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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.01.2014 VD.2013.166 (AG.2014.69)

24 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,894 parole·~9 min·5

Riassunto

Abweisung des Gesuchs um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.166

URTEIL

vom 24. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrentin

[…]  

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. April 2013

betreffend Abweisung des Gesuchs um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall)

Sachverhalt

Die türkische Staatsangehörige A_____ (nachfolgend: Rekurrentin), geb. am […] 1985, reiste am 11. Juli 2003 erstmals in die Schweiz ein, wo ihr im Kanton Basel-Stadt am 21. Juli 2003 eine befristete Aufenthaltsbewilligung für Schüler und Studenten erteilt wurde. Gestützt auf die am […] 2005 in Basel eingegangene Ehe mit dem Schweizer Bürger B_____ wurde der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Nachdem die Ehe am 14. Mai 2008 rechtskräftig geschieden worden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nochmals verlängert. Nach Ablauf dieser Bewilligung ersuchte das Migrationsamt aufgrund der guten Deutschkenntnisse, der Berufstätigkeit und der sonstigen guten Integration der Rekurrentin das Bundesamt für Migration (BFM) am 9. Juni 2010 um Zustimmung zur erneuten Verlängerung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung und setzte der Rekurrentin für die Ausreise eine Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft der Verfügung. Mit dem unangefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6172/2010 vom 24. November 2011 ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem die Rekurrentin dem Migrationsamt telefonisch mitgeteilt hatte, dass die verfügte Rückkehr in ihre Heimat wegen der politischen Lage an der türkisch-syrischen Grenze nicht zumutbar sei, teilte sie dem Migrationsamt am 19. April 2012 mit, dass sie am […] 2012 Mutter einer Tochter geworden sei. Mit Schreiben vom 23. April 2012 wies das Migrationsamt die Rekurrentin darauf hin, dass die ursprüngliche Verfügung des BFM in Rechtskraft erwachsen und die angesetzte Ausreisefrist von acht Wochen nun abgelaufen sei, sodass sie die Schweiz bis zum 22. Mai 2012 verlassen müsse. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 ersuchte die Rekurrentin erneut um Erteilung einer Härtefallbewilligung für Mutter und Tochter und führte hierzu im Wesentlichen an, dass das Kind an einem behandlungsbedürftigen Geburtsgebrechen leide und sie in ihrer Heimat als Alleinerziehende von ihrer Familie verstossen werde. Mit Verfügung vom 26. September 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und setzte gleichzeitig eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2012 an. Ferner wurde festgestellt, dass einem allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung der Rekurrentin und ihrer Tochter mit Ausreisefrist bis 15. Mai 2013 an.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. Mai und 31. Juli 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD beantragt wird. Weiter sei das Migrationsamt zu verpflichten, der Rekurrentin und ihrer Tochter eine Härtefallbewilligung zu erteilen bzw. hierzu beim BFM die Zustimmung einzuholen. Eventualiter sei das Migrationsamt zu verpflichten, beim BFM die vorläufige Aufnahme der Rekurrentin und ihres Kindes zu beantragen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei mit prozessleitender Verfügung festzustellen, dass die Rekurrentin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 19. August 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 20. September 2013 beantragt das JSD, das Begehren um Anordnung der vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen. Nachdem sich die Rekurrentin hierzu mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 vernehmen liess, hat der instruierende Gerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach die Rekurrentin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, abgelehnt. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 4. November 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eine zur allfälligen Replik gewährte Frist liess die Rekurrentin unbenutzt verstreichen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 19. August 2013 sowie § 12 VRPG und § 42 OG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Unbestritten ist, dass mit Urteil C-6172/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt. Vorliegender Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob der Rekurrentin gestützt auf Art. 30 lit. b AuG wiedererwägungsweise ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erteilen ist. Gemäss dieser Bestimmung kann von den ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Es bleibt im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum pflichtgemäss und ihr Ermessen mithin rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig ausgeübt hat (Spescha, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 30 AuG N 1 ff.; Good/Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 30 AuG N 2).

Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE folgende Gesichtspunkte zu beachten: die Integration des Gesuchstellers, die Respektierung der Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (VGE VD.2013.14 vom 14. Juli 2013 E. 3.2, VD.2012.43 vom 12. August 2012 E. 5.2). Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält, ist diese Aufzählung nicht abschliessend und können die genannten Voraussetzungen für die Beurteilung eines Härtefalls auch herangezogen werden, wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349). Für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist allerdings insgesamt ein strenger Massstab anzusetzen (VGE VD.2012.43 vom 12. August 2012 E. 5.2; Good/Bosshard, a.a.O. Art. 30 AuG N 8; jeweils mit Hinweisen).

2.2      Die Rekurrentin macht in ihrer Rekursbegründung wie vor den Vorinstanzen geltend, dass sich die Situation gegenüber derjenigen im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 resp. des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 insofern geändert habe, als sie am [...] 2012 Mutter einer mit einem Asylbewerber gezeugten Tochter geworden sei, welche an einem behandlungsbedürftigen Geburtsgebrechen an der Hüfte leide. Weiter habe sich die Situation beim türkischen Herkunftsort der Rekurrentin in der an Syrien grenzenden Provinz Hatay (Antakya) aufgrund des Konfliktes in Syrien und der entsprechenden Flüchtlingssituation verschlechtert und sei insbesondere die alewitische arabisch-sprechende Bevölkerung, zu welcher die Rekurrentin gehöre, unter Druck.

Die Rekurrentin weist insbesondere darauf hin, dass sie in ihrer Heimat angesichts finanzieller Probleme und den beengten Wohnverhältnissen durch ihre Familie nicht unterstützt werden könne und unter dem Gesichtspunkt der Reintegration mit nicht überwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert sei. Die Rekurrentin sei wegen der Krankheit ihrer Mutter in ihr Heimatdorf gereist und es sei willkürlich, von diesem nur vorübergehend geplanten Aufenthalt abzuleiten, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren könne. Ferner weist die Rekurrentin darauf hin, dass ihre Rechte als Frau von ihren Brüdern nicht respektiert würden, sie diesen zu gehorchen habe und den Haushalt besorgen müsse, wobei sie sich dabei in einem Beweisnotstand befände. Unbestritten sei, dass die Rekurrentin in der Schweiz beruflich gut integriert sei und hier ihre Zwillingsschwester als wichtigste Bezugsperson lebe. Unter dem Aspekt des Kindeswohls seien die besseren Ausbildungs- und Berufschancen ihres Kindes C_____ in der Schweiz in die Interessenabwägung einzubeziehen. Ihre Verschuldung in Höhe von CHF 20'000.– spreche nicht für die mangelhafte Integration, sei verfahrensbedingt und könne rasch wieder zurückbezahlt werden. Schliesslich sei die Rückreise in ihr Heimatdorf unter Berücksichtigung der angespannten Lage unzumutbar.

2.3      Die Vorbringen der Rekurrentin wurden bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren umfassend geprüft und von der Vorinstanz mit zutreffenden Begründungen zurückgewiesen. Es kann daher in erster Linie auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid des JSD vom 23. April 2013 verwiesen werden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Rekurrentin mangels Abhängigkeit nichts aus ihrem Verhältnis zu ihrer hier lebenden Zwillingsschwester für sich abzuleiten vermag (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6172/2010 vom 24. November 2011 E. 7.4). Wenig überzeugend ist betreffend die Unzumutbarkeit einer Rückreise in ihr Heimatland u.a. auch das Argument der Rekurrentin, wonach ihre Brüder ihre Rechte als Frau nicht respektieren würden. Diesbezüglich kam bereits das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Verhältnis zu diesen gut sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6172/2010 vom 24. November 2011 E. 6.3). Diese Ansicht wurde von der Rekurrentin bestätigt, zumal sie freiwillig – zuletzt offenbar im Jahr 2012 während mehrerer Monate – in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Selbst wenn die Beziehung der Rekurrentin zu ihren Brüdern als schwierig eingestuft werden müsste, darf daraus nicht die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei geschlossen werden. Dies umso weniger, als der Aufenthalt der Rekurrentin in ihrer Heimat aufgezeigt hat, dass ein Leben für sie dort auch mit ihrer Tochter durchaus möglich ist. Dabei wird insbesondere auch das Kindeswohl der Tochter nicht tangiert, welche sich als Kleinkind noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und deren Hüftleiden auch in der Türkei adäquat behandelt werden kann. Weshalb diese Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten, ist unerfindlich.

Im Rahmen der Gesuchsprüfung darf der Integration angesichts der restriktiven Härtefallpraxis nur bei einem ausserordentlichen Umfang Rechnung getragen werden. Dem Argument der Rekurrentin, ihr Integrationsgrad spreche für die Annahme eines Härtefalls, ist mit der Vorinstanz nochmals entgegenzuhalten, dass dieser sich nicht von dem unterscheide, was von einer ausländischen Person nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann. Vielmehr sprechen die unbestrittenen Schulden der Rekurrentin dafür, dass ihr die Integration namentlich in finanzieller Hinsicht nicht geglückt ist (vgl. Ziff. 14 und 15 des Entscheids des JSD vom 23. April 2013). Auch aus der angespannten Sicherheitslage in der Türkei in der Nähe der syrischen Grenze lässt sich kein migrationsrechtlicher Härtefall ableiten. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat geprüft, ob die Rückkehr für die Rekurrentin eine konkrete Gefährdung mit sich bringt und damit unzumutbar ist, wie dies in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat der Fall sein kann. Eine solche Gefährdungssituation wurde vom Bundesverwaltungsgericht klar verneint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6172/2010 vom 24. November 2011 E. 9.2). Mit Verweis auf den mit Replik der Vorinstanz eingereichten Bericht des zuständigen Länderspezialisten des BFM ist hervorzuheben, dass diese Einschätzung nach wie vor richtig ist und der Aufenthalt in der Provinz Hatay weiterhin als zumutbar erachtet werden kann. Überdies ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beizufügen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihres Alters auch freisteht, sich in einer anderen türkischen Grossstadt, wie beispielsweise Istanbul, niederzulassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6172/2010 vom 24. November 2011 E. 6.3).

3.

Aus dem Gesagten erhellt, dass der Entscheid der Verwaltung im pflichtgemässen Ermessen erfolgt ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz höher zu gewichten sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der restriktiven Einwanderungspolitik für Drittstaatsangehörige. Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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