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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.11.2014 VD.2014.102 (AG.2014.697)

4 novembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,327 parole·~22 min·8

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_8/2015 vom 22. Oktober 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.102

URTEIL

vom 4. November 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. Februar 2014

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus der Türkei stammende A_____ (Rekurrent), geb. am [...], reiste am 12. Mai 1980 in die Schweiz ein. Am 16. Januar 1983 folgte ihm seine ebenfalls türkische Ehefrau B_____, geb. am [...]. In der Schweiz wurden die Ehegatten Eltern der Söhne C_____, geb. am [...], und D_____, geb. am [...]. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. November 1991 wurde der Rekurrent wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sechs Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Gestützt darauf verfügte die kantonale Fremdenpolizei am 15. Februar 1995 dessen Ausweisung. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht auf Rekurs des Rekurrenten hin mit Entscheid vom 19. August 1997 auf. Der Rekurrent wurde darauf am 6. Oktober 1997 von den Einwohnerdiensten verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen von weiterem strafrechtlich relevantem Verhalten hingewiesen. Im Jahr 1999 wurde der Familie des Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 verwarnte der Bereich Dienste des damaligen Sicherheitsdepartements den Rekurrenten und seine Ehefrau wegen ihrer Schulden und wies sie auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenmacherei hin. Mit Urteil vom 17. September 2009 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten erneut wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug. Auf Appellation des Rekurrenten hin reduzierte das Appellationsgericht mit Urteil vom 17. April 2012 die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einer Probezeit von 2 Jahren. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Juni 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 21. Februar 2014 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. März und 22. April 2014 erhobene Rekurs an den Regierungsrat. Damit beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Mai 2014 zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit seiner Rekursbeantwortung vom 3. Juli 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat dazu mit Eingabe vom 7. August 2014 repliziert. Mit amtlicher Erkundigung vom 5. September 2014 wurde die Ausgleichskasse Basel-Stadt durch den Instruktionsrichter um Edition eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Rekurrenten ersucht. Die Ausgleichskasse reichte diesen mit Eingabe vom 23. September 2014 ein. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. Mai 2014 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2).

2.        

2.1      Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zunächst auf dessen strafrechtliche Verurteilung. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1). Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1; VGE VD.2013.183 vom 23. Juni 2014 E. 2). Keine direkte Anwendung finden diesbezüglich die Art. 121 Abs. 3-6 BV (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 66 Abs. 1 AuG).

Der Rekurrent ist mit dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts vom 17. April 2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damit ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ohne Zweifel erfüllt, was vom Rekurrenten denn auch gar nicht mehr bestritten wird.

2.2      Weiter stützt die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung auch von Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. Der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann dabei – wie dem Rekurrenten vorliegend vorgeworfen wird – in der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen liegen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Rekurrent bestreitet das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.

2.2.1   Im Sinne einer Qualifikation im Vergleich zu den entsprechenden Voraussetzungen für den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur zulässig, wenn der Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt, er mithin gravierender Natur ist (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2, m.w.H. [in: ZBl 2011 S. 96 ff.]; Spescha, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht. Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 63 N 10; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurn­herr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 33 und 36). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermag, sondern es erschwerender Merkmale bedarf. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, genügt blosse Liederlichkeit nicht. Vielmehr muss die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Die Mutwilligkeit des Schuldenmachens (Art. 80 Abs. 1 VZAE) darf nicht leichthin angenommen werden (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.1; m.w.H.). Wird einer ausländischen Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG der Entzug der Niederlassungsbewilligung vorerst bloss angedroht, kann dies bei Fortsetzung des fehlbaren Verhaltens zum endgültigen Widerruf führen. Entscheidend ist dabei, ob seit der Verwarnung eine wesentliche Besserung eingetreten ist oder ob seither neue Verfehlungen hinzugekommen sind, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung belegen. Hat sich die ausländische Person in der Zwischenzeit ernsthaft darum bemüht, ihre Schulden zu tilgen, ist von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Hat sie sich hingegen inzwischen in vorwerfbarer Weise, d.h. mutwillig, neuverschuldet, wäre ein Widerruf zulässig (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.1, VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2).

2.2.2   Der Rekurrent und seine Ehefrau sind bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2006 auf die Konsequenzen fortgesetzter Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Grundlage dafür waren 10 offene Betreibungen sowie 18 Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 50‘619.70. Diese Verschuldung nahm in der Folge unvermindert zu. So bestanden per 17. Juli 2008 bereits 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 118‘967.35 und es wurden nach der Verwarnung 36 neue Betreibungsverfahren im Gesamtbetrag von CHF 127‘349.85 eingeleitet. Eine darauf mit Schreiben vom 18. Juli 2008 erfolgte Befragung zu seiner finanziellen Situation liess der Rekurrent ebenso unbeantwortet wie weitere entsprechende behördliche Anfragen vom 29. September 2009 und 25. Oktober 2010. Die Verschuldung nahm per 26. Januar 2011 derweil auf 70 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 213‘250.35 resp. per 27. Februar 2013 auf 81 Verlustscheine im Betrag von CHF 257‘490.75 weiter zu. Gleichzeitig musste der Rekurrent wieder betrieben werden. Dies gilt auch für den Zeitraum ab dem 1. August 2012, ab welchem der Rekurrent und seine Ehefrau von der Sozialhilfe unterstützt worden sind. Nachdem der Rekurrent diese weitere schwere Verschuldung nach erfolgter Ermahnung und wiederholter Aufforderung zur Begründung seiner finanziellen Situation zu keinem Zeitpunkt hat erklären können, muss mit der Vorinstanz von einer mutwilligen Verschuldung ausgegangen werden. Daran ändern auch die mit Rekursbegründung nachgewiesenen Zahlungsbemühungen nichts, beziehen sich diese doch einerseits auf neue Schulden und stehen diese andererseits in der Höhe in keinem Verhältnis zur aufgelaufenen Schuld. Letztlich kann die Erfüllung des Widerrufstatbestandes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aber offen blieben, nachdem bereits der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist (vgl. E. 2.1 oben). Die Verschuldung wird aber in jedem Fall im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigen sein.

3.

3.1      Ist ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG gegeben, so müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 8.28 S. 326 und Rz. 8.31 S. 328; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, m.w.H.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3).

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, der Grad der Integration und die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1).

3.2      Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2011.161 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1).

3.2.1   Die Verurteilung des Rekurrenten mit Urteil des Appellationsgerichts vom 17. April 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beruht auf dem im Jahr 2005 erfolgten Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain. Danach übergab der Rekurrent im Rahmen eines verhandelten Drogengeschäfts über den Kauf von 2 bis 3 Kilogramm Kokain zum Preis von CHF 50‘000.– einem verdeckten Ermittler eine Kokainprobe von einem Gramm. Das daraus folgende Verschulden qualifizierte das Strafgericht mit Urteil vom 17. September 2009 als erheblich. Der Rekurrent habe in der Art eines Patrons im Hintergrund und ohne Notlage aus rein finanziellen Motiven gehandelt und das Geschehen kontrolliert. Das Appellationsgericht hat bei der Reduktion der Freiheitsstrafe von 2 ½ auf 2 Jahre den Zeitablauf seit der Tat von sieben Jahren, sein seitheriges Wohlverhalten und seine Strafempfindlichkeit berücksichtigt, „[…] da seine Niederlassungsbewilligung bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gefährdet […]“ sei. Gleichzeitig stellte es aber fest, dass der Rekurrent weder Reue noch Einsicht gezeigt habe.

3.2.2   Diese Beteiligung am Drogenhandel muss vor dem Hintergrund seiner Vorstrafe aus dem Jahr 1991 beurteilt werden. Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. November 1991 wurde dem Rekurrenten der Besitz einer zum Weiterverkauf bestimmten Heroinmenge von 3,77 Kilogramm sowie die Weitergabe von mindestens 190 Gramm Heroin an Dritte im Jahr 1990 nachgewiesen. Das Strafgericht bewertete das Verschulden als sehr schwer. Er habe als reiner Moneydealer und aus rücksichtlosem Streben nach finanziellen Profiten bei seinem Vorgehen Drogenabhängige in gezielter und skrupelloser Weise in seine Machenschaften einbezogen und ausgebeutet und sich selber „in der Manier eines Gangsterbosses“ im Hintergrund gehalten, von wo aus er die Geschehnisse gefahrlos habe lenken und beeinflussen können. Schliesslich berücksichtigte es seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, das Fehlen jeder Reue sowie seine fehlende Beeindruckung durch insgesamt neun Vorstrafen aus den Jahren 1984 bis 1988. Schliesslich berücksichtigte das Gericht einen durch dauerndes Schuldenmachen getrübten Leumund des Rekurrenten. Der Rekurrent wurde deshalb zu sechs Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt.

3.2.3   Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Rekurrent im Jahre 2005 in vergleichbarer Weise im Drogenhandel betätigt hat, wie bereits im Jahr 1990. Soweit die Strafvollzugskommission bei der mit Entscheid vom 25. Oktober 1995 probeweisen Aufschiebung der angeordneten Landesverweisung davon ausgegangen ist, der Rekurrent habe aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe „die nötigen Lehren gezogen“, „um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden“, ist sie in ihren Erwartungen ebenso getäuscht worden, wie das Verwaltungsgericht bei seiner entsprechenden Einschätzung im Urteil vom 19. August 1997, mit dem die migrationsrechtliche Ausweisung des Rekurrenten aufgehoben worden ist. Offenbar hat sich der Rekurrent auch von der mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 erfolgten Verwarnung durch die Migrationsbehörden nicht nachhaltig beeindrucken lassen.

3.2.4   Aus dieser Delinquenz folgt ein erhebliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten. Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht zur Verhütung von weiteren Straftaten ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Der hiesigen Öffentlichkeit ist höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1). Dies gilt gerade auch bei rückfälligen Drogendelinquenten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannte in seiner Rechtsprechung aufgrund der zerstörerischen Wirkungen von Betäubungsmitteln die Notwendigkeit grosser Standfestigkeit im Kampf gegen Drogen und gegen jene, die sich aktiv an der Verbreitung dieser Geissel resp. Plage beteiligen („grande fermeté à l’égard des ceux qui contribuent activement à la propagation de ce fléau“, vgl. Urteile des EGMR i.S. Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], Mehemi gegen Frankreich vom 26. Februar 1997 [Nr. 25017/94]; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2012.178 vom 6. Mai 2013 E. 3.3.2.1).

3.2.5   Hinzu kommt eine Verurteilung des Rekurrenten mit Strafbefehl vom 16. Januar 2002 wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens, Motorfahrens in angetrunkenem Zustand und Nichtmitführens des Führerausweises zu einer bedingten Strafe von 20 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von CHF 1‘500.–. Von der Anklage der Drohung, welche mit dem von der Vorinstanz ebenfalls berücksichtigten, nicht rechtskräftigen Strafbefehl in ihre Erwägungen einbezogen worden ist, ist der Rekurrent dagegen vom Strafgericht mit Urteil vom 12. Februar 2014 freigesprochen worden.

3.2.6   Der Rekurrent hält der Berücksichtigung der Strafurteile aus den Jahren 1991 und 2002 die lange Dauer entgegen, welche diese schon zurückliegen. Zudem macht er geltend, dass die dem Appellationsgerichtsurteil vom 17. April 2012 zu Grunde liegenden Geschehnisse ebenfalls schon 9 Jahre her seien. Es sei damals auch kein Rauschgift in Umlauf gesetzt worden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Massgebend erscheint vielmehr, dass sich der Rekurrent offensichtlich auch nach seiner Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe und seiner Verwarnung durch die Migrationsbehörde nicht endgültig aus dem Drogenhandel verabschiedet hat. Vielmehr zeigt seine damals wie heute bestehende Einsichtslosigkeit und fehlende Reue, dass er sich von diesem Milieu nicht zu distanzieren vermag. Er hat dabei gut 13 Jahre nach seiner Verurteilung vom 7. November 1991 erneut einschlägig delinquiert. Dieser Zeitraum zwischen den beiden Taten resp. zwischen der Verurteilung und der erneuten Delinquenz erscheint zwar beträchtlich. Er erreicht aber nicht die Dauer der Verfolgungsverjährung von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bereits diese Relation relativiert den zeitlichen Abstand der früheren Delinquenz. Schliesslich kann der Rekurrent auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass das Kokaingeschäft, zu dessen Zustandekommen er Anstalten getroffen hat, nicht zu Stande gekommen ist. Immerhin ist es zur Übergabe einer Drogenprobe gekommen. Massgebend ist schliesslich auch, dass der Rekurrent wieder in der gleichen Rolle agiert hat, in welcher er schon bei der Delinquenz im Jahr 1990 gespielt hat. Auch der Umstand, dass dem Rekurrenten seit dem beurteilten Vorfall im Jahr 2005 seit neun Jahren keine Delinquenz mehr nachgewiesen werden konnte, vermag keine gute Prognose zu begründen. Der Rekurrent hat sich auch nach seiner früheren Beteiligung im Betäubungsmittelhandel während rund 15 Jahren wohlverhalten, bevor er wieder im Drogenmilieu tätig geworden ist. Vor diesem Hintergrund, aufgrund seiner offenbar auch Jahre überdauernden Vernetzung mit dem Betäubungsmittelhandel und aufgrund seiner einschlägigen Rückfälligkeit kann dem Rekurrenten keine gute Prognose gestellt werden, welcher zudem ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) im Rahmen der Interessenabwägung ohnehin nur eine abgeschwächte Bedeutung zukäme (BGer 2C_768/ 2011 vom 4. Mai 2012 E. 3, 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5, VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5). Schliesslich sind die Ausländerbehörden auch nicht an die Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden gebunden (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223; BGer 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3; VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1, VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 3.4.1 ff.), sodass – entgegen der Auffassung des Rekurrenten – den Erwägungen des Appellationsgerichts zur Strafempfindlichkeit des Rekurrenten keine entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Erwägungen auch nicht in voller Kenntnis der den Migrationsbehörden bekannten Umstände bezüglich der Integration des Rekurrenten erfolgt sind. Daraus folgt ein erhebliches aktuelles öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten zum Schutz der Bevölkerung.

3.3      Zu diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner Delinquenz kommt jenes aufgrund der von ihm betriebenen Schuldenwirtschaft. Dieses Interesse wird auch durch den vom Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nachgewiesenen Schuldendienst nicht vermindert, steht dieser doch in keinem Verhältnis zur aufgelaufenen Schuld. Schliesslich ist mit Blick auf die Erwägungen des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessung im Urteil vom 7. November 1991 festzustellen, dass dem Rekurrenten bereits damals Schuldenwirtschaft vorgeworfen worden ist. Dem Rekurrenten ist es somit auch diesbezüglich nicht gelungen, sich der hiesigen Ordnung anzupassen.

3.4      Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen. Der Rekurrent lebt bereits seit 34 Jahren in der Schweiz, wohin er im Alter von 18 Jahren immigriert ist. Hier leben auch seine Ehefrau und seine beiden Söhne mit ihren Familien.

3.4.1   Mit Bezug auf seine Beziehung zu seiner Ehefrau kann er sich dabei auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleiste Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens berufen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie, ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt, wird die Beziehung tatsächlich gelebt und ist es den betreffenden Familienangehörigen nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die sich hier aufhaltende nahestehende verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was aufgrund der Niederlassungsbewilligung seiner Angehörigen der Fall ist (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Norm begründet jedoch kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (VGE VD.2012.65 vom 23. Oktober 2012 E. 4.2).

3.4.2   Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich nach der auf die Rechtsprechung des EGMR abgestützten Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts allerdings in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen; BGer 733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.1 und 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.1). Weitere familiäre Verhältnisse fallen nur dann unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.1; ferner Urteil EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 60 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen können – bei hinreichender Intensität – unter anderem auch Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern als familiäre Beziehungen im Sinne der genannten Rechtsprechung und damit als konventionsrechtlich geschützt betrachtet werden (Caroni, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 45 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EGMR). Allerdings wird hier ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, namentlich Betreuungsund Pflegebedürfnisse bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, vorausgesetzt (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.2; VGE VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 5). Eine solche Beziehung zu seinen volljährigen Kindern vermag der Rekurrent nicht zu substantiieren. Er lässt dazu allein ausführen, er pflege mit seinen Söhnen und deren Kindern ein harmonisches Familienleben und macht geltend, im Betrieb eines Sohnes als Angestellter zu arbeiten. Diese Beziehungen vermögen den konventionsrechtlichen Schutz aber nicht zu begründen. Insoweit hat sich die familiäre Situation entscheidend geändert zu jener im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1997, als die Söhne noch minderjährig und die Familie deshalb in anderer Weise von einer Ausweisung betroffen gewesen wäre.

3.4.3   Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der hier niedergelassenen, türkischen Ehefrau aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz „nicht ohne Weiteres zugemutet werden“ könne, mit ihrem Ehemann in ihr Heimatland zurückzukehren. Immerhin ist aber diesbezüglich zu berücksichtigen, dass auch die Ehefrau des Rekurrenten ihre gesamte Kindheit und Jugend in ihrer Heimat verbracht hat und erst im Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Sie ist daher nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit der Kultur und Lebensweise in ihrer gemeinsamen Heimat vertraut. Zudem müssen bei einer langjährigen Freiheitsstrafe trotz Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Aufgrund der sog. "Reneja"-Praxis des Bundesgerichts (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201), gilt dies bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr bei mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländers, die erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen oder erst kurz in der Schweiz weilen. Vorliegend ist zwar zu beachten, dass der Rekurrent schon deutlich länger in der Schweiz weilt, er andererseits aber nicht mit einer Schweizerin, sondern mit einer niedergelassenen Landsfrau verheiratet ist (BGer 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 3.4.1; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382; 130 II 176 E. 4.1 S. 185; 120 Ib 6 E. 4b S. 14; 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2.3; 2C_148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.2; 2C_299/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.2, 2C_825/2008 vom 7. Mai 2009 E. 3.3). Daraus folgt, dass die Trennung des Rekurrenten von seiner Ehefrau und seinen Söhnen aufgrund seiner im Rückfall betriebenen Betäubungsmitteldelinquenz und deren Bestrafung mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Schutz des Familienlebens führt. Gleichwohl ist den Beziehungen zu seinen Familienangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

3.4.4   Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer, während der Basel mit der Feststellung der Vorinstanz zum Lebensmittelpunkt des Rekurrenten geworden ist, ist ihm eine nachhaltige Integration in der Schweiz nicht gelungen, wie seine wiederholte Delinquenz und Schuldenwirtschaft zeigen. Zudem erscheint auch seine aktuelle berufliche Integration ungewiss. Zwar hat der Rekurrent einen vom 26. Juli 2013 datierenden Arbeitsvertrag (Datum des Stellenantritts: 1. August 2013), gemäss welchem er als Hilfsmonteur ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4‘600.– (inkl. 13. Monatslohn; zuzüglich Spesen in Höhe von CHF 15.– pro Arbeitstag) erziele, und replicando Lohnabrechnungen der E_____ GmbH für die Monate Januar bis Juli 2014 eingereicht. Aus dem von der Ausgleichkasse Basel-Stadt edierten Kontoauszug ergibt sich zudem, dass die E_____ GmbH für das Jahr 2013 ein Einkommen des Rekurrenten von CHF 55‘200.– gemeldet hat. Dies spricht für den Bestand eines aktuell tatsächlich bestehenden Anstellungsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag datiert jedoch gemäss Rekursbegründung erst vom Juli 2013. Trotz dem vertraglich vereinbarten Stellenantritt per 1. August 2013 hat die Firma des Sohnes offenbar bereits für den gesamten Jahreslohn 2013 zugunsten des Rekurrenten AHV-Beiträge abgerechnet. Der Rekurrent ist zudem erst während des laufenden Verfahrens von der Firma neu beschäftigt worden. Im Übrigen gehört die Firma dem Sohn des Rekurrenten, weshalb mit der Vorinstanz zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um eine Gefälligkeit mit Blick auf das laufende Verfahren handelt. Diesbezüglich ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Rekurrent bereits in den Jahren 2008 bis Juni 2010 bei seinem Sohn angestellt gewesen, in der Folge aber wieder arbeitslos geworden ist. Insgesamt vermag der Rekurrent damit eine gelungene berufliche Integration in der Schweiz nicht nachzuweisen.

Der Rekurrent hat auch keine Integrationsbemühungen in sozialer Hinsicht nachgewiesen. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar „Bekanntschaften mit Schweizern“ behauptet. Solche Beziehungen vermag er aber trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz in keiner Weise zu substantiieren. Er bestehen daher auch keine Anhaltspunkte für eine Tangierung des Rekurrenten in seinem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatleben.

3.4.5   Der Rekurrent hat seine Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht und ist mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut. Auch wenn er geltend macht, heute über keine Beziehungen zu seiner Heimat mehr zu verfügen und dort keine Verwandten zu besitzen, was nicht überprüft werden kann, so ist er deshalb mit den Feststellungen der Vorinstanz zumindest nach der Überwindung einiger Schwierigkeiten in der Lage, sich in der türkischen Gesellschaft zurecht zu finden. Dies gilt umso mehr, als auch seine Ehefrau im Falle einer gemeinsamen Rückkehr den entsprechenden Bezug aufweist.

3.5      Wägt man diese Interessen ab, so überwiegt das Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erscheinen daher als verhältnismässig.

4.        

Aus den vorstehenden Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten folgen gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dem Ausgang des Verfahrens und sind vom Rekurrenten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen) zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von 1‘200.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.