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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2014 VD.2013.154 (AG.2014.25)

7 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,522 parole·~8 min·7

Riassunto

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.154

URTEIL

vom 7. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrent 1

[…]

B_____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]

gegen

Steuerrekurskommission

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 15. Juli 2013

betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung

Sachverhalt

Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2013 wies die Steuerverwaltung Einsprachen von A_____ und B_____ (nachfolgend: Rekurrenten) gegen die mit Verfügungen vom 8. November 2012 erfolgten Veranlagungen ihrer kantonalen Steuern und Bundessteuern pro 2011 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Rekurs an die Steuerrekurskommission. Mit Verfügungen vom 15. Mai 2013 setzte das Präsidium der Steuerrekurskommission den Rekurrenten Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 900.– in den beiden gegen die Veranlagung der Bundessteuer (Nr. 2013-101) und der kantonalen Steuer (Nr. 2013-100) gerichteten Verfahren. In der Folge beantragten die Rekurrenten mit Schreiben vom 27. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung.

Das Präsidium der Steuerrekurskommission wies mit Verfügung vom 15. Juli 2013 das Gesuch ab und verpflichtete die Rekurrenten zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 900.– innert Frist bis zum 16. August 2013, ansonsten die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden.

Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 5. August 2013 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Verfügung hin reichten sie mit Eingabe vom 23. August 2013 eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Kopie ihres Rekurses ein, nachdem diese Unterschriften zunächst gefehlt hatten. Mit Eingabe vom 29. August 2013 hat sich die Steuerrekurskommission zum Rekurs vernehmen lassen. Die Rekurrenten verzichteten darauf, auf diese Eingabe zu replizieren. Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 StG nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).

1.2      Vorliegend angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission. Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; dazu auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Denise Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 f., 281 f.). Die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden ist allerdings dann zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die betroffene Person ohne weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil ihr unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtswegs verwehrt wird (statt vieler VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003).

1.3      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides, mit dem ihnen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist, beschwert und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission hat das Gesuch der Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da deren Einkommen den geschützten Grundbedarf um CHF 1'260.– übersteigen würde. Die entsprechende Berechnung konnte einem beigelegten Berechnungsblatt entnommen werden, welches zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt worden ist. Aufgrund des dadurch innerhalb von drei Monaten sich ergebenden Überschusses könne den Rekurrenten zugemutet werden, sowohl die ordentlichen Kosten wie auch allfällige Vertretungskosten vorzuschiessen.

2.2      Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Das baselstädtische Recht regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nicht explizit (vgl. § 165 StG i.V.m. § 30 Abs. 2 i.f. VRPG). Das kantonale Recht geht damit nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden.

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.3; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis beurteilt sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanzielle Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 4D_30/2009 vom 1. Juli 2009 E. 5.1; BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2). Es obliegt dem Gesuchsteller, dem Instruktionsrichter lückenlos und übersichtlich seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen (vgl. AGE BE.2011.25 vom 9. März 2011 E. 3.1; 944/2006 vom 9. August 2006). Für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit der Verbeiständung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie auch im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren (BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2 und 8C_224/2011 vom 11. April 2011 E. 4).

2.3      Die Rekurrenten verwahren sich zunächst dagegen, dass ihr Rekurs sowieso keine Chance auf Erfolg habe. Dieser Vorwurf zielt aber an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei. Darin wird nur allgemein ausgeführt, dass ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nur dann bewilligt werden könne, wenn das Begehren in der Sache nicht zum vornherein als aussichtslos erscheine. Diese Feststellung ist korrekt. Vorliegend hat aber die Steuerverwaltung eine solche Beurteilung der Prozesschancen gar nicht vorgenommen.

Das Begehren wurde allein deshalb abgewiesen, weil die Rekurrenten aufgrund ihres Einkommens nicht als bedürftig erschienen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf ihre detaillierte Berechnung des erweiterten und erhöhten Bedarfs und des Einkommens der Rekurrenten verwiesen. Mit dieser Berechnung setzen sich die Rekurrenten in ihrem Rekurs mit keinem Wort auseinander. Sie beschränken sich darauf, diese Berechnung als „zu fehlerhaft und theoretisch, zu meinen Ungunsten“ zu bezeichnen. Worin aber die Fehler der Berechnung liegen sollen, ist nicht ersichtlich und kann auch den der Vorinstanz vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Diese ging vielmehr beim Einkommen von den Angaben des Ombudsmanns in seinem Schreiben vom 25. Juni 2013 aus. Die bei der Berechnung eingesetzten Kosten entsprechen ebenfalls den von den Rekurrenten selber genannten Zahlen. Allein bei den Krankenkassenprämien wurden die Prämienverbilligungen in Abzug gebracht. Dies erscheint korrekt, haben die Rekurrenten aufgrund ihres Einkommens darauf doch offensichtlich Anspruch. Nicht angerechnet wurden mangels Belegen allein die geltend gemachten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Auslagen für Arzt, Medikamente etc. Den Nachweis für solche Ausgaben haben die Rekurrenten weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren erbracht.

Auf die weiteren, sich der Fäkalsprache annähernden Ausführungen der Rekurrenten braucht nicht weiter eingetreten zu werden.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten zu tragen. Bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr ist allerdings ihrer finanziellen Situation Rechnung zu tragen. Sie ist leicht über dem gesetzlichen Minimum auf CHF 300.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrenten tragen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.154 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2014 VD.2013.154 (AG.2014.25) — Swissrulings