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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.03.2014 VD.2014.9 (AG.2016.858)

24 marzo 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,177 parole·~6 min·5

Riassunto

Geltendmachen von Leistungen der IV

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.9

URTEIL

vom 24. März 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Sozialhilfe

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 14. November 2013

betreffend Frist für Rekursbegründung, Wiedereinsetzung

Sachverhalt

A_____ wird seit 2009 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Am 24. September 2012 verfügte die Sozialhilfe, A_____ müsse sich bei der IV für eine berufliche Massnahme/Arbeitsvermittlung anmelden und sämtliche Bedingungen einhalten, an welche diese Anmeldung geknüpft sei. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, würde die Weitergewährung der Unterstützung geprüft. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 14. November 2013 ab.

Am 28. November 2013 hat A_____ beim Regierungsrat Rekurs gegen diesen Entscheid angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 3. Januar 2014 verlangt er die Aufhebung des Entscheids des WSU wie auch der Verfügung der Sozialhilfe vom 24. September 2012. Mit Post vom 7. Januar 2014 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. In seiner Rekursantwort vom 21. Januar 2014 beantragt das WSU, das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses zu beschränken und auf den Rekurs nicht einzutreten. Der Rekurrent lässt mit seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2014 um Gewährung einer nachträglichen Fristerstreckung für die Rekursbegründung ersuchen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 7. Januar 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Nach § 46 OG muss im verwaltungsinternen Verfahren ein Rekurs innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung angemeldet (Abs. 1) und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet begründet werden (Abs. 2). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt diese Bestimmung entsprechend. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so wird er für dahingefallen erklärt (§ 16 Abs. 1 bis 3 VRPG).

Vorliegend wurde der Rekurs am 28. November 2013 und damit rechtzeitig angemeldet, nachdem der angefochtene Entscheid seitens der Rechtsvertreterin des Rekurrenten am 18. November 2013 in Empfang genommen worden war. Die Rekursbegründung wurde indessen erst am 3. Januar 2014 mit der Post aufgegeben. Hierzu wurde in Rz 1 der Rekursbegründung ausgeführt, dass die Frist für die Rekursbegründung erst an diesem Tag geendet habe, weil Art. 38 Abs. 4 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) einen Fristenstillstand für die Zeit vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar vorsehe. Wie in der Vernehmlassung des Rekurrenten vom 31. Januar 2014 mit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in der Rekursantwort zugestanden wurde, finden die Bestimmungen des ATSG nur Anwendung auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen (Art. 2 ATSG). Vorliegend geht es indessen um einen Rekurs gegen eine auf das Sozialhilfegesetz und damit auf kantonales Recht gestützte Verfügung, womit auf das Verfahren das OG zur Anwendung gelangt. Dieses Gesetz enthält jedoch keine analogen Bestimmungen über den Fristenstillstand. Da entgegen der Auffassung des Rekurrenten diesbezüglich nicht von einer richterlich auszufüllenden Lücke auszugehen ist, ist seine Rekursbegründung verspätet eingereicht worden. Eine Fristverlängerung ist innert der für die Rekursbegründung massgeblichen Frist nicht verlangt worden.

3.

Im Wissen um das Verpassen der Begründungsfrist hat der Rekurrent bzw. seine Rechtsvertreterin mit der Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 um eine nachträgliche Fristerstreckung ersucht. Diese könnte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte.

3.1      Das vorliegend anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Fristsäumnis im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Dass versäumte Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden können, entspricht indessen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 924). Auch das Verwaltungsgericht anerkennt nach ständiger Praxis das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Restitutionsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (vgl. VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1, 671/2004 vom 26. Juli 2004 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1 und 702/2000 vom 16. März 2001; vgl. auch VGE 633/2000 vom 8. August 2000 sowie 749/2002 vom 22. November 2002; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140 f.). Das Bestehen eines Restitutionsanspruchs ist demnach vorliegend unter analoger Anwendung der einschlägigen Steuerrechtsnorm zu beurteilen.

Die Regelung des Steuerrechts bezeichnet als Kriterium für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Umstand, dass die rekurrierende Partei von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war (§ 147 Abs. 5 StG). Das Hindernis muss höherer Gewalt gleichkommen (Schwank, a.a.O., S. 141; VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006). Hierfür kann analog auch auf die Praxis zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) verwiesen werden. Demnach gilt ein Versäumnis nur dann als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (Vogel, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N 10 f. mit Hinweisen).

3.2      Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt. Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten hat irrtümlich das offensichtlich falsche Recht angewendet, indem sie bezüglich des Fristenlaufs anstatt auf das kantonale OG auf das eidgenössiche ATSG abstellte. Ein Rechtsirrtum bildet keinen Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis, erst recht nicht, wenn ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einem solchen Irrtum unterliegt (VGE VD.2013.138 vom 15. Oktober 2013 E. 4.2; Schwank, a.a.O., S. 141). Unkenntnis oder Irrtum über einen Fristenlauf können daher nicht als unverschuldetes Hindernis für die Fristversäumnis angesehen werden. Der Rekurrent muss sich diesen Irrtum seiner Rechtsvertreterin anrechnen lassen, so dass er die Folgen der Fristsäumnis selber tragen muss.

3.3      Aus dem Gesagten folgt, dass das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen ist. Da das Gesuch abgewiesen wird, ist festzustellen, dass die Rekursbegründung verspätet eingereicht worden ist, weshalb das Rekursverfahren dahingefallen ist. Das Verfahren ist daher als erledigt abzuschreiben.

4.

Die Gebühr für die Behandlung des Wiedereinsetzungsgesuchs von CHF 500.– ist der Rechtvertreterin des Rekurrenten aufzuerlegen, da sie das Wiedereinsetzungsverfahren durch ihr grobes Verschulden verursacht hat (VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 3). Für die Abschreibung des Rekursverfahrens sind keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich angesichts der vorliegenden Umstände als aussichtslos und ist entsprechend abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen.

            Es wird festgestellt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG dahingefallen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

            Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Auslagen). Für das Rekursverfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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