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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.09.2014 VD.2014.136 (AG.2014.578)

11 settembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,815 parole·~9 min·7

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2012

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.136

URTEIL

vom 11. September 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis R. Schwaninger

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrentin

[...]   

gegen

Steuerrekurskommission Basel-Stadt                             Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, Postfach 2248, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission

vom 7. Juli 2014

betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2012

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 stellte A_____ (im Folgenden: Rekurrentin) ein Gesuch um Teilsteuererlass betreffend die kantonalen Steuern und direkte Bundessteuer für das Jahr 2012 an die Steuerverwaltung Basel-Stadt. Auf Anfrage machte sie mit Schreiben vom 18. März 2014 verschiedene Angaben und reichte Unterlagen ein, worauf die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 20. März 2014 das Teilerlassgesuch abwies. Mit Schreiben vom 25. März 2014 erhob die Rekurrentin dagegen sinngemäss Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 15. April 2014 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid gelangte sie mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 29. April 2014 an die Steuerrekurskommission. Diese forderte sie am 7. Mai 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– auf. Darauf beantragte die Rekurrentin mit Gesuch vom 9. Mai 2014 und Formular vom 3. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2014 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht erhobene und begründete Beschwerde. Damit beantragt sie sinngemäss, ihr sei im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Rekurs vom 10. Juli 2014 ist mit Verfügung vom 15. Juli 2014 der Steuerrekurskommission zur Kenntnis zugestellt worden. Das Appellationsgericht hat vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1.     Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140 –144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der

direkten Bundessteuer [DBStV]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2      Ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei einer Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006, je m.w.H.).

1.3      Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung von

dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert ist. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs bzw. auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Vorliegend ist strittig, ob die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– zulässig war. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht der Anspruch auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3 S. 227 m.H.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a, in: BJM 2005 S. 100 ff.). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV]). Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472 zu den identischen Bestimmungen von §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG]).

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Voraussetzung sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache.

2.2      Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass die aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben durchgeführte Berechnung einen monatlichen Überschuss von CHF 572.– ergeben habe. Angesichts dieser Verhältnisse könne die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innerhalb von drei Monaten aus den laufenden Einnahmen leisten. Das Vorgehen der Vorinstanz zur Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung gemäss dem Berechnungsblatt, auf welches im angefochtenen Entscheid Bezug genommen wird, ist grundsätzlich zutreffend. Massgebend für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit der Rekurrentin sind die von ihr gegenüber der Vorinstanz belegten Auslagen.

2.3      Die Rekurrentin bezieht sich zur Begründung eines höheren Existenzbedarfs auf eine Budgetvorlage der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG). Die darin teilweise spezifizierten Ausgaben für Lebensmittel, Haushaltnebenkosten, Haustiere, Taschengeld und Diverses sind in pauschalierter Form im praxisgemäss um 15 % erhöhten Grundbetrag von CHF 1‘380.– enthalten, den die Vorinstanz in ihre Bedarfsberechnung aufgenommen hat.

Nachgewiesen hat die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren höhere Krankenkassenprämien. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin nur die KVG-Prämie angerechnet, nicht aber die tatsächlich geleisteten Prämien unter Einschluss von Zusatzversicherungen. Es ist einer prozessführenden Partei aber nicht zuzumuten, Zusatzversicherungen wegen eines Prozesses zu kündigen oder nicht zu bezahlen. Vorliegend werden zu Recht über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch tatsächlich geleistete Schuldzinsen in die Berechnung aufgenommen. Somit ist die Zusatzversicherung von CHF 163.65 anzurechnen.

Nicht angerechnet hat die Vorinstanz die im Berechnungsblatt der Vorinstanz aufgenommenen AHV-Beiträge in der Höhe von CHF 110.– pro Monat. Es ist aber notorisch, dass erwerbslose Rentner, die das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, als Nichterwerbstätige auch Beiträge an die AHV zu leisten haben. Die Höhe dieses Beitrags liegt zwischen CHF 392.– und CHF 19’600.– pro Jahr (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Er bestimmt sich bei Renteneinkommen nach der Tabelle in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Danach erscheint aufgrund der Höhe des angerechneten Renteneinkommens ein monatlicher Beitrag von CHF 110.– als angemessen, wie ihn die PSAG in ihre Berechnung aufgenommen hat. Dieser Betrag ist der Rekurrentin daher anzurechnen.

Weiter wurden von der PSAG Gesundheitskosten für Therapie, Arzt, Krankenkassenfranchise und laufende Zahnbehandlungen im Betrag von CHF 210.– sowie Kosten der psychiatrischen Spitex von CHF 32.– pro Monat in die Berechnung aufgenommen. Diese Kosten sind bei der Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung zwar anzurechnen, wenn sie in dieser Höhe tatsächlich anfallen. Sie sind von der gesuchstellenden Partei aber nachzuweisen. Den Akten kann ein solcher Nachweis nicht entnommen werden.

Nicht angerechnet hat die Vorinstanz ausserdem den Betrag von CHF 2‘152.– für diverse Auslagen. Bei den angegebenen Kosten für Zahnbehandlungen handelt es sich um anrechenbare einmalige Ausgaben, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Einkommenssituation als wesentlich anzusehen sind und in den Zeitraum des vor-instanzlichen Verfahrens fallen. Um solche Beträge in der Berechnung des monatlichen Bedarfs zu berücksichtigen, ist die Kapitalsumme in eine monatliche Rate mit einer angenommenen Abzahlungsfrist von zwölf Monaten umzuwandeln. Daraus ergibt sich der zusätzlich an den monatlichen Bedarf anrechenbare Betrag. Die im Formular angegebenen Kosten müssen von der Rekurrentin belegt werden. In Bezug auf diverse Zahnbehandlungen weist die Rechnung vom 17. Juni 2014 einen Betrag in der Höhe von CHF 212.35 sowie eine Rechnung vom 28. April 2014 einen Betrag in der Höhe von CHF 1‘659.– auf. Diese im Zeitraum des vorinstanzlichen Verfahrens liegenden Rechnungsbeträge von CHF 1‘871.35 lassen sich den Angaben auf dem Formular und in der Budgetvorlage der PSAG zwar nicht eindeutig zuordnen, müssen jedoch im angegebenen Betrag von CHF 2‘152.– als inbegriffen angesehen werden. Vorliegend ist jedoch unklar, ob die Zahnbehandlungen durch die Leistungen aus der Zusatzversicherung bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1‘200.– gedeckt sind. Diesbezüglich ist von der Rekurrentin noch der Nachweis zu erbringen. Wären die Zahnbehandlungen durch die Zusatzversicherung nicht gedeckt, ergäbe die genannte Berechnungsmethode einen zusätzlich zum monatlichen Bedarf anrechenbaren Betrag von CHF 155.95.

Neu ergäbe sich damit ein anrechenbarer monatlicher Bedarf von CHF 4‘808.60 (Vorinstanz: CHF 4‘379.–). Bei einem Nettoeinkommen von insgesamt CHF 4‘951.– verbliebe ein monatlicher Überschuss von CHF 142.40 (Vorinstanz: CHF 572.–). Mit diesem monatlichen Überschuss wäre es der Rekurrentin nicht möglich, mit dem über drei Monate zurückzulegenden Überschuss aus den laufenden Einnahmen den verfügten Kostenvorschuss zu leisten.

2.4      Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden. Dieser Anspruch wird aufgrund der Akten und allenfalls von der Rekurrentin nachgereichten Unterlagen neu zu berechnen sein. Demgegenüber wird die Höhe des Vorschusses von der Rekurrentin gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht explizit gerügt. Es ist denn auch nicht erkennbar, dass die Steuerrekurskommission bei der Festsetzung des Kostenvorschusses das ihr zustehende Ermessen über- oder unterschritten hätte. Soweit aufgrund der neuen Berechnung das Gesuch der Rekurrenten auf unentgeltliche Prozessführung nicht vollumfänglich bewilligt werden kann, ist der verfügte Kostenvorschuss bis zur Höhe des von ihr zu tragenden Selbstbehalts nicht zu beanstanden.

3.

3.1      Somit ist der Rekurs bzw. die Beschwerde gutzuheissen und an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde wird die Verfügung der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 7. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis R. Schwaninger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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