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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2014 VD.2013.216 (AG.2014.641)

20 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,726 parole·~14 min·7

Riassunto

Familiennachzug (BGer 2C_449/2015 vom 4. August 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.216

URTEIL

vom 20. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und

Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Oktober 2013

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Der 1966 geborene und aus Pakistan stammende A_____ reiste am 8. August 2000 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde am 22. Dezember 2003 abgewiesen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 18. Mai 2005 abgewiesen. Rund zwei Monate später am 15. Juli 2005 liess sich A_____ von seiner in Pakistan lebenden Ehefrau [...], mit der er seit dem 15. April 1994 verheiratet war und aus deren Ehe zwei Söhne ([...], geboren am 9. Februar 1995 und [...], geboren am 13. Juli 1998) hervorgingen, scheiden. A_____ heiratete am 24. Mai 2006 die Schweizerin [...] (geboren 1954). Von ihr liess er sich am 7. September 2010 wieder scheiden. Seine erleichterte Einbürgerung erfolgte noch zuvor am 27. März 2010.

Am 23. Februar 2012 ersuchte A_____ um den Nachzug seiner in Pakistan zurückgelassenen beiden Söhne aus erster Ehe. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 24. September 2012 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement nach Abklärungen am 2. Oktober 2013 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der von A_____ am 21. Oktober 2013 erhobene und mit Eingabe vom 11. November 2013 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 21. November 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt A_____ die Aufhebung des Entscheides vom 2. Oktober 2013 und die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug für seine beiden Söhne. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liess sich mit Eingabe vom 30. Januar 2014 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 21. März 2914 reichte der Rekurrent eine weitere Eingabe mit Beilagen ein. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 21. November 2013 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Die Vorinstanzen begründen die Bewilligungsverweigerung für die beiden Söhne des Rekurrenten damit, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben seien, die eine nachträgliche Familienzusammenführung rechtfertigen würden. Die prekäre politische Lage im Heimatland stelle keinen hinreichenden Grund für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs dar, daran würden auch die Ausführungen der Kinder nichts (Vernehmlassung S. 2) zu ändern vermögen.

Hiergegen bringt der Rekurrent sinngemäss zusammengefasst vor, dass die Gefahrenlage in Pakistan einen wichtigen familiären Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG darstelle. Die Situation in Pakistan habe sich in jüngster Zeit dramatisch entwickelt. Am Aufenthaltsort seiner Kinder bestünde eine akute und konkrete Gefahrenlage, insbesondere auch deswegen weil seine Söhne einer christlichen Minderheit angehörten. Christliche Minderheiten seien in Pakistan von weiteren Übergriffen betroffen und würden vom pakistanischen Staat systematisch benachteiligt. Die Mutter sei ausserdem mit der Erziehung der Kinder zunehmend überfordert und könne diesen keinen ausreichenden Schutz bieten, zumal sie voll berufstätig sei. Deshalb sei ihm auch das Sorgerecht für die beiden Söhne übertragen worden und dies stelle einen wichtigen familiären Grund für den Familiennachzug dar (Rekurs S. 8).

2.2      Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Nachzugsberechtigt sind ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren. Massgebend ist dabei das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Raselli/Hausamann/Möckli/ Urwyler, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 16.33). Vorliegend hat der Rekurrent sein Gesuch um Familiennachzug am 23. Februar 2012 eingereicht. Seine beiden Söhne waren zu diesem Zeitpunkt 14 und 17 Jahre alt und waren somit noch unter 18 Jahren. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AuG innerhalb von fünf Jahren ab der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung respektive innert einem Jahr ab dem Inkrafttreten des AuG (vgl. Art. 126 AuG; VGE VD.2012.126 vom 28. November 2012 E. 2.1.1) geltend gemacht werden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent diese Fristen hat verstreichen lassen, insofern kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht somit nur noch, wenn „wichtige familiäre Gründe“ für die Familienzusammenführung geltend gemacht werden können (Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Die wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG sind in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vereinbarenden Weise auszulegen (BGer 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Bundesamt für Migration, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern, Oktober 2013, Version vom 25. Oktober 2013 [Stand 4.7.2014], Ziff. 6.10.4). Solche Gründe liegen in Bezug auf den Nachzug von Kindern dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen (BGer 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Es ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7.). Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, kommt mithin im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen (BGer 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 136 II 78 E. 4.7 S. 86). Danach lagen praxisgemäss keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13; 125 II 585 E. 2c S. 588). Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 mit Hinweisen; vgl. auch VGE VD.2009.686 vom 25. Februar 2010). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland sind ausserdem umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19f. mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Tuquabo-Rekle u. andere gegen die Niederlande [Nr. 60665 vom 1. Dezember 2005]; vgl. neuerdings auch Urteil 2C_428/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.2). Allgemein gilt, je länger der Jugendliche im Ausland gelebt hat und je näher das Volljährigkeitsalter ist, desto ernsthafter müssen die Gründe erscheinen, welche ein Herausreissen des Jugendlichen aus seinem Lebensmittelpunkt rechtfertigen, und desto stärker müssen diese abgestützt sein (Weisungen AuG Ziff. 6.10.4 mit Hinweis auf BGer 2C_11/98/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (BGer 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4).

2.3      Vorliegend lebt der Rekurrent seit dem Jahr 2000 dauerhaft in der Schweiz und damit letztlich freiwillig getrennt von seiner Familie und insbesondere auch von seinen beiden Söhnen. Der Rekurrent macht nun geltend, das Kindeswohl seiner mittlerweile 16 und 19 Jahre alten Söhne könne nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden, da die Mutter mit der Erziehung der Kinder zunehmend überfordert sei und diesen keinen ausreichenden Schutz bieten könne, zumal sie voll berufstätig sei. Dieser Einwand ist nicht hinreichend substantiiert und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter der beiden mittlerweile beinahe erwachsenen Jugendlichen mit deren Betreuung überfordert sein soll. Aus den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen ist nicht erkennbar, weshalb eine weitere altersgerechte Betreuung für die Mutter, auch wenn sie „voll“ berufstätig ist, nicht mehr möglich sein soll. Zwar reichte der Rekurrent ein auf Englisch verfasstes Dokument ein, wonach die Kindsmutter die elterliche Sorge dem Rekurrenten übergibt, „because my sons are not in my control“ (Permission/Affidavit, in den Akten). Damit wird lediglich die Übergabe des Sorgerechts behördlich bescheinigt, aber keine erzieherische Überforderung dokumentiert. Gemäss Report vom 26. September 2012 (in den Akten) gab die Mutter bei Abklärungen durch die Schweizer Botschaft ausserdem an, dass ihr früherer Ehemann sie kontaktiert habe, weil er die Kinder in die Schweiz nehmen wolle, damit sie eine bessere Zukunft hätten; dagegen habe sie nichts einzuwenden. Auch in diesem Dokument ist von einer Überforderung der Kindsmutter, wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, keine Rede, sondern es wird vielmehr deutlich, dass der Familiennachzug dazu dienen soll, die Zukunftschancen der Söhne in wirtschaftlicher Hinsicht zu verbessern. Die vom Rekurrenten behauptete Überforderung der Mutter aber bleibt auch deswegen unbelegt, weil die elterliche Sorge der Mutter beinahe bis zur Volljährigkeit der beiden Kinder alleine zustand. Weshalb sie nun jetzt nicht mehr in der Lage sei, ihre Söhne altersgerecht zu betreuen, ist unklar. Die angebliche Notwendigkeit, die bisherige und aktuelle Betreuungssituation zu verändern, ist auf der Grundlage der verlangten hohen Beweisanforderungen keineswegs nachgewiesen. Allein der Umstand, dass dem Rekurrenten die elterliche Sorge über die beiden Kinder nun übertragen worden ist, vermag daran nichts zu ändern und stellt noch keinen wichtigen Grund für den Nachzug seiner Söhne dar. Es kommt hinzu, dass die beiden Söhne des Rekurrenten aufgrund ihres Alters ohnehin nicht mehr einer intensiven persönlichen oder physischen Betreuung bedürfen. Ausserdem kann mitberücksichtigt werden, dass weitere Familienangehörige des Rekurrenten in der Nähe seiner Söhne wohnen, welche bei deren Betreuung ebenfalls mithelfen könnten, sollte dies erforderlich sein. Allfällige rein wirtschaftliche Probleme im Rahmen der Sorge für die Kinder könnten dadurch behoben werden, dass der Rekurrent seiner geschiedenen Frau wirtschaftliche Unterstützung zukommen lässt. Der Rekurrent hat jedenfalls weder dargelegt, noch begründen oder nachweisen können, dass die Betreuungsmöglichkeiten in Pakistan nicht mehr vorhanden sein sollen. Abgesehen davon entsprechen die Betreuungsmöglichkeiten in Pakistan dem Kindeswohl besser, weil die Integrationsschwierigkeiten der beiden Kinder aufgrund ihres Alters in der Schweiz erheblich wären. Sie sind in Pakistan aufgewachsen und haben die dortigen Schulen besucht. Sie sind in diesem Land sozial, kulturell und sprachlich integriert. Für diese jungen Erwachsenen wäre aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine rasche Integration in die Schweiz nicht ohne weiteres möglich, sondern es müsste vielmehr mit erheblichen Schwierigkeiten gerechnet werden. Als offenbar überdurchschnittlich gebildete Kinder haben sie in ihrer Heimat wohl bessere Zukunftsaussichten als viele Gleichaltrige in Pakistan. Ausserdem sind die beiden Söhne des Rekurrenten zum heutigen Zeitpunkt 16 und 19 Jahre alt und demnach beide in einem Alter sind, in welchem der grösste Teil der Schulbildung abgeschlossen ist und sie an der Schwelle zum Einstieg ins Berufsleben stehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bildung einer echten Familiengemeinschaft gar nicht im Vordergrund steht, sondern dass die beiden Söhne allein aufgrund besserer Berufschancen in die Schweiz nachgezogen werden sollen (vgl. dazu BGer 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt ist eine Gefährdung des Kindeswohls der beiden Söhne in der bisherigen Betreuungssituation jedenfalls nicht substantiiert, im Gegenteil würde es dem Kindeswohl widersprechen, die beiden Jugendlichen aus einer ihnen vertrauten und gewohnten Umgebung herauszureissen und in die Schweiz nachzuziehen.

2.4      Soweit der Rekurrent mit seinem Rekurs im Wesentlichen auf die angespannte politische Situation in seinem Heimatland verweist, wo Christen verfolgt würden und seine beiden Söhne als Christen gefährdet seien, ist ihm entgegen zu halten, dass der Familiennachzug der Familienzusammenführung und nicht der Verschaffung besserer Lebens- und Erwerbsperspektiven dient. Weder die wirtschaftliche Situation (wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz) noch die politische Lage im Herkunftsland dürfen bei einem Familiennachzug im Vordergrund stehen (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4). Abgesehen davon vermögen die politischen Verhältnisse nicht zu erklären, weshalb der Rekurrent nicht schon früher versucht hat, seine Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Die Verfolgung von Christen in Pakistan stellt schon länger ein zunehmendes Problem in vielen muslimischen Ländern dar. Dies bestreitet der Rekurrent auch nicht. Im Consulting des BFM vom 18. Juni 2012 wird ausgeführt, dass die Zahl von Entführungen von Kindern in Pakistan in letzter Zeit zugenommen habe, insbesondere da damit hohe Lösegeldforderungen gemacht werden konnten und dabei häufig auch ein Erfolg eingetreten ist. Im Consulting vom 5. Juni 2013 wird sodann ausgeführt, dass eine Tendenz bestehe, dass sich die Situation für alle Minderheiten verschlechtere. Aufgrund dieser Berichte ist davon auszugehen, dass zwar eine Gefahr vorhanden ist, diese aber bereits seit längerer Zeit besteht. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist jedenfalls nicht ersichtlich (Weisung des BFM zum AuG Ziff. 10.9.4) und eine konkrete Bedrohung ist nicht erkennbar. Daran vermögen auch die vom Rekurrenten eingereichten Bestätigungen, dass einer seiner Söhne in der Schule verletzt worden sei, nichts zu ändern. Ob diese Verletzung tatsächlich politisch bedingt ist oder ob sie im gewöhnlichen Schulalltag erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Eine Verschärfung der politischen Lage in Pakistan gegenüber den Jahren zuvor, ist jedenfalls nicht erkennbar. Der Rekurrent bringt denn auch keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb er aufgrund der bereits bestehenden Bedrohungssituation in Pakistan nicht fristgerecht ein Nachzugsgesuch gestellt hat. Die zweite Ehe des Rekurrenten ist bereits im September 2010 wieder aufgelöst worden, so dass ihm genügend Zeit für ein Familiennachzugsgesuch geblieben wäre. Abgesehen davon konzentriert sich die Bedrohungslage gemäss den Consultings des BFM von 2012 und 2013 nicht allein auf Christen, sondern auf sämtliche, auch muslimische Minderheiten. Auch insoweit ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ersichtlich (Weisung BFM zum AuG 6.10.4).

3.

3.1      Mit seinem Rekurs beanstandet der Rekurrent schliesslich, dass seine Söhne im verwaltungsinternen Rekurs nicht persönlich angehört worden sind. Er macht geltend, dass erst nach Anhörung der beiden Kinder ein vollständiges und umfassendes Bild über die bestehende Gefahrenlage gewonnen werden und ein Vergleich der beim Familiennachzug mitzuberücksichtigenden Perspektiven für das Kindeswohl sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland Pakistan vorgenommen werden könne (Rekurs S. 5).

3.2      Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG; Art. 73 Abs. 4 VZAE; vgl. auch Art. 74 Abs. 4 VZAE und Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 4. Juni 2014 [KRK]). Ein Kind ist im Familiennachzugsverfahren nicht zwingend persönlich (mündlich) zu befragen, sondern lediglich in „angemessener Weise“ (BGE 124 II 361 E. 3c; BGer 2A.166/2004 E. 3.4.4). Eine Anhörung ist insbesondere bei Anhaltspunkten für divergierende Interessen zwischen dem Kind und den Eltern geboten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 23. Juli 2014, VB.2014.00355; BGE 124 II 361 E. 3c; Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler, a.a.O., N 16.12). Vorliegend scheint eine persönliche Anhörung der beiden Söhne nicht erforderlich. Dass die beiden ausreisewillig sind, ist bekannt und hierzu haben sie sich auch geäussert (Antworten der Söhne in Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 16. Dezember 2013; Rekursbeilagen 7 f.). Dieses Interesse deckt sich mit jenem des Rekurrenten und divergiert damit nicht, so dass sich eine zusätzliche mündliche Anhörung erübrigt.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass vom Rekurrenten stichhaltige Gründe, die eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig gemacht hätten, nicht dargetan werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern eine weitere altersgerechte Betreuung der beiden Söhne durch die Mutter in Pakistan nicht mehr möglich sein soll. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es lägen vorliegend keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen vor. Daran vermag die politische Situation in Pakistan nichts zu ändern. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Beurteilung des Rekurses als aussichtslos ist vertretbar, zumal der Rekurrent keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse hat belegen können. Das vorliegende Rekursverfahren war nicht aussichtsreicher, zumal die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich und verständlich begründet hat. Der Rekurrent hat daher eine seinen finanziellen Möglichkeiten angepasste tiefe Gebühr von CHF 750.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 750.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.216 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2014 VD.2013.216 (AG.2014.641) — Swissrulings