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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.06.2014 VD.2014.10 (AG.2014.390)

24 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,600 parole·~23 min·5

Riassunto

Aufhebung der errichteten Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.10

URTEIL

vom 24. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer , Dr. Caroline Cron , Dr. Christoph A. Spenlé , Dr. Annatina Wirz       

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[…]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. November 2013

betreffend Aufhebung der errichteten Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB (Beistandschaft für medizinische Massnahmen) für B_____

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt für B_____ eine kombinierte Verwaltungs- und Vertretungsbeistandschaft gemäss aArt. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB und ernannte C_____ zur Beiständin. Die Beiständin erhielt den Auftrag, allgemein die finanziellen Interessen von B_____ zu wahren sowie ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten und sie in persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, soweit sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst in der Lage ist. Mit Schreiben vom 29. August 2013 beantragte die abklärende Mitarbeiterin der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB, vormals Vormundschaftsbehörde) der Spruchkammer die Anpassung der altrechtlichen Beistandschaft an das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und die Anordnung einer zusätzlichen Vertretungsbeistandschaft für medizinische Massnahmen. Nach erfolgten Abklärungen und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung errichtete die KESB mit Entscheid vom 12. November 2013 für B_____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgabenbereichen, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B_____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, und sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Als Beiständin wurde C_____ im Amt bestätigt (Ziff. 1 bis 5 des Dispositivs). Zusätzlich wurde für B_____ neu gestützt auf Art. 381 Abs. 2 ZGB zusätzlich eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB errichtet, mit der Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Angehörigen für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen gemäss Art. 377 ff. ZGB zu vertreten. Als Beistand für die Wahrung dieser Aufgabe wurde Dr. med. D_____ ernannt (Ziff. 6-8 des Dispositivs). Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat die Tochter der Verbeiständeten, A_____, mit Eingabe vom 2. Januar 2014 an die KESB „Beschwerde“ erhoben. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die neu, zusätzlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft für medizinische Massnahmen und die Einsetzung von Dr. med. D_____ als Beistand richtet. Die KESB hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Nach Erhalt des am 8. Januar 2014 versandten begründeten Entscheids der KESB beantragte die nunmehr durch [...], Advokatin, vertretene Beschwerdeführerin die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde ihr die Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung innert der gesetzlichen Frist ab der Zustellung des begründeten Entscheids gewährt. Mit zusätzlicher Beschwerdebegründung vom 10. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 6 bis 8 des angefochtenen Entscheids beantragt sowie die Feststellung, dass sie für das gesundheitliche Wohl und die hinreichende medizinische Betreuung ihrer Mutter zu sorgen habe und diese bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen vertrete. Eventualiter sei ein neuer Beistand oder eine neue Beiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB einzusetzen, welcher für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen habe und ihre Mutter in allen dafür erforderlichen Vorkehrungen vertritt. Den in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2014 abgewiesen. Die KESB hat sich mit Eingabe vom 21. Februar 2014 vernehmen lassen mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur schriftlichen Replik gegeben und in Aussicht gestellt, es sei vorgesehen, den Entscheid ohne Verhandlung zu fällen. Mit Replik vom 24. März 2014 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und unter Stellung neuer Beweisanträge an ihren Anträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 setzte die KESB das Gericht davon in Kenntnis, dass C_____ mit Entscheid vom 29. April 2014 aus ihrem Amt als Beiständin entlassen und neu der Berufsbeistand E_____ als Beistand für die Vermögensverwaltung eingesetzt worden ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2014 sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach befugt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084; Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 N 32 f.; ders., in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450 N 24; Schmid, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N 7; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 390 N 27; VGE VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom 19. Februar 2013 E. 2.2). Auf die innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhobene und mit Eingaben vom 2. Januar und 10. Februar 2014 begründete Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet dabei allein die neu und zusätzlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft für medizinische Massnahmen gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB sowie die Person des eingesetzten Bestands für diese Belange.

1.2      Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450a N 4 und 9).

1.3      Mit ihrer Replik verlangt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine solche wird in Art. 450 ff. ZGB für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB nicht explizit vorgeschrieben. Nach § 25 Abs. 2 und 3 VRPG wird nur in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung durchgeführt, sofern die Parteien darauf nicht verzichten. In den übrigen Fällen ist die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Instruktionsrichters gestellt. In Ausübung dieses Ermessens ist in casu eine Verhandlung angeordnet worden.

2.

Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 394 ZGB N 1 ff.). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat zur Begründung der angefochtenen Massnahme zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt ihrer Mutter ins Alterszentrum F_____ im Sommer 2011 immer wieder grosses Misstrauen gegenüber der Betreuung und Pflege ihrer Mutter bekundet habe. Sie habe unter anderem die Medikamentenabgabe und die aus ihrer Sicht mangelhafte Pflege beanstandet und ihren Ausschluss von wichtigen Entscheiden im Zusammenhang mit ihrer Mutter beklagt. Sie habe daher beantragt, ihre Mutter zu sich nach Hause nehmen zu dürfen, was aber aufgrund des rund um die Uhr bestehenden Pflegebedarfs und der Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Umgebung nicht bewilligt worden sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in der Verhandlung der Vorinstanz von diesem Vorhaben abgekommen. Ihre Mutter habe zudem zum Ausdruck gebracht, dass es ihr im Alterszentrum F_____ wohl sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlusts ihres Vertrauens in die damalige Hausärztin einen Hausarztwechsel vorgenommen, nachdem sie kurz zuvor den Wechsel vom langjährigen Hausarzt ihrer Mutter zu der nunmehrigen Hausärztin veranlasst habe. Die Bedenken der Beschwerdeführerin hätten weder von der Beiständin noch von der Hausärztin ihrer Mutter, Dr. med. G_____, bestätigt werden können. Es bestünden von beiden wie auch von Seiten des Alterszentrums F_____ erhebliche Vorbehalte bezüglich der Angemessenheit umfangreicher, von der Beschwerdeführerin initiierter medizinischer Abklärungen und der damit verbundenen Belastung ihrer Mutter. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin werde von Mitarbeitenden des Alterszentrums zudem als sehr aufwändig beschrieben. Sie sei ständig im Alterszentrum und benötige als Angehörige überdurchschnittlich viel Zeit für Gespräche. Nach entsprechender Androhung habe das Alterszentrum den Heimvertrag mit der Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit schliesslich per 20. November 2013 gekündigt. Sie habe aber in der Folge so lange dort verbleiben können, bis ein Übertritt ins Generationenhaus H_____ möglich geworden sei. Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar stets hingebungsvoll um ihre Mutter gekümmert. Dieses Engagement sei aber teilweise etwas weit gegangen. Es bestünden Vorbehalte bezüglich der Angemessenheit der von ihr initiierten zusätzlichen medizinischen Abklärungen und der damit verbundenen Belastung ihrer Mutter. Auch ihre in der Verhandlung gemachten Ausführungen zur notwendigen Pflege der Mutter, etwa bezüglich des Zeitpunkts der Medikamentenabgabe, hätten vom medizinischen Mitglied der Spruchkammer nicht nachvollzogen werden können. Es sei zu befürchten, dass die parallele Pflege durch die Beschwerdeführerin und das Alterszentrum F_____ sowie die behandelnden Ärzte einen negativen Einfluss auf das Wohlbefinden der Mutter habe. In der Vergangenheit sei auch die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin, den ärztlichen Fachpersonen und der Leitung des Alterszentrums F_____ nicht einfach verlaufen. Es müsse Sorge dafür getragen werden, dass der Neuanfang im Generationenhaus H_____ nicht erneut gefährdet werde und es zu keiner weiteren Eskalation komme. Es sei daher angebracht, eine neutrale Personen einzusetzen, welche die medizinischen Grundbedürfnisse der Mutter der Beschwerdeführerin sicherstellen und zwischen dem Personal des Generationenhauses, den ärztlichen Fachpersonen und der Beschwerdeführerin vermitteln könne. Der Beistand könne als neutrale, aussenstehende und sachverständige Person durch ihre Vertretung bezüglich medizinischer Massnahmen für einen besseren Einbezug aller involvierten Parteien und auch der Beschwerdeführerin sorgen. Der zur Übernahme dieser Beistandschaft bereite Dr. med. D_____ erscheine als kommunikative Person für diese Aufgabe geeignet.

3.2      Die Beschwerdeführerin anerkennt das Vorliegen eines Schwächezustands bei ihrer Mutter, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat. Dies ist denn auch erstellt. Gemäss medizinischen Akten ist bei B_____ eine fortschreitende dementielle Entwicklung eingetreten, weshalb ihr heute die Urteilsfähigkeit in allen Lebensbereichen fehlt (vgl. den Bericht des Universitätsspitals Basel vom 28. Oktober 2010 sowie die Stellungnahme von Dr. med. G_____ vom 3. Juli 2013 [act. 45, 206 ff.]). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass dieser Schwächezustand auch ein Unvermögen hinsichtlich der Sorge für ihr gesundheitliches Wohl und eine hinreichende medizinische Betreuung zur Folge hat. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, dass ihre Mutter im Zusammenhang mit Fragen der medizinischen Betreuung und Gesundheitsvorsorge auf ihre Hilfe zählen könne und die Errichtung einer entsprechenden Vertretungsbeistandschaft daher nicht notwendig sei.

Mit ihren Beschwerdebegründungen stellt die Beschwerdeführerin im Einzelnen ihre umfangreichen Bemühungen in medizinischen und pflegerischen Belangen für ihre Mutter, ihre entsprechende Befähigung und die Entwicklung aus ihrer Sicht dar. Sie macht geltend, dass sich die Zusammenarbeit mit Dr. med. D_____ nach dessen Einsetzung als Beistand sehr schwierig gestaltet habe. Sie fühle sich als Angehörige nicht genügend in die medizinischen Entscheidungen miteinbezogen und es würden ihr die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Im neuen, von ihr ausgesuchten Generationenheim H_____ blühe ihre Mutter seit dem Übertritt zu Beginn des Monats Februars 2014 richtig auf. Die Pflege der Mutter und die Zusammenarbeit bzw. Kommunikation zwischen ihr und dem Pflegepersonal des Generationenhauses funktioniere sehr gut. Die im Alterszentrum F_____ vorgelegenen Konfliktpunkte lägen nicht mehr vor. Die Einbringung ihres Erfahrungswissens sei im Generationenheim H_____ erwünscht und werde nicht als Einmischung taxiert. Sie sei im neuen Heim ausdrücklich erwünscht. Sie fühle sich dadurch entlastet, dass sie keine Parallelpflege und kaum mehr Aktivierungen für ihre Mutter vornehmen müsse. Durch die Demütigungen und Kämpfe im alten Heim und durch das nicht ernst genommen werden sei sie traumatisiert worden und müsse jetzt psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen. Sie bestreitet insgesamt, unnötige medizinische Behandlungen initiiert zu haben. Diese seien vielmehr aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ihrer Mutter und zum Teil aufgrund mangelnder Pflege im Heim indiziert  gewesen. Einzig mit der Befürchtung, ihre Mutter habe einen Dekubitus, habe sie überregiert. Sie habe das Wohl ihrer Mutter durch die Hausarztbesuche im Alterszentrum in keiner Weise gefährdet und zur Entlastung ihrer Mutter auch Termine abgesagt. Der Vorwurf, sie habe umfangreiche, nicht notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen initiiert, sei daher nicht haltbar. Auch ihre Beanstandung der Medikamentenabgabe in zeitlicher Hinsicht sei zutreffend gewesen, was ihr vom jetzigen Heim bestätigt worden sei, würden doch dort die Medikamente morgens um 8 Uhr statt erst gegen 1130 Uhr abgegeben. Sie habe pflegerische Leistungen nur dann übernommen, wenn diese vom Personal des Heims nicht wahrgenommen worden seien. Sie sei heute froh, im Wissen um die gute Pflege ihrer Mutter keine pflegerischen Leistungen mehr übernehmen zu müssen, weshalb es zukünftig nicht mehr zur Parallelpflege kommen werde. Die Auseinandersetzungen mit der Leitung des Alterszentrums F_____ hätten darin gegründet, dass sie mit der dortigen, sehr mangelhaften Pflege nicht zufrieden gewesen sei. Dies beziehe sich auf zu wenig Aktivierung, Mobilisation und Gehtraining, regelmässige Handöffnung und Handschienenpflege, nasse Einlagen, Benutzung falscher dermatologisch verschriebener Crèmes, Nichteinhaltung des Planes für die Aktivierung usw. Die Beschwerdeführerin kritisiert, es werde ihr nun ohne Klärung der Berechtigung ihrer Vorwürfe „der schwarze Peter“ zugeschoben. Da diese Schwierigkeiten im neuen Heim nicht mehr bestünden, sei der dortige Neuanfang gar nicht gefährdet. Zudem könnten sich Kommunikationsprobleme durch die angeordnete Beistandschaft gar nicht vermeiden lassen, da sich die Kommunikation mit ihr aufgrund ihrer Besuchsanwesenheiten im Heim nicht umgehen lasse. Der angeordneten Massnahme fehle daher die Grundlage. Eine Gefährdung der Mutter durch ihre Sorge für ihr Wohlergehen sei nicht ersichtlich. Aufgrund ihrer jahrlangen Erfahrung in der Vertretung ihrer Mutter seien deren medizinische Belange durch die Beschwerdeführerin am besten gewahrt. Schliesslich macht sie geltend, dass sie kein Vertrauen zum medizinischen Beistand Dr. med. D_____ habe, da er ihrer Ansicht nach als Allgemeinmediziner nicht über die richtige Fachausbildung für die Betreuung ihrer Mutter verfüge. Es sei eine „absolute Frechheit“, ihr einen Allgemeinmediziner als medizinischen Beistand vorzusetzen, der nicht auf dem neusten medizinischen Stand sei, nicht kommunizieren könne, an keiner Zusammenarbeit interessiert und in medizinischen Kreisen als rechthaberisch bekannt sei. Dessen Einsetzung beruhe auf „Vetternwirtschaft“. Zudem sei die Kommunikation schwierig, zumal hierfür ein Vertrauensverhältnis notwendig sei. Es sei eine „absolute Katastrophe (…) ein eingespieltes starkes Mutter-Tochter-Team zu sprengen“ und ihre Mutter „so zu destabilisieren“. Sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Eventualiter sei eine neue medizinische Beistandsperson einzusetzen.

3.3      Strittig ist somit, ob die Rekurrentin anstelle des eingesetzten Beistandes aufgrund ihres gesetzlichen Vertretungsrechts in der Lage und geeignet ist, ihre Mutter in medizinischen Belangen zu vertreten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann eine Person trotz grundsätzlich bestehender fachlicher Eignung im Einzelfall als Beistand nicht in Frage kommen. Dies ist etwa bei Personen der Fall, bei denen wiederholte erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind oder deren Ernennung zum Streit in der Familie der verbeiständeten Person führen kann (Reusser, Basler Kommentar Erwachsenenschutzgesetz, Art. 400 N 23). Bei der Bestimmung der Person eines Beistandes ist auch darauf zu achten, dass Konflikten vorgebeugt werden kann (BGer 5A_443/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.3). Gerade im Rahmen eines virulenten familiären Streites ist bei der Einsetzung von Verwandten als Beistandspersonen zu beachten, dass Familienmitglieder aufgrund ihrer emotionalen Bindungen oftmals keine genügende Distanz zum Geschehen aufweisen (FamKomm-Erwachsenenschutzrecht/Häfeli, Art. 401 N 3). Aus den gleichen Gründen können auch Hilfeleistungen von Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen als Ersatz für die Einsetzung einer Beistandsperson als ungeeignet erscheinen.

3.3.1   So verhält es sich vorliegend. Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem ungelösten familiären Konflikt mit ihrem Bruder steht, welcher die Mutter belastet. Bereits der damalige Hausarzt von B_____, Dr. med. I_____, hat in seinem Schreiben vom 7. Mai 2010 an die Vormundschaftsbehörde, mit dem die Einsetzung einer Beistandsperson eingeleitet worden war (act. 3), auf unüberbrückbare Differenzen zwischen den beiden Kindern seiner Patientin hingewiesen. Der Bruder der Beschwerdeführerin berichtete gemäss einer Aktennotiz vom 6. Juli 2010 (act. 14), dass er von dieser aus dem Leben der Mutter ausgeschlossen werde. In der Folge hat er sich gemäss einer Mitteilung von Dr. med. I_____ vom 25. August 2010 (act. 31) zurückgezogen, weshalb dieser die Situation „als ausserordentlich schwierig“ bezeichnete. Auch die Verbeiständete selber machte geltend, dass ihr die Beschwerdeführerin Besuche bei ihrem Sohn verbiete (Aktennotiz vom 25. November 2010 [act. 58 f.]).

3.3.2   Weiter geht aus den Akten eine erhebliche Vereinnahmung der Verbeiständeten durch die Beschwerdeführerin hervor. Dr. med. I_____ hat bereits mit seinem Schreiben vom 7. Mai 2010 ausgeführt, die Mutter werde von ihrer „Tochter derart rigoros umsorgt, dass sie dies als Umklammerung“ empfinde und „nicht mehr ein und aus“ wisse. Gemäss Schreiben von Dr. med. I_____ vom 25. August 2010 befinde sich die Mutter in einer „starken emotionalen Abhängigkeit zur Tochter“. Sie fürchte „jegliche Konfrontation“ und lasse „somit wohl ev. mehr zu als ihr gut tut“. Auch die Verbeiständete selbst beklagte bei einem Besuch vom 25. November 2010, ihre Tochter verbiete ihr bisher ausgeübte Aktivitäten. Sie halte sich, dem Frieden zu liebe, an das, was ihre Tochter sage. Sie gab an, Angst zu haben, es einmal zu bereuen, mit ihr Meinungsverschiedenheiten zu haben, da die Tochter doch so krank sei. Bei einem Besuch vom 23. Juli 2013 gab sie an, ihre Tochter sei halt sehr bestimmend und akzeptiere kein „Nein“ (Aktennotiz vom 23. Juli 2013; act. 231). Gemäss der Einschätzung der damaligen Hausärztin Dr. med. G_____, scheine die Mutter auch die Spannungen zwischen dem Pflegeperson und ihrer Tochter zu erfassen und diese auch zu kommunizieren (Bericht vom 3. Juli 2013 [act. 205]). Die Heimleiterin des Alterszentrums F_____ berichtete, dass die Mutter ihre Tochter  in solchen Situationen zu ermahnen versuche („lass sie [das Pflegepersonal] doch in Ruhe“; Aktennotiz vom 5. Juli 2013 [act. 209]). Den inadäquaten Umgang mit Betreuungspersonen belegt auch eine Aktennotiz vom 17. Juli 2013 mit dem Bericht von Frau C_____ über eine Besprechung im Heim (act. 216). Insgesamt ergibt sich aus den Akten eine deutliche Tendenz der Beschwerdeführerin zur fachlichen Abwertung aller an der Betreuung ihrer Mutter mitwirkenden Fachpersonen (vgl. auch Aktennotiz vom 19. Juli 2013 und ein E-Mail vom 18. Juli 2013 [act. 226, 223]). Problematisch erscheint dabei insbesondere auch die Art und Weise, wie sich die Beschwerdeführerin im Verkehr mit Dritten äussert. Nach der Einsetzung von C_____ als Beiständin sind E-Mailzuschriften der Beschwerdeführerin (z.B. vom 11. August 2011 [act. 104]) dokumentiert, die sowohl in Tonfall („Es reicht mir jetzt…“) wie auch Inhalt wenig adäquat im Hinblick auf eine konfliktarme Regelung des Lebens ihrer Mutter erscheinen. In der Folge eskalierte aber vor allem der Verkehr der Beschwerdeführerin mit dem Alterszentrum F_____. Dieses berichtete über Ausfälligkeiten gegenüber Personal und Heimleitung (Aktennotizen  vom 19. und 24. Juni 2013 [act. 188, 191]). Auch spätere E-Mails der Beschwerdeführerin an die Behörden zeichnen sich durch übertriebene Abwertung der Heimverantwortlichen aus (vgl. E-Mails vom 24. und 25. Juli 2013 [act. 237 f. und 233 f.). Mit fortschreitender Entwicklung werden die Beanstandungen und Vorhalte der Beschwerdeführerin immer engmaschiger und detaillierter (vgl. schliesslich das E-Mail vom 13. Oktober 2013 [act. 320]). Die von ihr dabei beanstandeten, vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Mutter konnten bei einer extra erfolgten Untersuchung durch Dr. med. G_____ allesamt nicht bestätigt werden (Dekubitus, Hautrötung, Neurodermitis, Pilzerkrankung; vgl. Aktennotiz vom 15. August 2013 [act. 270]). Daraufhin bewirkte die Beschwerdeführerin einen Wechsel des Hausarztes ihrer Mutter (act. 302).

Die Beiständin C_____ hat die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin indes bereits vor der Eskalation des Konflikts mit dem Alterszentrum F_____ als „weiterhin aufwändig und schwierig“ bezeichnet (Aktennotiz vom 23. Juli 2012 [act. 108]). Belegt ist – entgegen ihrer Darstellung auch anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 24. Juni 2014 (vgl. Verhandlungsprotokoll) – weiter, dass die Beschwerdeführerin im Bemühen um ihre Mutter einen grossen Aufwand betrieben hat. So meldete die Beiständin bereits 2011, die Beschwerdeführerin organisiere selbständig, ohne Absprache, einen Arzttermin nach dem andern für ihre Mutter. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin zunehmend die Betreuung ihrer Mutter im Alterszentrum F_____ beanstandet hat (vgl. insb. auch die Aktennotiz vom 24. Juni 2013 [act. 188]). Dessen Leiterin gab am 28. Mai und 18. Juni 2013 an, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gestalte sich immer wie schwieriger, die Lage spitze sich zu (act. 174, 178). Gemäss der Darstellung des Heims anlässlich einer Aussprache vom 31. Mai 2013 nahm die Beschwerdeführerin das Personal täglich rund eine Stunde in Anspruch. Auch das Amt für Langzeitpflege meldete, es werde „bombardiert“ mit E-Mails der Beschwerdeführerin (Aktennotiz vom 29. Juli 2013 [act. 243]). Im gleichen Sinne hat sich der eingesetzte Beistand in medizinischen Belangen, Dr. med. D_____, in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts geäussert (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die massiven Anschuldigungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Verhalten des Personals des Alterszentrums F_____ stehen im Übrigen in klarem Kontrast zur Feststellung der Hausärztin Dr. med. G_____, die den „Umgang im F_____ als sehr wertschätzend empfunden“ hat.

3.3.3   Schliesslich bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihren, sicherlich gut gemeinten, Bemühungen nicht den mutmasslichen Willen ihrer Mutter befolgt. So berichtete bereits das Alterszentrum F_____, man habe den Eindruck, die Beschwerdeführerin übergehe ihre Mutter. Sie sei sehr bestimmend und lege alles fest (Aktennotiz vom 24. Juni 2013 [act. 188]). Diese Einschätzung wurde von der Mutter geteilt, die auf entsprechende Frage zudem erklärte, dass sie sich im Alterszentrum F_____ wohl fühle (Aktennotiz vom 23. Juli 2013 [act. 231]). Die Beschwerdeführerin nehme vom Heim nichts an und zeige grosses Misstrauen (Gesprächsnotiz vom 31. Mai 2013 [act. 192]). In der Folge kam es zu Konflikten, weil die Beschwerdeführerin ihre Mutter zu sich nehmen wollte. Aus den Akten ergibt sich zudem der Drang der Beschwerdeführerin, einen Grossteil der Betreuung ihrer Mutter selber übernehmen zu wollen. Sie war dabei offensichtlich nicht in Lage, die medizinischen Gründe, welche einer solchen Betreuung zu Hause entgegenstanden zu erkennen und zu akzeptieren (Aktennotiz vom 8. Juli 2013; E-Mailverkehr vom 8. und 9. Juli 2013 [act. 210, 213 f.])

Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in den vergangenen drei Jahren mehrere Betreuungsortwechsel (J_____, K_____, AZ F_____, bei ihr zu Hause) für ihre demente Mutter veranlasst oder verursacht hat. Dabei ist zu beachten, dass sich demente Menschen notorischerweise nur erschwert an neue Situationen anpassen können und Kontinuität bezüglich Struktur und Bezugspersonen benötigen (Dr. med. G_____, Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2013 [act. 348]). Notorisch ist weiter, dass sie besonders sensibel auf Konflikte und Stress reagieren, die es deshalb im Interesse der Verbeiständeten zu vermeiden gilt.

3.3.4   Aus dem hiervor Ausgeführten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin zwar ein erhebliches Engagement und grosse Fürsorge gegenüber ihrer Mutter zeigt. Sie ist aber offensichtlich nicht in der Lage, eine neutrale Beurteilung der medizinischen Bedürfnisse ihrer Mutter vorzunehmen und sie akzeptiert gleichwohl kaum abweichende Meinungen Dritter. Dabei fällt überdies eine fehlende Kompetenz zum kritischen Umgang mit Dritten beim Bestehen sachlicher Konflikte auf. Daran ändert auch das beschwerdeweise Vorbringen nichts, wonach die aktuelle Betreuung im Generationenhaus H_____ zu keinen Beanstandungen durch die Beschwerdeführerin mehr führe und sie die Zusammenarbeit mit den dortigen Verantwortlichen ausdrücklich lobt. Dies ist sicher positiv. Die Rolle des Beistandes in medizinischen Belangen wird aber gerade dann aktuell, wenn erneut Konflikte über den Behandlungsbedarf der Mutter der Beschwerdeführerin auftreten sollten. Die von der Beschwerdeführerin replicando beantragten zusätzlichen Erkundigungen beim Generationenhaus H_____ können daher unterbleiben. Wie ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zu entnehmen ist, scheinen sich zudem bereits wieder Konflikte mit dem medizinischen Betreuungspersonal der Mutter anzubahnen. Die Beschwerdeführerin lehnt gemäss ihren Aussagen den Einsatz von Neuroleptika für ihre Mutter vehement ab und war sichtlich verärgert darüber, dass die Hausärztin das Medikament wieder, wenn auch nur auf Reserve, verordnet hat (Verhandlungsprotokoll vom 24. Juni 2014 S. 2 f.). Dabei fiel wiederum auf, dass sie sich ungeachtet ihrer diesbezüglich fehlenden Ausbildung für unterschiedlichste medizinische Fragen als kompetent betrachtet (z.B. bezüglich der Neuroleptika aber auch bezüglich des Blutdrucks) und ihre Kompetenzen offenbar überschätzt. Ihr Verhalten zeugte zudem von wenig Einsicht hinsichtlich der bis dato von allen Beteiligten als übermässig empfundenen Einmischung in medizinische Fachentscheide aber auch bezüglich des angemessenen Umgangs mit künftig möglichen Konflikten. Wie die Verfahrensbeiständin von B_____, L_____, zutreffend ausgeführt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24. Juni 2014 S. 4), gilt es aber unter allen Umständen zu verhindern, dass es aufgrund weiterer Konflikte mit dem Heimpersonal zu einem neuerlichen Wechsel des Heimplatzes der Mutter der Beschwerdeführerin kommt. Dies wäre angesichts der Demenz und des fortgeschrittenen Alters für die Mutter verheerend, ist sie doch auf möglichst stabile Verhältnisse angewiesen. Zudem ist zu bedenken, dass die Betreuungsintensität und damit auch die Zahl potenzieller Konflikte zwischen dem Heimpersonal und der Beschwerdeführerin angesichts der fortschreitenden demenziellen Entwicklung in Zukunft eher zunehmen dürften. Dem kann mit der Einsetzung eines Beistands für medizinische Massnahmen wirksam entgegen gewirkt werden. Zwar mag es weiterhin zu Diskussionen der Beschwerdeführerin mit dem Pflegepersonal kommen, zumal sie ihre Mutter weiterhin im Heim besuchen darf und soll. Gleichwohl ist ein Beistand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ungeeignet zur Konfliktvermeidung, kann er doch gewissermassen als Puffer zwischen der Beschwerdeführerin resp. ihren Anliegen und dem Personal fungieren und im Interesse der Mutter für eine Entlastung aller Beteiligten sorgen. Das Pflegepersonal sowie die Hausärztin haben denn auch explizit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich – letztlich im Interesse der Mutter der Beschwerdeführerin – einen neutralen Beistand wünschen (vgl. das anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2014 eingereichte E-Mail der Pflegeverantwortlichen vom 23. Juni 2014 sowie die Aussage von Dr. med. D_____). Dies dürfte nicht zuletzt auch für die gesundheitlich ebenfalls angeschlagene Beschwerdeführerin selbst entlastend sein, hat sie doch bereits mit E-Mail vom 11. August 2011 die Respektierung ihres Gesundheitszustandes angemahnt und verlangt, dass man ihr und ihrem Körper die Zeit gebe, die sie für den „Rest“ brauche (act. 103). Auch später hat sie auf ihre begrenzten Ressourcen zur Bewältigung weiterer Konflikte hingewiesen.

Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft für medizinische Massnahmen als im Interesse von B_____ erforderlich und zur Vermeidung resp. Minderung von Konflikten geeignet. Als relativ mildes Eingriffsmittel in die Selbstbestimmung der Verbeiständeten aber auch der Beschwerdeführerin als Angehörige ist die Beistandschaft schliesslich verhältnismässig.

4.

In ihrem Eventualstandpunkt richtet sich die Beschwerde gegen die Person des eingesetzten Beistands für medizinische Belange, Dr. med. D_____. Die Beschwerdeführerin wirft diesem fachliche Inkompetenz vor.

Dem nicht weiter begründeten Einwand kann freilich nicht gefolgt werden. Zur Beurteilung der vorausgesetzten fachlichen Eignung ist zunächst der Inhalt der übertragenen Aufgabe des Beistands zu reflektieren. Dieser soll nicht selber als Haus- oder Facharzt der Verbeiständeten wirken. Er hat vielmehr die Aufgabe, als neutrale Person die medizinischen Grundbedürfnisse der Mutter der Beschwerdeführerin sicherzustellen und zwischen dem Personal des Heims, ärztlichen Fachpersonen und der Beschwerdeführerin zu vermitteln. Für die Übernahme dieser Aufgabe ist Dr. med. D_____ als erfahrener Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, welcher während Jahrzehnten in einer Gemeinschaftspraxis in Basel praktiziert hat, zweifellos befähigt.

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, es bestehe kein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und Dr. med. D_____, so lässt auch dies den eingesetzten Beistand objektiv nicht als ungeeignet erscheinen, wenngleich es dessen Aufgabe kaum erleichtern dürfte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wahl des Beistandes dem Wunsch der betroffenen Person zu entsprechenden ist, wenn sie sich auf eine geeignete Person bezieht (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Einen solchen Wunsch hat die verbeiständete Mutter der Beschwerdeführerin nicht geäussert. Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt Dr. med. D_____ als Beistand abgelehnt. Wünsche von Angehörigen sind dagegen nur soweit tunlich zu berücksichtigen. Vorliegend muss ferner beachtet werden, dass auch ein neuer medizinischer Beistand aufgrund der bisherigen Erfahrungen früher oder später mit der Beschwerdeführerin in Konflikt geraten könnte, weshalb mit einem Wechsel der Beistandsperson auch im Interesse einer Minimierung des die Mutter der Beschwerdeführerin belastenden Konflikts in ihrem Umfeld nichts gewonnen wäre. Von einem Wechsel des Beistands ist daher abzusehen und Dr. med. D_____ ist als Beistand zu bestätigen, solange er bereit ist, das übertragene Amt fortzuführen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Angesichts der auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der bisherige Kostenvorschuss von CHF 400.– angemessen zu erhöhen. Die Kosten des Verfahrens sind auf CHF 800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat zudem als unterliegende Partei der Verfahrensbeiständin ihrer Mutter, Dr. L_____, Advokatin, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Diese ist mangels Honorarnote zu schätzen, wobei der Betrag von CHF 1‘800.– (entsprechend 7 Stunden à CHF 250.– zuzüglich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen erscheint. Der Ansatz entspricht dem verwaltungsgerichtlichen Überwälzungstarif (VGE VD.2013.49 vom 26. Juli 2013 E. 4; VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 3.3).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.–.

            Die Beschwerdeführerin hat der Verfahrensbeiständin von B_____, Dr. L_____, Advokatin, eine Parteientschädigung von CHF 1‘800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 144.–) zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.10 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.06.2014 VD.2014.10 (AG.2014.390) — Swissrulings