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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.11.2013 VD.2013.163 (AG.2013.2182)

29 novembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·606 parole·~3 min·6

Riassunto

Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.163

URTEIL

vom 29. November 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrent 1

[…]

vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat,

Dornacherstrasse 192, 4018 Basel   

B_____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]

vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat,

Dornacherstrasse 192, 4018 Basel   

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                     Rekursgegner

des Kantons Basel-Stadt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Juli 2013

betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Sachverhalt

Am 21. Mai 2012 hat A_____ (Rekurrent 1) für seine Ehefrau B_____ (Rekurrentin 2) ein Gesuch um Familiennachzug beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt eingereicht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. März 2013 abgelehnt. Dagegen erhoben die Rekurrenten beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am 2. Mai 2013 einen Rekurs mit dem Antrag, dass der Rekurrentin 2 der Aufenthalt in der Schweiz während des Rekursverfahrens zu bewilligen sei. Dieser Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurde am 2. Juli 2013 abgewiesen. Dagegen haben die Rekurrenten am 12. Juli 2013 Rekurs beim Regierungsrat erhoben, den das Präsidialdepartement am 13. August 2013 an das Verwaltungsgericht überwies.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 teilten die Rekurrenten mit, dass die Rekurrentin 2 vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, nachdem sie ihre ungarische Staatsangehörigkeit habe nachweisen können. Mit Eingabe vom 20. September 2013 beantragt das JSD, das Rekursverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem JSD aufzuerlegen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Januar 2012 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012).

2.

Die Rekurrentin 2 konnte sich im Lauf des Verfahrens als Ungarin ausweisen und ist damit Staatsangehörige der Europäischen Union. Aus diesem Grund hat die Rekurrentin vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Die Parteien haben übereinstimmend ausgeführt, dass sich damit die Weiterführung des Verfahrens erübrige, da die Ehegatten nun in Basel zusammen leben können. Entsprechend ersuchen alle Beteiligten um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit mit Kostenfolge zu Lasten des Departements. Das Rekursverfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist damit als gegenstandslos abzuschreiben und den Rekurrenten zu Lasten der Verwaltung eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die vom Vertreter der Rekurrenten eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist den Rekurrenten zu Lasten des JSD eine Parteientschädigung von CHF 900.– inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 72.– Mehrwertsteuer zuzusprechen (3 Stunden und 30 Minuten zu CHF 250.– pro Stunde).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bezahlt den Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 900.– zuzüglich CHF 72.– MWST.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Gasser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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