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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.10.2015 VD.2015.111 (AG.2015.729)

16 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·677 parole·~3 min·5

Riassunto

Abschreibung eines Rekurses betreffend Gesuch um Versetzung

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.111

URTEIL

vom 16. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Mai 2015

betreffend Abschreibung eines Rekurses bezüglich Gesuch um Versetzung

Sachverhalt

A____ befand sich bis am 6. August 2015 im Gefängnis Bässlergut. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) einen von A____ erhobenen Rekurs gegen die Abweisung seines Gesuchs um Versetzung in das Bezirksgefängnis Sissach durch die Strafvollzugsbehörde als gegenstandslos abgeschrieben, weil kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Dagegen hat A____ mit Eingabe vom 19. Mai 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben, den dieser an das Appellationsgericht überwiesen hat.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2015 sowie den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (SG 153.100) (VGE VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 1; VGE 763/2008 vom 29. Juni 2009 E. 1). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VGE VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1).

2.

2.1      Voraussetzung für das Eintreten auf einen Rekurs ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292f..; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012).

2.2      Vorliegend ergibt sich aus einem Schreiben des Rekurrenten vom 11. Mai 2015, dass seine Frau und sein Kind zwischenzeitlich nach Basel-Stadt gezogen sind. Damit ist der Begründung des Antrags auf Versetzung in das Bezirksgefängnis Sissach – der Rekurrent wolle näher bei Frau und Kind sein – der Boden entzogen. Ein aktuelles Rechtschutzinteresse ist nicht mehr erkennbar. Dies hat der Rekurrent in seinem Schreiben vom 11. Mai 2015 selbst zum Ausdruck gebracht, in dem er ausführte, die Versetzung in ein anderes Gefängnis habe sich aus den obigen Gründen „so oder so erledigt“.

2.3      Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2010.264 vom 17. August 2011 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse behandelt (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2013.29 vom 12. März 2013).

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

Rekurrent

Regierungsrat

JSD

Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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