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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2014 VD.2014.4 (AG.2014.756)

24 settembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,538 parole·~13 min·7

Riassunto

direkte Bundessteuer pro 2010 (BGer 2C_1012/2014 und 2C_1013/2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.4

URTEIL

vom 24. September 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 18. April 2013

betreffend direkte Bundessteuer pro 2010

Sachverhalt

A_____ (Rekurrent) arbeitet einerseits als unselbständig Erwerbender bei der B_____ und andererseits als selbständiger Taxifahrer. Mit seiner Steuererklärung pro 2010 deklarierte er ein Total seiner Einkünfte in der Höhe von CHF 36'125.– und ein Nettovermögen in der Höhe von CHF 61'555.–. Demgegenüber wies er mit seiner Steuererklärung pro 2009 noch ein Nettovermögen von CHF 41'195.–. Aufgrund dieser Vermögenszunahme nahm die Steuerverwaltung mit ihrer Veranlagungsverfügung vom 8. September 2011 bei der direkten Bundessteuer pro 2010 eine Aufrechnung unter der Ziffer 280 „übrige Einkünfte“ in der Höhe von CHF 15'000.– vor. Nach erhobener Einsprache gegen diese Aufrechnung durch den Rekurrenten gab ihm die Steuerverwaltung Gelegenheit zur Substantiierung seiner Lebenshaltungskosten und zur Beantwortung entsprechender Fragen. Diese deklarierte er in der Folge in der Höhe von CHF 32'791.–. Mit Entscheid vom 15. Mai 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. In teilweiser Gutheissung des gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurses des Rekurrenten reduzierte die Steuerrekurskommission die Aufrechnung für übrige Einkünfte auf einen Betrag von CHF 12'000.–, wies den Rekurs im Übrigen aber kostenfällig ab.

Gegen diesen am 5. Dezember 2013 eröffneten Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Dezember 2013 und 14. März 2014 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent nach wie vor den vollständigen Verzicht auf die vorgenommene Aufrechnung. Mit Eingabe vom 25. April 2014 verzichtete die Steuerrekurskommission unter Verweis auf die Motive des angefochtenen Entscheids auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Der Rekurrent hat auf weitere Äusserung innert der ihm dafür gesetzten Frist ebenfalls verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die direkte Bundessteuer, insbesondere für die im Bundesrecht vorgesehene Beschwerde, gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; vgl. VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.1, VD.2012.74 vom 11. September 2012 E.1.1; jeweils m.w.H.).

1.2      Gemäss Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG ist dem Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids ein schriftlich begründeter Rekurs einzureichen. Auf den nach Eröffnung des motivierten Entscheids am 26. Dezember 2013 rechtzeitig eingereichten Rekurs ist daher einzutreten. Der Rekurrent ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).

2.

2.1      Nach Art. 125 Abs. 2 DBG müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen. Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss die steuerpflichtige Person alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Gemäss Art. 130 Abs. 1 DBG prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Mitwirkungs- oder Verfahrenspflichten gem. Art. 125 bzw. 126 DBG nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, hat die Steuerverwaltung gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Hierbei können nach Art 130 Abs. 2 Satz 2 DBG Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen. Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen Einschätzung, namentlich wenn die steuerpflichtige Person keine Steuererklärung einreicht. Da sich bei der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen der betragsmässige Umfang der Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Diese Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Dabei soll anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen soll unter Berücksichtigung vorhandener Unterlagen und bekannter Umstände eine bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt erfolgen (Fenners/Looser, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, AJP 2013, S. 33, 35 f. m.H. auf Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 130 f.). Auch wenn eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen ist, müssen im Zweifelsfall keine für die steuerpflichtige Person günstigen Annahmen getroffen werden. Denn es soll verhindert werden, dass säumige Steuerpflichtige im Vergleich zu den Steuerpflichtigen, die ihren Verfahrenspflichten nachkommen, begünstigt werden (Fenners/Looser, a.a.O., S. 33, 36; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage 2006, § 139 N 86; Zweifel, a.a.O., S. 131). Eine solche Ermessensveranlagung hat die Steuerverwaltung mit ihren Verfügungen vom 8. September 2011 und vom 15. Mai 2012 vorgenommen.

2.2      Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Beschwerde hat einen Antrag mit Begründung und Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 48 Abs. 2 StHG; Art. 140 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person muss mit ihrem Rechtsmittel aufzeigen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4, m.w.H.; Zweifel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Auflage 2002, Art. 48 StHG N 41 ff.; Fenners/Looser, a.a.O., S. 33, 37 ff.). Dazu müssen bereits mit der Einsprache der massgebende Sachverhalt in substantiierter Weise dargelegt und die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung genannt werden (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1).

3.

3.1      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht, dass die Steuerverwaltung vor dem Erlass ihrer Veranlagungsverfügung vom 8. September 2011 mit ihm keine Rücksprache gehalten habe, weshalb die Taxation „absolut willkürlich“ erfolgt sei. Implizit macht er damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Der Wahrung des rechtlichen Gehörs im Veranlagungsverfahren dient aber einerseits die Gelegenheit zur Einreichung einer umfassenden Steuererklärung, auf deren Grundlage die Veranlagung erfolgt, und andererseits das Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten denn auch mit Schreiben vom 29. September 2011 ein Formular zur Deklaration seiner konkreten Lebenshaltungskosten im Jahr 2010 und verschiedene Fragen zur Klärung des massgebenden Sachverhalts unterbreitet. Dazu hat sich der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 geäussert. In der Folge hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Schreiben vom 29. März 2012 ersucht, weitere Belege zu edieren, was der Rekurrent mit Schreiben vom 19. April 2012 getan hat. Damit hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten – im an das Massenverfahren der Veranlagung der Steuerpflichtigen anschliessenden individualisierteren Einspracheverfahren – umfassend Gelegenheit zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs gegeben und ihren Veranlagungsentscheid auf dieser Grundlage mit dem Einspracheentscheid betreffend die angefochtene Aufrechnung von übrigem Einkommen vollumfänglich überprüft und in der Sache neu entschieden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher abzuweisen.

3.2      Weiter rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht, es sei ihm eine negative Beweisführung aufgebürdet worden, indem er habe beweisen müssen, dass die „unerklärliche Vermögenszunahme“ nicht aus „übrigen Einkünften“ zustande gekommen ist. Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Unbestritten ist zunächst, dass das von ihm selber deklarierte Vermögen vom 31. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2010 von CHF 41'195.– auf CHF 61'679.95 gemäss der Berechnung der Vorinstanz angewachsen ist. Dafür muss es einen positiven Grund geben, der nachgewiesen werden kann. Vermögen vermehrt sich bekanntlich nicht grundlos. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, diese Gründe zu belegen. Daher wurde ihm kein negativer Beweis auferlegt.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass mit den Vorinstanzen die Vermögenszunahme im Einzelnen zu analysieren ist.

4.1      Zur Feststellung eines aufzurechnenden übrigen Einkommens haben die Vorinstanzen dem deklarierten Einkommen des Rekurrenten dessen ausgewiesene Lebenshaltungskosten gegenübergestellt und die Differenz mit der tatsächlich ausgewiesenen Vermögenszunahme verglichen. Dabei ist die Steuerverwaltung pro 2010 von deklarierten Einkünften in Höhe von CHF 31'063.– gemäss Lohnausweis, dem deklarierten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von CHF 328.–, Lotteriegewinnen von CHF 3'871.– sowie einem Vermögensertrag von CHF 2'717.05 und damit von einem Gesamteinkommen von CHF 37'985.05 (recte 37‘979.05) ausgegangen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom 17. August 2012). Dem stehen Lebensunterhaltskosten von CHF 32'791.– sowie die Steuern pro 2009 von CHF 400.– und damit Ausgaben im Gesamtbetrag von CHF 33'191.– gegenüber. Es resultiert ein Einkommensüberschuss von CHF 4'794.05, in dessen Rahmen die Steuerverwaltung eine begründete Vermögenszunahme erblickte. Die Vorinstanz hat dazu den im Januar 2010 ausbezahlten Dezemberlohn 2009 im Betrag von CHF 3'389.15 hinzugerechnet. Abgezogen hat sie vom angenommenen Vermögensertrag den Nettoertrag der C_____-Partizipationsscheine von CHF 250.–, da diese Dividende mit Valuta vom 5. Mai 2010 und damit vor dem Erwerb der Wertpapiere durch den Rekurrenten fällig geworden ist. Daraus folgten Einkünfte in der Höhe von CHF 41'624.20 und nach Abzug der unveränderten Ausgaben eine begründete Vermögenszunahme von CHF 8'433.20. Aufgrund des Vergleichs mit dem vom Rekurrenten tatsächlich ausgewiesenen Vermögenszuwachs um CHF 20'485.30 hat die Vorinstanz auf aufzurechnende Einkünfte in der Höhe von abgerundet CHF 12'000.– geschlossen.

4.2      Diesen weiteren Vermögenszuwachs hält der Rekurrent aber auch im vorliegenden Verfahren ohne Aufrechnung weiterer Einkünfte für begründet. Dabei bezieht er sich auf den Vermögensanstieg auf seinen verschiedenen Konti.

4.2.1   Der Stand des Depositenkontos Postfinance Nr. […] ist von CHF 0.– auf CHF 7'555.95 angewachsen.

4.2.1.1 Der Rekurrent erklärt diesen Vermögenszuwachs zunächst mit einem Umtausch von Eurobargeld in der Höhe von ca. 3'600.– Euro, welches er seit 1999 von Gästen erhalten habe, die in Euro bezahlt hätten. Diese Einkünfte habe er in den betreffenden Jahren ordnungsgemäss als Einkommen versteuert. Dem halten die Vorinstanzen entgegen, dass der Rekurrent in diesem Fall als selbständig erwerbender Taxichauffeur verpflichtet gewesen wäre, die erhaltenen Eurobeträge bei den Aktiven des Geschäftsvermögens aufzuführen, auch wenn keine kaufmännische Buchführung habe erfolgen müssen. Dies habe er nicht getan, sodass er für den Vorbesitz solcher Euros den Beweis nicht führen könne. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass er Rückstellungen von CHF 2'500.– gebildet habe, da er die Jahresfranchise für die Krankenkasse erhöht und damit Krankenkassenprämien eingespart habe. Er habe die Franchise erstmalig 1996 von CHF 150.– auf CHF 1'500.– und ab 2006 auf CHF 2'500.– erhöht. So habe er von CHF 1996 bis 2006 Rückstellungen von CHF 1'500.– und bis zum Jahr 2010 von CHF 2'500.– bilden können. Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an dieser Darstellung fest. Er habe im Dezember 2009 familienintern bei seinen Eltern für den Betrag von CHF 5'000.– Euros umgetauscht. Seine Eltern hätten am 28. Dezember 2009 CHF 5’000.– von ihrem Postkonto abgehoben und das Geld zusammen mit CHF 2'500.– aus diversen eigenen Rückstellungen am 5. Januar 2010 auf sein Konto eingezahlt. Hierfür legt der Rekurrent neu einen Kontoauszug für den Monat Dezember 2009 des Postkontos […] Rekursbeilage 32) und einen Einzahlungsbeleg vom 7. Januar 2010 über das Postkonto […] (Rekursbeilage 33) vor.

4.2.1.2 Mit dieser Darstellung stellt der Rekurrent sowohl neue, ergänzende Behauptungen auf und reicht auch neue Beweismittel ein. Beides hätte er aber bereits mit seiner Einsprache vorbringen sollen (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1; VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.1). Im Übrigen enthält seine ergänzte Darstellung gewichtige Ungereimtheiten. So ist nicht erklärlich, warum die Eltern des Rekurrenten am 28. Dezember 2009 einen Betrag von CHF 5'000.– von einem Postkonto hätten bar beziehen sollen, wenn sie diesen Betrag später von einem anderen Postkonto dem Rekurrenten bargeldlos überweisen wollten. Ebenfalls unerfindlich ist, warum die angeblich vom Rekurrenten selbst zurückgelegten CHF 2'500.– ihm von seinen Eltern auf sein Konto einbezahlt worden sein sollen. Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem Zeitpunkt der Einzahlung des Betrages von CHF 7'500.– auf sein Konto am 7. Januar 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da dieser Mittelzufluss zum genannten Zeitpunkt belegtermassen von Dritten erfolgt ist, kann daraus gerade nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass es sich um bereits vorhandene Mittel handelte.

4.2.1.3 Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Rekurrent eine offensichtliche Unrichtigkeit der Begründung der Vermögenszunahme auf diesem Konto mit nicht deklarierten Einkünften nicht zu belegen vermag.

4.2.2   Das Postkonto […] wies am 31. Dezember 2009 einen Kontostand von CHF 460.55 und am 31. Dezember 2010 einen solchen von CHF 4'957.80 aus.

4.2.2.1 Diesen Vermögenszuwachs begründete der Rekurrent damit, dass ihm jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der Lohn des Vormonats und zum Monatsende hin sein Einkommen aus Kreditfahrten überwiesen werde. Ausnahmsweise sei ihm nun bereits am 31. Dezember 2010 auch der Lohn des laufenden Monats mit dem 13. Monatslohn im Gesamtbetrag von CHF 4'550.50 überwiesen worden.

4.2.2.2 Diesem Einwand hat die Vorinstanz teilweise Rechnung getragen. Sie hat zwar erwogen, dass der Dezemberlohn und der 13. Monatslohn pro 2010 bereits bei der Ermittlung des Einkommens von CHF 31'063.– berücksichtigt worden seien. Aufgrund einer Nachrechnung der einzelnen im Kalenderjahr 2010 erfolgten Lohnüberweisungen der Taxiphongesellschaft kam die Vorinstanz aber zum Schluss, der im Januar 2010 überwiesene Dezemberlohn pro 2009 in der Höhe CHF 3'389.15 sei bei der Berechnung der Einkünfte durch die Steuerverwaltung unberücksichtigt geblieben. Sie hat daher das von der Steuerverwaltung ermittelte Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 31'063.– um den Betrag von CHF 3'389.15 erhöht. Damit hat die Vorinstanz dem Einwand des Rekurrenten in begründeter Weise Rechnung getragen. Diese zusätzlichen Einkünfte hat die Vorinstanz aber bereits bei der Ermittlung des von ihr aufgerechneten Einkommens von CHF 12'000.– berücksichtigt (vgl. E. 4.1). Eine Erklärung für die weitergehende Vermögenssteigerung vermag der Rekurrent nicht zu geben.

4.2.2.3 Einen weiteren nicht erklärbaren Vermögenszufluss haben die Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem Erwerb von 100 Bank C_____-Partizipationsscheinen zum Preis von CHF 14'373.14 festgestellt. Unbestritten ist dabei, dass der Rekurrent dazu den ihm nach erfolgter Rückzahlung der D_____ Kassenobligation auf seinem Konto bei der Bank D_____ gutgeschriebenen und bar bezogenen Betrag von CHF 10'000.– genutzt hat. Im Weiteren hält der Rekurrent daran fest, der unbestrittene Lotteriegewinn in der Höhe von CHF 2'451.45 habe es ihm ermöglicht, nicht benötigtes Bargeld der Umsätze von März bis Juni in der Höhe von CHF 4'000.– zu verwenden. Da dieser Lotteriegewinn aber von den Vorinstanzen bereits bei der Berechnung der aufgerechneten Einkommen berücksichtigt worden ist (vgl. E. 4.1), kann er hier nicht mehr indirekt in Rechnung gestellt werden. Über den Lotteriegewinn hinaus vorhandene flüssige Mittel müssen wiederum ihre Begründung in deklariertem Einkommen oder bereits am 31. Dezember 2009 vorhandenem Vermögen finden, soll es nicht aus weiteren Einkünften stammen. Beides wurde aber bei der Berechnung der Aufrechnung vollumfänglich berücksichtigt. Die weiteren vom Rekurrenten diesbezüglich geltend gemachten Vermögensflüsse erscheinen daher irrelevant.

4.2.2.4 Im Rahmen der pro 2010 erzielten Einkünfte berücksichtigt wurde von den Vorinstanzen auch der gestiegene Rückkaufswert der Lebensversicherung H_____ in der Höhe von CHF 1'545.–. Dieser Mittelzuwachs vermag daher das von der Vorinstanz aufgerechnete Einkommen ebenfalls nicht zu erklären.

4.2.2.5 Zur Erklärung des Mittelzuflusses auf seinen Sparkonten bei der Bank C_____ und der Bank D_____ verweist der Rekurrent jeweils auf den „kompletten Postenauszug des Jahres 2010“, der beweise, wie die positiven Differenzen von CHF 970.– resp. CHF 1'095.45 entstanden seien. Damit wird aber ebenfalls kein steuerlich neutraler, neben den deklarierten Einkünften erfolgter Mittelzufluss begründet, der den nicht begründete Vermögenszuwachs von rund CHF 12'000.– zu erklären vermöchte. Insbesondere können Einkünfte aus Wertschriften und Zinseinkünfte auf den Spar- und Postkonti den weitergehenden Vermögenszuwachs nicht begründen, da sie bereits bei der Ermittlung des begründeten Vermögensanstiegs berücksichtigt worden sind (vgl. E. 4.1).

4.3      Mit dem Gesagten ist festzustellen, dass der Rekurrent seinen im Jahr 2010 erzielten Vermögenszuwachs in der Höhe der erfolgten Aufrechnung von „übrigen Einkünften“ von CHF 12'000.– nicht zu begründen vermag. In dieser Aufrechnung liegt entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch keine Doppelbesteuerung.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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