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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2014 VD.2014.17 (AG.2014.519)

22 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,765 parole·~14 min·7

Riassunto

Entzug der Taxihalterbewilligung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.17

URTEIL

vom 22. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt (Taxibüro)

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 6. Januar 2014

betreffend Entzug der Taxihalterbewilligung [...] Nr. [...]

Sachverhalt

A_____ (Rekurrent), geboren am [...], ist im Besitz der Taxihalterbewilligung [...] Nr. [...]. Von Mai bis Juni 2009 fanden zwischen dem Rekurrenten und dem Taxibüro der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Gespräche wegen seiner Schuldensituation statt. Nachdem dem Rekurrenten im Juni 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden war, entzog ihm das Taxibüro die Taxihalterbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2013 unter Verweis auf die gegen ihn vorliegenden Verlustscheine und offenen Betreibungen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Januar 2014 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 13. Januar 2014 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 6. Februar 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Rekursbegründung vom 7. März 2014 beantragt der Rekurrent die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung seiner Taxihalterbewilligung, welche mit Auflagen verbunden werden könne. Das JSD beantragt mit seiner Rekursantwort vom 17. März 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai 2014 repliziert. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      § 20 des Gesetzes über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz; SG 563.200) verweist für das Rechtsmittelverfahren auf die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]). Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den im Übrigen fristund formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels einer spezialgesetzlichen Regelung nach § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

Das Taxibüro hat seinen Entscheid unter Hinweis auf § 6 i.V.m. § 9 des Taxigesetzes mit offenen Verlustscheinen über CHF 168'244.50 und offenen Betreibungen über CHF 161'933.10 des Rekurrenten begründet.

2.1      Nach § 6 Abs. 3 des Taxigesetzes werden keine Taxihalterbewilligungen an Personen erteilt, gegen die Verlustscheine aus den letzten fünf Jahren bestehen. Betreibungen in bedeutendem Umfang können zur Verweigerung der Bewilligung führen. Dies wird in § 4 der Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) dahingehend konkretisiert, dass die Bewilligung verweigert werden kann, wenn Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes offen sind. Bestehen diese gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr, so ist die Taxihalterbewilligung zu entziehen (§ 9 Abs. 1 Taxigesetz).

2.2      Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent aktuell vier Verlustscheine in der Höhe von CHF 159'484.80 aufweise. Beim Entzug der Bewilligung aufgrund von Verlustscheinen handle es sich nicht um eine „Kann-Vorschrift“. Hinzu kämen 14 Betreibungen in der Höhe von CHF 329'631.05. Darunter befänden sich auch Steuerschulden. Im Übrigen seien die Betreibungen zu einem grossen Teil durch seine geschiedene Ehefrau bewirkt worden, der Rekurrent behaupte aber nicht, dass diese nicht berechtigt seien. Aufgrund eines Jahresumsatzes des Rekurrenten von CHF 39'747.10 werde der Grenzwert gemäss § 4 der Taxiverordnung ohne Zweifel überschritten. Der Rekurrent erfülle daher die Voraussetzungen für einen Entzug der Taxihalterbewilligung gemäss § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Taxigesetz und § 4 Abs. 2 Taxiverordnung. Dieser erweise sich auch als verhältnismässig. Die Bonität sei für Taxihalter deshalb ein wichtiges Erfordernis, weil ein aus finanziellen Gründen unterlassener Fahrzeugunterhalt die Verkehrssicherheit im Allgemeinen und die Sicherheit der Kundschaft im Speziellen tangiere. Zudem bestehe die Gefahr, dass verschuldete Taxihalter ihrer Lohnzahlungspflicht gegenüber allfälligen Angestellten nicht nachkommen oder ortsunkundige Fahrgäste übervorteilen. Der Rekurrent könne aufgrund seiner Verschuldung, für deren nachhaltige Sanierung er genügend Zeit gehabt habe, keinen tadellosen Taxibetrieb mehr gewährleisten. Er könne aber seinen Beruf und seine Existenz als Taxichauffeur unvermindert weiterführen. Diesbezüglich behauptete Lohneinbussen blieben unbewiesen. Auch eine Unverhältnismässigkeit aufgrund der familiären Situation sei nicht ersichtlich, zumal die beiden Söhne keiner besonderen Pflege und Unterstützung mehr bedürften. Auch das Alter sei kein Argument, da mit einer diesbezüglichen Differenzierung gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen und jüngere Taxihalter diskriminiert würden.

2.3      Der Rekurrent bestreitet seine Verschuldung und den Bestand von Verlustscheinen in der Höhe von CHF 157'892.25 per 6. März 2014 mit seinem Rekurs nicht. Er macht aber geltend, dass diese mit Ausnahme des Verlustscheins vom 24. März 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über den Betrag von CHF 2'050.10 alle aufgrund seiner Trennung und Scheidung entstanden seien. Dabei beträfen mehrere Verlustscheine die gleichen Forderungen. Zudem müsse der Gemeinde Riehen, welche der geschiedenen Ehefrau den Kinderunterhalt bevorschusst habe, bei der Berechnung ihrer Regressforderung ein Rechnungsfehler unterlaufen sein. Obwohl der Klientenkontoauszug vom 27. August 2013 nur einen Saldo von CHF 43'059.55 aufweise, habe die Gemeinde Riehen Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 132'332.55 erwirkt. Dass etwas mit dieser Forderung nicht stimmen könne, beweise auch der Emailverkehr mit der Gemeinde Riehen. Korrekt sei daher allein der Verlustschein vom 20. April 2012 über den Betrag von CHF 44'591.90. Ebenfalls nicht bestritten wird der Bestand offener Betreibungen. Wiederum hätten aber die meisten Betreibungen die gleichen Schulden betroffen. Als Steuerschulden offen seien einzig jene gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung. Seinen laufenden Verpflichtungen sei der Rekurrent aber immer nachgekommen. Insgesamt seien nur zwei Betreibungen im Betrag von CHF 71'218.75 relevant. Da er nur zu 50% als selbständiger Taxihalter tätig sei, müsse auch der nach § 4 Abs. 2 der Taxiverordnung Referenz bildende Jahresumsatz angepasst werden. Die Taxizentrale, der er angeschlossen sei, nehme regelmässige Fahrzeugkontrollen vor. Zudem müsse er seine als Taxi eingelösten Fahrzeuge jährlich bei der MFK vorführen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass er seine Taxis nicht richtig warten würde. Er habe auch keine Angestellten. Diese würden auf einer reinen Umsatzbeteiligung arbeiten und bezögen eigentlich gar keinen Lohn. Schliesslich würden viele Taxikunden die Fahrt mit der GPS-Funktion des Smartphones kontrollieren, weshalb die Gefahr ihrer bewussten Übervorteilung geschwunden sei. Zudem hätten auch viele Taxifahrer und –fahrerinnen Schulden und könnten daher versucht sein, ihre Fahrgäste zu übervorteilen. Schliesslich sei ihm die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit aufgrund seines Alters trotz des Umstands, dass seine bald erwachsenen Söhne keiner besonderen Pflege und Unterstützung mehr bedürften, nicht zumutbar. Als reiner Taxifahrer sei er mit Lohneinbussen konfrontiert, da er nur noch fahren könne, wenn ihm ein Taxi zur Verfügung gestellt werde. Zudem habe das Taxibüro erst am 27. Juni 2013 erneut angefangen zu reagieren, nachdem er nach seiner Rückkehr in die Schweiz bereits am 4. Februar 2011 seine erste Betreibung erhalten habe.

3.

3.1      Der Betrieb von Taxis fällt als privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Demnach muss jede Einschränkung des Rechts auf Berufsausübung über eine gesetzliche Grundlage verfügen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektieren (Art. 36 BV). Polizeiliche Massnahmen stellen den wichtigsten Anwendungsfall von Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit dar. Das kantonale Taxigesetz macht den Betrieb von Taxis aus polizeilichen Gründen von einer Bewilligung abhängig, die nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt wird (§§ 4 ff. Taxigesetz). Die Bewilligung zum Betrieb von Taxis ist eine Polizeierlaubnis, welche eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende Tätigkeit zulässt, wenn die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2523; VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 3.1). Dabei kommt der Betrieb von Taxis in seiner Funktion und Bedeutung einem öffentlichen Dienst sehr nahe, bei dem die Kundschaft mangels Prüfungs- oder Wahlmöglichkeit auf einen zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen ist. Dem entspricht auch, dass der Taxibetrieb gemäss § 1 Abs. 2 des Taxigesetzes soweit als möglich dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt ist. Die Bewilligungspflicht erweist sich daher als angemessenes Mittel zur gewerbepolizeilichen Aufsicht zum Schutz vor Missbräuchen seitens der Taxihalter (so schon BGE 99 Ia 389 E. 3a S. 392 f.; VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 3.2).

3.2      Mit den §§ 6 Abs. 3 i.V.m. 9 Abs. 1 des Taxigesetzes besteht eine genügende formellgesetzliche Grundlage für den Entzug der Taxihalterbewilligung beim Bestand von Verlustscheinen aus den letzten fünf Jahren oder von Betreibungen in bedeutendem Umfang.

3.3      Der Rekurrent bestreitet nun aber den Bestand eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit der Massnahme im vorliegenden Fall.

3.3.1   Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Praxis des Verwaltungsgerichts zutreffend erwogen hat, bildet die Bonität der Taxihalter ein wichtiges Kriterium für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Taxigewerbe. Das Risiko, dass überschuldete Taxihalter zur Einsparung von Kosten die Fahrzeuge nicht mehr richtig warten oder ortsunkundige Fahrgäste übervorteilen, bilden zwei Beispiele möglicher Folgen von finanziellen Schwierigkeiten der Taxihalter, die mit den gesetzlichen Anforderungen an die Bonität der Halter vermieden werden sollen. Dem präventiven und generellen Schutzgedanken dieser Anforderung entsprechend soll die Bewilligung entzogen werden, bevor sich die finanziellen Schwierigkeiten etwa bei der Vernachlässigung des Unterhalts der Fahrzeuge oder bei unlauteren Verlängerungen von Fahrten bemerkbar machen (BGE 99 Ia 389 E. 3a S. 392 f.; VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.2; VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 4.2.1 und VD.2012.239 vom 11. Juni 2013 E. 4.2.1). Daraus folgt das öffentliche Interesse am Entzug der Taxihalterbewilligung beim Vorliegen von Verlustscheinen oder von Betreibungen in bedeutendem Umfang gegen einen Taxihalter.

3.3.2   Es stellt sich aber die Frage, ob die angefochtene Massnahme zum Schutz dieses öffentlichen Interesses auch verhältnismässig erscheint.

3.3.2.1     Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 581). Im vorliegenden Zusammenhang gilt es dabei zu beachten, dass die hier relevante Bewilligung nur für Taxihalter notwendig ist. Für das alleinige Führen eines Taxis ist lediglich eine Taxichauffeurbewilligung im Sinne von § 11 des Taxigesetzes und keine Taxihalterbewilligung erforderlich. Für Taxihalter gelten höhere Anforderungen, weil sie für den Betrieb verantwortlich sind und in der Lage sein müssen, ihre Mitarbeitenden zu instruieren und zu überwachen (VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.2.1; VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 4.1).

3.3.2.2     Der Rekurrent weist zunächst darauf hin, dass mit dem Hinweis auf seinen Betreibungs- und Verlustscheinsregisterauszug wiederholt in Betreibung gesetzte Schulden mehrfach und zum Teil nicht in dieser Höhe bestehende Schulden berücksichtigt würden. Diesbezüglich bestehen tatsächlich gewisse Unklarheiten. So hat die Gemeinde Riehen mit zwei Betreibungen vom 18. November 2010 (Nr. 10065940) und 21. Juni 2012 (Nr. 12037441) Forderungen von CHF 38'560.– und CHF 44'591.90 in Betreibung gesetzt. Wie dem Klientenkonto der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen entnommen werden kann, handelt es sich dabei offensichtlich um Alimente, welche der geschiedenen Ehefrau des Rekurrenten von der Gemeinde bevorschusst worden sind. Gemäss dem entsprechenden KlientInnenkontoauszug beläuft sich der Saldo der im Zeitraum von August 2006 bis und mit August 2013 erbrachten Leistungen auf CHF 43'059.55. Daraus wird deutlich, dass es sich offenbar um eine zweifache Betreibung der gleichen Forderung handeln muss. Hinzu kommen zwei Betreibungen der durch die Gemeinde Riehen vertretenen geschiedenen Ehefrau vom 30. Dezember 2010 (Nr. 10072825) und 4. Dezember 2012 über die Beträge von CHF 71'199.70 und CHF 87'740.65. Dabei muss angenommen werden, dass es sich wiederum um die gleiche Alimentenforderung handelt, wobei die Höhe der Forderung auch von der Gemeinde Riehen nicht erklärt werden kann (vgl. Email des Leiters der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen an den Vertreter des Rekurrenten vom 15. Oktober 2013). Nicht auszuschliessen ist, dass in diesen betriebenen Beträgen auch eine güterrechtliche Forderung der geschiedenen Ehefrau in der Höhe von CHF 25'000.– gemäss dem Scheidungsurteil vom 10. August 2010 enthalten ist, welche diese mit ihren Betreibungen vom 4. Februar 2011 (Nr. 11005360), 6. August 2012 (Nr. 12045012) und 2. Oktober 2013 (Nr. 13055485) über CHF 25'000.–, CHF 27'550.45 und CHF 26'626.85 zu vollstrecken suchte. Die Schlussfolgerung des Rekurrenten, dass die Vielzahl der Betreibungen der geschiedenen Ehefrau und der Gemeinde Riehen somit auf familienrechtlichen Forderungen im Gesamtbetrag von etwas über CHF 70'000.– gründen, ist daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht von der Hand zu weisen.

Daneben hat die öffentliche Hand (Eidgenössische Steuerverwaltung, Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gemeindeverwaltung Bettingen) den Rekurrenten mehrfach betrieben, wobei diese Betreibungen offenbar mehrheitlich erloschen sind. Anerkannt wird vom Rekurrenten eine Verlustscheinsforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Betrag von CHF 2'050.10 vom 24. März 2010 aufgrund einer Betreibung vom 29. Oktober 2008 (Nr. 8059127).

3.3.2.3     Daraus folgt, dass die offenen Schulden des Rekurrenten deutlich geringer sind, als ein erster Blick auf das Betreibungs- und Verlustscheinregister vermuten liesse, und weitgehend einen familienrechtlichen, nicht aber einen geschäftlichen  oder konsumbedingten Hintergrund haben. Sie lassen daher nur bedingte Rückschlüsse auf das Geschäftsgebaren des Rekurrenten zu. Obwohl auch eine Verschuldung aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen die Gefahr eines deshalb verminderten Unterhalts der betriebenen Fahrzeuge zur Verminderung der Ausgaben oder einer Übervorteilung ortsunkundiger Fahrgäste zur Erhöhung der Einnahmen zu begründen vermag, so erscheint diese Gefahr doch kleiner als bei einem aufgrund von Misswirtschaft überschuldeten Taxihalter. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Rekurrent im vorliegenden Fall im Unterschied zu anderen, überschuldeten Taxihaltern (vgl. z.B. VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.5) sich keine Verletzungen von taxi- und strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen hat zu Schulden kommen lassen. So war bspw. der Entzug der Taxihalterbewilligung im Ergebnis verhältnismässig, wo ein Taxihalter durch die Vielzahl seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verletzungen von taxi- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften sowie Strafgesetzbestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter im Sinne von § 9 Abs. 2 Taxigesetz in schwerer Weise und wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (VGE VD.2012.239 vom 11. Juni 2013 E. 4.2.2; vgl. bspw. auch VGE VD.2012.244 vom 27. Dezember 2012). Gerade Gesetzesverstösse, wie die Verletzung der Arbeits- und Ruhezeiten sind ein typischer Ausdruck eines besonderen, durch die Verschuldung zumindest begünstigten Erwerbsdrucks. Solche schwerwiegenden Gesetzesverstösse liegen beim Rekurrenten klarerweise nicht vor, weshalb der vorliegende Sachverhalt deutlich davon zu unterscheiden ist. Es braucht daher auch nicht weiter auf die Ausführungen des Rekurrenten eingetreten werden, wonach die genannten Gefahren heute aufgrund der technischen Möglichkeiten der Fahrgäste zur laufenden Überwachung der Fahrt einerseits und der laufenden Kontrolle der Fahrzeuge durch die Motorfahrzeugkontrolle (vgl. dazu aber VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.2) andererseits ebenfalls minimiert wird, wie dies der Rekurrent behauptet.

3.3.2.4     Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinne ist schliesslich die persönliche Situation des Rekurrenten zu betrachten. Diesbezüglich verweist der Rekurrent auf sein Alter, in dem er kaum mehr eine Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung habe. Der Rekurrent ist heute 63 Jahre alt. Soweit die Vorinstanz diesen Einwand verwirft und zur Begründung ausführt, mit der Berücksichtigung des arbeitsmarktlich fortgeschrittenen Alters würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen und würden jüngere Taxihalter aufgrund ihres Alters im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf zwar niemand wegen seines Alters diskriminiert werden. Das Diskriminierungsverbot macht es aber nicht absolut unzulässig, an einem verpönten Merkmal wie dem Alter Unterscheidungen vorzunehmen. Die entsprechende Anknüpfung begründet allein den Verdacht einer unzulässigen Unterscheidung, der aber durch eine genügende Rechtfertigung aufgrund einer besonders qualifizierten Begründung umgestossen werden kann. Die Gleichbehandlung bezüglich des Alters bildet daher zwar den Normalfall, eine Differenzierung bezüglich des Alters kann aber als Ausnahme erfolgen (BGE 138 I 265 E. 4.2.1 S. 267; BGer 1C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 2.3). Es ist notorisch, dass Personen, die kurz vor dem Pensionsalter stehen, es im Vergleich mit jüngeren Bewerberinnen und Bewerber im Arbeitsmarkt besonders schwer haben, sich beruflich zu verändern. Sie befinden sich damit in einer qualifiziert anderen Situation als jüngere Taxihalter, denen eine berufliche Neuorientierung eher zugemutet werden kann. Die Berücksichtigung des Alters des Rekurrenten und seines sehr nahe bevorstehenden Eintritts ins Pensionsalter, mit dem sein Anspruch auf eine AHV-Rente entsteht, bildet daher keine Privilegierung des Rekurrenten und damit keine Diskriminierung jüngerer Taxihalter mit vergleichbarer Verschuldung. Soweit die Vorinstanz schliesslich darauf hinweist, dass der Rekurrent seinen Beruf und seine Existenz weiterhin als Taxichauffeur unvermindert weiterführen könne, ist er hierfür aber darauf angewiesen, von einem Taxihalter dafür über das bisherige Mass hinaus angestellt zu werden. Zudem macht der Rekurrent diesbezüglich zu Recht geltend, dass damit zumindest die Gefahr einer Übervorteilung der Kunden in gleicher Weise fortbesteht, werden angestellte Taxichauffeure doch notorischerweise nach ihrem Umsatz entlöhnt.

3.3.2.5     Schliesslich darf im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auch berücksichtigt werden, dass die Verwaltung mit dem Entzug der Bewilligung nach erfolgter Feststellung der Überschuldung des Rekurrenten im Frühjahr 2009 rund vier Jahre zugewartet hat. Das Taxibüro hat es im Unterschied mit anderen Fällen auch unterlassen, dem Rekurrenten zunächst konkrete Auflagen zum Abbau seiner Verschuldung zu machen (vgl. VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.4).

3.3.2.6     Zusammenfassend erweist sich daher der angefochtene Entzug der Taxihalterbewilligung vorliegend als unverhältnismässig. Dies muss auch mit Bezug auf den Entzugstatbestand des Vorliegens von Verlustscheinen zu dessen Aufhebung führen, steht doch auch dieser wie jedes Verwaltungshandeln unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 2 KV). Soweit das Verwaltungsgericht in anderen Fällen festgestellt hat, dass es bei Vorliegen von Verlustscheinen „ohne weiteres“ zulässig sei, die Taxihalterbewilligung gestützt auf § 6 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Taxigesetz zu entziehen (VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.3 i.f., wo an anderer Stelle aber gleichwohl auch die Verhältnismässigkeit geprüft worden ist, vgl. E. 3.3.5), gilt es diese Feststellung entsprechend zu präzisieren.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz vom 6. Januar 2014 und des Taxibüros vom 8. August 2013 aufzuheben sind. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird zu Recht nicht verlangt und kann dem Rekurrenten auch nicht zugesprochen werden, da sein Vertreter nicht zur gewerblichen Vertretung vor dem Verwaltungsgericht berechtigt ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. Januar 2014 sowie der Entscheid des Taxibüros vom 8. August 2013 werden aufgehoben.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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