastet werden sollten, werden ihnen dagegen wiederum Rechtsmittel zur Verfügung stehen (VGE 2013.121 vom 21. Februar 2014 E. 2.3.3; BGer 1C_121/2013 vom 1. Mai 2013 E. 1.2.1). Auf die Rügen betreffend die Beitragspflicht ist daher vorliegend nicht einzutreten.

1.3.4   Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit sich dieser gegen die Anmerkung der Beitragspflicht im Grundbuch richtet. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil VGE VD.2010.280 vom 10. Januar 2012 in E. 2.2.2 zwar festgehalten, dass gegen eine solche Anmerkung als konkrete, über die Bauphase hinaus wirksame Eigentumsbeschränkung (Schmid, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2015, Art. 962 ZGB N 5 ff.) im Grundsatz nach Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (dazu BGE 127 I 44 E. 2a; 122 I 294 E. 3e; 121 I 30 E. 5c) ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss. Damit auf einen Rekurs gegen die Anmerkung einer Beitragspflicht im Grundbuch eingetreten werden kann, müssen die Rekurrenten aber ein entsprechendes aktuelles Rechtsschutzinteresse substanziieren. Dies tun sie nicht. Sie machen nicht etwa geltend, dass sie aktuell oder demnächst – also bis zur Festsetzung der Beiträge mittels Verfügung gemäss § 170 lit. c BPG – eine Hypothek auf ihren Liegenschaften aufzunehmen gedächten, und sie nennen auch keine Gründe, warum solches demnächst notwendig werden könnte. Somit ist kein aktuelles Rechtschutzinteresse ersichtlich. Dieser Sichtweise treten die Rekurrenten mit ihrer Replik zwar entgegen. Sie begründen ihr Interesse aber einzig damit, dass sie ein Rekursschreiben verfasst hätten. Dies vermag für sich allein jedoch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen, müsste ein solches doch sonst in jedem Rekursverfahren angenommen werden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse muss vielmehr mit der Rechtsmitteleingabe inhaltlich und in objektiver Weise konkretisiert werden.

1.3.5   Eingetreten werden könnte nach dem Gesagten bloss auf Rügen, welche nicht schon im vorangegangen Planungsverfahren haben oder welche nicht in den nachfolgenden Verfahren betreffend die Beitragspflicht werden vorgebracht werden können. Solche Rügen erheben die Rekurrenten indessen nicht.

1.4      Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

2.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten in solidarischer Verbindung dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG). Zwar ist nachvollziehbar, dass sich die Rekurrenten zur Anfechtung des Baubeschlusses veranlasst gesehen haben, um ihre Interessen bezüglich einer allfälligen Beitragspflicht zu wahren; dies, zumal das Verfahren nicht ganz einfach zu überblicken ist. Bereits mit dem Begleitschreiben der Gemeindeverwaltung vom 15. April 2015 wurden sie indessen darauf hingewiesen, dass sie „die Beitragspflicht nicht mit Rekurs gegen den Baubeschluss bestreiten können, da der Baubeschluss die Erschliessungsbeiträge noch nicht festsetzt (§ 157 Abs. 2 BPG)“. Vor diesem Hintergrund kann von der Kostenverlegung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nicht abgewichen werden. Da aber auf den Rekurs nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, die Gebühr auf CHF 1‘000.– festzusetzen, mithin niedriger als der geleistete Kostenvorschuss. Die Differenz wird den Rekurrenten zurückzuerstatten sein.

Das Begehren des Gemeinderats Riehen auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Die Rekurrenten tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

            Das Begehren des Gemeinderats Riehen auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrenten

-       Gemeinderat Riehen

-       Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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