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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.12.2013 VD.2013.135 (AG.2014.90)

17 dicembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,583 parole·~13 min·6

Riassunto

Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.135

URTEIL

vom 17. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde             Beschwerdegegnerin

(KESB)                                                                                                                  

c/o Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juni 2013

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

A_____, geboren am […] 1983, befand sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit dem 21. Dezember 2012 per fürsorgerische Unterbringung (FU) in ärztliche Behandlung der psychiatrischen Klinik X______.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 ersuchten die zuständige Sozialarbeiterin Frau B_____ sowie der Abteilungsarzt der Klinik X die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), für den A_____ eine Massnahme im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu prüfen. Die FU laufe am 4. Februar 2013 aus und A_____ werde dann vermutlich die Klinik verlassen, da er sich als gesund empfinde und seine schwierige Lebenssituation nicht wahrnehmen könne. Es falle ihm schwer, seine Ausgaben gemäss seinen Einkünften zu regulieren und seinen Verpflichtungen nachzukommen. Erschwerend wirke sich aus, dass er unterdessen auch fremdaggressiv auf ihm unbekannte Personen reagiere. Zudem lehne er sämtliche Hilfeleistungen in jeglichen Lebensbereichen ab. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Beschwerdeführer jedoch in seiner Urteilsund Handlungsfähigkeit diesbezüglich eingeschränkt.

Aufgrund dieses Schreibens suchte die zuständige Vertreterin der KESB den Kontakt zu A_____. Dieser kam aber nicht zu Stande.

Am 8. April 2013 wurde A_____ erneut per FU in ärztliche Behandlung der psychiatrischen Klinik X_____ gebracht.

Am 29. Mai 2013 besuchte eine Vertreterin des Abklärungsdienstes der KESB A_____ in de Klinik, um ihn über das Institut der Beistandschaft allgemein sowie spezifisch über die Aufgaben und Kompetenzen eines Beistands im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu informieren. Bei diesem Gespräch waren die Eltern von A_____ sowie Frau B_____ anwesend. A_____ wollte jedoch mit dieser kein solches Gespräch führen, sondern erklärte ihr, er habe kein Problem mit der Regelung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten und benötige daher keine Beistandschaft,

Die Vertreterin des Abklärungsdienstes der KESB teilte A_____ anschliessend mit, die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass die Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft auch ohne sein Einverständnis gegeben sei. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss § 3 Abs, 2 lit. f des KESG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bezüglich der Errichtung der Beistandschaft beantragen könne. Dies lehnte A_____ ab und betonte, er benötige keine Beistandschaft.

Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 hat die KESB über A_____ eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 und 395 ZGB errichtet, Herrn C_____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz ABES zum Beistand ernannt und diesem die folgenden Aufgabenbereiche übertragen:

a) soweit nötig für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft von A_____ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten,

b) soweit nötig für das gesundheitliche Wohl von A_____ sowie für seine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

c) das soziale Wohl von A_____ zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten,

d) A_____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden Ämtern, Banken, Post, (Sozial‑)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

e) A_____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

Dem Beistand wurde des Weiteren die Befugnis erteilt – soweit erforderlich – die Post von A_____ zu öffnen, zudem habe er in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 6. Juni 2013 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen.

Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 27. Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

Mit Vernehmlassung vom 9. April beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. August 2013 an Stelle der Einreichung einer schriftlichen Replik die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2013 sind der Rekurrent, C_____ von der ABES und D_____ von der psychiatrischen Klinik X______sowie die Mutter des Rekurrenten befragt worden. E_____ von der KESB ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Im Erwachsenenschutzrecht kann mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450a N 4 und 9).

2.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung der Beistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er alle seine Rechnungen selbst bezahle und damit keine Probleme habe. Er habe den starken Wunsch, selbständig zu sein. Zudem könne er bei Schwierigkeiten auf Hilfe im Umfeld zurückgreifen.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB), und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.

Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll dabei so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördlich Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitprinzip und sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft  nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.

Vorliegend wurde dem Beistand die Aufgabe erteilt, soweit nötig für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft des Beschwerdeführers besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, soweit nötig für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten, ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie den Beschwerdeführer beim Erledigen seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

Die errichtete Beistandschaft ist somit als Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ohne behördliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person gemäss Art. 393/294 ZGB zu qualifizieren.

2.2      Grundvoraussetzung für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist daher die Unfähigkeit der hilfsbedürftigen Person, selbständig für eine geeignete Wohnsituation resp. Unterbringung, für ihr gesundheitliches Wohl sowie ihre medizinische Betreuung zu sorgen, ihre finanziellen Interessen zu wahren und ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten.

Die KESB macht in ihrem Entscheid resp. in der Beschwerdeantwort vom 2. August 2013 geltend, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig sei, seine Einkünfte zu regulieren und seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er zeige keine Krankheitseinsicht und lehne jede Unterstützung ab. Früher habe der Beschwerdeführer Hilfestellungen bei der Regelung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch die Eltern erhalten. Inzwischen überschreite das dafür notwendige Engagement deren finanziellen und persönlichen Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer sei schwer krank und benötige längere Zeit Unterstützung und Hilfe, um wieder selbständig leben zu können. Die zuständige Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der KESB prüfe daher aktuell die Antragstellung auf eine weitergehende fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung und zur Unterstützung der Reintegration des Beschwerdeführers. Die Beistandschaft stelle in diesem Zusammenhang ein Element zum Aufbau einer Perspektive des Beschwerdeführers dar (Beschwerdeantwort vom 2. August 2013, Ziff. 3 und 4).

2.3      Dem Bericht der psychiatrischen Klinik X____ vom 13. Mai 2013, welcher im Hinblick auf den Antrag auf Verlängerung der FU ausgearbeitet worden ist, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter einer katatonen Schizophrenie mit fremdgefährdendem Verhalten und aufgrund der Schwere der Erkrankung fehlender Selbstfürsorge leidet. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei beim Beschwerdeführer nicht vorhanden (Bericht vom 13. Mai 2013, S. 2).

Aus der Einweisungsverfügung der Ärztin der medizinisch-pharmazeutischen Dienste (MPD) vom 8. April 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach per FU in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden ist. Vor der Einweisung habe er seit Stunden in der Wohnung geschrien. Ausserdem sei er immer wieder zur Nachbarin gegangen und habe sie bedroht. Gemäss Befund sei der Beschwerdeführer zerfahren, ungeordnet und unadäquat, aber friedlich. Er befinde sich womöglich in einem psychotischen Schub mit wechselnden Phasen. Es bestehe eine Fremdgefährdung mit unzumutbarer Umgebungsbelastung.

Anlässlich des Besuches einer Vertreterin des Abklärungsdienstes der KESB vom 29. Mai 2013 beim Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik X_____haben sowohl die Eltern des Beschwerdeführer als auch Frau B_____ bestätigt, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu regeln (Bericht E_____ vom 29. Mai 2013, S. 2 und 3). Gemäss den Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Vertreterin des Abklärungsdienstes der KESB sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen; sie hätten die Wohnung reinigen müssen; viele Pfannen seien schwarz verbrannt gewesen und auch im Backofen habe sich verbranntes Brot befunden. Es gehe dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren so schlecht, dass sie immer zu ihm schauen müssten. Wenn er Medikamente einnehme, gehe es ihm besser. Leider setze er diese zu Hause immer wieder ab. Vor zwei Jahren habe der Beschwerdeführer – nach einem längeren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik – in der F_____ gewohnt und halbtags in der G_____ gearbeitet. Er habe damals eine bessere Phase in seinem Leben gehabt und auch regelmässig die Depotmedikamente zu sich genommen. Er sei dann aber aus der F_____ aus- und wieder bei ihnen (den Eltern) eingezogen und habe aufgehört zu arbeiten. Solange der Beschwerdeführer bei ihnen gelebt habe, hätten sie ihm dabei geholfen. Seit zehn Monaten lebe er alleine und es seien unterdessen viele Rechnungen offen. Sie würden ihm soweit möglich immer noch helfen, doch das dafür nötige Engagement überschreite mittlerweile ihre finanziellen und persönlichen Möglichkeiten (a.a.O.).

Anlässlich des genannten Gespräches hat die Sozialarbeiterin Frau B_____ zudem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer momentan überhaupt nicht mehr helfen lasse. Es sei ihr auch nicht mehr möglich, mit ihm gemeinsam offene Rechnungen zu begleichen (Bericht E_____ vom 29. Mai 2013, S. 1).

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit leidet und aufgrund dieser Krankheit sowie der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht in der Lage ist, für sein persönliches Wohl zu sorgen und die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung seiner Gesundheit zu ergreifen. Weiter geht aus den Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers sowie des Sozialdienstes der psychiatrischen Klinik X____ hervor, dass er auch nicht (mehr) in der Lage ist, mit freiwilliger Hilfe etwa seiner Eltern oder von Dritten seine Angelegenheiten und Finanzen zu organisieren und zu verwalten. Es erscheint daher erforderlich und sinnvoll, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 394 und Art. 395 einen Beistand zu ernennen, der überall dort handeln kann, wo es dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht möglich ist. Zu prüfen bleibt, ob diese Massnahme auch unter den genannten Aspekten der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (Art. 389 ZGB) zulässig ist.

2.4

2.4.1   Mit der vorliegend angeordneten Beistandschaft wurde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt oder aufgehoben. Es handelt sich bei dieser Massnahme deshalb um die mildeste Form des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers, welcher zur Sicherung seines persönlichen Wohlergehens erforderlich ist. Bei der Umschreibung der Aufgaben des Beistandes bei der Personenvorsorge (Wohnsituation und Unterkunft, gesundheitliches Wohl und medizinische Betreuung, soziales Wohl) und bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten wurde auf das Subsidiaritätsprinzip explizit noch einmal hingewiesen und die Vertretung jeweils auf das Notwendige beschränkt. Die ergriffene Massnahme ist auch deshalb erforderlich, weil die Eltern des Beschwerdeführers – welche ihm in den letzten Jahren mit grossen Einsatz zur Seite gestanden sind – selbst zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit dieser Aufgabe nun zunehmend überfordert sind (vgl. dazu Art. 390 Abs. 2 ZGB). In der Verhandlung vor dem Appellationsgericht gab die Mutter des Rekurrenten an, sie habe sich letztes Jahr einer grossen Herzoperation unterziehen müssen und lebe momentan vom Krankentaggeld. Auf die Frage, ob sie es gut fände, wenn ihr Sohn einen Beistand hätte, gab sie an, solange er seine Medikamente nehme, brauche er wohl keinen Beistand. Allerdings könne es jederzeit sein, dass er die Medikamente nicht mehr nehmen würde. Sie mache sich grosse Sorgen, wie es nach der Entlassung ihres Sohnes aus der psychiatrischen Klinik am 22. Januar 2014 weitergehen solle, da sie die Betreuung nicht mehr wahrnehmen könne (Protokoll S. 4).

Gemäss Angaben des Sozialarbeiters der der psychiatrischen Klinik X____ erscheint eine mildere Massnahme in Form der Unterstützung des Rekurrenten durch die Spitex, welche beispielsweise die Medikamenteneinnahme sicherstellen soll, als nicht geeignet zur Stabilisierung der Situation. Dies deshalb, weil die Betreuung durch Spitex auf einer freiwilligen Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten beruht und er das Betreuungsverhältnis entsprechend jederzeit auflösen oder verweigern könnte, auch wenn dieses gemäss seinem Gesundheitszustand weiterhin erforderlich wäre (Protokoll S. 4).

Zusammenfassend bestätigen die vor dem Appellationsgericht befragten Auskunftspersonen, dass der Rekurrent nicht für sich sorgen kann und dass auch die Eltern ihm die erforderliche Fürsorge nicht mehr bieten können.

2.4.2   Aus den vorinstanzlichen Akten und den Ausführungen der befragten Personen anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht folgt demnach, dass die angeordnete Beistandschaft erforderlich und angezeigt ist. Daran ändert auch nichts, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt durch die fürsorgerische Unterbringung in der psychiatrischen Klinik X____ für die medizinische und soziale Betreuung des Beschwerdeführers und zum Teil auch für die Regelung seiner administrativen Belange gesorgt ist. Wie erwähnt läuft die FU in Kürze aus, wobei gemäss dem Sozialarbeiter der psychiatrischen Klinik immer noch eine fragile Situation besteht und inbesondere ungewiss ist, wie die Compliance des Rekurrenten in Bezug auf die Einnahme der Medikamente etc. verlaufen wird (Protokoll S. 4). Darauf lassen auch die Aussagen des Rekurrenten vor dem Appellationsgericht – „Ich kann ja nicht mein Leben lang Medikamente nehmen“ (Protokoll S. 4) – sowie die Tatsache, dass er in der Vergangenheit immer wieder eigenmächtig die Medikation abgesetzt hat, schliessen. Nicht zuletzt betonte auch die Vertreterin der KESB vor dem Appellationsgericht, wie wichtig eine Unterstützung des Rekurrenten gerade bei bzw. nach der Entlassung aus dem FU sei, damit sich er sich auch entsprechend stabilisieren und selbständig werden könne (Protokoll S. 5). Die Verbeiständung erscheint daher auch und gerade unter dem Gesichtspunkt angebracht, dass die mit einer FU verbundene wesentliche Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nach Möglichkeiten aufgehoben und diesem ein Leben in der von ihm gewählten Umgebung ermöglicht werden kann.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die KESB den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und die mildeste Massnahme im Sinne des Erwachsenenschutzrechts ergriffen hat, welche zur Sicherung des medizinischen, sozialen und wirtschaftlichen Wohls des Beschwerdeführers erforderlich ist. Sie hat daher einen in jeder Hinsicht gerechtfertigten Entscheid getroffen

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang dieses Verfahrens sind trägt der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 VRPG). Diese gehen aber zu Folge der Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staats.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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