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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.10.2014 VD.2014.134 (AG.2014.611)

2 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,753 parole·~9 min·7

Riassunto

Rechtsverzögerung resp. betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.128

VD.2014.134

URTEIL

vom 2. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

c/o B_____, [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                Rekursgegnerin

Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen das Justizund Sicherheitsdepartement

betreffend Rechtsverzögerung resp.

betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern ordnete das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. November 2012 über A_____ (nachfolgend Rekurrent) eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an. Seit dem 29. Oktober 2013 befand sich der Rekurrent im Rahmen des Vollzugs der Massnahme in den Universitären Psychiatrischen Klinken Basel-Stadt (UPK), von wo er am 12. Februar 2014 anlässlich eines bewilligten Ausgangs entwich. Am 6. März 2014 konnte er in Berlin festgenommen und am 7. April 2014 an die Schweiz ausgeliefert werden. In der Folge weigerten sich die UPK, den Rekurrenten zwecks Weiterführung der therapeutischen Massnahme wiederaufzunehmen, weil das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und wegen der mangelnden Bereitschaft des Rekurrenten, sich in den UPK behandeln zu lassen. Seit dem 7. April 2014 befand sich der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis Waaghof.

Am 8. Mai 2014 stellte der Rekurrent ein Haftentlassungsgesuch und verlangte die sofortige Aufnahme in die UPK, andernfalls die Entlassung aus der Haft, da diese offensichtlich ungeeignet sei. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) vom 20. Mai 2014 beantragte der Rekurrent unter anderem, die Vorinstanz sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihn während des Rekursverfahrens umgehend in die UPK zurückzuversetzen. Diesen Antrag wies das JSD mit Zwischenentscheid vom 12. Juni 2014 ab. Dagegen hat der Rekurrent am 13. Juni 2014 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und die sofortige Verlegung in die UPK während des Verfahrens unter o/e Kostenfolge resp. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Verfahren VD.2014.128).

Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 hat der Rekurrent neuerlich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Regierungsrat erhoben (Verfahren VD.2014.134) und beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, innert 10 Tagen nach Entscheid des Regierungsrates resp. des Verwaltungsgerichts einen Entscheid (betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug) zu erlassen; unter o/e Kostenfolge resp. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Präsidialdepartement hat beide Rekurse am 25. Juni und 8. Juli 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde dem Rekurrenten im Verfahren VD.2014.128 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. In zwei gesonderten Vernehmlassungen vom 28. Juli 2014 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses betreffend vorsorgliche Massnahme (VD.2014.128), soweit darauf einzutreten sei, sowie die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (VD.2014.134) beantragt. Es hat darauf hingewiesen, dass der Rekurrent am 14. Juli 2014 in das Therapiezentrum C_____in [...] eingewiesen worden sei, weshalb sich der Rekurs (betreffend vorsorgliche Massnahme) als gegenstandslos erweise. Der Rekurrent hat in beiden Verfahren am 5. August 2014 hierzu repliziert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Auf die Einzelheiten der Parteistandpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit den vorliegenden Rekursen wird Rechtsverzögerung mit Bezug auf die geforderte Haftentlassung resp. Rückversetzung in den Massnahmenvollzug geltend gemacht (VD.2014.134) bzw. die sofortige Verlegung des Rekurrenten in ein geeignetes Massnahmenzentrum während des Haftentlassungsverfahrens verlangt (VD.2014.128).

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rechtsverzögerungsbeschwerden ergibt sich aus §§ 10 i.V.m. 43 VRPG (SG 270.100), unabhängig davon, ob es in der Sache materiell zuständig wäre (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 278; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 516; VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012). Wie ein Betroffener gemäss ständiger Praxis im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde die Verzögerung der Rechtspflege durch ein unterinstanzliches Gericht als Verstoss gegen die ordnungsgemässe Prozesserledigung rügen kann (vgl. Fischer, die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976, S. 134 f., 139 ff.; BJM 1990, S. 106 und BJM 1981, S. 279, 345; statt vieler VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012), kann der betroffene Rekurrent die Verzögerung der Rechtspflege durch das JSD beanstanden (vgl. VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch aus den Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements vom 25. Juni und 8. Juli 2014 sowie den §§ 10 ff. VRPG i.V.m. § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).  Da sich beide Rekurse auf denselben Sachverhalt – die Rückversetzung des Rekurrenten in den Massnahmenvollzug – beziehen, können die beiden Verfahren zusammengelegt werden.

1.2         Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt im Falle der Verweigerung einer Verfügung (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 278). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1925, 1931). Damit soll sichergestellt werden, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, a.a.O., S. 500, ebenso Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012).

1.3         Vorliegend wurde der Rekurrent unbestrittenermassen am 14. Juli 2014 in das Therapiezentrum C_____ in [...] verlegt. Damit ist er im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr in einem Untersuchungsgefängnis, sondern in einer für stationäre Massnahmen geeigneten Institution untergebracht worden. Ein aktuelles Rechtschutzinteresse ist daher nicht mehr erkennbar. Mit der Verlegung des Rekurrenten nach [...] ist somit das Interesse an der Beurteilung seiner Anträge weggefallen. Dies gilt auch mit Bezug auf den Antrag um Anordnung der sofortigen Verlegung in die UPK während des Haftentlassungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Rekursverfahren SB.2014.128.

1.4         Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger /Schröder, a.a.O., S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2010.264 vom 17. August 2011 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist notorisch, dass es in der Schweiz an Therapieplätzen für Gewalt- und Sexualstraftäter mangelt. Konstellationen, wie die vorliegende, können sich daher immer wieder ereignen (BSK-Strafrecht I-Heer, Art. 59 Rz 101; vgl. auch z.B. http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/klinik-fuer-gefaehrliche-gewalt--und-sexualtaeter-1.697440). Es ist daher nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse behandelt (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2013.29 vom 12. März 2013). Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgrund des weggefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt nach dem Gesagten für den Rekurs, womit die Anordnung der sofortigen Verlegung in die UPK während des – nunmehr nicht mehr hängigen – Haftentlassungsgesuchs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verlangt wurde.

2.

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens, falls möglich, nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, a.a.O., S. 468). Es muss also danach gefragt werden, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. VGE VD.2012.190 vom 27. November 2012). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012). Massgeblich für die Beurteilung ist die Ausgangslage im Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses d.h. zu fragen ist, ob damals Anlass zum Rekurs und zur Rüge einer Rechtsverzögerung bestanden hat. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann ein Zeitraum von wie hier 6 Wochen seit der Rückführung in die Schweiz und Versetzung in Haft am 7. April 2014 bis zur ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Mai 2014, womit die vorliegenden Verfahren in Gang gesetzt wurden, nicht als übermässig lang, bzw. nicht als eine Verletzung der Pflicht zur „umgehenden Platzierung“ bezeichnet werden. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass eine Platzierung in einer Massnahmeinstitution im Interesse des Beurteilten sorgfältig abgeklärt und vorbereitet werden muss, andernfalls die nicht zu rechtfertigende Gefahr droht, dass der Beurteilte bloss herumgeschoben und unnötig oft versetzt werden müsste. Auch wenn mangelnde Ressourcen eine Rechtsverzögerung nicht ausschliessen, kommt vorliegend hinzu, dass das Fehlen von genügend Massnahmeplätzen, nicht dem zuständigen Justiz- und Sicherheitsdepartement angelastet werden kann. Dieses hat vielmehr bereits am 10. April 2014 und somit nur wenige Tage nach der Rückführung des Rekurrenten in die Schweiz mögliche Massnahmeplätze zu evaluieren begonnen. So hat es die Klinik D_____, [...], das Massnahmenzentrum E_____, [...], die psychiatrische Klinik F_____, [...], und das Therapiezentrum „C_____“, [...], umgehend betreffend eine mögliche Aufnahme des Rekurrenten angefragt (vgl. Verfahrensakten). In dieser Institution konnte er letztlich untergebracht werden, wenngleich dies erst am 14. Juli 2014 möglich war. Dem Rekurrenten wäre es im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts freigestanden, von diesen Bemühungen Kenntnis zu erhalten. Mit Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Juli 2014 ist ferner zu bemerken, dass aufgrund des Antwortschreibens des Therapiezentrums C_____ vom 26. Juni 2014 zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, dass die Einweisung des Rekurrenten in diese Institution unmittelbar bevor stand. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent seine vorübergehende Unterbringung im Waaghof letztlich selber zu verantworten hat. Zum einen hat er sich bereits nach relativ kurzer Zeit im Massnahmenvollzug (29. Oktober 2013 bis 12. Februar 2014) diesem durch Flucht entzogen und sich nach Berlin abgesetzt. Zum andern hat er mit Schreiben vom 24. Februar 2014 zum Ausdruck gebracht, dass er nach Erhalt des (von ihm selber offenbar als ungünstig erlebten) Verlaufsberichts der UPK vom 7. Februar 2014 keine Möglichkeit mehr sehe, die Therapien in den UPK fortzusetzen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die UPK die vom Rekurrenten im Verfahren VD.2014.128 geforderte einstweilen Wiederaufnahme in ihre Institution mit Verweis auf dessen mangelnde Bereitschaft, sich in den UPK behandeln zu lassen, sowie die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abgelehnt haben, weshalb eine neue Institution für die Fortsetzung der Massnahme gefunden werden musste. Die vom Rekurrenten ausgehende konkrete Fluchtgefahr sowie seine fehlende Bereitschaft, die Therapie in den UPK fortzusetzen, erforderte deshalb vorübergehend eine Versetzung ins Untersuchungsgefängnis Waaghof. Bei summarischer Betrachtung der Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Rekurse – wären sie nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen gewesen wären.

2.2      Dem Rekurrenten ist aufgrund der Vorakten und der Tatsache, dass er sich vor seiner Flucht in den UPK aufgehalten hat, bisher der Kostenerlass bewilligt worden. Damit ist sein Kostenerlassgesuch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zu bewilligen, soweit dies nicht bereits geschehen ist (Verfahren VD.2014.128). Trotz seines Verhaltens kann der Rekurs nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden. Es ist damit auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und dem amtlichen Anwalt, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieses ist mangels Kostennote zu schätzen; ein Honorar für beide hier zu beurteilenden Verfahren von CHF 2‘000.– (10 Stunden à CHF 200.–) inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer, ist angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Verfahren VD.2014.128 und VD.2014.134 werden zusammengelegt.

Auf die Rekurse wird nicht eingetreten und die Verfahren VD.2014.128 und VD.2014134 werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Es werden keine Kosten erhoben und dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘000.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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