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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2014 VD.2014.45 (AG.2014.780)

2 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,192 parole·~26 min·8

Riassunto

Erweiterung der Beistandschaft in Bezug auf medizinische Belange, Wechsel des bisherigen Vertretungsbeistands, Entzug der aufschiebenden Wirkung und Interessenwahrung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.45

VD.2014.46

VD.2014.133

URTEIL

vom 2. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen , MLaw Jacqueline Frossard , lic. iur. Barbara Schneider , Dr. Annatina Wirz       

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                Beschwerdeführer 1

[…]

B_____                                                                            Beschwerdeführerin 2

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

C_____                                                                                             Beigeladene

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[…]   

Gegenstand

Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Januar 2014

betreffend Erweiterung der Beistandschaft über die Beigeladene in Bezug auf medizinische Belange und Wechsel der Vertretungsbeistandschaft im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses

und

Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Februar 2014

betreffend Höhe der Entschädigung der Vertretungsbeiständin

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 9. April 2010 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB) für die am […] geborene C_____ eine kombinierte Verwaltungs- und Vertretungsbeistandschaft gemäss aArt. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 passte die KESB die altrechtlich errichtete Beistandschaft an das neue Erwachsenenschutzrecht an und setzte [...], Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), als Beiständin nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB ein. Die Beiständin erhielt den Auftrag, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, die Verbeiständete bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wie auch beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit erforderlich zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, sowie die Verbeiständete beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Ausserdem wurde im Entscheid festgehalten, dass die bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Nachlass des verstorbenen Ehemannes der Verbeiständeten bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Advokat Dr. [...] als Vertretungsbeistand weiterhin bestehend bleibe. Dr. [...] hatte den Auftrag, die Interessen der Verbeiständeten in diesem Zusammenhang zu wahren und die damit zusammenhängenden Rechtshandlungen unter Vorbehalt der erforderlichen erwachsenenschutzrechtlichen Genehmigungen vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 ersuchte die Beiständin um Erweiterung ihrer Aufgaben. Da sie zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und des Pflegebedarfs der Verbeiständeten Auskünfte der sie medizinisch betreuenden Personen benötige und die Verbeiständete diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr von ihrer Schweigepflicht entbinden könne, müsse sie ermächtigt werden, sich um die gesundheitlichen Belange der Verbeiständeten zu kümmern. Den Nachkommen der Verbeiständeten, A_____ und B_____, wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag gegeben, welche der Sohn wahrgenommen hat. Mit Schreiben der KESB vom 18. Dezember 2013 wurden die Nachkommen zudem über die auf Antrag des Vertretungsbeistands getroffene Absicht informiert, aufgrund einer fehlenden Vertrauensbasis zwischen ihm und den Miterben der Verbeiständeten einen Beistandswechsel im Nachlassverfahren vorzunehmen. Auch dazu wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche weder von B_____ noch von A_____ wahrgenommen wurde.

Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 erweiterte die KESB die durch [...] geführte Beistandschaft um den Auftrag, für das gesundheitliche Wohl der Verbeiständeten soweit erforderlich zu sorgen. Dabei wurde die Beiständin ermächtigt, zwecks Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Verbeiständeten Auskünfte bei Spitex, bei der Krankenkasse und beim zuständigen Hausarzt einzuholen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das gesetzliche Vertretungsrecht der Angehörigen bezüglich medizinischer Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB aufrechterhalten bleibe. Mit Bezug auf die Vertretungsbeistandschaft im Nachlassverfahren wurde der bisherige Beistand aus dem Amt entlassen und Advokatin lic. iur. [...] zur neuen Vertretungsbeiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB ernannt. 

Gegen diesen Entscheid hat A_____(im Folgenden: Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 12. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, mit der er beantragt, es sei die verfügte Ernennung der neuen Vertretungsbeiständin lic. iur. [...] „auf die prozessuale Vertretung der Klientin zu beschränken, allenfalls noch auf die Behandlung von spezifischen, direkt mit dem Nachlassprozess zusammenhängenden juristischen Fragen“. Nicht umfassen solle ihr Aufgabenbereich Handlungen wie das eigentliche Verwalten des Nachlasses, das Führen von ausserprozessualen Verhandlungen etc.. Weiter beantragt er, „die verfügte Kompetenzerweiterung der bereits früher eingesetzten Beiständin, Frau [...], sei auf das Einholen von Auskünften zu beschränken“. Es sei hingegen „kein beistandliches Vertretungsrecht gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu statuieren, da dies das grundsätzlich primäre Vertretungsrecht von pflegenden Angehörigen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZGB aushebeln würde“.

Bereits mit Eingabe vom 4. März 2014 hatte B_____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) gegen den Entscheid vom 23. Januar 2014 „Einspruch“ an die KESB erhoben mit den Anträgen, es seien die Feststellung des Vertretungsrechts des Beschwerdeführers 1 in medizinischen Angelegenheiten aufzuheben und der Auftrag der Beiständin um das Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen gemäss Art. 378 Ziff. 2 ZGB zu erweitern. Die KESB lehnte eine Wiedererwägung ihres Entscheids mit Schreiben vom 13. März 2014 ab und hat die Eingabe der Beschwerdeführerin 2 mit deren Einverständnis als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

In Ergänzung ihres Entscheids vom 23. Januar 2014 hat die KESB mit Entscheid vom 6. Februar 2014 beschlossen, der Vertretungsbeiständin lic. iur. [...] für ihre fachspezifischen Bemühungen ein Honorar von CHF 350.– pro Stunde auszurichten. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 21. März 2014 ebenfalls Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Stundenansatz der Vertretungsbeiständin sei auf CHF 200.– zu reduzieren. Sofern diese nicht nur „branchenübliche“ Bemühungen, sondern auch relativ einfache Verwaltungs-, Verhandlungs-, finanzielle Abklärungen oder dergleichen durchführe und diese Aufgaben einen wesentlichen Zeitumfang erreichten, solle zusätzlich ein abgestufter Tarif angeordnet werden, bei dem für die einfacheren Arbeiten ein wesentlich reduzierter Stundenansatz von höchstens 50 % des branchenüblichen Ansatzes berechnet werde.

Mit Verfügung vom 23. April 2014 hat der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer 1 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ausserdem hat er im Beschwerdeverfahren VD.2014.45 (Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Entscheid vom 23. Januar 2014) die Beschwerdeführerin 2, im Beschwerdeverfahren VD.2014.46 (Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen den Entscheid vom 23. Januar 2014) den Beschwerdeführer 1 sowie in beiden Verfahren die Verbeiständete C_____ beigeladen. Für die Letztgenannte hat er Advokatin lic. iur. [...] als Verfahrensbeiständin eingesetzt. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2014 und 10. September 2014 hat er die beiden genannten Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren VD.2014.133 (Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014) vereinigt.

Die KESB hat sich am 17. Juni 2014 zu allen drei Beschwerden vernehmen lassen. Sie beantragt, die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers 1 seien abzuweisen und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei nicht einzutreten, eventualiter sei auch sie abzuweisen. Die Verfahrensbeiständin der verbeiständeten Beigeladenen beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 die Abweisung aller Beschwerden und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Am 16. Juni 2014 haben auch der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Stellungnahmen zu den Beschwerden der resp. des jeweils anderen eingereicht.

Die Beigeladene erlitt am 28. Mai 2014 einen Schlaganfall. Nach einem kurzen Aufenthalt im Universitätsspital Basel war sie vom 29. Mai bis 28. Juli 2014 zur Rehabilitation im Geriatriespital der [...] in Basel, seither befindet sie sie im Alters- und Pflegeheim der [...].

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2014 sind die beiden Beschwerdeführenden, lic. iur. [...] als Verfahrensbeiständin der Beigeladenen, die Beiständin [...], die Vertretungsbeiständin lic. iur. [...], lic. iur. [...] als Vertreterin der KESB sowie als Auskunftsperson Dr. med. [...], welche die Beigeladene während ihres Rehabilitationsaufenthalts im Geriatriespital der [...] betreut hatte, befragt worden und die Parteien zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach befugt, wer die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten, etwa durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit ihr verbundene Personen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084; Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 N 32 f.; ders., in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450 N 24; Schmid, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N 7; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 390 N 27; VGE VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom 19. Februar 2013 E. 2.2). Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation beider Beschwerdeführenden zu bejahen. Dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Beigeladenen bis zum Frühling dieses Jahres kein näherer Kontakt bestanden hat, lässt sich gerade auch mit dem familiären Konflikt begründen, auf den sie sich in ihrer Beschwerde bezieht. Eine nahe faktische Verbundenheit zu ihrer Mutter kann ihr aber nicht abgesprochen werden.

1.2      Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB).

1.2.1   Dem Beschwerdeführer 1 ist der Entscheid vom 23. Januar 2014 am 10. Februar 2014 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgung, VD.2014.45 act. 5). Damit ist die Beschwerdefrist am 12. März 2014 abgelaufen. Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB gilt eine Frist als eingehalten, wenn eine Eingabe spätestens an ihrem letzten Tag zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Dabei wird grundsätzlich auf den Eingangsstempel auf dem Briefumschlag abgestellt. Dem Absender steht es aber auch offen, die frühere Übergabe an die Schweizerische Post oder ans Gericht mittels Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten durch Zeugen nachzuweisen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 143 N 4; BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f.; BGer 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1). Die vom 12. März 2014 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 trägt den Poststempel vom 13. März 2014, also nach Ablauf der Beschwerdefrist. Mit Eingabe vom gleichen Tag (VD.2014.45 act. 4) hat der Beschwerdeführer indessen geltend gemacht, dass er – da die Post an der Peter Merian-Strasse am 12. März 2014 (Fasnachtsmittwoch) ausnahmsweise früher als üblich geschlossen habe – den Brief in Anwesenheit einer Drittperson noch am 12. März 2014 in einen Briefkasten eingeworfen habe. Dementsprechend bestätigte [...] auf einer Kopie des entsprechenden Couverts, dass der fragliche Brief in seiner Anwesenheit am 12. März 2014 um 22.10 Uhr in den Briefkasten an der Ecke Wanderstrasse/Im Langen Loh eingeworfen worden sei. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf die schriftliche Bestätigung von [...] abgestellt werden könnte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde nachgewiesen hat. Auf seine Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2014 ist daher einzutreten.

Dasselbe gilt für die am 21. März 2014 eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 6. Februar 2014, deren Rechtzeitigkeit mangels einer Sendungsverfolgung in den Akten im Zweifel zu vermuten ist.

1.2.2   Der Beschwerdeführerin 2 ist der Entscheid vom 23. Januar 2014 am 3. Februar 2014 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgung, VD.2014.46 act. 1), womit für sie die Beschwerdefrist am 5. März 2014 geendet hat. Sie hat am 4. März 2014 gegen den Entscheid „Einspruch“ bei der KESB erhoben, welcher nach einer entsprechenden Korrespondenz über dessen Bedeutung von der KESB am 23. März 2014 als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden ist. Für die Frage der Fristeinhaltung ist indessen in analoger Anwendung von Art. 48 Ziff. 3 BGG das Datum des „Einspruchs“ massgeblich (vgl. Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/ Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 311 N 45 f.), so dass die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt.

1.3      Die KESB beantragt, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei nicht einzutreten, weil die von dieser beantragte Zuweisung des Vertretungsrechts für medizinische Massnahmen an die Beiständin im Sinne von Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Mit dem angefochtenen Entscheid seien der Beiständin zwar Aufgaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Wohl der Beigeladenen übertragen worden. Die KESB habe aber nur über das Ersuchen der Beiständin gemäss ihrem Schreiben vom 4. November 2013 befunden. Die Erwähnung der Vertretungsrechte in Ziff. 1 Abs. 3 des Entscheiddispositivs sei lediglich der Klarheit halber erfolgt. 

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 987; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013, E. 1.2.2, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird somit durch die mit dem erstinstanzlich zu beurteilenden Gesuch gestellten Anträge begrenzt. Vorliegend hat die Beiständin die KESB mit Schreiben vom 4. November 2013 davon in Kenntnis gesetzt, dass sich Probleme in der Zusammenarbeit mit den die Beigeladene medizinisch betreuenden Personen zeigten. Sie müsse zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beigeladenen und zur Klärung des notwendigen pflegerischen Aufwands Auskünfte bei den zuständigen Personen einholen können. Die Beigeladene sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, diese Personen, insbesondere die Spitex und Dr. […], von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Sie bitte daher die KESB „um Prüfung einer Mandats-, d.h. Kompetenzerweiterung auf die gesundheitlichen Belange“ der Beigeladenen. Damit hat die Beiständin ihr Gesuch nicht auf eine bestimmte Massnahme im Bereich der Vertretung bei medizinischen Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB beschränkt. Die KESB hätte aufgrund dieses Gesuchs die Möglichkeit gehabt, der Beiständin ein Vertretungsrecht im Sinne von Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB einzuräumen, welches dem Vertretungsrecht der Angehörigen vorgegangen wäre. Als Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist somit die grundsätzliche Regelung der Vertretungsbefugnisse der Beiständin in medizinischen Belangen anzusehen, zumal die KESB nach Art. 446 Abs. 3 ZGB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist und in diesem Sinne in ihrem Verfahren die Offizialmaxime gilt (Auer/Marti, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 446 ZGB N 34 ff.). Daran ändert nichts, dass die KESB ihre diesbezügliche Regelungskompetenz nicht ausgeschöpft hat. Darauf, dass dies auch die Meinung der KESB selbst war, deutet ihr Schreiben vom 13. März 2014 an die Beschwerdeführerin 2 hin, mit dem sie eine entsprechende “Wiedererwägung des Entscheides“ (lediglich) „aufgrund der Aktenlage“ verweigert hat. Der über die angeordnete Massnahme hinausgehende Antrag der Beschwerdeführerin verbleibt somit im Rahmen des Streitgegenstands. Dass die Beschwerdeführerin sich im Verfahren vor der KESB im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert hat, spielt angesichts der Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes keine Rolle und schränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht ein. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher einzutreten.

1.4      Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGBN 4 und 9).

2.         VD.2014.45 und VD.2014.46 (Entscheid vom 23. Januar 2014)

2.1      Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 hat die KESB die Kompetenzen der Beiständin [...] insofern erweitert, als diese den Auftrag erhielt, „für das gesundheitliche Wohl von Frau C_____ soweit erforderlich zu sorgen“, wobei sie ermächtigt wurde, zwecks Beurteilung von deren gesundheitlicher Situation Auskünfte bei Spitex, Krankenkasse und Hausarzt einzuholen (Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das gesetzliche Vertretungsrecht der Angehörigen bezüglich medizinischer Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB aufrechterhalten bleibe (Ziff. 1 Abs. 3 des Dispositivs). Über die Bedeutung und Tragweite dieser Regelung herrscht Uneinigkeit. Der Beschwerdeführer 1 rügt, dass mit der Formulierung „… für das gesundheitliche Wohl von Frau C_____ soweit erforderlich zu sorgen“ „faktisch eine neue, umfassende Kompetenz der Beiständin gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geschaffen (worden sei) und dadurch die Verwandtenkompetenzen nach Ziff. 4 und 5 zwar nicht formell aufgehoben, jedoch zugunsten der neuen beistandlichen Kompetenz faktisch massiv eingeschränkt und hintangestellt“ würden. Damit sei die Kompetenz der Beiständin übermässig erweitert worden. Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin 2 gerade eine Erweiterung des Auftrags der Beiständin um ein Vertretungsrecht in medizinischen Fragen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und den Entzug des gesetzlichen Vertretungsrechts des Beschwerdeführers 1.

2.2      Der Rüge des Beschwerdeführers 1 hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, es sei nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch das Entscheiddispositiv in seinem gesetzlichen Vertretungsrecht beeinträchtigt werde. Dieses werde im Gegenteil explizit aufrechterhalten. Dass die Beiständin für eine „Endkontrolle“ der gesundheitlichen Situation der Beigeladenen verantwortlich sei, sei verhältnismässig, was der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerdebegründung ja auch ausdrücklich anerkannt habe.

Mit der Formulierung „soweit erforderlich“ in Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs hat die KESB der Subsidiarität des Auftrags der Beiständin hinsichtlich der Sorge für das gesundheitliche Wohl der Beigeladenen gegenüber dem Vertretungsrecht der Angehörigen Ausdruck gegeben. Die Beiständin ist daher gemäss diesem Entscheid nur insoweit zu einer Vertretung der Beigeladenen in medizinischen Belangen zuständig, als die entsprechende Sorge durch die Angehörigen nicht genügt. Damit kommt der Ausübung des Vertretungsrechts der Angehörigen Vorrang zu. Dass dies der Sinn der getroffenen Regelung war, hat die Vertreterin der KESB in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts bestätigt (Protokoll S. 5).             Der Rüge des Beschwerdeführers 1 fehlt daher die Grundlage, so dass seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

2.3      Es stellt sich somit die Frage, ob die subsidiäre Kompetenz der Beiständin in medizinischen Belangen genügt, oder ob entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin 2 eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 278 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB notwendig ist, bei der die Kompetenzen der Beiständin jenen der Angehörigen vorgehen.

2.3.1   Eine Vertretungsbeistandschaft ist insoweit zu errichten, als die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft in Bezug auf medizinische Belange nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann und wenn die Angehörigen, denen nach Art. 378 Abs. 1 ZGB ein gesetzliches Vertretungsrecht zukommt, für die verbeiständete Person nicht in geeigneter Weise in medizinischer Hinsicht Entscheidungen treffen können. Nach Art. 381 Abs. 2 ZGB ist dies dann der Fall, wenn unklar ist, welche Angehörigen vertretungsberechtigt sind (Ziff. 1), wenn unter mehreren vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen bestehen (Ziff. 2) oder wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person durch die Ausübung des Vertretungsrechts durch die Angehörigen gefährdet sind oder nicht mehr gewahrt werden (Ziff. 3). In diesem Sinne muss die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft um ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12).

2.3.2   Vorliegend ist offensichtlich und unbestritten, dass die Beigeladene aufgrund ihres Schwächezustands der Vertretung in medizinischen Belangen bedarf. Nach Auskunft von Dr. [...], welche die Beigeladene nach deren Übertritt vom Akutspital ins Geriatriespital der [...] vom 29. Mai 2014 bis 28. Juli 2014 betreut hat, benötigt diese bei allen täglichen Verrichtungen Anleitung und Pflege. Sie könne mit Anleitung am Rollator gehen, sei aber stark sturzgefährdet und solle daher nicht allein aufstehen. Zudem leide sie an einem schweren dementiellen Syndrom und sei zeitlich, örtlich und situativ desorientiert. Die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit seien nicht mehr gegeben (VD.2046, act.13). Eine Verbesserung ihres Zustands ist nach Ansicht von Dr. […] nicht zu erwarten. Die Beigeladene benötige eine Betreuung rund um die Uhr, welche entweder in einem Alters- und Pflegeheim oder mit einer professionellen 24-Stunden-Betreuung durch die Spitex zu Hause erbracht werden könne. Da die Beigeladene sehr kontaktfreudig sei, benötige sie ein entsprechendes soziales Umfeld (Protokoll HV Verwaltungsgericht S. 3). Seit dem 28. Juli 2014 befindet sich die Beigeladene im Alters- und Pflegeheim der [...].

2.3.3   Aufgrund der Urteilsunfähigkeit der Beigeladenen in medizinischen Belangen kommt primär das Vertretungsrecht der Angehörigen zum Tragen. Solange der Beschwerdeführer 1 in Hausgemeinschaft mit der Beigeladenen lebte und ihr damit regelmässig und persönlich Beistand leistete, ging seine Vertretungsberechtigung gemäss Art. 278 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB dem der übrigen Nachkommen der Beigeladenen vor. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin 2 aufgrund des Konflikts zwischen den Geschwistern in jener Zeit von einer persönlichen Beistandsleistung an die Beigeladene weitgehend ausgeschlossen. Seit dem Schlaganfall der Beigeladenen und deren Spitaleintritt Ende Mai 2014 ist indessen der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers 1 mit der Beigeladenen aufgehoben. Seither besucht auch die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter regelmässig und leistet ihr insofern im Sinne von 278 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB Beistand.

2.3.4   Es fragt sich, ob durch den Eintritt der Beigeladenen zunächst ins Spital und anschliessend ins Alters- und Pflegeheim der [...] und die dadurch erfolgte Aufhebung der Hausgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer 1 dessen Vorrang gegenüber der Beschwerdeführerin 2 dahingefallen ist. Diese Frage ist in Literatur und Rechtsprechung bisher kaum diskutiert worden. Sie wird aber wohl zu bejahen sein (vgl. die Überlegungen zum [fehlenden] Vertretungsrecht des Konkubinatspartners nach Eintritt des andern Partners in ein Pflegeheim bei Eichenberger/Kohler, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 378 ZGB N 9). Eine Weitergeltung des Vorrangs der ehemals mit der urteilsunfähigen Person zusammenlebenden Person vor den (übrigen) Nachkommen erscheint zwar noch bei einem (mutmasslich) vorübergehenden Spital- oder Rehabilitationsaufenthalt der urteilsunfähigen Person gerechtfertigt, hingegen wohl nicht mehr nach deren Übertritt ins Alters- und Pflegeheim. Zumindest ist bei einer solchen Situation im Sinne von Art. 381 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unklar, ob der ehemalige Mitbewohner noch gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB vertretungsberechtigt ist.

2.3.5   Nach Aufhebung des Vertretungsvorrangs des Beschwerdeführers 1 käme die Vertretungsmacht allen Nachkommen, die der Beigeladenen regelmässig und persönlich Beistand leisten, gemeinsam zu (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB). Art. 378 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass bei mehreren vertretungsberechtigten Personen vermutet werden darf, dass jede im Einverständnis mit den andern handelt. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch klar aus den Akten, dass zwischen den Nachkommen der Beigeladenen, namentlich zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2, bereits seit Jahren heftige Spannungen bestehen. Die beiden Beschwerdeführenden werfen sich nicht nur gegenseitig vor, die Beigeladene in persönlicher Hinsicht schlecht behandelt zu haben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin 2 an Beiständin, act. 9 S. 1036; Vernehmlassung des Beschwerdeführers 1 im Verfahren VD.2014.46), sondern es besteht auch ein starker finanzieller Interessenkonflikt hinsichtlich des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters, welcher derzeit vor Zivilgericht ausgetragen wird. Auch in der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat sich gezeigt, dass zwischen den Beschwerdeführenden wie auch zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den übrigen Nachkommen der Beigeladenen alles andere als Einigkeit darüber besteht, wie das Wohl der Beigeladenen in persönlicher wie medizinischer Hinsicht am besten gewährleistet wird. Während der Beschwerdeführer 1 sie trotz der diesbezüglichen Bedenken von Dr. […] wieder zu sich nach Hause nehmen und dort – teilweise mit Unterstützung der Spitex – selbst pflegen will, weil sie im Alters- und Pflegeheim der [...] vernachlässigt werde, dort stets allein sei und unter diesem Zustand leide (Protokoll S. 3, 4), spricht sich die Beschwerdeführerin 2 klar für einen Verbleib der Beigeladenen im Altersund Pflegeheim aus, wo sie ihrer Meinung nach glücklich ist, gut betreut wird und vielfältige soziale Kontakte hat (Protokoll S. 4). Diese Ansicht wird offenbar von den übrigen Kindern der Beigeladenen geteilt (vgl. Aussage der Beiständin […] vor Verwaltungsgericht, Protokoll S. 5). In einem solchen Fall muss gemäss Art. 381 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft errichtet werden.

2.3.6   Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete subsidiäre Kompetenz der Beiständin in medizinischen Belangen unter den aktuellen Umständen nicht mehr ausreicht, sondern dass – in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 – der Aufgabenbereich der Beiständin auf eine Vertretungsbeistandschaft (auch) in medizinischen Belangen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff 2 ZGB ausgeweitet werden muss. Dass die Beiständin entsprechende Entscheide in Rücksprache mit den Nachkommen der Beigeladenen zu fällen haben wird, ist selbstverständlich.

3.

3.1      Mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. Januar 2014 erhielt im Weiteren die Advokatin lic. iur. [...] im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft den Auftrag, die Interessen der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten zu wahren und die damit zusammenhängenden Rechtshandlungen unter Vorbehalt der erforderlichen erwachsenenschutzrechtlichen Genehmigungen vorzunehmen. Dieser Auftrag deckt sich wörtlich mit jenem ihres Amtsvorgängers Dr. iur. [...] gemäss Entscheid der KESB vom 31. Juli 2013 (act. 9/977 ff.)

3.2      Der Beschwerdeführer 1 beantragt, der Auftrag der Vertretungsbeiständin sei auf die prozessuale Vertretung der Beigeladenen und allenfalls noch auf die „Behandlung von spezifischen, direkt mit dem Nachlassprozess zusammenhängenden juristischen Fragen“ zu beschränken. Demgegenüber solle der Aufgabenbereich der „neuen, zusätzlichen Beiständin“ Handlungen wie das eigentliche Verwalten des Nachlasses, das Führen von ausserprozessualen Verhandlungen „und so weiter“ nicht umfassen, da hierfür bereits ausreichend Personen eingesetzt worden seien, insbesondere die Beiständin [...]. Jeder zusätzliche Beistand koste nur Tausende von Franken zu Lasten des Nachlasses. Es seien schon in den letzten vier Jahren zu Lasten des Nachlasses „für ständiges ‚Verhandeln‘, welches am Schluss praktisch nichts brachte, weit über 100‘000.– Franken verschwendet“ worden. Es könne nicht sein, dass weiter Geld „für Doppelspurigkeiten“ ausgegeben werde. Für die konkrete Verwaltung des Nachlassvermögens seien neben Frau […] als Beiständin schon der vom Erbschaftsamt eingesetzte Erbschaftsverwalter, ein „extra Verwaltungsrat“ für die […] AG, eine externe Hausverwaltung sowie die KESB, „die gewisse Dinge formell bewilligen“ müsse, eingesetzt. Schliesslich würde sich die Beiständin mit Beamten oder Juristen der KESB besprechen. Dies dürfte wohl reichen, um die Verwaltung zu organisieren und genügend Aufsicht auszuüben. Es brauche im Moment auch keine „zusätzlichen ‚Verhandler‘“, da diese Funktion von der ersten Beiständin, [...], kompetent ausgeübt werde. Schliesslich bestünden beim momentanen Stand bezüglich der Regelung des Nachlasses „fast ausschliesslich Differenzen zwischen beiden involvierten Nachkommen des Erblassers“. Daher habe auch Dr. [...] relativ wenig zu tun gehabt.

3.3      Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers 1 komme der Vertretungsbeiständin nicht die Aufgabe zu, das Nachlassvermögen des verstorbenen Ehemanns der Beigeladenen zu verwalten. Sie sei einzig beauftragt, die Interessen der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Nachlass zu wahren. Die KESB wäre gar nicht zuständig, beim Vorliegen einer Erbengemeinschaft die Beiständin einer Erbin mit der Verwaltung des Nachlasses zu betrauen. Hierfür wäre allenfalls durch die zuständige Behörde die Erbschaftsverwaltung oder Erbenvertretung anzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend mache, die Vertretungsbeiständin solle nicht an einer einvernehmlichen Regelung des beim Zivilgericht hängigen erbrechtlichen Verfahrens mitwirken können, sei darauf hinzuweisen, dass einer einvernehmlichen Einigung Vorrang vor einem gerichtlichen Entscheid zukomme. Es sei daher angezeigt, die Vertretung der Beigeladenen bei allfälligen Vergleichsverhandlungen durch die gleiche Person vornehmen zu lassen, die auch für die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte zuständig sei. Ansonsten käme es zu Doppelspurigkeiten.

3.4      Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen. Zum einen beschränkt sich die angeordnete Massnahme auf die Interessenwahrung zu Gunsten der Beigeladenen im Nachlassverfahren und bezieht sich nicht auf die Verwaltung des Nachlasses selber. Dies haben sowohl die Vertreterin der KESB als auch die Vertretungsbeiständin in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts nochmals ausdrücklich bestätigt (Protokoll S. 6). Zum andern würde es keinen Sinn ergeben, die Vertretung der Beigeladenen im gerichtlich geführten Nachlassstreit mit den beiden Beschwerdeführenden auf verschiedene Personen zu verteilen, je nachdem, ob es Vergleichsverhandlungen gibt oder nicht. Wie die Vertretungsbeiständin vor Verwaltungsgericht zudem ausgeführt hat, haben sich auf entsprechende Anfrage ihrerseits ohnehin beide Parteien gegen Vergleichsverhandlungen gewehrt, so dass sie vor einiger Zeit die Klagantwort im Erbrechtsverfahren eingereicht habe (Protokoll S. 6). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher auch diesbezüglich abzuweisen.

4.         VD.2014.133 (Entscheid vom 6. Februar 2014)

4.1      Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 hat die KESB der Vertretungsbeiständin lic. iur. [...] für ihre fachspezifischen Bemühungen ein Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 350.– zugesprochen, wobei die konkrete Bemessung der Entschädigung durch die KESB jeweils im Rahmen der jährlichen Berichtsprüfung erfolgen solle. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 21. März 2014, mit welcher der Beschwerdeführer 1 die Reduktion des verfügten Stundenansatzes auf höchstens CHF 200.– begehrt. Sofern von der Vertretungsbeiständin „nicht nur ‚branchenübliche‘ Bemühungen, sondern auch relativ einfache Verwaltungs-, Verhandlungs-, finanzielle Abklärungen oder dergleichen durchgeführt werden sollten, diese einen wesentlichen Zeitumfang (von etwa 25 Prozent oder mehr) erreichen und der schlussendlich verfügte Stundenansatz für die branchenüblichen Bemühungen bei etwa Fr. 200.– oder mehr liegen sollte, soll zusätzlich ein abgestufter Tarif angeordnet werden, bei dem „für die eher einfachen Verwaltungsarbeiten und dergleichen ein wesentlich reduzierter Stundenansatz von höchstens 50 Prozent des ‚branchenüblichen Ansatzes‘ berechnet werden darf“. 

4.2      Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest, wobei sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der übertragenen Aufgaben berücksichtigt (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Nach § 26 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG; SG.212.410) spricht die KESB in den Fällen, in welchen für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, der entsprechenden Mandatsträgerin eine Entschädigung nach Zeitaufwand zu. Dabei bestimmt die KESB die entsprechenden Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin sowie den Stundenansatz unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze.

4.3      Wie der Aktennotiz über das Instruktionsgespräch der zuständigen Mitarbeiterinnen der KESB mit der Vertretungsbeiständin lic. iur. [...] zeigt, liegt der von der Advokatin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.– über der von der KESB üblicherweise zugesprochenen Höhe. Die Mitarbeiterin der KESB hält den Ansatz aber für gerechtfertigt, da es sich bei der erbrechtlichen Angelegenheit um einen äusserst komplexen Sachverhalt handle. Es mache zudem Sinn, eine Anwältin einzusetzen, die als Erbrechtsspezialistin bekannt sei und sich schnell in die Materie werde einarbeiten können. Ausserdem sei auch aufgrund der schwierigen Familienkonstellation eine erfahrene Anwältin als Beiständin von Vorteil (act. 9 S. 1002). Dieser Argumentation ist die KESB im Ergebnis gefolgt (vgl. Begründung des angefochtenen Entscheids; Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 Ziff. 2.2.2).

4.4      Wie vorstehend dargelegt wurde, beschränkt sich die Vertretung der Beigeladenen durch die Vertretungsbeiständin auf die Wahrung ihrer Interessen im Nachlassverfahren. Einfache Verwaltungsarbeiten sind damit im Auftrag nicht enthalten. Der vom Beschwerdeführer 1 verlangten „Tarifdifferenzierung“ fehlt daher die Grundlage. Im Übrigen ist es notorisch, dass die branchenüblichen Ansätze für anwaltliche Vertretungen in Erbschaftssachen relativ hoch sind. Dies hat die Vertretungsbeiständin anlässlich ihrer Befragung vor Verwaltungsgericht mit der Angabe, dass ihr üblicher Ansatz CHF 400.– betrage, bestätigt (Protokoll S. 6). Wenn der Beschwerdeführer 1 ausführt, es sei nicht einzusehen, warum wesentlich teurere Anwälte eingesetzt werden sollten, wenn sich Anwälte für CHF 180 Stundenlohn beauftragen liessen (Beschwerde vom 21. März 2014 Ziff. 1a), so verkennt er die Realität des Vertretungsmarkts in Erbschaftssachen. Irrelevant ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in den vergangenen vier Jahren erfolgten Auslagen für „diverse von den Ämtern eingesetzte Vertreter“ der Beigeladenen (Beschwerde Ziff. 1b). Der Beschwerdeführer 1 übersieht dabei, dass er selbst Teil des aussergewöhnlich umfangreichen Familien- und Erbkonflikts ist, welcher den Hintergrund der vorliegend zu beurteilenden Vertretungsbeistandschaft bildet. Gerade die hohen bisherigen Auslagen verdeutlichen die Komplexität der Sache. An der Sache vorbei geht der Hinweis in Ziff. 1c der Beschwerde, dass nicht von einem komplexen Mandat die Rede sein könne, da im Moment fast ausschliesslich Differenzen zwischen den beiden beteiligten Nachkommen des Erblassers bestünden, weshalb die Beiständin wie ihr Vorgänger kaum etwas Prozessuales zu tun habe und sich in einer Art Beobachterposition befinde. Zudem seien seit Jahren umfangreiche sachverhaltliche Abklärungen auch durch die vom Erbschaftsamt eingesetzten Vertreter sowie die Beiständin Frau […] erfolgt. Diese Ausführungen mögen den Umfang des Aufwandes betreffen, nicht aber die Komplexität der Aufgabe der Wahrung der Interessen der Beigeladenen im vorliegenden Konflikt. Zudem ist klar, dass die Beiständin sich auch Kenntnis von den Vorgängen zwischen den beiden Beschwerdeführenden verschaffen muss, um die Beigeladene sachgerecht vertreten zu können. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, mit seiner Haltung im Nachlasskonflikt dazu beizutragen, dass die Bemühungen der eingesetzten Vertretungsbeiständin und damit ihre Entschädigung klein bleiben werden. Unbehelflich ist schliesslich das vom Beschwerdeführer 1 in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Argument, die Beigeladene habe auf jeden Fall ausreichend Mittel, bis sie sterbe. Der Streit bestehe nur zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 2 und es nütze nichts, wenn sich die Vertretungsbeiständin der Beigeladenen jetzt noch in Details einarbeite (Protokoll S. 7). Dabei verkennt er, dass es sich beim vorliegenden Erbschaftsprozess um einen Dreiparteienprozess handelt, dessen Ausgang auch die übrigen Nachkommen der Beigeladenen als deren Erben betreffen wird.

4.5      Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich rechtfertigt, als Vertretungsbeiständin in der aussergewöhnlich komplexen Erbschaftssache eine spezialisierte und erfahrene Erbrechtsspezialistin einzusetzen. Ein Stundenansatz von CHF 350.– ist zwar recht hoch, auf diesem Gebiet aber branchenüblich und angesichts der Komplexität der Aufgabe angemessen. Er bedingt indessen hohe Effizienz bei der Aufgabenerfüllung, was bei der Abrechnung und Zusprechung der Entschädigung durch die KESB zu berücksichtigen sein wird. Nach dem Gesagten ist auch die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 abzuweisen.

5.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren folgen dem Verfahrensausgang (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahren VD.2014.450 im Betrag von CHF 800.– und jene des Beschwerdeverfahrens VD.2014.133 im Betrag von CHF 500.– dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen, gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Für das Beschwerdeverfahren VD.2014.46, in dem die Beschwerdeführerin 2 obsiegt, sind keine Kosten zu erheben. Die vom Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts für die Beigeladene eingesetzte Verfahrensbeiständin, lic. iur. [...], ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte Aufwand von über 28 Stunden ohne Hauptverhandlung erscheint allerdings zu hoch. Namentlich erscheint ein Aufwand von sechs Stunden allein für die Vorbereitung der Verhandlung und die Erstellung des Plädoyers, welches im Wesentlichen eine Wiederholung des bereits in der Vernehmlassung Ausgeführten war, als übersetzt. Unter Berücksichtigung der drei Stunden dauernden Hauptverhandlung ist der Verfahrensbeiständin daher ein Aufwand von insgesamt 28 Stunden zum für unentgeltliche Prozessführungen üblichen Ansatz von CHF 200.– zu vergüten, was einer Kürzung des geltend gemachten Aufwands um rund drei Stunden entspricht. Hinzu kommen die geltend gemacht Auslagen von insgesamt CHF 134.– und 8 % Mehrwertsteuer. Die Vertretungsbeiständin lic. iur. [...] wird ihren Aufwand für dieses Verfahren mit der Abrechnung im Rahmen ihrer Beistandschaft bei der KESB geltend machen können.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde von B_____ (VD.2014.46) wird der angefochtene Entscheid der KESB vom 23. Januar 2014 insofern abgeändert, als die bestehende Beistandschaft von [...] über C_____ auf eine Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Belangen gemäss Art. 378 Ziff. 2 ZGB ausgeweitert wird, welche dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Angehörigen gemäss Art. 377 ff. vorgeht.

            Die Beschwerden von A_____(VD.2014.45 und VD.2014.133) werden abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren VD.2014.46 werden keine Kosten erhoben.

A_____ trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren VD.2014.45 und VD.2014.133 mit Gebühren von CHF 800.– und CHF 300.– (einschliesslich Auslagen), welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Staatskasse gehen.

Der Verfahrensbeiständin der Beigeladenen, lic. iur. [...], werden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 5‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 134.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 458.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.45 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2014 VD.2014.45 (AG.2014.780) — Swissrulings